Erbrecht – Können notarielle Testamente formunwirksam sein?

Wir haben bereits mehrfach über die Möglichkeit berichtet, eigenhändige Testamente nach § 2247 BGB zu errichten. Ohne Beratung kommt es insoweit leider immer wieder zu Formulierungsfehlern oder Verstoß gegen Formvorschriften, die das Testament unwirksam machen.

Hieraus ziehen die Testierenden häufig den Schluss, dass allein ein notarielles Testament für sie die Sicherheit eines wirksamen Testamentes bedeutet. Leider ist dem nicht immer so.

In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall hatte der Notar den letzten Willen der Erblasserin auf einem Stenoblock notiert. Anschließend ließ er die Frau auf einem leeren Blatt unterschreiben, tippte die Aufzeichnungen ab und fügte den unterschriebenen Bogen an. Die in dem Testament nicht (ausreichend) bedachten Hinterbliebenen fochten das Testament anschließend an. Das OLG Hamm gab dem in der Entscheidung 15 W 107/00 recht. Aus der so errichteten Urkunde sei nicht zu erkennen, für welche Erklärung die Erblasserin ihre Unterschrift geleistet hatte.

Derartige Fälle sind – zum Glück – eine Ausnahme. Die Regeln des Beurkundungsgesetzes, an die sich der Notar dem Grunde nach halten müsste, würden bei ihrer Einhaltung derartige Fehler verhindern. Wie das konkrete Beispiel zeigt, ist dies jedoch nicht immer sichergestellt. Darüber hinaus müssen wir leider immer wieder feststellen, dass Notare bisweilen dazu neigen, die Regelungen in Testamenten weniger anhand des tatsächlichen Willen des Erblassers, sondern mehr an den abstrakt zweckmäßigen, üblichen und in Textbausteinen des Notariates bereits vorkommenden Regelungen zu erfassen.

Auch werden hierbei steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, über die der Notar nicht belehren muss (!) nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund empfehlen wir, bei einem größeren Nachlass, der bereits bei einem Einfamilienhaus beginnt, in jedem Fall die Hinzuziehung eines Steuerberaters und die Einholung einer zweiten fachkundigen Meinung. Das Wesen des Testamentes ist es leider, erst zu wirken, wenn der Testierende tot ist. Und dann ist für eine Änderung leider alles zu spät. Hier kann nur rechtzeitige Beratung zu dem gewünschten Ergebnis führen.

Erbrecht – Können notarielle Testamente formunwirksam sein? was last modified: Oktober 30th, 2015 by Kai Breuning

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