Arbeitsrecht: Sie wollen Pause? Gehen Sie nach Hause!

Der Arbeitnehmer denkt sich mancher Tage Freitags ab eins macht jeder seins! während der Arbeitgeber sich um 18:68 Uhr wundert, warum alle weg sind. So unterschiedlich wie die Wahrnehmungen über die Feierabendzeiten sind, so unterschiedlich sind häufig auch die Vorstellungen über angemessene Pausenzeiten.

Gesetzliche Regelung

Das deutsche Arbeitszeitgesetz setzt Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland. Es ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Das Arbeitszeitgesetz beruht auf der Europäischen Richtlinie vom 23. November 1993. Vor dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes war die Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland in der Arbeitszeitordnung geregelt. Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Raucherpausen

So lange kann es jedoch manch Arbeitnehmer nicht am Platz aushalten. Vor allem dann nicht, wenn der Chef das Rauchen am Arbeitsplatz untersagt hat. Dann zieht es den Raucher häufig genug bei Wind und Wetter nach draußen. Gegen eine kurze Zigarette kann der Chef ja nichts haben. Und wegen ein paar Raucherpausen ist noch keiner geflogen. Oh, doch! Das Arbeitsgericht Duisburg hat in einem Urteil (3 CA 1336/09) klargestellt, dass einem Arbeitnehmer durchaus fristlos gekündigt werden kann, wenn der sich trotz mehrfacher Abmahnung Raucherpausen genehmigt, ohne vorher auszustempeln.

Pinkelpausen

Manch Arbeitgeber möchte jedoch offenbar seine Arbeitnehmer sogar bis auf die Toilette überwachen. Und Arbeitnehmer, die ihrer Meinung nach zu häufig und/oder zu lange diese aufsuchen, mit Gehaltsabzug oder gar Kündigung bestrafen. Das ging dem Landesarbeit Köln (6 Ca 3846/09) dann doch zu weit. Selbst wenn der Arbeitgeber die verlorene Arbeitszeit exakt dokumentieren kann, rechtfertigt dies keine Gehaltskürzung oder andere arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Arbeitsrecht: Sie wollen Pause? Gehen Sie nach Hause! was last modified: September 22nd, 2015 by Kai Breuning

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