Ich habe in der letzten Zeit einige Beiträge darüber geschrieben, wie man ein Testament wirksam errichtet. Dabei habe ich auch auf die möglichen Folgen von Formfehlern etc. hingewiesen. Insbesondere darauf, dass ein gewünschtes Testament unter Umständen keine rechtliche Wirkung entfaltet.
Heute möchte ich mich aber einmal damit befassen, wie man ein tatsächlich wirksam errichtetes Testament wieder aufheben kann.
Errichtung eines neuen Testamentes
Das Testament ist der letzte Wille eines Erblassers. Das klingt sehr poetisch. Es ist aber auch genauso gemeint. Es ist der letzte Wille des Erblassers. Sobald er einen neuen, abweichenden Willen wirksam niederlegt, hebt er damit sein vorhergehendes Testament auf.
Nur dann, wenn sich in dem neuen Testament konkrete Hinweise dafür finden, dass das alte Testament (zum Teil) weiter gelten soll, wird man unter Umständen von einer Testamentsergänzung ausgehen können oder müssen. Im Regelfall wird allein durch das neue Testament das alte aufgehoben.
Vernichtung des Testamentes
Wenn der Erblasser selbst seinen letzten Willen vernichtet, dann gilt wieder die gesetzliche Erbfolge. Hierbei ist jede Form der Vernichtung denkbar. Stellen wir uns das hier filmreife Verbrennen des Testamentes genauso vor, wie das Zerreißen oder bewusste in den Mülleimer werfen. Wie der vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) entschiedene Fall – 1 ZBR 093/04 – zeigt, ist aber nicht einmal die körperliche Vernichtung des Testamentes erforderlich. In dem dortigen Fall hatte ein Mann 1998 sein Testament errichtet.
Nach seinem Tod im Jahr 2003 wird jenes Testament gefunden. Der Text des Testamentes aus dem Jahr 1998 ist jedoch durchgestrichen und die Unterschrift des Erblassers mehrfach durchgekreuzt. Gleichzeitig fand sich ein neues Testament, welches aber unvollständig war. Das Gericht entschied nun, dass mit dem Durchstreichen der Erblasser klar und unmissverständlich ausgedrückt habe, dass diese Verfügung widerrufen sein sollte.
Vor dem Hintergrund, dass das Testament jedoch noch vorhanden war, konnte es zur ergänzenden Auslegung des lückenhaften vorhandenen, wirksamen Testamentes genutzt werden. Der Wille des – zum Zeitpunkt der Auslegung toten – Erblassers kann auch aus Umständen ermittelt werden, die außerhalb des Testamentes liegen, sofern sich hierfür im Rahmen des Testamentes Anhaltspunkte finden lassen.
Beschädigte Testamente
Ein Sonderfall in diesem Bereich stellen Testamente dar, die erkennbar beschädigt wurden und nicht mehr (vollständig) gelesen werden können. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte in dem Verfahren 15 W 331/06 über einen Fall zu entscheiden, in dem aus dem Papier auf dem das Testament geschrieben wurde, ein Stück herausgeschnitten wurde. Hierdurch war offenkundig eine Zeile aus dem Testament entfernt worden.
Es konnte nicht geklärt werden, was Inhalt der entfernten Zeile war und wer die Zeile aus dem Testament entfernt und aus dem Papier herausgeschnitten hatte. Das OLG Hamm hat hierzu entschieden, dass es auf den Inhalt des entfernten Textes dann nicht ankäme, wenn nachweisbar der Erblasser den Text entfernt hätte. Dann wäre insoweit von einem teilweisen Widerruf des Testamentes auszugehen.
Da dies in jenem Fall nicht nachweisbar war, hat das OLG Hamm nicht aufgrund des Testamentes einen Erbschein erteilt, weil hierzu derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Testamentes beruft, den vollständigen Inhalt des für ihn günstigen Testamentes nötigenfalls beweisen muss. Dies war in dem konkreten Fall nicht möglich. Aus diesem Grund war hier von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen.
Hinterlegung bei Gericht
Testamente, sowohl notarielle als auch privatschriftlich errichtete, können bei Gericht hinterlegt werden. Notarielle Testamente werden immer hinterlegt; bei eigenhändigen ist dies nur eine vom Gesetzgeber eingerichtete Option. Aus dieser Systematik folgt auch eine unterschiedliche Behandlung für den Fall, dass das Testament wieder aus der amtlichen Verwahrung entfernt wird.
Nach § 2256 BGB gilt ein notarielle Testament als widerrufen, wenn der Erblasser es aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt. Diese dem Grunde nach gesetzlich völlig eindeutige Regelung musste das Oberlandesgericht (OLG) München in dem Verfahren 31 Wx 19/05 auch noch einmal in einem Urteil bestätigen.
Bei einem privatschriftlichen Testament wäre dies anders gewesen. Dies bleibt auch nach der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung dem Grunde nach bestehen. Hier wäre der Widerruf in anderer Weise nachzuweisen.