Erbrecht – Gehört die Lebensversicherung zum Nachlass?

Wenn sich nach dem Tod eines Erblassers die Angehörigen und Erben streiten, dann im Wesentlichen über zwei Dinge, nämlich
erstens um das Geld (Aktiva) und zweitens die Schulden und Kosten (Passiva).

Abgesehen von den Beerdigungskosten, denen man sich durch eine Erbausschlagung nicht immer entziehen kann, sind die Schulden für die Erben kein unüberwindliches Problem. Eine Erbausschlagung kann hier alle Probleme auf einen Schlag lösen. Daher werden in der Praxis die Auseinandersetzungen darüber geführt, ob bestimmte Wertgegenstände tatsächlich zum Nachlass gehören oder an dem Nachlass vorbeifließen.

Grundsatz der Universalsukzession

Mit dem Todeszeitpunkt treten nach § 1922 BGB der oder die Erben im Wege der Universalsukzession in alle bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten ein. Dieser rechtliche Grundsatz wird jedoch in den streitigen Fällen in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise erheblich aufgeweicht.

Vermächtnis

Der Erblasser kann im Rahmen eines Testamentes bestimmen, dass bestimmte Vermögensgegenstände als Vermächtnis an eine bestimmte Person oder Organisation herauszugeben sind. Zwar wird der Erbe der Universalsukzession zunächst Eigentümer dieser Gegenstände. Es besteht aber ein Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben, dass der Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer herausgegeben wird.

Bisweilen führt dies soweit, dass vor dem Hintergrund der Werte des restlichen Nachlasses und des zugewandten Vermächtnisses sogar in Frage gestellt werden kann, ob es „nur“ ein Vermächtnis war oder sich bereits schon um eine Erbeinsetzung handelte, weil der überwiegende Teil des Vermögens im Rahmen des Vermächtnisses übergegangen ist.

Schenkungen auf den Todesfall

Noch streitiger als derartige Vermächtnisse sind meiner Wahrnehmung nach jedoch Fälle, in denen es sich um eine Schenkung auf den Todesfall bzw. einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB handelt.

Üblicherweise handelt es sich dabei um Sparbuchfälle oder Lebensversicherungen mit einem Bezugsrecht. So lag der Fall z.B. auch, über den der BGH mit Urteil IV ZR 112/95 zu entscheiden hatte. Dort trat ein Mann seiner Bank eine Lebensversicherungspolice ab, um einen Kredit zu besichern. Die ursprüngliche Begünstigte, seine Ehefrau, hat er dabei handschriftlich aus der Police gestrichen.

Als er starb, beanspruchte seine Witwe dennoch die Versicherungssumme. Der BGH entschied, dass die Lebensversicherung im Normalfall demjenigen zusteht, der auf der Police als Begünstigter eingetragen ist. Diesem fließt sie im Todesfall des Erblassers direkt ohne Umwege über den Nachlass zu.

Weil aber in diesem Fall der Name des Begünstigten durchgestrichen wurde, gehörte die mit dem Restdarlehen verrechnete Summe zum Nachlass. Damit erhöhten sich in diesem Fall auch die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten, hier die Eltern des Verstorbenen.

Sollten Sie einzelne Vermögenswerte, Sparbücher oder Versicherungssummen einer bestimmten Person zukommen lassen wollen, empfiehlt es sich daher, sich vorab einmal den Rat eines Erbrechtsanwaltes für eine rechtssichere Konstruktion und Formulierung einzuholen.

Erbrecht – Gehört die Lebensversicherung zum Nachlass? was last modified: September 22nd, 2015 by Kai Breuning

Sie vermissen ein spezielles Thema? Dann mailen Sie uns!!