Was kommt nach „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“?

Jahrzehntelang galt im deutschen Arbeitsrecht der Grundsatz „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“. Dadurch war sichergestellt, dass der Unternehmer nicht mit mehreren konkurrienden Gewerkschaften verhandeln bzw. unterschiedliche und sich u.U. sogar widersprechende Tarifverträge beachten musste. Mit diesem Grundsatz haben die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) mit ihrer Entscheidung vom 23.06.2010 – 10 AS 2/10 – Schluss gemacht.

„Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können“

Doch was kommt jetzt?

Würdigung des Urteils
Unabhängig von der Frage, ob einem die Folgen des Urteils gefallen möchte ich an dieser Stelle den Richtern am BAG für ihren Mut zu dieser Entscheidung gratulieren. Sie haben das Recht angewannt. Dies und nichts anderes ist ihre Aufgabe. Das Recht zu gestalten und politische oder wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen ist es dem Grunde nach nicht. Der ausgeschiedene Bundespräsident Köhler hatte unlängst in einer Rede darauf hingewiesen, dass die Politik immer mehr dazu übergeht, unpopuläre Entscheidungen nicht zu treffen. Sondern sie einer Klärung durch die Justiz zu überlassen.

Um dann deren Entscheidungen als Alternativlos, weil von der Rechtsprechung gefordert zu verkaufen. In der Hoffnung, so nicht vom Wähler für harte Entscheidungen abgestraft oder in den Medien kritisiert zu werden. Gerade im Bereich des Arbeitsrechtes kann man dies seit Jahren beobachten.

Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechtes und des Streikrechtes sind die wesentlichen Regelungen allein durch die Justiz herausgearbeitet worden. Allein auf der Basis des Art. 9 GG und der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und ggf. noch des Verfassungsgerichtes werden im wesentlichen seit Jahren und Jahrzehnten die fundamentalen Regelungen für Streiks in Deutschland getroffen.

Es gab vor Jahren einmal den Versuch, die gefestigte Rechtsprechung – die ohnehin faktisch angewendet wird – in Gesetzesform zu gießen. Dies hatte z.B. seinerzeit bei dem AGB-Gesetz hervorragend funktioniert. Doch im Bereich des Arbeitsrechtes war es nicht möglich. Sowohl die Gewerkschaften als auch die Arbeitgeberverbände liefen Sturm gegen dieses unhaltbare Gesetz.

Also zog sich die Politik zurück und ließ die Justiz weiter gewähren. Alle Beteiligten hatten und haben sich offensichtlich mit dem Status Quo angefreundet oder abgefunden.

Kurzfristige Folgen
Nachdem das BAG nun den Grundsatz „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ aufgegeben hat, darf erwartet werden, dass die Arbeitnehmergruppen, die für das jeweilige Unternehmen unersetzlich sind, ihre starke Verhandlungsposition zur Durchsetzung ihrer Einzelinteressen verwenden werden.

Man hat dies bereits bei Piloten, Lokführern und Ärzten gesehen. Das wird sich wiederholen und auf andere Berufsgruppen ausweiten. Für die Arbeitgeber wird dies dazu führen, dass kurz und mittelfristig mit mehr und z.T. auch intensiveren Arbeitskämpfen zu rechnen ist.

Insbesondere werden die Arbeitskämpfe dabei in der Summe auch zu größeren Einbußen für den Arbeitgeber führen, da sie punktgenauer und damit schmerzhafter geführt werden können. Da in der Summe die verteilungsfähige Masse natürlich nicht steigt wird dies dazu führen, dass die Arbeitnehmer, die nicht so unentbehrlich für das Unternehmen sind bei den zukünftigen Tarifabschlüssen entsprechend schlechter abschneiden werden.

Dies ist die absehbare Folge aus ihrer schlechter gewordenen Verhandlungsposition. Im Einzelfall mag es auch dazu kommen, dass Unternehmen in der Zwickmühle widerstreitender Arbeitnehmerinteressen wohl möglich stranguliert werden. Weil die schwächeren Arbeitnehmer noch immer stark genug sind, nicht frühzeitig aufgeben zu müssen.

Auf jeden Fall darf damit gerechnet werden, dass die relative Ruhe in Bezug auf Arbeitskämpfe, die Deutschland seit Jahrzehnte auszeichnete, für Unternehmer interessant machte und an die wir uns gewöhnt hatten, erst einmal vorbei sein dürfte. Und weil Arbeitskämpfe nur wirken, wenn sie weh tun, wird dies mit Einschränkungen für uns alle verbunden sein.

Gesetzgeberische Konsequenz
Bereits jetzt melden sich sowohl Arbeitnehmervertreter – insbesondere aus dem DGB – sowie Arbeitgebervertreter mit der Forderung, diese von der Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit durch ein Gesetz zu verhindern. Und sowohl aus der Koalition als auch als der SPD kann man hierzu wohlwollende Meinungsäußerungen hören. Dies geht sogar bereits so weit, dass eine Änderung der Verfassung in Erwägung gezogen wird.

Was bei einem Zusammenwirken von CDU und SPD rein rechnerisch kein Problem wäre. Da diesmal das Stimmungsbild ein anderes ist als bei vorangegangenen geplanten Gesetzesinitiativen im Bereich des Arbeitsrechtes kann man durchaus vermuten, dass es hier zu einer gesetzlichen Lösung kommen wird.

Wahrscheinlich sogar überaus schnell, da so Handlungsfähigkeit und Initiative gezeigt werden kann. Es bleibt abzuwarten und zu hoffen, dass die Regelung dann nicht das Kind mit dem Bade ausschüttet. Weil anderenfalls die kleinen Gewerkschaften, deren Streikrecht etc. beschnitten werden soll, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG ihrerseits wieder vor Gericht ziehen werden. Womit letztlich die Entscheidung, die zu treffen die Politiker gewählt wurden, doch wieder der Justiz überlassen bliebe.

Was kommt nach „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“? was last modified: September 22nd, 2015 by Kai Breuning

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