Mietrecht: Wenn Installationen des Mieters zu dauerhaft sind

Als Vermieter scheint man bei Installationen durch Mieter immer vor der Alternative zu stehen, dass entweder, die Installation zwar dem Grunde gewollt, aber leider handwerklich fehlerhaft und nicht von Dauer ist oder eine ungewollte Installation geradezu für die Ewigkeit erreicht zu sein scheint.

Über eine ungewöhnliche Variation dieser Problematik hatte nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg zu entscheiden.

Hierbei ging, wie man bereits aus der Tatsache ersehen kann, dass ein Verwaltungsgericht entscheiden musste, nicht um klassisches Mietrecht. Sondern um die Ausgestaltung einer Grabstelle. Die ja bekanntlich ebenfalls auf Zeit gemietet wird. Dort hatte ein Witwer das Grab seiner Frau auf ihren Wunsch hin mit einer großen Grabplatte verschlossen. Dies  führte zu einer deutlichen Verringerung der Sauerstoffzufuhr im Grab. Damit war die Verwesung in der festgesetzten Ruhezeit von 30 Jahren auch wegen der besonderen Bodenverhältnisse auf dem Friedhof nicht mehr sichergestellt. Sie würde vielmehr um mehr als zehn Jahre überschritten werden. Aus diesem Grund hatte der kommunale Friedhofsträger den Witwer aufgefordert, die Grabplatte zu entfernen. Hiergegen war der Witwer vor das Verwaltungsgericht gezogen. Sowohl das Verwaltungsgericht Oldenburg als auch das OVG (Az.: 8 ME 125/10) haben die Klage abgewiesen. Der Witwer muss das Grab nun so umgestalten, dass die vollständige Verwesung innerhalb der Nutzungszeit erfolgen kann und hierfür die Grabplatte entfernen. Kommt er dem nicht nach kann dies auf seine Kosten durch die Kommune erfolgen.

Mietrecht: Wenn Installationen des Mieters zu dauerhaft sind was last modified: September 22nd, 2015 by Kai Breuning

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