Kann ein Arbeitgeber die Bewerberin ablehnen mit der Begründung, dass sich die Betreuung eines schulpflichtigen Kindes leider nicht mit einer Vollzeitbeschäftigung vereinbaren ließe? „Weiblich verheiratet, Kind 7 Jahre alt“:
Die Bewerberin Klagte auf Schadensersatz – Zunächst mit Erfolg: EURO 3.000,– Schadenersatz gestand Ihr das Landesarbeitsgericht Hamm zu. Das Urteil wurde in der Revision vor dem Bundesgericht aufgehoben mit der Begründung, die vom Landesarbeitsgericht Hamm herangezogene Statistik für den Anteil von Ehefrauen mit Kind an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten ließe keine Aussagen für den Fall der Klägerin zu.
(Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 18.09.2014 – 8 AZR 753/ 13)
Für das Landesgericht als Tatsachengericht bleibt nun zu prüfen, ob in dem Verhalten des Beklagten nicht eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin als Frau zu sehen ist.