Familienrecht – Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

Von einer „ewigen Bindung“ kann Angesichts der Scheidungsquote und der durchschnittlichen Dauer einer Ehe heute kaum noch gesprochen werden. Aus diesem Grund sichern sich immer mehr Menschen durch einen Ehevertrag für den Fall einer Scheidung ab. Im Spiegel wurde von einer deutschen Millionenerbin berichtet, die dies auch vor der Ehe mit ihrem französischen Mann getan hatte. Als nun die Scheidung anstand hat dieser vor einem englischen Gericht geklagt. Nicht zuletzt deshalb, weil dort bislang Eheverträge für das Gericht nicht verbindlich waren.

Internationals Privatrecht

Vor dem Hintergrund, dass die Bindungswirkung von Eheverträgen in Deutschland und England unterschiedlich gehandhabt wird war der Rat von Rechtsanwälten in derartigen Fällen u.U., die Scheidung nach Möglichkeit in England zu beantragen. Durch unterschiedliche Voraussetzung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag – insbesondere das Trennungsjahr – konnte es hier zu einem Wettlauf der Scheidungsanträge kommen. Es bleibt abzuwarten, ob die sich andeutende Änderung in der britischen Rechtsprechung sich fortsetzt. In dem Fall würde das Bedürfnis für eine Scheidungsklage in England deutlich geringer werden. Mal abgesehen davon, dass dies ohnehin ein Luxusproblem ist und nur für einen geringen Anteil der Scheidungswilligen überhaupt Sinn machen kann und rechtlich in Frage käme.

Bindungswirkung nach deutschem Recht

In Deutschland gilt dem Grunde nach Vertragsfreiheit, die sogar verfassungsrechtlich durch Art. 2 GG geschützt ist. Danach können die Eheleute ihre Angelegenheiten bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit frei regeln. Wann genau diese Grenze erreicht bzw. überschritten ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Tendenz kann man jedoch sagen, dass es ein Ausdruck der drohenden Sittenwidrigkeit ist, wenn die erkennbare Schutzwürdigkeit eines Ehegatten (Ausländer, Kinderbetreuung, Krankheit etc) über Gebühr vernachlässigt oder sogar vollständig ausgeklammert wird.

Scheidungsfolgenvereinbarungen und Versorgungsausgleich

In der deutschen Scheidungspraxis sind die Rentenanwartschaften, die im Versorgungsausgleich geregelt werden, häufig genug der wirtschaftlich bedeutsamste Posten. Wer Rentenanwartschaften bekommen soll ist zur Vermeidung von Altersarmut meistens darauf angewiesen. Wer sie abgeben muss erfährt einen spürbaren Einbruch seiner zuvor bestehenden Altersvorsorge. Aus diesem Grund bestand und besteht ein nicht zu leugnendes Interesse insbesondere diese Frage im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. In der Vergangenheit war dies nach § 1408 BGB erschwert. In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen.  Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Diese Einschränkungen hat der Gesetzgeber in § 1408 BGB fallen gelassen. Einschränkungen bestehen insoweit nur noch unter dem Gesichtspunkt der §§ 1,1,’VersAusglG VersAusglG des Versorgungsausgleichsgesetzes.

Fazit

Ein Ehevertrag kann viele Probleme, die bei einer Scheidung auftreten können, vorab regeln. Und damit insgesamt nicht nur Scheidungen beschleunigen, sondern auch dazu beitragen, dass diese deutlich entspannter und unemotionaler durchgeführt werden. Lassen Sie sich ggf. hier durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten, damit der Vertrag auch tatsächlich das beinhaltet, was Sie für den Fall der Scheidung geregelt haben wollen.

Familienrecht – Drum prüfe, wer sich ewig bindet … was last modified: September 20th, 2021 by Kai Breuning

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