Archiv für Kategorie: Erbrecht

Bestattungskosten: Vorsorge ist richtig, Steuermodell nicht

Es ist gesetzlich geregelt, dass die Bestattungskosten vom Erben zu tragen sind.

Diese Kosten gehören somit zu den Nachlassverbindlichkeiten und mindern ganz selbstverständlich den Nachlasswert. Daher werden die Bestattungskosten auch bei Berechnung von Pflichtteilsansprüchen in Abzug gebracht. So weit, so eindeutig.

Viele Menschen treffen für ihre Bestattung daher schon zu Lebzeiten Vorsorge, etwa durch Verträge mit Bestattungsunternehmen. Das erleichtert den Erben im Todesfall die Organisation und Finanzierung der Bestattung und ist grundsätzlich sinnvoll und legitim.

Spannend wird die Sache jedoch, wenn ein noch lebender künftiger Erblasser diese Vorsorge zur Steuerersparnis nutzen möchte.

Die Idee klingt zunächst ungewöhnlich – doch genau darum ging es in einem Fall, über den das Finanzgericht (FG) Münster im Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E) entschieden hat.

Sachverhalt des Urteils

Der Kläger hatte zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und dafür 6.500 Euro an ein Bestattungsunternehmen gezahlt.

Diese Aufwendung wollte er in seiner Einkommensteuererklärung 2019 als außergewöhnliche Belastung geltend machen, um seine Steuerlast zu mindern.

Seine Argumentation: Da die Bestattungskosten sonst die Erben im Nachlass belasteten und als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden, solle dies auch für die Vorauszahlung im Rahmen der Vorsorge gelten.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an, und so kam es zum Gerichtsverfahren.

Ergebnis der Entscheidung

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes und lehnte die Anerkennung der Bestattungsvorsorgeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Die Begründung:

  • Nach § 33 EStG sind außergewöhnliche Belastungen nur solche Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, außergewöhnlich und in Höhe angemessen entstehen.
  • Die Bestattungsvorsorge ist eine freiwillige, nicht zwingende Leistung, weil jeder Mensch durch den eigenen Tod ohnehin früher oder später Bestattungskosten verursacht. Der Tod ist kein außergewöhnliches Ereignis, sondern ein absolut normales und unvermeidliches.
  • Die Vorsorgeaufwendungen gelten steuerlich nicht als Mehraufwand, sondern als Vorleistung. Ein Todesfall und dessen Kosten sind zum Zeitpunkt der Zahlung nicht eingetreten, sodass keine rechtsverbindliche Belastung vorliegt.
  • Die entsprechenden Ausgaben sind mit denen für eine Sterbegeldversicherung vergleichbar, bei der ebenfalls keine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung möglich ist.
  • Die Aufwendungen dienen zu Lebzeiten allein der Erleichterung für die Erben und mindern nicht die aktuelle Steuerlast des Vorsorgenden.

Fazit

Für Erblasser heißt das: Bestattungsvorsorge ist sinnvoll und entlastet die Angehörigen finanziell und organisatorisch im Ernstfall.

Steuerlich wirkt sich die Vorsorge aber nicht als außergewöhnliche Belastung oder Betriebsausgabe aus.

Der Tod ist keine außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinne, sondern ein ganz normales Ereignis, das jeder Mensch betrifft.

Eine steuerliche Vorteilnahme durch vorweggenommene Bestattungskostenaufwendungen ist daher nicht möglich. Die Finanzbehörden und Gerichte setzen hier klare Grenzen.

Wenn Sie Fragen zur Bestattungsvorsorge oder zu Erbrecht und Steuerrecht haben, beraten wir Sie gern!

„Deine, meine, unsere“ -– Erbrecht in Patchworkfamilien: OLG Düsseldorf klärt Testament-Formulierung

Patchworkfamilien stehen vor besonderen Herausforderungen, wenn es um das Erbrecht geht. Ein jüngstes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wirft ein wichtiges Licht auf die Auslegung von Testamenten in solchen Konstellationen und unterstreicht die Notwendigkeit präziser Formulierungen. rsw.beck

Der Sachverhalt: Wer ist der „Sohn“?

Ein kinderloser Mann, der in einer Patchworkfamilie lebte, setzte in seinem Testament den „Sohn“ seiner Ehefrau als Erben ein. Nach seinem Tod entstand ein Rechtsstreit darüber, ob der Stiefsohn tatsächlich als Erbe gemeint war.

Das Urteil und seine Begründung

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.2024, Az.: 3 Wx 116/25) entschied, dass der Stiefsohn als Erbe anzusehen ist. Die Richter begründeten dies damit, dass es für die Erbeinsetzung auf den wirklichen Willen des Erblassers ankommt, der aus dem gesamten Testament und den Umständen abgeleitet werden kann.

Das Gericht stellte fest:

  • Die Formulierung „mein Sohn“ konnte in diesem spezifischen Fall eindeutig dem Stiefsohn zugeordnet werden.

  • Maßgeblich sei der im Testament erkennbare Wille des Verfassers und die Gesamtumstände.

  • Ein Erbschein war daher zu erteilen.
  • Das Urteil unterstreicht, dass vage Formulierungen wie „mein Sohn“ oder „meine Familie“ jedoch erhebliche Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten verursachen können.

Fazit & Empfehlung: Klare Formulierungen schaffen Sicherheit

Dieses Urteil ist ein klares Signal an Patchworkfamilien: Vertrauen Sie bei der Testamentserstellung nicht auf die Annahme, dass der Wille offensichtlich ist. Um Missverständnisse und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, ist eine klare und unmissverständliche Sprache entscheidend.

  • Kernbotschaft: Der Wille des Erblassers ist entscheidend, doch vage Formulierungen im Testament können zu langen Rechtsstreitigkeiten führen.

  • Empfehlung: Holen Sie fachkundigen juristischen Rat ein, um Ihren letzten Willen unmissverständlich zu formulieren.

 

Testierfreiheit: Ein hohes Gut mit (wenigen) Grenzen – Aktuelle Entwicklungen im Erbrecht

Testierfreiheit: Ein hohes Gut mit (wenigen) Grenzen – Aktuelle Entwicklungen im Erbrecht

Die Testierfreiheit ist für mich eine der schönsten und zugleich wichtigsten Errungenschaften unseres Erbrechts.

Sie bedeutet, dass jeder Erblasser grundsätzlich frei darüber verfügen kann, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschieht.

Diese Freiheit ist Ausdruck von Selbstbestimmung und persönlicher Lebensgestaltung – und sie ist rechtlich ein sehr hohes Gut.

Die Grenzen der Testierfreiheit

Natürlich ist die Testierfreiheit nicht grenzenlos. Sie wird im Wesentlichen durch zwei Dinge beschränkt:

  • Formvorschriften: Ein Testament muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein (§§ 2231 ff. BGB).

  • Gesetzliche Vorgaben: Hierzu zählt vor allem das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB), das sicherstellt, dass nahe Angehörige nicht vollkommen leer ausgehen.

Darüber hinaus gibt es aber auch gesetzliche Verbote bestimmter erbrechtlicher Regelungen.

Sittenwidrigkeit und das „Geliebte Testament“

Ein klassisches Beispiel für eine Grenze der Testierfreiheit war lange Zeit das sogenannte „geliebte Testament“.

Damit ist gemeint, dass ein Erblasser etwa seine Geliebte testamentarisch bevorzugt, was früher als sittenwidrig angesehen werden konnte. In der Rechtsprechung wurde dies vor allem dann angenommen, wenn das Testament Ausdruck einer sittenwidrigen Beziehung oder eines besonders anstößigen Verhaltens war (§ 138 BGB).

Aus meiner Sicht ist dieses Thema heute weitgehend überholt. Die gesellschaftliche Liberalisierung der letzten Jahrzehnte hat dazu geführt, dass solche Testamente kaum noch als sittenwidrig eingestuft werden.

In den letzten 20 Jahren ist mir persönlich kein einziger Fall begegnet, in dem ein Testament wegen Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit einer Liebesbeziehung für nichtig erklärt wurde.

Die Lebensentwürfe sind vielfältiger geworden – und das spiegelt sich auch im Erbrecht wider.

Neue Entwicklungen: Zuwendungen an Berater und Betreuer

Was sich dagegen in den letzten Jahren häuft, sind Fälle, in denen Berater oder Betreuer des Erblassers im Testament bedacht werden.

Hier stellt sich die Frage, ob diese Personen ihre besondere Stellung möglicherweise ausnutzen, um sich selbst zu begünstigen.

Besonders sensibel ist das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, Anwalt und Mandant oder Betreuer und Betreutem.

Der Fall vor dem BGH

Im entschiedenen Fall hatte eine Patientin ihren langjährigen Hausarzt testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt.

Die Erben der Patientin hielten dies für unzulässig und beriefen sich auf das berufsrechtliche Zuwendungsverbot für Ärzte (§ 14 Abs. 7 Musterberufsordnung-Ärzte).

Der BGH (Urteil vom 15.05.2024, IV ZR 93/24) entschied, dass das berufsrechtliche Zuwendungsverbot für Ärzte grundsätzlich keine Auswirkungen auf die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Testaments hat.

Das bedeutet: Auch wenn ein Arzt nach der Berufsordnung eine Zuwendung nicht annehmen darf, bleibt das Testament zivilrechtlich wirksam.

Die Erben können sich also nicht auf eine Unwirksamkeit des Testaments berufen.

Allenfalls kann die Ärztekammer berufsrechtliche Maßnahmen gegen den Arzt ergreifen.

Rechtliche Einordnung

Der BGH stellt klar:

  • Das Zuwendungsverbot nach § 14 Abs. 7 MBO-Ärzte ist ein berufsrechtliches Verbot, das keine zivilrechtliche Nichtigkeitsfolge nach sich zieht.

  • Die Testierfreiheit bleibt also auch in solchen Fällen grundsätzlich bestehen.

  • Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer nachweislichen Ausnutzung einer Willensschwäche des Erblassers oder bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), könnte ein Testament sittenwidrig und damit nichtig sein.

Fazit

Die Testierfreiheit bleibt ein hohes Gut, das nur in wenigen Ausnahmefällen eingeschränkt wird.

Die Rechtsprechung des BGH zeigt, dass berufsrechtliche Verbote nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit von Testamenten führen.

Dennoch bleibt ein gewisser Schutzmechanismus bestehen: Wird die Willensschwäche des Erblassers ausgenutzt, kann das Testament im Einzelfall sittenwidrig und damit nichtig sein.

Für mich bleibt die Testierfreiheit ein Ausdruck von persönlicher Freiheit – und das ist gut so. Die wenigen Grenzen, die das Recht setzt, sind sinnvoll und dienen dem Schutz der Schwächeren, ohne die Selbstbestimmung des Einzelnen unnötig einzuschränken.


Anwaltliche Verschwiegenheit und die Pflicht zur vollständigen Vorlage von Testamenten beim Nachlassgericht

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist nicht nur ein zentrales rechtsstaatliches Prinzip, sondern auch im anwaltlichen Berufsrecht und im Strafrecht ausdrücklich verankert.

Für mich als Anwalt ist sie weit mehr als eine bloße gesetzliche Vorgabe – sie ist Teil meines beruflichen Selbstverständnisses und das Fundament des Vertrauensverhältnisses zu meinen Mandanten.

Alles, was mir im Rahmen eines Mandats anvertraut wird, betrachte ich als streng vertraulich und würde Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mandanten offenbaren.

Gesetzlich geregelt ist diese Pflicht in § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist.

Auch das Strafrecht schützt dieses Gut: Nach § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich ein Rechtsanwalt strafbar, wenn er unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm im Rahmen seiner Berufsausübung anvertraut wurde.

Der Fall vor dem OLG Frankfurt: Die Vorlagepflicht von Testamenten

Vor diesem Hintergrund überraschte es zunächst nicht, dass ein Kollege im Zusammenhang mit einem Nachlassmandat seine Verschwiegenheitspflicht besonders ernst nahm.

In dem vom OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall (Beschluss vom 15.01.2025 – 20 W 220/22) hatte ein Rechtsanwalt ein sogenanntes Abschieds-Testament nicht vollständig beim Nachlassgericht eingereicht, sondern sich auf einen Auszug beschränkt.
  Seine Begründung: Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht stehe einer vollständigen Ablieferung entgegen.

Das OLG Frankfurt erteilte dieser Argumentation eine klare Absage. Das Gericht stellte fest, dass die Pflicht zur vollständigen Ablieferung eines Testaments gemäß § 2259 Abs. 1 BGB eindeutig geregelt ist:

Wer ein Testament, das nicht in besonderer amtlicher Verwahrung abgegeben ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.

Die Verschwiegenheitspflicht tritt in diesem Fall hinter die gesetzliche Ablieferungspflicht zurück.

Das Nachlassgericht ist die vom Gesetzgeber berufliche Instanz, die die Erbfolge für und gegen jedermann rechtsverbindlich feststellt.

Dafür müssen alle relevanten Dokumente vollständig geprüft werden. Nur so kann das Gericht seiner Verantwortung gerecht werden, die Erbfolge korrekt festzustellen.

Rechtliche Grundlagen im Überblick:

Bereich

Norm

Inhalt

Berufsrecht

§ 43a Abs. 2 BRAO

Pflicht zur Verschwiegenheit

Strafrecht

§ 203 Abs. 1 StGB

Strafbarkeit bei Verletzung der Verschwiegenheit

Erbrecht

§ 2259 Abs. 1 BGB

Pflicht zur Ablieferung eines Testaments beim Nachlassgericht

Fazit: Volle Zustimmung zum Urteil – und ein Lerneffekt

Ich teile die Auffassung des Gerichts in vollem Umfang.

Es wäre für mich undenkbar, ein Testament nur auszugsweise beim Nachlassgericht einzureichen.

Die gesetzliche Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB ist eindeutig – und spätestens nach einer entsprechenden Aufforderung und Belehrung durch das Gericht hätte jedem Anwalt klar sein müssen, dass das vollständige Dokument vorzulegen ist.

Dass dieser Fall durch zwei Instanzen gehen musste, hat mich beim Lesen des Urteils völlig überrascht.

Aber genau das macht meinen Beruf so spannend: Man lernt nie aus und stößt immer wieder auf neue Facetten, die man sich vorher kaum hätte vorstellen können.

Die Verschwiegenheitspflicht bleibt ein hohes Gut – aber sie findet dort ihre Grenze, wo das Gesetz eine vorrangige Pflicht, wie die vollständige Vorlage eines Testaments beim Nachlassgericht, ausdrücklich anordnet.

Widerruf eines Testaments: Möglichkeiten, gesetzliche Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung

Die Frage, wie ein Testament wirksam widerrufen werden kann, ist für Erblasser und potenzielle Erben von zentraler Bedeutung.

Der jüngst vom OLG Frankfurt am Main entschiedene Fall eines zerrissenen Testaments (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.04.2025, Az. 21 W 26/25) verdeutlicht, wie wichtig die Kenntnis der verschiedenen Widerrufsmöglichkeiten und deren rechtliche Voraussetzungen ist.

Möglichkeiten des Testamentswiderrufs und ihre gesetzliche Grundlage

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt mehrere Wege, wie ein Testament widerrufen werden kann. Für jede Variante gibt es klare gesetzliche Grundlagen und zahlreiche Urteile aus der Rechtsprechung.

  1. Widerruf durch Widerrufstestament (§ 2254 BGB)

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. (§ 2253 BGB)

Ein Widerrufstestament ist ein neues Testament, in dem das frühere ausdrücklich aufgehoben wird.

Es muss die Formvorschriften eines Testaments erfüllen. Beispiel aus der Rechtsprechung: OLG München, Beschluss vom 06.05.2015, Az. 31 Wx 144/15 – hier wurde ein früheres Testament durch ein späteres, ausdrücklich widerrufendes Testament aufgehoben.

  1. Widerruf durch widersprechendes Testament (§ 2258 BGB)

Wird ein Testament errichtet, das mit einem früheren Testament in Widerspruch steht, so ist das frühere Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit ihm in Widerspruch steht. (§ 2258 Abs. 1 BGB)

Ein neues Testament, das dem alten widerspricht, hebt die widersprechenden Regelungen des alten Testaments auf – auch ohne ausdrücklichen Widerruf.

Beispiel: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2011, Az. I-3 Wx 133/11 – das spätere Testament widersprach dem früheren und hob es inhaltlich auf47.

  1. Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde (§ 2255 BGB)

Der Erblasser kann ein Testament dadurch widerrufen, dass er die Testamentsurkunde vernichtet oder in der Absicht, sie aufzuheben, verändert. (§ 2255 BGB)

Das absichtliche Zerreißen, Verbrennen oder Unleserlichmachen der Testamentsurkunde durch den Erblasser gilt als Widerruf.

Beispiel: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.04.2025, Az. 21 W 26/25 – ein zerrissenes Testament wurde als widerrufen angesehen69.

  1. Widerruf durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB)

Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. (§ 2256 Abs. 1 BGB)

Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung führt automatisch zu dessen Widerruf.

Beispiel: OLG München, Beschluss vom 25.11.2015, Az. 31 Wx 413/15 – die Rücknahme aus der Verwahrung wurde als Widerruf gewertet.

Rechtsprechungsbeispiele im Überblick

Widerrufsart

Gesetzliche Grundlage

Beispiel aus der Rechtsprechung

Widerrufstestament

§ 2254 BGB

OLG München, 06.05.2015, 31 Wx 144/15

Widersprechendes Testament

§ 2258 BGB

OLG Düsseldorf, 14.07.2011, I-3 Wx 133/11

Vernichtung/Veränderung

§ 2255 BGB

OLG Frankfurt, 29.04.2025, 21 W 26/25

Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

§ 2256 BGB

OLG München, 25.11.2015, 31 Wx 413/15

Der konkrete Fall des zerrissenen Testaments (OLG Frankfurt a.M., 21 W 26/25)

Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall wurde ein handschriftliches Testament im Schließfach des Erblassers gefunden, das längs in der Mitte durchgerissen war.
  Das Testament begünstigte eine andere Person als die im Erbschein benannten gesetzlichen Erben. Die im Testament Bedachte beantragte, den Erbschein einzuziehen.

Das Gericht lehnte dies ab: Das Zerreißen des Testaments sei als wirksamer Widerruf nach § 2255 BGB zu werten.

Das Gericht betonte, dass der Erblasser allein Zugang zum Schließfach hatte und davon auszugehen sei, dass er das Testament selbst zerrissen habe.
  Die anschließende Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach ändere nichts an der Wirksamkeit des Widerrufs. Die Zerstörung der Urkunde durch den Erblasser ist entscheidend, nicht deren spätere Lagerung9.

Alternative Sachverhaltsgestaltung: Wer hat das Testament zerrissen?

Wäre im Einzelfall nicht beweisbar, dass der Erblasser selbst das Testament zerrissen hat – etwa weil auch andere Personen Zugang zum Aufbewahrungsort hatten – könnte der Widerruf nach § 2255 BGB scheitern.

Nur die Vernichtung oder Veränderung durch den Erblasser selbst führt zum Widerruf.

Wird das Testament etwa durch einen Dritten ohne Willen des Erblassers zerstört, bleibt es grundsätzlich wirksam.

Die Beweislast, dass der Erblasser selbst gehandelt hat, liegt bei demjenigen, der sich auf den Widerruf beruft.

In der Praxis ist dies häufig ein Problem, etwa wenn mehrere Personen einen Schlüssel zum Schließfach haben oder das Testament an einem allgemein zugänglichen Ort aufbewahrt wurde.

Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall bestand dieses Problem nicht, da der Zugang zum Schließfach ausschließlich beim Erblasser lag und keine Anhaltspunkte für ein Handeln Dritter bestanden9.

Fazit

Der Widerruf eines Testaments ist auf verschiedene Arten möglich – durch Widerrufstestament, widersprechendes Testament, Vernichtung oder Veränderung der Urkunde sowie Rücknahme aus amtlicher Verwahrung.

Jede Variante hat ihre eigene gesetzliche Grundlage und spezifische Anforderungen.

Die aktuelle Rechtsprechung, wie das Urteil des OLG Frankfurt zum zerrissenen Testament, zeigt, dass insbesondere die Beweisbarkeit des Widerrufswillens durch den Erblasser entscheidend ist.

Wer sicher gehen will, sollte beim Widerruf eines Testaments auf klare, nachvollziehbare und dokumentierte Handlungen achten.

pacta sunt servanda – Verträge sind zu schützen

Das Prinzip „pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten – ist ein Grundpfeiler unseres Rechts.

Besonders im Erbrecht zeigt sich immer wieder, wie wichtig diese Bindungswirkung ist.

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.03.2024, IV ZB 15/24) macht deutlich: Die Bindung beim Erbvertrag ist stärker als beim gemeinschaftlichen Testament.

Der Fall vor dem BGH

Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute zunächst ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich darin gegenseitig als Erben eingesetzt (Berliner Testament).

Später schlossen sie jedoch einen Erbvertrag mit einer dritten Person ab, in dem sie dieser Person bestimmte Vermögenswerte zusicherten. Nach dem Tod eines Ehepartners entbrannte Streit darüber, ob der Erbvertrag oder das ältere Testament maßgeblich ist. Das Nachlassgericht und die Vorinstanzen waren sich uneins.

Es ging um die Frage, wie stark die Bindungswirkung eines Erbvertrags im Vergleich zu einem gemeinschaftlichen Testament ist – und ob eine spätere Verfügung (etwa ein Testament) den Erbvertrag wieder aufheben kann.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte in seinem Beschluss vom 20.03.2024, IV ZB 15/24, klar:

Die Bindungswirkung eines Erbvertrags ist grundsätzlich stärker als die eines gemeinschaftlichen Testaments.

Das bedeutet: Wer einen Erbvertrag abschließt, kann sich hiervon grundsätzlich nicht mehr einseitig lösen (§ 2289 BGB).

Ein später errichtetes Testament, das dem Erbvertrag widerspricht, ist insoweit unwirksam.

Die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen sind zu schützen und zu vollziehen – pacta sunt servanda!

Was heißt das für die Praxis?

Der Fall zeigt eindrücklich, wie komplex die Gestaltung des Nachlasses sein kann.

Gerade bei mehreren Verfügungen – Testament und Erbvertrag – ist die Rechtslage oft alles andere als eindeutig. Im Zweifel entscheidet erst der BGH, was tatsächlich gilt.

Für die Beteiligten kann das zu langen Unsicherheiten und Streitigkeiten führen.

Mein Rat als Anwalt

Vor Abschluss eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags sollte unbedingt fachkundige Beratung eingeholt werden.

Es gilt zu klären,

  • was Sie wirklich wollen,
  • welche Bindungswirkungen entstehen,
  • und wie flexibel Sie später noch reagieren können.

Nach dem Erbfall empfiehlt sich ebenfalls eine genaue Prüfung: Ist alles so wirksam und eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheint? Oder steckt – wie so oft – der Teufel im Detail?

Der vorliegende Fall zeigt: Gerade im Erbrecht ist Sorgfalt gefragt.

Wer hier nicht genau hinschaut, riskiert, dass der letzte Wille am Ende nicht so umgesetzt wird, wie er gemeint war – oder dass es zu jahrelangen Streitigkeiten kommt.

Haftung für Bestattungskosten bei Irrtum über Nachlassverschuldung

Das Landgericht Frankenthal entschied am 27.02.2025 (Az. 8 O 189/24), dass ein Erbe die Annahme der Erbschaft anfechten kann, wenn er irrtümlich von einem nicht überschuldeten Nachlass ausging.

Im konkreten Fall hatte der Sohn die Erbschaft angenommen, ohne zu wissen, dass die Bestattungskosten von 7.500 € den Nachlasswert überstiegen.

Die Anfechtung gelang, weil der Irrtum über die Überschuldung (§ 119 BGB) als wesentlicher Fehler gewertet wurde.

Voraussetzungen und Fristen:

  • Die Anfechtung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Irrtums erfolgen (§ 1954 BGB).
  • Der Erbe muss glaubhaft darlegen, dass er die Überschuldung nicht erkennen konnte (z. B. durch fehlende Kontakte zum Erblasser).

Grenzen der Haftungsbefreiung

Die erfolgreiche Anfechtung entbindet den Erben zwar von der nachlassbezogenen Haftung (§ 1968 BGB)6, nicht jedoch von anderen Haftungstatbeständen:

  1. Unterhaltsrechtliche Pflicht (§ 1615 Abs. 2 BGB): Kinder haften für Bestattungskosten ihrer Eltern, sofern die Kosten nicht vom Erben getragen werden können – selbst bei Erbausschlagung.
  2. Landesbestattungsgesetze: In vielen Bundesländern können nahe Angehörige unabhängig vom Erbrecht zur Kostentragung verpflichtet werden.

Im Urteilsfall bleibt daher offen, ob der Sohn trotz Anfechtung über § 1615 BGB oder landesrechtliche Vorgaben in Anspruch genommen werden könnte.

Wirtschaftlich könnte die Haftungsvermeidung somit nur teilweise gelingen.

Scheidung oder Tod: Wenn der Versorgungsausgleich zur „Dauerlast“ wird

Im Leben einer Ehe gibt es nur zwei klassische Endpunkte: den Tod eines Partners oder die Scheidung.

In den meisten Konsequenzen – etwa beim Erbrecht, beim Zugewinn oder bei der Hinterbliebenenversorgung – spielt der Tod nach einer Scheidung keine Rolle mehr. Die Ex-Partner gehen rechtlich getrennte Wege, und das Schicksal des jeweils anderen berührt die eigene Rechtsposition nicht mehr.

Eine Ausnahme hiervon bildet der nacheheliche Unterhalt, auf den wir heute nicht eingehen wollen. Besonders überraschend ist aber, dass auch der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, nach einer Scheidung weiterwirken kann – und zwar auch dann, wenn der oder die Ex-Partner:in bereits verstorben ist.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist in den §§ 1587 ff. BGB (bis 31.08.2009) und ab dem 01.09.2009 in den §§ 1 ff. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt.

Er sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und bei einer Scheidung gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Das Familiengericht entscheidet im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen über den Versorgungsausgleich (§ 137 Abs. 2 FamFG). Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Das Problem: Versorgungsausgleich bleibt auch nach dem Tod des Ex-Partners bestehen

Wie der Artikel von inFranken.de beschreibt, führt diese Regelung zu einer für viele Betroffene schwer nachvollziehbaren Situation:

Auch wenn der Ex-Ehepartner verstorben ist, bleibt der durch den Versorgungsausgleich erfolgte Abzug bei der eigenen Rente bestehen. Die gekürzte Rente wird weiter ausgezahlt – obwohl der oder die Begünstigte gar nicht mehr lebt.

Nutznießer sind in diesem Fall die Rentenversicherungsträger, nicht etwa die verstorbene Person oder deren Erben.

Besonders kurios: Stirbt der Ex-Partner innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung, kann der Versorgungsausgleich nach § 37 VersAusglG rückgängig gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist bleibt der Versorgungsausgleich aber dauerhaft bestehen – unabhängig vom Tod des Ex-Partners.

Kann man sich gegen die dauerhafte Kürzung wehren?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versorgungsausgleich abgeändert oder aufgehoben werden.

Die maßgeblichen Vorschriften sind:

  • §37 VersAusglG: Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung.
  • §51 VersAusglG: Abänderung des Versorgungsausgleichs bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse.

Voraussetzungen für eine Abänderung

Ein Abänderungsantrag ist möglich, wenn:

  • Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (§§ 1587 ff. BGB) beruht,
  • sich bei mindestens einem Versorgungsträger eine wesentliche Änderung ergeben hat (z. B. Einführung der „Mütterrente“ 2014),
  • und die ausgleichspflichtige Person durch die Änderung tatsächlich entlastet wird.

Beispiel: (BGH, Beschluss vom 13.04.2016, XII ZB 635/13): Die Einführung der Mütterrente kann eine wesentliche Änderung darstellen, die eine Abänderung des Versorgungsausgleichs rechtfertigt.

Wie und wo stelle ich einen Antrag?

Der Antrag auf Abänderung (§ 51 VersAusglG) oder Rückabwicklung (§ 37 VersAusglG) ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen. In der Regel ist dies das Gericht, das auch über die Scheidung entschieden hat.

Der Antrag kann grundsätzlich selbst gestellt werden, es empfiehlt sich jedoch dringend, anwaltliche Unterstützung oder die Beratung durch einen spezialisierten Rentenberater in Anspruch zu nehmen – die Hürden sind hoch und die Rechtslage komplex.

Achtung: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) setzt die Entscheidung des Familiengerichts um, nicht umgekehrt. Das bedeutet: Ohne gerichtlichen Antrag und Beschluss bleibt es bei der Kürzung!

Fazit: Lassen Sie sich beraten!

Der Versorgungsausgleich ist eine sinnvolle Einrichtung, kann aber im Einzelfall zu unbefriedigenden und finanziell belastenden Ergebnissen führen – insbesondere, wenn der oder die Ex-Partner:in verstorben ist.

Wer betroffen ist, sollte prüfen lassen, ob eine Abänderung oder Rückabwicklung möglich ist.

Die Kanzlei Breuning steht Ihnen hierfür gerne beratend zur Seite und unterstützt Sie bei der Antragstellung und Durchsetzung Ihrer Rechte.

Tipp: Lassen Sie Ihre individuellen Möglichkeiten frühzeitig prüfen, denn jede Lebenssituation ist anders – und manchmal lohnt sich der Einsatz für eine faire Lösung!

Testierfreiheit vs. Sittenwidrigkeit: Wann ein Hausverbot im Testament ungültig ist

Die Testierfreiheit ist ein hohes Gut. Sie ermöglicht es jedem, selbst zu bestimmen, wer nach dem Tod das eigene Vermögen erhalten soll.

Der Gesetzgeber räumt dem Willen des Erblassers grundsätzlich einen sehr großen Gestaltungsspielraum ein, denn nach dem Ableben kann dieser seinen Willen nicht mehr ändern oder anpassen.

Daher ist es das Ziel, diesen Willen so weit wie möglich zu respektieren und umzusetzen.

Doch diese Freiheit hat Grenzen. Eine davon ist die Sittenwidrigkeit.

Was bedeutet Sittenwidrigkeit im Erbrecht?

Die Sittenwidrigkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 138 BGB) verankert.

Eine Verfügung von Todes wegen (also ein Testament oder Erbvertrag) ist sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das bedeutet, dass die Verfügung so unerträglich unfair oder ungerecht ist, dass sie von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden kann.

Die Hürden für die Annahme der Sittenwidrigkeit sind hoch. Gerichte greifen nur in Ausnahmefällen in die Testierfreiheit ein. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die testamentarische Verfügung einen unzumutbaren Druck auf die Erben ausübt und diese in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich beeinträchtigt.

Der Fall: Hausverbot für den Lebensgefährten

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 10 U 58/21) zeigt, wie die Gerichte die Testierfreiheit und die Sittenwidrigkeit gegeneinander abwägen.

In dem Fall erbte die Tochter einer Verstorbenen zusammen mit ihrer Enkelin ein Haus. Die Mutter der Klägerin hatte im Testament jedoch verfügt, dass der langjährige Lebensgefährte der Tochter das Grundstück nicht betreten darf. Dieser Lebensgefährte wohnte zwar in der Nähe, war aber in dem Haus ein- und ausgegangen, kümmerte sich um Reparaturen und war wie ein Ziehvater für die Enkelin. Es gab nie Streit oder Unstimmigkeiten. Ein Testamentsvollstrecker sollte das Hausverbot durchsetzen und bei Zuwiderhandlung das Haus verkaufen.

Tochter und Enkelin klagten gegen diese Bedingung im Testament, da sie diese für sittenwidrig hielten.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm gab den Erbinnen Recht. Das Gericht betonte zwar, dass die Testierfreiheit grundsätzlich zu respektieren ist. Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die Freiheitsrechte der Tochter.

Das Gericht argumentierte, dass das Hausverbot den höchstpersönlichen Lebensbereich der Tochter beeinträchtigt. Es würde das bis zum Tod der Mutter gelebte familiäre Zusammenleben unmöglich machen. Der Umstand, dass dem Lebensgefährten, der zugleich Ziehvater der Enkelin ist, der Zugang zu der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung verwehrt werden sollte, stellt einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensgestaltung der Tochter dar.

Daher sei die Bedingung im Testament sittenwidrig und damit nichtig. Die Tochter und Enkelin erbten das Haus ohne die Auflage, dem Lebensgefährten den Zutritt zu verwehren.

Fazit

Dieser Fall zeigt, dass die Testierfreiheit nicht grenzenlos ist. Verfügungen, die unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte der Erben eingreifen, können als sittenwidrig und damit unwirksam erklärt werden.

Es ist daher ratsam, sich bei der Gestaltung eines Testaments rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass der eigene Wille auch tatsächlich umgesetzt wird und nicht an der Sittenwidrigkeit scheitert.

Das Nachlassverzeichnis: Wichtiges Instrument im Erbrecht

Das Nachlassverzeichnis, auch als Inventar bezeichnet, ist ein zentrales Element im deutschen Erbrecht. Es dient nicht nur den Interessen von Pflichtteilsberechtigten, sondern spielt auch eine wichtige Rolle für Erben und Gläubiger.

Zweck und Inhalt des Nachlassverzeichnisses

Ein Nachlassverzeichnis ist eine vollständige und detaillierte Aufstellung des gesamten Nachlasses, einschließlich aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.

Es dient primär dazu:

  1. Den Gesamtwert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls festzustellen
  2. Pflichtteilsberechtigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu ermöglichen
  3. Erben die Möglichkeit zu geben, ihre Haftung zu beschränken

Gesetzliche Grundlagen

Das Recht auf ein Nachlassverzeichnis ist in verschiedenen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert:

§ 2314 BGB: Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten

§ 1993 BGB: Inventarerrichtung durch den Erben

§ 2121 BGB: Verzeichnis für den Nacherben

Wer kann ein Nachlassverzeichnis fordern?

1. Pflichtteilsberechtigte

2. Nachlassgläubiger

3. Erben selbst

Bedeutung für die Erbenhaftung

Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist besonders wichtig im Kontext der Erbenhaftung, da es Erben ermöglicht, ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Erstellung des Nachlassverzeichnisses

1. Durch den Erben: Der Erbe kann selbst ein Inventar erstellen, muss dabei aber eine Behörde oder einen Notar hinzuziehen (§ 2002 BGB).

2. Notarielles Nachlassverzeichnis: Oft wird ein Notar mit der Erstellung beauftragt. Der Notar muss den Nachlass selbstständig überprüfen und verzeichnen, ist dabei aber auf die Mithilfe und Auskunft der Erben angewiesen.

Bezüglich des Umfangs der Ermittlungspflicht des Notars hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 07.03.2024 – I ZB 40/23) wichtige Klarstellungen getroffen:

  • Der Notar muss nicht unbegrenzt in alle Richtungen ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.
  • Ohne konkrete Anhaltspunkte für weiteres Nachlassvermögen ist der Notar nicht verpflichtet, umfangreiche Nachforschungen anzustellen.
  • Die bloße Möglichkeit, dass weitere Vermögenswerte existieren könnten, reicht nicht aus, um eine Nachforschungspflicht zu begründen.
  • Der Notar entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen notwendig sind.
  • Maßgeblich ist, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.

Diese Entscheidung schützt Notare vor überzogenen Anforderungen und unbegrenzten Ermittlungsaufträgen, stellt aber gleichzeitig sicher, dass bei konkreten Hinweisen auf weiteres Vermögen angemessene Nachforschungen erfolgen.

Fristen und Wirkung

  • Die Frist zur Errichtung des Inventars beträgt in der Regel drei Monate ab Kenntnis vom Erbfall, kann aber vom Nachlassgericht verlängert werden.
  • Bei rechtzeitiger Errichtung gilt die gesetzliche Vermutung, dass zur Zeit des Erbfalls keine weiteren als die angegebenen Nachlassgegenstände vorhanden waren (§ 2009 BGB).

Fazit

Das Nachlassverzeichnis ist ein vielseitiges Instrument im Erbrecht, das den Interessen aller Beteiligten dient.

Die aktuelle Rechtsprechung zur Ermittlungspflicht des Notars schafft Klarheit und Balance zwischen den Interessen der Pflichtteilsberechtigten und der praktischen Durchführbarkeit für Notare.

Unerwartetes Erbe: Wenn Fremde plötzlich zu Millionären werden

In der Welt des Erbrechts gibt es immer wieder überraschende Wendungen.

Ein aktueller Fall, bei dem eine Frau fast eine halbe Million Euro von einem ihr unbekannten Mann erbte, wirft interessante Fragen auf.

Lassen Sie uns einen genaueren Blick auf die rechtlichen Aspekte solcher Situationen werfen.

Internationales Erbrecht: Wer erbt was und wo?

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass das Erbrecht international unterschiedlich geregelt ist.

Grundsätzlich gilt in der Europäischen Union seit 2015 die EU-Erbrechtsverordnung.

Diese besagt, dass das Erbrecht des Landes Anwendung findet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Hat der Verstorbene jedoch eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen, kann auch das Recht seines Heimatlandes gelten.

Bei Erbfällen mit Bezug zu Nicht-EU-Staaten kommen oft komplexere Regelungen zum Tragen, die von bilateralen Abkommen oder dem jeweiligen nationalen Recht abhängen.

Die deutsche Rechtslage bei unbekannten Erben

In Deutschland gibt es klare Regelungen für den Fall, dass Erben nicht gefunden werden können.

Zunächst wird versucht, gesetzliche Erben zu ermitteln.

Gelingt dies nicht, fällt das Erbe nach einer bestimmten Frist an den Staat – man spricht vom sogenannten Fiskuserbrecht.

Erbenermittler: Detektive des Erbrechts

An dieser Stelle kommen oft Erbenermittler ins Spiel.

Diese Spezialisten haben sich darauf spezialisiert, unbekannte Erben ausfindig zu machen. Sie durchforsten Stammbäume, alte Dokumente und nutzen internationale Netzwerke, um mögliche Erben aufzuspüren.

Ihre Arbeit finanzieren Erbenermittler in der Regel durch Erfolgshonorare.

Wenn sie einen Erben ausfindig machen, schließen sie mit diesem einen Vertrag ab, der ihnen einen prozentualen Anteil am Erbe zusichert.

Dies kann für den überraschten Erben zwar bedeuten, dass er nicht das gesamte Erbe erhält, ermöglicht ihm aber den Zugang zu einem Vermögen, von dem er sonst nie erfahren hätte.

Rechtliche Beratung: Der sichere Weg im Erbfall

Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation wiederfinden – sei es als potenzieller Erbe oder als jemand, der von einem Erbenermittler kontaktiert wurde – ist es dringend empfehlenswert, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen helfen, die Situation richtig einzuschätzen, Ihre Rechte zu wahren und mögliche Fallstricke zu vermeiden.

Erbrechtliche Fragen sind oft komplex und emotional belastend.

Professionelle Unterstützung kann hier nicht nur rechtliche Sicherheit bieten, sondern auch dabei helfen, die richtigen Entscheidungen in einer möglicherweise überwältigenden Situation zu treffen.

Denken Sie daran: Ein unerwartetes Erbe kann eine große Chance sein, aber es bringt auch Verantwortung und potenzielle rechtliche Herausforderungen mit sich. Mit der richtigen Beratung können Sie sicherstellen, dass Sie von dieser unerwarteten Wendung des Schicksals optimal profitieren.

Testament trotz Alkoholismus und Depression gültig

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem bemerkenswerten Beschluss (Az.: 3 W 28/24) entschieden, dass psychische Erkrankungen und Alkoholabhängigkeit nicht automatisch zur Testierunfähigkeit führen.

Der Fall

Ein Mann hatte seiner Ziehtochter testamentarisch sein gesamtes Vermögen vermacht.

Nach seinem Tod wollte seine Schwester das Testament anfechten, mit der Begründung, ihr Bruder sei aufgrund von Alkoholismus und manisch-depressiver Erkrankung testierunfähig gewesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wies die Einwände der Schwester zurück und erklärte das Testament für wirksam. Dabei stützte es sich auf folgende Punkte:

  1. Alkoholismus: Eine Alkoholsucht allein begründet keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die eine freie Willensbestimmung ausschließt.

  2. Depression: Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die manisch-depressive Erkrankung den Erblasser nicht bei der Erstellung des Testaments behindert hatte.

  3. Schriftbild: Die Untersuchung des Testaments zeigte keine Anzeichen für eine erhebliche Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Erstellung.

Rechtliche Grundlagen

Laut Gesetz ist eine Person testierunfähig, wenn sie aufgrund krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Testaments zu verstehen.

Fazit

Diese Entscheidung unterstreicht, dass die bloße Existenz psychischer oder suchtbedingter Erkrankungen nicht ausreicht, um ein Testament anzufechten.

Es bedarf konkreter Beweise, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht in der Lage war, einen freien Willen zu bilden.

Für die erbrechtliche Praxis bedeutet dies, dass bei der Anfechtung eines Testaments aufgrund psychischer Erkrankungen oder Suchtprobleme des Erblassers eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich ist.

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