Archiv für Kategorie: Erbrecht

Rendezvous mit Joe Black – Anwaltskanzlei in Bergedorf

In dem Film “Rendezvous mit Joe Black“ mit Brad Pitt und Anthony Hopkins spielt Brad Pitt den leibhaftigen Tod. Und in seiner menschlichen Form nimmt er in einer Szene die Rolle einen Finanzbeamten ein und meint lakonisch: Zwei Dingen kann man nicht entgehen: Dem Tod und der Steuer

Die Steuern
Das soll heute nicht unser Thema sein. Diesen Part übernehmen für uns in Kürze die „Steuerberater Schütte“Steuerberater Schütte, die Ihnen auch vor Ort in Bergedorf und überregional gern mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Die Frage nach dem Tod und seinen – rechtlichen – Folgen bringt uns zu der Vorfrage: Was ist der Tod?
Die Schwierigkeit einer für alle Lebewesen gültigen Definition lässt sich durch die Beispiele Tod von Einzellern und Tod von Säugetieren erahnen. Im ersten Fall ist der Tod entweder durch den unumkehrbaren Verlust der Zellintegrität oder den unumkehrbaren Verlust der Zellteilungsfähigkeit  definiert, im zweiten Fall durch die unumkehrbare Desintegration lebensnotwendiger Organe wie des Herzkreislaufsystems und des zentralen Nervensystems (Gehirn).

Das Sterben ist ein Prozess und das Eintreten des Todes lässt sich selten exakt einem Zeitpunkt zuordnen. Der Tod ist der Zustand eines Organismus nach der Beendigung des Lebens und nicht zu verwechseln mit dem Sterben und Nahtoderfahrungen, die ein Teil des Lebens sind. Wir lernen daraus, dass sich die Mediziner und die Philosophen nicht ganz sicher sind, was der Tod ist bzw. wann er eintritt. Damit lassen sie den Juristen dann etwas allein. Im deutschen Recht gibt es (daher?) keine gesetzliche Definition des Todes. Einen Ansatzpunkt kann man in § 3 TPG finden. In der Praxis wird ein Mensch dann als tot angesehen, wenn ein Arzt ihn für Tod erklärt und einen Totenschein ausstellt.
Das ist zwar dogmatisch nicht nicht sauber, hilft aber in der weiteren rechtlichen Behandlung ungemein.

Rechtliche Bedeutung
Mit dem Tod eines Menschen tritt der Erbfall ein. Jeder Mensch hat immer irgendetwas zu vererben. Und jeder Mensch hat einen Erben. Manchmal ist es nur leider nicht ganz einfach zu wissen, wer das ist. Mit dem Erbfall gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers automatisch gemäß § 1922 BGB den oder die Erben über. Ob die Erbfolge dabei kraft Gesetze, aufgrund eines Testamentes oder aufgrund eines Erbvertrages erfolgt ist dabei rechtlich egal. Gleichgültig ist auch, ob der Erbe hiervon überhaupt etwas weiß. Letzteres ist allenfalls für die Frage einer möglichen „Erbausschlagung“ von Bedeutung.

Todeszeitpunkt
Weil die Wirkungen nach § 1922 BGB (Universalsukzession) automatisch eintreten, kann es Fälle geben, in denen der Todeszeitpunkt wichtig ist. Weil sich die Erbfolge ändern kann, wenn ein möglicher Erbe den anderen auch nur um eine Sekunde überlebt. Dies war z.B. in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm – 15 W 120/95 – zu entscheiden hatte, so. Dort starb ein verheirateter Vater mit seinen beiden Kindern bei einem Verkehrsunfall. Zu klären war, ob nun die Ehefrau alleine oder mit den Geschwistern des verstorbenen Ehemannes geerbt hatte. Hätten die Kinder ihren Vater auch nur um eine Sekunde überlebt wären sie aus den dargelegten Gründen zunächst Miterben nach dem Vater geworden. Und nach dem Tod der Kinder wäre die Ehefrau (und Mutter) Alleinerbin. Mit einem rechtsmedizinischen Gutachten musste daher der sekundengenaue Todeszeitpunkt der Unfallopfer festgestellt werden. In diesem Fall war es so, dass alle drei gleichzeitig gestorben sind. Aus diesem Grund erbte daher hier die Ehefrau nicht allein sondern zusammen mit den Geschwistern des Ehemannes.

Die Bürgschaft – sollst Du am Kreuze bereuen

Gestern kam eine Mandantin zu mir und fragte mich, ob irgendjemand in ihrem Bekanntenkreis eine Bürgschaft eingehen solle. Inhaltlich ging es wohl darum, dass eine Tochter für einen Kredit des Vaters bürgen sollte, weil er nicht kreditwürdig ist und ohne die Bürgschaft daher den Kredit nicht bekommt. Was soll man da raten? Mal überlegen, was der weise König Salomon aus der Bibel zu diesem Thema dachte.

Salomon 6:1
Mein Kind, wirst du Bürge für deinen Nächsten und hast deine Hand bei einem Fremden verhaftet.
Mit einer Bürgschaft nach § 765 BGB verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Der „Dritte“ wäre hier als der nicht kreditwürdige Vater.

Salomon 11:15
Wer für einen andern Bürge wird, der wird Schaden haben; wer sich aber vor Geloben hütet, ist sicher.
Nach § 767 BGB haftet der Bürger neben der Hauptforderung auch für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. Zwar gehen nach § 774 BGB die Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Bürgen über, wenn der Bürge an den Gläubiger gezahlt hat. Doch was nützt dem Bürgen das, wenn der Schuldner offenkundig zahlungsunfähig ist?

Salomon 22:16
Sei nicht bei denen, die ihre Hand verhaften und für Schuld Bürge werden. Da die Geschichte einer Bürgschaft nicht immer so gut ausgeht wie in der „Die Bürgschaft – Friedrich Schiller“ Bürgschaft von Schiller kann daher abstrakt nur der Rat lauten:

Wenn es keinen triftigen Grund für eine Bürgschaft gibt, sollten Sie es lassen. Und sich nicht aus emotionalen Gründen zur Abgabe einer Bürgschaft verpflichtet fühlen oder gar drängen lassen.

Erbrecht: Die Lebensversicherung und die Erben

Im Leben eines durchschnittlichen Bürgers gibt es erfahrungsgemäß im wesentlichen zwei Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt seines Todes vorhanden sind, nämlich ein Haus (manchmal), eine Lebensversicherung (häufiger).

Über die Lebensversicherung wollen wir uns heute einmal Gedanken machen.

Spannungsverhältnis zwischen Erben und Bezugsberechtigten

Nach § 1922 BGB fällt grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erblassers an seine Erben. Jedoch fallen Lebensversicherungen häufig nicht hierunter. Weil der Erblasser in dem Vertrag einen Bezugsberechtigten benannt hat und die Bezugsberechtigung einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB auf den Todesfall des Erblassers darstellen kann.

Voraussetzung für einen Vertrag ist jedoch die Annahme durch den Berechtigten. Daran wird es doch nicht scheitern möchte man sagen. Aber genau das kann das Problem sein. Die Bezugsberechtigung ist zunächst nur das Angebot.

Die Annahme liegt häufig in dem Auszahlungsverlangen des Berechtigten gegenüber der Versicherung. Bis dahin jedoch kann das Angebot noch widerrufen werden. Und zwar insbesondere durch die Erben, die die Versicherungssumme verständlicherweise lieber im eigenem Vermögen als im Vermögen des Bezugsberechtigten haben wollen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dies z.B. in dem Urteil 20 U 132/04 bestätigt.

Der Tod und die Steuer
Nicht erst seit dem Film Rendezvous mit Joe Black wissen wir, dass man beidem nicht entkommt. Bei ersterem ist das sicher. Bei letzterem können wir helfen. Nämlich mit dem Rat einmal zu überlegen, ob der potentielle Erblasser / die versicherte Person tatsächlich selbst der Versicherungsnehmer sein soll.

Mann und Frau beschließen, dass Familieneinkommen durch eine Lebensversicherung auf den Mann abzuschließen. Damit wir jenseits jeglicher Freibeträge sind soll die Versicherungsumme eine Million Euro betragen. Der Mann schließt den Vertrag ab. Die Frau wird die Bezugsberechtigte. Der Mann stirbt. Nun fließt der Frau aufgrund des Todes des Mannes aus seinem Vermögen Geld zu. Hierauf muss die Frau Erbschaftssteuer zahlen. Es kommt also weniger als 100 % bei der Frau an.

Lösung

Die Frau schließt den Versicherungsvertrag ab. Das versicherte Leben ist immer noch das des Mannes. Wiederum verstirbt der Mann. Die Versicherungssumme wird fällig. Aber diesmal bekommt die Frau das Geld aus ihrem eigenen Vertrag. Es fällt keine Erbschaftssteuer an.

Vorzeitige Kündigung und Rückkaufswerte
Verbraucherschützer gehen davon aus, dass nur ein Viertel aller Lebensversicherungen überhaupt das einmal vereinbarte Ende erreichen. Ein Berufswechsel, ein Hauskauf, eine Scheidung oder Arbeitslosigkeit – es gibt viele Gründe, warum Menschen plötzlich Geld brauchen und alte Verträge nicht mehr bedienen können. Die Gewinnschwelle bei einer Lebensversicherung liegt in der Regel bei mehr als der Hälfte der Vertragslaufzeit.

Wer den Vertrag früher kündigt bekommt in der Regel weniger zurück als er eingezahlt hat. Zwar hat der BGH in der Vergangenheit einige Klauseln gekippt. Doch wirklich geklärt ist die Rechtslage hier leider nicht. Die besten Chancen haben Verbraucher mit Verträgen, die zwischen 1995 und Herbst 2001 abgeschlossen und seither wieder gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden.

Denn laut Bundesgerichtshof (BGH) durften diese Verträge nicht mit einem Stornoabzug belastet werden. Zudem haben die Verbraucher einen Anspruch auf einen Mindest-Rückkaufswert. Der beträgt knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge.

Erbrecht – Das erbt alles mein Hund

In der Zeitung habe ich einen Artikel gelesen, der mich an einen alten Film mit Heinz Rühmann erinnerte. In dieser Komödie über den „Briefträger Müller“ mit Heinz Rühmann als Titus Müller wird der Aufstieg und Fall eines Briefträgers, der erbt und über dem süßen Leben die Sorgen der einfachen Leute schnell vergisst, nach dem Abstieg aber wieder zu seiner Frau zurückfindet erzählt. Das Leben schrieb nun eine ähnliche Geschichte, über die die Zeitung berichten konnte.

Unter der Überschrift

„Tier gewinnt den Erbprozess“

berichtete die FTD folgendes: Bret Carr, Enkel der Wall-Street-Legende Victor Posner, klagt gegen das Testament seiner verstorbenen Mutter. Denn nicht er ist der Haupterbe, sondern der Lieblingshund der Mama. Und ihr Personal.

In Deutschland wäre, anders als in Heinz Rühmanns wunderschönen Film dargestellt, ein derartiger Prozess anders ausgegangen. Erbe kann in Deutschland nur werden wer erbfähig ist. Und damit muss man rechtsfähig sein, d.h. Träger von Rechten und Pflichten sein können. Dies sind natürliche Personen (Menschen; u.U. auch noch ungeborene, aber gezeugte Menschen) und juristische Personen (z.B. GmbH etc.) Tiere hingegen sind nach deutschen Recht nicht Träger von Rechten und Pflichten. Tiere sind zwar nach § 90a BGB keine Sachen. Sie werden aber im wesentlichen wie Sachen behandelt. Im Rahmen des Erbrechtes käme niemand auf die Idee, seinen Stuhl zum Alleinerben einzusetzen. Und letztlich aus denselben rechtlichen Erwägungen heraus kann man in Deutschland auch nicht seinen Hund o.ä. zum Erben einsetzen. Aber es ist unumwunden eine schöne Geschichte!

Erbrecht – Ungeborene Kinder

Die Frage, wer Erbe sein kann, ist eigentlich ganz einfach: Jeder! Die Frage, wer „jeder“ ist, ist hingegen schon schwieriger zu beantworten. Man muss um „jeder“ zu sein, ein „jemand“ sein. Weil man sonst ein „niemand“ ist. Alles klar?

Erbfähigkeit

Das Gesetz regelt die Erbfähigkeit in § 1923 BGB.
Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. „Lebt“ darf dabei nicht überbewertet werden, weil Tiere nach deutschem Recht nicht erben können, obwohl sie unstreitig leben. Juristische Personen, wie z.B. GmbHs, Stiftungen oder die BRD erben können, obwohl sie nicht im biologischen Sinne leben. Existiert trifft es daher eigentlich besser. Klingt aber nicht so gut.

Wann beginnt das Leben / die Existenz?

Diese eher philosophisch anmutende Frage hat auch die Gesetzgeber des BGB bereits im 19. Jahrhundert beschäftigt. Weil zwischen der Zeugung und der Geburt im Normalfall 40 Wochen vergehen und in dieser Zeit viel geschehen kann. Daher ist ein § 1923 (2) BGB bestimmt:

Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Die philosophische Frage hat der Gesetzgeber also mit einer gesetzlichen Fiktion geklärt oder umgangen. Aufgrund des überschaubaren Zeitraums beschränken sich die praktischen Probleme – wenn überhaupt – hier meistens auf die nachträgliche Feststellung der Vaterschaft.

Zeitpunkt der Zeugung

Die Regelung des § 1923 BGB ist, wie der Großteil des BGB, bereits aus dem 19. Jahrhundert und damit über hundert Jahre alt. Neuere technische Möglichkeiten stellen das Recht jedoch nun vor Herausforderungen, die es so im 19. Jahrhundert noch gar nicht gab. “Witwe darf Kind ihres toten Ehemanns austragen“ Spiegel Online

Witwe darf Kind ihres toten Ehemanns austragen

In ihrem Kampf um ein Kind von ihrem gestorbenen Ehemann hat Ines S. einen wichtigen Sieg errungen. Das Rostocker Oberlandesgericht entschied am Freitag, dass eine Klinik die künstlich befruchteten Eizellen an die 29-jährige Witwe herausgeben muss. Die Richter argumentierten, dass es strafbar sei, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich zu befruchten. Im Fall der Neubrandenburgerin sei der Samen aber schon vor dem Tod des Ehemannes der Klägerin verwendet und untrennbar von der Eizelle eingeschlossen worden.

In dem Fall ging es allein um die Frage, ob die Ehefrau von der Klinik die befruchtete Eizelle herausverlangen konnte. Es ging nicht darum, ob die Eizelle der Frau eingesetzt werden sollte oder durfte. Und es ging auch (noch) nicht um Erbrecht nach dem Vater. Aber Sicht des Juristen ist dies durchaus ein Problem. Was ist, wenn die befruchtete Eizelle wohl möglich erst mit deutlicher Verzögerung ausgetragen wird? Hier können – je nach technischer Entwicklung – wohl möglich Jahre vergehen. Die Frage, wer Erbe geworden ist, steht dann u.U. über sehr lange Zeit noch nicht fest. Auch könnte die Frage von Bedeutung werden, wem der Herausgabeanspruch an der befruchteten Eizelle überhaupt zusteht. Wenn es – anders als im vorstehenden Fall – wohlmöglich weitere Erben neben der Ehefrau gibt könnten diese nach § 1922 BGB eigene Rechte an der Eizelle geltend machen. Und damit das Entstehen eines weiteren Erbberechtigten schon im Vorwege verhindern. Eine Antwort auf diese Fragen gibt es derzeit noch nicht. Aber es wird mit Sicherheit der Tag kommen, an dem die Antwort gegeben werden muss.

Erbrecht – Das Recht soll dem Menschen dienen

Wir haben neulich in einem Beitrag über die Voraussetzungen der Erbausschlagung ein Beispiel dafür gezeigt, dass der Gesetzgeber kluge Zuständigkeitsregelungen schaffen kann, die es dem Bürger erleichtern, zu seinem Recht zu kommen. Leider ist dem nicht immer so.

Formelles Recht sollte dem materiellen Recht dienen

Als materielle Recht bezeichnet man den Teil des Rechts, welches regelt, was „richtig“ ist. Es sagt aus, welche Rechte und Pflichten der einzelne Bürger hat. Davon unterscheidet sich das formelle Recht. Dieses bestimmt, wie der Einzelne seine Rechte durchsetzen und wahrnehmen kann. Über die Frage, was richtig ist, kann man politisch sicherlich trefflich streiten. Doch wenn eine Entscheidung erst einmal gefallen ist, dann sind alle Beteiligten daran gebunden. Und das ist auch gut so! Dann sollte es aber dem Berechtigten so einfach wie möglich gemacht werden, sein im gesetzliches eingeräumtes Recht auch zu bekommen.

Gerichtliche Instanzen und „Vereinfachung“

Aus dem Wesen des Rechtsstaates folgt nicht, dass jeder zwingend drei Instanzen hat, um um seine Rechte zu kämpfen. Der Rechtsstaat verlangt dem Grunde nach nur, dass eine Entscheidung überhaupt einmal durch einen Richter überprüft werden kann. Alles weitere, Berufung und/oder Revision, kann im Rahmen gewisser Grenzen durchaus vom Gesetzgeber geregelt werden. Leider muss man als Anwalt in den letzten Jahren immer mal wieder feststellen, dass unter dem Schlagwort der Entbürokratisierung und Verschlankungen des gerichtlichen Verfahrens aus Gründen der Kosteneffizienz Rechtsmittel derart umgestaltet werden, dass z.T. effektiverter Rechtsschutz nicht immer gewährleistet ist. Leider ist hier der Finger schwer in die Wunde zu legen. Weil gegen das erklärte Ziel, das gerichtliche Verfahren kostengünstig und effizient zu halten nichts zu sagen ist. Und es eben aus grundsätzlichen Erwägungen eben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren oder eine Vielzahl von Instanzen gibt.

Verfahrensrecht sollte kein Selbstzweck sein

In einem anderen Punkt lässt sich jedoch leicht zeigen, wie schlecht gemachte Gesetze den Bürger effektiv davon abhalten können, sein zustehendes Recht auch zu bekommen. Über einen entsprechenden Fall hat der BGH in seinem  Beschluss vom 12.4.2010, V ZB 224/09 entschieden. Danach kann die Berufung in einer WEG-Sache nur fristwahrend beim zuständigen Gericht eingelegt werden. Lässt eine bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung abweichende Regelungen durch das Landesrecht zu, muss der Anwalt auch prüfen, ob das betreffende Land hiervon Gebrauch gemacht hat. Dies war in dem Sachverhalt des BGH der Fall: Ein Wohnungseigentümer war vom AG Delmenhorst verurteilt worden, rückständiges Hausgeld zu zahlen. Hiergegen hat er durch seinen Rechtsanwalt Berufung beim „normalerweise“ zuständigen LG Oldenburg eingelegt. Dieses ist für Berufungen in WEG-Verfahren nicht zuständig. Zuständig für WEG-Berufungen im Bezirk des OLG Oldenburg ist allein das LG Aurich, was sich aus einer Regelung im niedersächsischen Landesrecht ergibt. Nach Ablauf der Berufungsfrist hat der Eigentümer nochmals Berufung eingelegt, diesmal beim tatsächlich zuständigen LG Aurich. Im Ergebnis bekommt hier der Bürger kein Recht, weil eine formelle Zuständigskeitsregel nicht beachtet wurde. Im konkreten Fall kann er dies u.U., das es „nur“ um Geld ging, als Schadensersatz von seinem Anwalt fordern. Aber das setzt wahrscheinlich ein weiteres Verfahren voraus. Weil der Mandant nun im Haftpflichtprozess beweisen muss, dass er den Ursprungsprozess gewonnen hätte. Doch es gibt auch andere Fälle, gerade im Bereich des WEG, wo es nicht um Geld geht. Sondern eine tatsächliche Maßnahme verhindert werden soll. Dort helfen dem Bürger dann Schadensersatzansprüche gar nicht weiter.

Lösungsvorschlag

Die Lösung für das Problem wäre eigentlich ganz einfach:
Jedes Rechtsmittel wird bei der gerichtlichen Instanz eingelegt, deren Entscheidung angegriffen wird. Von dort wird das Verfahren von amtswegen an die gesetzlich zuständige Rechtsmittelinstanz abgegeben.
Man müsste dafür nicht einmal an dem bestehenden Verfahren etwas ändern. Die Zuständigkeiten für die Durchführung der Rechtsmittelinstanz blieben unverändert. Praktisch keine Kosten, aber eine deutliche Verbesserung des Verfahrensweges. Und warum wird das nicht gemacht?
Honi soit qui mal y pense.

Erbrecht: Erbausschlagung wegen Überschuldung

Immer wieder treten Mandanten an uns heran, weil sie Erbe geworden sind und es nicht sein möchten. Entweder, weil der Nachlass überschuldet ist. Oder aber, weil sie aus persönlichen Gründen an dem Erbe kein Interesse haben. In jedem Fall ist hier die Erbausschlagung hier das Mittel der Wahl.

Wirkung der Erbschaft nach Gesamtrechtsnachfolge im Todeszeitpunkt

§ 1922 BGB

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dies geschieht unmittelbar in dem Moment, in dem der Erblasser stirbt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Erben dies (zu diesem Zeitpunkt) wissen oder wollen. Will man die Erbschaft nicht antreten, muss man dies ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären. Diese Erklärung nennt man Erbausschlagung.

Form, Frist und Inhalt der Erbausschlagung

Die grundsätzlichen Regelungen der Erbausschlagung finden sich in

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

§ 1942 BGB ff.

Für die Erbausschlagung gibt es nach § 1944 BGB eine Frist von sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Erklärung ist nach

Form der Ausschlagung

§ 1945 BGB
formbedürftig. Sie kann entweder zu Protokoll des Nachlassgericht erklärt werden oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar abgegeben werden.

Örtlich zuständig für die Erbausschlagung ist nach

Örtliche Zuständigkeit

§ 343 FamFG

das Amtsgericht, in dessen Bezirks der Erblasser zuletzt gelebt hat. Da örtliche Unzuständigkeiten aber immer zu Fehlern führen hat der Gesetzgeber hier dankeswerterweise für den Bürger auch eine Auffangregelung in

Besondere örtliche Zuständigkeit

§ 344 (7) FamFG geschaffen.

Danach ist für die Entgegennahme einer Erbausschlagung, auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

Sofern Sie Erbausschlagung durch einen Notar beglaubigen und an das Nachlassgericht übersenden wollen, kann die Erbausschlagung z.B. wie folgt aussehen: An das Amsgericht STADT – Nachlassgericht – Anschrift PLZ ORT Nachlass: Name, Vorname – verstorben am tt.mm.jjjj zuletzt wohnhaft:

Anschrift, PLZ Ort

Hiermit schlage ich, der unterzeichnende Vorname Nachname,
die mir etwa anfallende Erbschaft nach dem vorbezeichneten Erblasser aus allen Berufungsgründen aus.

Der Nachlass ist vermutlich überschuldet.
(Alternativ) Die Erbausschlagung erfolgt aus privaten Gründen.

Aufgrund meiner Erbausschlagung kommen als Erben nunmehr in Betracht …. (Name, Anschrift) (Alternativ)
Wer aufgrund meiner Erbausschlagung als Erbe in Betracht kommt ist mir nicht bekannt.

Ort, den tt.mm.jjjj (Unterschrift)

Der Punkt mit den „allen Berufungsgründen“ soll dafür vorsorgen, dass man u.U. als testamentarischer Erbe berufen wird, ausschlägt und anschließend kraft Gesetzes doch noch Erbe wird.

Es soll unmissverständlich klargestellt werden, dass das Erbe ausgeschlagen wurde. Die Angaben zu den Gründen der Erbausschlagung und zu den weiteren Erben sind nicht zwingend erforderlich. Mindestens hinsichtlich der weiteren Erben wird das Nachlassgericht jedoch ggf. weiter nachfragen. Dies kann man sowohl dem Gericht als sich selbst ersparen, in dem man die Antworten gleich mit in die Erbausschlagung mit aufnimmt.

Erbausschlagung für Kinder

Durch die Erbausschlagung gilt man im Wege einer gesetzlichen Fiktion als „vor dem Erblasser verstorben“. In diesem Fall kommen als Erben insbesondere die eigenen Kinder in Betracht. Gerade in Fällen eines überschuldeten Nachlasses ist dies ein Ergebnis, dass man gerade nicht will.

Eine Person, die das Sorgerecht für minderjährige Kinder hat, kann die Ausschlagung auch für diese Kinder erklären. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, müssen beide Eltern im Namen des Kindes ausschlagen. Die Erbausschlagung kann dann z.B. noch wie folgt ergänzt werden: Aufgrund dieser Erbausschlagung kommt mein Kind, Vorname Name, geboren am tt.mm.jjjj. nunmehr als Erbe nach dem Erblasser in Betracht. Als Inhaber der gesetzlichen Sorge schlage ich / schlagen wir hiermit für unser Kind das Erbe nach dem Erblasser ebenfalls aus sämtlichen Berufungsgründen aus. Aufgrund dieser weiteren Erbausschlagung kommt als Erbe nun mehr in Betracht …. Die fristhemmenden Bestimmungen (höhere Gewalt) und (Geschäftsunfähigkeit) gelten auch bei der Erbausschlagung. Das bedeutet, dass Kinder, deren Eltern nicht bei Zeiten das Erbe für sie ausgeschlagen haben, dies ggf. auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit nachholen können.

Erbrecht: Pflichtteilsberechnung – Berücksichtigung enterbter Eltern

Wenn Ehegatten keinen Ehevertrag haben, dann erben sie im Falle des Todes eines Ehegatten mindestens 1/4 + 1/4 = 1/2. Sofern die Ehegatten nicht erben, sondern durch ein Testament z.B. die Kinder – oder auch nur einige von ihnen – zu Erben bestimmt werden, dann bekommt der überlebende Ehegatte nur seinen Pflichtteil. Die Höhe des Pflichtteils des Ehegatten sollte nun eigentlich eine einfache Sache sein. Weil der Pflichtteil der Hälfte des gesetzlichen Erbrechtes entspricht rechnen viele Juristen wie folgt: 1/2 Erbanteil * 1/2 Pflichtteilsquote = 1/4. Das klingt schlüssig, ist jedoch falsch

Berechnung der Erbquote des Ehegatten

Die Erbquote des Ehegatten setzt sich, wenn es keinen Ehevertrag gibt und keine Gütertrennung vereinbart wurde, aus zwei Ansprüchen zusammen: Zum einen hat der Ehegatte nach. § 1931 BGB ein gesetzliches Erbrecht von (mindestens) 1/4. Daneben hat der Ehegatte als Ersatz seines Zugewinnausgleichsanspruches einen Anspruch auf ein weiteres 1/4 Erbanteil nach § 1371 (1) BGB – „Zugewinnausgleich im Todesfall“.

Dies ergibt zusammen wie Eingangs dargestellt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten von 1/4 + 1/4 = 1/2 Doch bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches muss man dies anders betrachten.

Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des enterbten Ehegatten

Der Erbanteil nach § 1931 BGB ist ein echter Erbanspruch. Dieser wird ganz normal im Rahmen der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Anders sieht es mit dem Erbanteil nach § 1371 BGB aus, der einen Ersatz für den durch den Tod nicht gewährten Zugewinnausgleich darstellt. Dazu regelt § 1371 (2) BGB folgendes: Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. Wird der Ehegatte also vollständig enterbt, dann berechnet sich sein Pflichtteil nur nach der Erbquote aus § 1931 BGB. Die pauschale Erhöhung aus § 1371 BGB wird nicht berücksichtigt.

Dies scheint bereits nach einem Blick ins Gesetz offensichtlich zu sein. Doch wird es immer wieder falsch gemacht. Und dabei hat der BGH in seinem Urteil vom 25.06.1964 (III ZR 90/63) bereits vor über 40 Jahren entschieden: Der überlebende Ehegatte, der mit dem Erblasser bei dessen Tode im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist, ist gemäß § 1371 Abs. 2 BGB stets auf den kleinen Pflichtteil und im Übrigen darauf angewiesen, den Ausgleich eines etwaigen Zugewinns nach den güterrechtlichen Bestimmungen zu verlangen. Für den enterbten Ehegatten bedeutet dies, dass er sich mit den Erben im Rahmen des Zugewinnausgleiches auseinandersetzung muss. Für die Erben und weitere Pflichtteilsberechigten bedeutet dies, dass die Pflichtteilsquote des Ehegatten sinkt und die der anderen Pflichtteilsberechtigten dagegen steigt.

Praktische Auswirkungen bei der Berechnung

Wir wollen einmal anhand eines kurzen Beispiels zeigen, dass dieser Unterschied erheblich praktische Auswirkungen haben kann.

Beispiel: Familie, Mann und Frau, mit zwei Kindern und einem Haus.

Das Haus soll einen Wert von EUR 250.000 haben. Die Eltern machen ein Testament, in dem als Erbe nur Kind 1 berufen wird. Der überlebende Ehegatte und Kind 2 sollen keine Erben werden und kein Vermächtnis erhalten.

Falsche Berechnung
Erbanteil Ehegatte: 1/4 + 1/4 = 1/2
Erbanteil Kinder: 1/2; jedes Kind mithin 1/4
Pflichtteilsanspruch Ehegatte: 1/2 * 1/2 = 1/4; EUR 250.000 * 1/4 = EUR 62.500
Pflichtteilsanspruch Kind 2: 1/4 *1/2 = 1/4; EUR 250.000 * 1/8 = EUR 31.250
Berechnung Erbanteil Ehegatte: 1/4
Erbanteil Kinder: 3/4; jedes Kind mithin 3/8
Pflichtteilsanspruch Ehegatte: 1/4 *1/2 = 1/8; EUR 250.000 * 1/8 = EUR 31.250
Pflichtteilsanspruch Kind 2: 3/8 *1/2 = 3/16; EUR 250.000 * 3/16 = EUR 46.875

Der kleine Unterschied bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches des enterbten Ehegatten hat daher für die Beteiligten hier offensichtlich erhebliche Auswirkungen.

Erbrecht: Kinder kann man nicht vererben

Immer fragen fragen sich Eltern, was wohl einmal sein wird. Vor allem, was mit den Kindern sein wird, wenn die Eltern überraschend und viel zu früh versterben sollten. Weil man nie weiß, was kommt. Que sera, sera Üblicherweise kommen die Eltern dann auf die Idee, die Frage in einem Testament zu regeln. Und fragen dann mich, ob und wie das geht.

In dem Fall antworte ich meinen Mandanten immer – Kinder kann man nicht vererben – um die Problemstellung hier zu verdeutlichen. Es geht den Eltern darum, „Sicherheit“ für die zukünftige Betreuung ihrer Kinder zu erhalten. Doch genau dies – Sicherheit – kann in diesen Fällen nicht erreicht werden. Trotzdem ist die Lösung über das Testament eine gute – wenn nicht die beste – Lösung für dieses Problem!

Sorgeberechtigung kraft Gesetz
Wer die Kinder betreut und aufzieht bestimmt sich zunächst nach dem Gesetz. Wenn beide Eltern sorgeberechtigt waren, dann bleibt es der überlebende Elternteil auch nach dem Tod des anderen. Dann braucht man gar keine Regelung. Sofern aber ein Elternteil alleinerziehend war oder beide Elternteile (gleichzeitig) versterben gibt es keine gesetzliche Regelung mehr.

Sorgeberechtigung durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes
In dem Fall muss über die Sorgeberechtigung durch das Vormundschaftsgericht entschieden werden. Dieses wird hierzu das Jugendamt anhören. Damit man eine Lösung findet, die am besten für das Kind ist. Doch häufig – im Normalfall – ist es so, dass weder das Vormundschaftsgericht noch das Jugendamt die Familie, die verstorbenen Eltern oder das zu betreuende Kind vorher kannten. Und nun adhoc eine für das Kind – hoffentlich – günstige Lösung treffen sollen. Leider kann man die Eltern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fragen, was diese für richtig erachtet hätten.

Vorsorge durch ein Testament
Und an dieser Stelle kommt dann das Testament ins Spiel. Hierin geben die Eltern ja ihren letzten Willen zum Ausdruck. Und sie haben hier die Möglichkeit zu sagen, was sie für das Kind für richtig erachten. Im Idealfall haben sich die Eltern über die Frage der Betreuung bereits Gedanken gemacht. Und dies wohl möglich sogar mit dem potentiellen Vormund – vielleicht dem Paten des Kindes – bereits besprochen. Wenn die Eltern diese Frage nun in einem Testament festhalten und dieses bei Gericht hinterlegen, dann ist sichergestellt, dass die Botschaft zum Zeitpunkt des Todes Eltern auch bekannt wird. Weil alle bei Gericht hinterlegten Testament automatisch eröffnet und beim Amtsgericht des letzten Wohnsitzes der Eltern gesammelt werden. Daher muss man sich auch bei etwaigen Umzügen hier selbst um nichts kümmern. Das Familiengericht ist an die Anordnung im Testament zwar nicht gebunden („Kinder kann man nicht vererben“), falls es der Auffassung ist, dass die Entscheidung nicht dem Wohle des Kindes dient. Aber sofern das Gericht hierfür keine Anhaltspunkte hat wird es unserer Erfahrung nach den Willen der Eltern respektieren. Und ist sogar dankbar für die Hilfe, die es dem Gericht ermöglicht, dem Kind in der dann schweren Zeit mit einer von den Eltern vorbereiteten und guten Lösung zumindest ein wenig helfen zu können.

Erbrecht: Hof in Altengamme zu verkaufen nach Höfeordnung

Von dem Amtsgericht Bergedorf ist für den 30.07.2010 die Versteigerung des Grundstückes Lüttwetter 5, 21039 Hamburg anberaumt worden. Das Grundstück ist bebaut mit einem Einfamilienhaus und 5 Gewächshäusern und hat eine Größe von 10.220 qm. Es hat laut Gutachten einen Verkehrswert von EUR 235.000. Für ein Gebot ist u.U. – auf Antrag des betreibenden Gläubigers – eine Sicherheit in von 10 %  des Verkehrswertes (hier: EUR 23.500) zu leisten. Im Grundbuch ist eingetragen: Hof gemäß der Höfeordnung Was ist heißt denn das, mag man sich den jetzt fragen. Und überlegen, ob man dann überhaupt kaufen will.

Die Höfeordnung ist ein die Erbschaftsregelung eines Bauernhofs betreffendes Gesetz des Bundes, das geschichtlich auf die Erbschaftsregelungen der Sachsen zurückgeht, wonach der im Familienbesitz befindliche Bauernhof ungeteilt an den ältesten männlichen Erben gehen musste Anerbenrecht. Das klingt jetzt aber hinderlicher als es sein muss. Ein Abweichen von der Höfeordnung ist heute problemlos möglich, es erfordert aber, dass der entsprechende Grundbucheintrag vor dem Eintritt des Erbfalls zur Löschung gebracht wird. Hierfür reicht eine Bewilligung in notarieller Form und ein Antrag an das Grundbuchamt aus. Sofern Sie an diesem Grundstück, aber nicht an der Erbfolge nach der Höfeordnung interessiert sind, ist diese Eintragung daher kein Hindernis.

Erbrecht: Wer muss die Beerdigung bezahlen

Vor kurzem konnte man in der Zeitung folgendes lesen:

Geldnot macht Gemeinden erfinderisch und ihr Spartrieb selbst vor dem Tod nicht Halt. Um das Haushaltsloch von über 27 Mio. Euro zu stopfen, lässt die Stadt Grevenbroich mittellose verstorbene Bürger fern der Heimat verbrennen und bestatten.

Die Beerdigungskosten bringen auch unsere Mandanten immer wieder zu der Frage: Was kann man da machen?

Der Erbe zahlt
Der erste Ansatz ist relativ einfach.
Nach § 1968 BGB § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Dabei ist es hierfür gleichgültig, ob der Erbe kraft Gesetzes oder durch ein Testament oder Erbvertrag Erbe wird. Diese Kostentragungspflicht lässt sich jedoch durch eine Erbausschlagung leicht beseitigen. Doch da der Tote auf jeden Fall beerdigt werden muss und irgendjemand die Kosten tragen wird, ist die Frage hier noch nicht abschließend beantwortet.

Beerdigungskosten als Teil der Unterhaltspflicht
Wer nach allgemeinen Regeln einem Dritten zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, der ist nach § 1360a BGB § 1360 a BGB i.V.m. § 1615 BGB
§ 1615 (2) BGB u.U. auch verpflichtet,  im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen.

Diese Anspruchsgrundlage wird durch eine etwa erfolgte Erbausschlagung nicht beseitigt. Vielmehr ist hier zu prüfen, ob die Unterhaltsverpflichtung bestand. Hier kommen Fragen wie die eigene Leistungsfähigkeit und ggf. Ausschluss bzw. Verwirkungsumstände in der Person des verstorbenen Berechtigten zum Tragen.

Kostenerstattung nach Landesbestattungsgesetzen
Da die Beerdigung aus nachvollziehbaren Gründen keinen Aufschub duldet kann und muss nach den Bestattungsgesetzen der Länder u.U. die zuständige Behörde selbst die Beerdigung veranlassen. Die Behörde kann per Leistungsbescheid die erstattungsfähigen Kosten von dem oder den Bestattungspflichtigen einfordern. Bestattungspflichtig nach den Landesbestattungsgesetzen sind „die Angehörigen“, d.h. Ehegatten, Kinder, Enkelkinder und die Eltern. Diese Pflicht besteht auch für nichteheliche Kinder und  selbst dann, wenn der Erblasser sich nie um sein Kind gekümmert hatte, vgl. Urteil des „Kostentragungspflicht nichtehelicher Kinder für die Bestattung“ VGH Mannheim vom 19.10.2004, 1 S 681.

Erstattungsansprüche gegen Dritte
Wer nach den vorgenannten Gründen die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, kann jedoch u.U. hierauf einen Ausgleich erhalten.

Wenn der Verstorbene durch die Schuld eines Dritten zu Tode kam, dann hat nach Bundesrecht § 844 BGB der Dritte als Schadensersatz auch die Kosten der Beerdigung zu ersetzen. Ansonsten besteht grundsätzlich nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen.

Voraussetzung ist, dass der Erblasser völlig mittellos verstirbt und dem Verpflichteten nicht „zugemutet“ werden kann, die Kosten selber zu tragen.

Hier kann es sich z. B. auswirken wenn, der Erblasser sich nie um sein Kind gekümmert hatte. In diesen Fällen kann es also, ebenso wie wenn der Angehörige selbst hilfebedürftig wäre, doch noch zur Erstattung der Beerdigungskosten kommen;

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004, Az: 5 C 2/03

Erbrecht – Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2338 BGB) kann ein Erblasser eine Pflichtteilsbeschränkung „in guter Absicht“ vornehmen, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein verschwenderisches Leben führt. Die Rechtsprechung legt diese Norm jedoch außerordentlich eng aus. Es ist nicht ausreichend, dass der Erblasser Einzelfälle in seiner letztwilligen Verfügung aufzählt. Die Rechtsprechung verlangt die Feststellung einer zweck- und nutzlosen Vermögensverschwendung. Dazu gehört auch die Angabe, wozu Gelder verwendet worden sind.

Zum Punkt der Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten sind Aktivvermögen und Verbindlichkeiten bereits in das Testament aufzunehmen.

jüngst OLG Düsseldorf vom 02.03.2011, Geschäftszeichen: 3 Wx 214/08