6 W 81/12 eine Störerhaftung des Anschlussinhabers (umfassende Prüfungs- und Sorgfaltspflicht) im Hinblick auf volljährige Mitnutzer, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Familienmitglieder handelt oder nicht. Anders als das Oberlandgericht Köln zur Haftung für Ehegatten, bejaht nun das Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 04.06.2012 zum Geschäftszeichen
Beschluss OLG Köln vom 04.06.2012, Geschäftszeichen 6 W 81/12.
IT-Recht: Haftung für volljähriges Kind was last modified: Oktober 6th, 2016 by