§ 33 Einkommensteuergesetz dar. Sie sind daher im Rahmen der Vorschrift abzugsfähig, ohne dass es eines vorherigen amtsärztlichen oder vertrauensärztlichem Gutachten bedarf. Krankheitskosten einschließlich Vorbeuge- und Folgekosten stellen außergewöhnliche Belastungen nach
Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch Urteil vom 11.11.2010, Geschäftszeichen: VI R 17/09.
Steuerrecht – Krankheitskosten sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG was last modified: Oktober 28th, 2015 by