Mietrecht – Räumungsklage nach bzw. trotz erfolgter Räumung

Heute war mal wieder so ein Tag, der einem zeigt, dass es nichts gibt, was es nicht gibt. Ein Vermieter verklagte unseren Mandanten, den Mieter, auf Räumung seiner in Geesthacht befindlichen Wohnung.

Darüber, dass die Kündigung überhaupt wirksam war, könnte man aus rechtlichen Gründen trefflich streiten. Doch darauf kommt es in unserem Fall vor dem Amtsgericht Schwarzenbeck eigentlich gar nicht an. Weil unser Mandanten die Streitigkeiten mit dem Vermieter und insbesondere den Nachbarn nicht auf Dauer ertragen wollte hat er sich entschlossen, die Wohnung tatsächlich aufzugeben und zu räumen.

Bereits per 30.06.2010 sollte die Übergabe an den Vermieter erfolgen. Leider war der Vermieter nicht da. Und auf das anschließend durch schriftlich erfolgte Angebot, die Wohnung zu übergeben, hat sich leider niemand gemeldet. Doch warum kommt es darauf an, fragt sich vielleicht manch einer. Wenn der Mieter ausgezogen ist sollte der Streit doch ein Ende haben.

Rechtlich ist dem leider nicht immer so. Denn nach § 546a BGB schuldet der Mieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses u.U. weiter die Zahlung der Miete. Und zwar solange, bis er das Objekt an den Vermieter wieder übergeben hat. Das gestaltet sich jedoch schwierig, wenn der Vermieter sich verweigert, die Wohnung bzw. die Schlüssel zu übernehmen. Weiter ist der Klagantrag auf Räumung und Übergabe der Wohnung ja immer noch in der Welt. Über diesen Antrag muss das Gericht entscheiden.

Wir hatten angekündigt, dass wir uns einer Erledigungserklärung der Klägerseite anschließen würden. Leider kam der Anwalt der Gegenseite nicht selbst. Und der Terminsvertreter war nicht informiert, obwohl das ganze fast 6 Wochen her ist.

Auf unseren Klageabweisungsantrag meint der Richter noch, dass Räumung etwas anderes als Übergabe ist. Das ist mir – vgl. oben – jedoch durchaus bewusst. Und so erwiderte ich, dass dem Kläger aufgrund seines Annahmeverzuges nun kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zusteht. Weshalb die Klage abzuweisen wäre. Jetzt hat die Klägerseite 3 Wochen Zeit, durch irgend ein sinnvolles Verhalten den Prozess zu einem Ende zu bringen.

Und wieder einmal zeigt sich, dass für den Betroffenen ein Rechtsstreit nicht einmal dann zu Ende sein muss, wenn der Streit eigentlich schon aus der Welt ist. Wohl dem, der dann einen Rechtsanwalt an seiner Seite hat, der für ihn streitet.

Mietrecht – Räumungsklage nach bzw. trotz erfolgter Räumung was last modified: Oktober 30th, 2015 by Kai Breuning

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