Die Trennung von Ehepartnern oder Lebensgemeinschaften bringt nicht nur emotionale Belastungen mit sich, sondern stellt die Beteiligten oft auch vor erhebliche praktische Probleme. Eines der drängendsten Themen ist dabei regelmäßig die Wohnsituation: Wer bleibt, wer muss gehen? Und was passiert, wenn die Wohnung gar nicht dem Paar selbst gehört, sondern – wie im aktuellen Fall des OLG Celle – der Schwiegermutter? Nach einer Trennung muss die Wohnsituation meist neu geregelt werden. Häufig ist Wohnraum knapp und teuer, sodass es nicht selten zu Streitigkeiten über die Nutzung der bisherigen Ehewohnung kommt. Das Gesetz hält hierfür in § 1361b BGB (bei Ehegatten) bzw. § 1568a BGB (nach Scheidung) Regelungen bereit, die eine vorübergehende oder dauerhafte Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten ermöglichen, wenn dies „unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten sowie der Kinder der Ehe und der Lebensverhältnisse beider Ehegatten der Billigkeit entspricht“. Doch manchmal ist das Problem ganz anders gelagert, wie der folgende Fall zeigt. Im vom OLG Celle entschiedenen Fall lebte das getrennte Ehepaar in einer Wohnung, die der Mutter der Ehefrau gehörte. Nach der Trennung wollte die Schwiegermutter Eigenbedarf geltend machen und verlangte, dass der Ehemann auszieht. Der Ehemann berief sich jedoch auf sein Recht zum Verbleib in der Wohnung nach § 1361b BGB und argumentierte, dass er die Wohnung weiterhin dringend benötige. Das Gericht musste somit entscheiden, wie das Spannungsverhältnis zwischen dem Besitzrecht des Schwiegersohns (bzw. des getrennt lebenden Ehegatten) und dem Eigentumsrecht der Schwiegermutter zu lösen ist. Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 03.04.2024 (Az. 21 UF 237/24), dass der Schwiegermutter ein berechtigtes Interesse an der Rückgabe der Wohnung zusteht. Das Gericht stellte klar, dass das Besitzrecht des getrennt lebenden Ehegatten an der Wohnung (§ 1361b BGB) nicht weiter reicht als das Nutzungsrecht, das sich aus dem Mietvertrag oder einem sonstigen Rechtsverhältnis ergibt. Ist das Mietverhältnis – wie hier – durch Eigenbedarfskündigung der Schwiegermutter beendet worden, kann auch kein Besitzrecht mehr aus § 1361b BGB hergeleitet werden. Wörtlich heißt es im Urteil des OLG Celle (Urteil vom 03.04.2024 – 21 UF 237/24): Das Recht eines Ehegatten, die Ehewohnung nach § 1361b BGB zu nutzen, besteht nur solange, wie ein entsprechendes Besitzrecht – etwa aus einem Mietverhältnis – besteht. Wird dieses durch eine berechtigte Eigenbedarfskündigung des Vermieters beendet, endet auch das Recht zur Nutzung der Wohnung. Das Urteil verdeutlicht, dass § 1361b BGB zwar einen gewissen Schutz für den getrennt lebenden Ehegatten bietet, dieser Schutz aber nicht grenzenlos ist. Besteht kein eigenes Mietverhältnis mit dem Ehegatten, sondern ist die Wohnung etwa von der Schwiegermutter nur zur Nutzung überlassen, kann der Eigentümer – hier die Schwiegermutter – durch eine berechtigte Eigenbedarfskündigung die Herausgabe der Wohnung verlangen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Gerade in der Praxis zeigt sich, dass nach einer Trennung oft nicht nur emotionale, sondern auch rechtliche und finanzielle Hürden bei der Wohnraumsuche bestehen. Das Urteil des OLG Celle macht deutlich, dass auch familiäre Sonderkonstellationen – wie die Nutzung der Schwiegerelternwohnung – keine dauerhafte Sicherheit bieten. Der Fall des OLG Celle (Urteil vom 03.04.2024 – 21 UF 237/24) zeigt exemplarisch, dass nach einer Trennung nicht nur die Frage „Wer darf bleiben?“ relevant ist, sondern auch „Wem gehört die Wohnung eigentlich?“ und „Wie lange darf ich bleiben?“. Gerade wenn die Wohnung von Dritten – etwa Schwiegereltern – stammt, kann eine Eigenbedarfskündigung schnell das Ende des Wohnrechts bedeuten. Tipp: Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, um die eigenen Rechte und Möglichkeiten zu kennen und zu wahren. Quellen:Die Ausgangslage: Wohnraum nach der Trennung – ein typisches Problem
Der Fall vor dem OLG Celle (Urteil vom 03.04.2024 – 21 UF 237/24)
Die Entscheidung des OLG Celle
Gesetzliche Grundlagen und praktische Bedeutung
Fazit
Archiv für Kategorie: Familienrecht
Trennung, Wohnraum und Eigenbedarf – Ein aktuelles Urteil des OLG Celle
Schule – und dann weiter? Freiwilliger Wehrdienst, Berufsfindung und die Kindergeldfalle
Die Schulzeit ist vorbei – und was nun? Immer mehr Jugendliche stehen nach dem Abitur oder dem mittleren Schulabschluss vor der großen Frage: Wie geht es weiter? Die Möglichkeiten sind vielfältig: Ob Bundesfreiwilligendienst, ein „Work & Travel“-Jahr, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder eben der freiwillige Wehrdienst – all diese Wege können helfen, sich zu orientieren und die richtige Entscheidung für die eigene Zukunft zu treffen. Doch was viele nicht wissen: Nicht jede dieser Optionen ist rechtlich und finanziell problemlos. Insbesondere beim Thema Kindergeld gibt es Fallstricke, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 07.12.2023, III R 43/22) zeigt. Im entschiedenen Fall hatte ein junger Mann nach dem Abitur zunächst den freiwilligen Wehrdienst absolviert, um sich zu orientieren. Die Eltern gingen davon aus, dass sie während dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Kindergeld hätten. Doch das Finanzamt sah das anders – und der Fall landete schließlich vor dem BFH. Der BFH entschied: Urteil: Viele Jugendliche und Eltern sind überrascht, wenn plötzlich das Kindergeld ausbleibt – und das kann schnell zu finanziellen Engpässen führen. Gerade in einer ohnehin unsicheren Orientierungsphase ist das eine zusätzliche Belastung. Mein Rat als Anwalt: Bevor man den nächsten Schritt nach der Schule macht, sollte man sich genau informieren, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen die jeweilige Entscheidung hat. Gerade beim Kindergeld kann eine unbedachte Wahl schnell zu Nachteilen führen, die sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren lassen. Tipp: Holen Sie sich rechtzeitig qualifizierten Rat – sei es beim Steuerberater, Anwalt oder direkt bei der Familienkasse. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden und der Start ins Erwachsenenleben gelingt entspannter. Denken Sie daran: Nicht jeder Weg nach der Schule ist auch finanziell ein Selbstläufer!Der Fall: Freiwilliger Wehrdienst und der Anspruch auf Kindergeld
Der freiwillige Wehrdienst (§ 58b Soldatengesetz) zählt nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.
Das bedeutet:
BFH, Urteil vom 07.12.2023, III R 43/22Was heißt das für die Praxis?
Weitere Alternativen:
Fazit: Frühzeitig informieren, rechtliche und wirtschaftliche Folgen bedenken
Namenswahl: Alles neu macht der Mai
Mit dem Inkrafttreten des neuen Namensrechts im Mai 2025 ergeben sich für Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zahlreiche neue Möglichkeiten bei der Namensgebung. Das reformierte Namensrecht bringt mehr Flexibilität, Individualität und Mitbestimmung – sowohl für Ehepaare als auch für Eltern und Kinder. Das neue Namensrecht ab Mai 2025 eröffnet zahlreiche neue Möglichkeiten für individuelle Namensgestaltung – sowohl für Erwachsene als auch für Kinder. Wer eine Namensänderung wünscht, sollte sich frühzeitig beim zuständigen Standesamt informieren und ggf. rechtzeitig die Zustimmung aller Beteiligten einholen. Im Streitfall hilft das Familiengericht weiter. Tipp: Viele Standesämter bieten bereits jetzt Beratung und Informationen zu den neuen Regelungen an. Wer eine Namensänderung plant, sollte sich dort frühzeitig beraten lassen.Was ist neu im Namensrecht?
Wie setzt man die Namensänderung praktisch um?
Fazit
Unterhaltsanspruch nach Umzug nach Polen: Was gilt bei widerrechtlicher Mitnahme des Kindes?
Elternkonflikte rund um den Umzug von Kindern nach Polen und die daraus resultierenden Unterhaltsforderungen sind in Hamburg-Bergedorf ein häufiges Thema. Die Nähe zu Polen und eine starke polnische Community führen regelmäßig zu Fällen, in denen ein Elternteil mit dem Kind nach Polen zieht – oft ohne Absprache mit dem anderen Elternteil. Doch kann in solchen Fällen überhaupt Unterhalt verlangt werden? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu jüngst eine grundlegende Entscheidung getroffen. Gerade in Hamburg-Bergedorf, wo viele Familien persönliche oder familiäre Verbindungen nach Polen haben, kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil – häufig die Mutter – mit dem Kind nach Polen umzieht und anschließend Unterhalt vom in Deutschland verbliebenen Elternteil fordert. Die Frage, wie der Unterhalt angesichts der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten berechnet wird, ist dabei ein eigenes Kapitel. Heute soll es jedoch um die grundsätzliche Frage gehen: Kann Unterhalt auch dann verlangt werden, wenn der Umzug nach Polen ohne Zustimmung des anderen Elternteils erfolgt ist? Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil (C-644/20) klargestellt, dass für die Frage, nach welchem Recht sich der Unterhaltsanspruch richtet, grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes entscheidend ist. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat – also wo es lebt, zur Schule geht, Freunde hat und in das soziale Umfeld eingebunden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Kind widerrechtlich – also ohne Zustimmung des anderen Elternteils – in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wurde. „Wird der Berechtigte widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgehalten, kann sich grundsätzlich ungeachtet dessen sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in diesen Staat verlagert haben.“ Das bedeutet: Selbst wenn ein Gericht die Rückführung des Kindes anordnet, bleibt es möglich, dass das Kind in Polen einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt – und dazu gehört, dass das Kind im Umfeld, in dem es lebt, auch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. In der anwaltlichen Praxis in Hamburg-Bergedorf zeigt sich: Die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt ist zentral für Unterhaltsforderungen nach einem Umzug nach Polen. Auch eine widerrechtliche Mitnahme des Kindes schließt den Unterhaltsanspruch nicht grundsätzlich aus. Wer sich in einer solchen Situation befindet – sei es als unterhaltspflichtiger oder unterhaltsberechtigter Elternteil – sollte sich frühzeitig beraten lassen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und die Weichen für das Kindeswohl richtigzustellen. Sie haben Fragen zu grenzüberschreitendem Unterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit Polen? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie kompetent und praxisnah!Typischer Fall in der Praxis: Umzug nach Polen und Unterhaltsforderung
EuGH: Gewöhnlicher Aufenthalt trotz widerrechtlicher Mitnahme
Was heißt das für betroffene Eltern in Hamburg-Bergedorf?
Fazit
Immobilien im Scheidungsfall: Wenn Mängel den Wert mindern
Im Rahmen meiner Tätigkeit im Familienrecht spielen Immobilien immer wieder eine wichtige Rolle. Oft geht es um die interne Bewertung, wenn ein Ehepartner den anderen auszahlen möchte, oder um den Zugewinnausgleich, wenn ein Ehepartner Alleineigentümer ist. Über den richtigen Wert einer Immobilie lässt sich bekanntlich trefflich streiten. Spätestens in einem gerichtlichen Verfahren wird in der Regel ein Gutachter bestellt, um den Verkehrswert zu ermitteln. Bei der Frage, wie die Begutachtung zu einem richtigen Ergebnis kommt, wird jedoch eine Facette häufig nicht beachtet: Welche Mängel an dem Objekt müssen einem Käufer offenbart werden und wie ist dies dann zu bewerten? Dass Mängel bei einem Immobilienverkauf dem Käufer zu benennen sind, zeigt sich beispielhaft an einem Urteil des OLG Zweibrücken (Urteil vom 27.09.2024 – 7 U 45/23). Ein Ehepaar hatte sein Wohnhaus verkauft, nachdem es zuvor etwa zehn Jahre selbst darin gewohnt hatte. Verschwiegen wurde jedoch, dass vor einigen Jahren das Wohnzimmer vergrößert und dazu durch eine ausländische Firma tragende Wände im ersten Obergeschoss entfernt wurden. Die Decke wurde seither nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf dem Mauerwerk auflagen und zusätzlich durch provisorische Baustützen gesichert waren. Die Trägerkonstruktion war verblendet und nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Ein statischer Nachweis wurde nicht erbracht. Nach dem Kauf beauftragten die neuen Eigentümer einen Statiker, der feststellte, dass die Trägerkonstruktion unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig war. Daraufhin fochten die Käufer den Kaufvertrag an und verklagten die Verkäufer auf Rückabwicklung. Das OLG Zweibrücken verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks. Die Verkäufer hätten ungefragt darüber informieren müssen, dass tragende Wände entfernt wurden und in die Statik eingegriffen wurde, sowie dass kein Nachweis über die statische Tragfähigkeit vorlag. Auch die Durchführung der Arbeiten durch eine unbekannte ausländische Firma ohne Vorliegen von Unterlagen hätte offengelegt werden müssen. Die Richter betonten, dass die Statik eines Wohnhauses im Hinblick auf Gefahren für die Gebäudesubstanz und die Bewohner von wesentlichem Interesse sei und Veränderungen ungefragt zu offenbaren seien. Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs oder die interne Bewertung einer Immobilie im Rahmen einer Scheidung. Wenn Mängel an einer Immobilie bestehen, die den Wert mindern, müssen diese bei der Bewertung berücksichtigt werden. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern haben. Es ist daher ratsam, im Falle einer Scheidung oder Trennung, bei der Immobilien eine Rolle spielen, alle relevanten Informationen über mögliche Mängel oder wertmindernde Faktoren an Ihrem Objekt Ihrem Anwalt mitzuteilen. Nur so kann sichergestellt werden, dass diese Aspekte bei der Bewertung der Immobilie und der Berechnung des Zugewinnausgleichs angemessen berücksichtigt werden. Andernfalls drohen finanzielle Nachteile. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!Der Fall
Das Urteil
Folgen für den Zugewinnausgleich und andere familienrechtliche Auseinandersetzungen
Ungewollte Schwangerschaft nach OnlyFans-Aktion: Rechtliche Folgen in Deutschland
Anfang des Jahres las ich unabhängig voneinander von zwei OnlyFans-Models, Bonnie Blue und Lily Phillips, die an einem einzigen Tag mit einer beeindruckenden Anzahl von Männern schlafen wollten – Bonnie Blue mit über 100 und Lily Phillips angeblich mit über 1000 (auch wenn letztere Zahl rechnerisch kaum vorstellbar erscheint). Später wurde berichtet, dass beide Frauen nach diesen Aktionen schwanger geworden sein sollen. Dieser Umstand warf bei mir die Frage auf, welche rechtlichen Konsequenzen ein solcher Fall nach deutschem Recht hätte. Nehmen wir an, ein ähnliches Szenario würde sich in Deutschland abspielen. Die Teilnahme an einer solchen Aktion würde nicht automatisch bedeuten, dass die Frauen auf das Recht verzichten, den Vater des Kindes zu benennen und Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Die Rechte des Kindes können nicht im Vorhinein ausgeschlossen werden. In Deutschland hat jedes Kind das Recht, seine Abstammung zu kennen. Daher besteht die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage. Im Rahmen dieser Klage kann ein DNA-Test angeordnet werden, um die Vaterschaft zu klären. Die Kosten für den Test trägt zunächst der Staat. Stellt sich heraus, dass der Mann nicht der Vater ist, muss er keine weiteren Kosten tragen. Wird die Vaterschaft jedoch festgestellt, muss der Mann die Kosten seines Verfahrens tragen und ist anschließend zum Kindesunterhalt verpflichtet. Nach § 1615l BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kommen in Deutschland auch Unterhaltsansprüche für die nichteheliche Mutter in Betracht. Diese Ansprüche sind insbesondere dann relevant, wenn die Mutter aufgrund der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Für die Vaterschaftsfeststellungsklage könnte Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) in Anspruch genommen werden. Da das Kind selbst in der Regel kein Vermögen hat, dürfte dem Grunde nach ein Anspruch bestehen. Allerdings wird geprüft, inwieweit die Mutter in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist davon abhängig, dass die Eltern nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Hier kommt das Einkommen und Vermögen der Mutter ins Spiel. Wenn die Mutter über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, muss sie die Kosten des Verfahrens zunächst selbst tragen, bevor staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Im Falle der OnlyFans-Models könnte dies bedeuten, dass ihr Einkommen und Vermögen bei der Prüfung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe berücksichtigt würde. Insbesondere, wenn es um eine Vielzahl von Verfahren (100 oder sogar 1000) geht, könnte dies dazu führen, dass sie einen erheblichen Teil der Kosten selbst tragen müssten, bevor der Staat einspringt. Die Gerichte würden wahrscheinlich auch prüfen, ob die Einkünfte aus OnlyFans als „Mutwilligkeit“ bei der Herbeiführung der Bedürftigkeit anzusehen sind, was den Anspruch auf Prozesskostenhilfe weiter erschweren könnte. Eine ungewollte Schwangerschaft nach einer Aktion wie der von Bonnie Blue und Lily Phillips aufgeworfenen, würde in Deutschland eine Reihe von rechtlichen Fragen aufwerfen. Die Rechte des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und auf Unterhalt stehen dabei im Vordergrund. Die finanzielle Situation der Mutter spielt jedoch eine entscheidende Rolle bei der Frage, wer die Kosten für die Vaterschaftsfeststellung und den Unterhalt trägt.Die Rechtslage in Deutschland
Vaterschaftsfeststellung und DNA-Tests
Unterhaltsansprüche der Mutter
Prozesskostenhilfe für die Vaterschaftsfeststellung
Vorrangige Haftung der Eltern
Bedeutung für die OnlyFans-Models
Fazit
Nicht verheiratet, aber trotzdem Rechte? Wenn Trennung teuer wird
Viele Paare entscheiden sich heutzutage bewusst gegen die Ehe. Der Gedanke dahinter: Keine rechtliche Bindung, mehr Freiheit, unkompliziertere Wege im Falle einer Trennung. Doch was passiert, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft endet und plötzlich finanzielle Forderungen im Raum stehen? Können Partner nach der Trennung Ausgleichszahlungen verlangen oder gar Schenkungen zurückfordern? Die Antwort ist leider oft ernüchternd. Anders als bei der Ehe gibt es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft keine speziellen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Vermögensausgleichs. Die Rechtsprechung geht hier von einem sogenannten Abrechnungsverbot aus. Das Abrechnungsverbot bedeutet, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung grundsätzlich keine Ansprüche auf Ausgleich von Vermögensmehrungen haben, die während der Beziehung entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Partner während der Beziehung unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt im Betrieb des anderen mitgearbeitet hat oder sonstige Leistungen erbracht hat, die dem anderen Partner zugutegekommen sind. Die Gerichte begründen dies damit, dass die Partner sich bewusst gegen die Ehe entschieden haben und damit auch gegen die damit verbundenen güterrechtlichen Regelungen. Sie haben sich also bewusst für ein Leben entschieden, in dem jeder für sich selbst wirtschaftlich verantwortlich ist. Ein korrigierender Eingriff ist laut Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Auszugleichen sind damit nur solche Leistungen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukommt. Ein besonders anschauliches Beispiel für die Konsequenzen des Abrechnungsverbots liefert ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.09.2023, Az. 2-25 O 127/22). In diesem Fall hatte ein Mann seiner Partnerin während einer etwa eineinhalbjährigen Beziehung eine American Express Platinum Kreditkarte überlassen, die diese mit über 100.000 Euro belastete. Zudem hatte er ihr teure Reisen, Einkäufe bei Chanel und Diamant-Ohrringe geschenkt. Nach der Trennung forderte er von ihr gut 200.000 Euro sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Das Gericht wies die Klage ab. Es argumentierte, dass die Überlassung der Kreditkarte nicht als Darlehen nachgewiesen sei und ein Widerruf der Schenkungen mangels „groben Undanks“ nicht möglich sei. Ein grober Undank liege nicht schon dann vor, wenn ein Partner die nichteheliche Lebensgemeinschaft verlässt, sondern es müsse eine schwere Verfehlung des Beschenkten vorliegen, die eine mangelnde Dankbarkeit erkennen lässt. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass die Geschenke einem luxuriösen Lebensstil entsprangen, der für beide Parteien üblich war. Die Ausgaben seien nicht von großer finanzieller Anstrengung des Klägers oder einer Notlage der Beklagten geprägt gewesen. Es handelte sich um Konsumausgaben im Hier und Jetzt, die nicht auf die Zukunft ausgerichtet waren. Dieses Urteil zeigt deutlich, dass man in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gut beraten ist, seine Finanzen getrennt zu halten. Großzügige Schenkungen oder die Übernahme von hohen Ausgaben für den Partner können im Falle einer Trennung schnell zu bösen Überraschungen führen. Es ist ratsam, sich vor Beginn einer solchen Partnerschaft über die rechtlichen Konsequenzen zu informieren und gegebenenfalls einen Vertrag aufzusetzen, der die Vermögensverhältnisse und mögliche Ausgleichsansprüche im Falle einer Trennung regelt. Eine solche Vereinbarung kann zwar nicht alle Eventualitäten abdecken, aber sie kann zumindest für Klarheit und Rechtssicherheit sorgen. Die Gestaltung von Verträgen für nichteheliche Lebensgemeinschaften ist komplex und sollte unbedingt von einem erfahrenen Anwalt begleitet werden. Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um das Thema nichteheliche Lebensgemeinschaft und helfen Ihnen, eine individuelle und rechtssichere Lösung zu finden.Was bedeutet Abrechnungsverbot?
Der Fall der teuren Ohrringe
Was lernen wir daraus?
Brauchen Sie rechtlichen Rat?
Schulpflicht in Deutschland: Wenn Eltern sich querstellen – Ein Fall mit Konsequenzen
„Ich will nicht zur Schule!“ – Diesen Satz haben wohl die meisten Eltern schon einmal gehört. Und ja, es gibt Kinder, die am liebsten gar nicht gehen würden. Trotzdem ist es ein Privileg, zur Schule gehen zu können und zu dürfen. Es wurde lange dafür gekämpft, und weltweit ist es leider noch immer nicht jedem Kind vergönnt. Hier in Deutschland haben wir die Schulpflicht, die in manchen Bundesländern sogar noch durch Lehrmittelfreiheit unterstützt wird – ein Geschenk und ein Segen! Doch offenbar sehen dies nicht alle Eltern so. Ein aktueller Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verhandelt wurde, zeigt dies auf drastische Weise. Im konkreten Fall ging es um einen Schulanfänger, der im September 2021 eingeschult wurde. Was dann folgte, ist kaum zu glauben: Der Junge besuchte bis zum Ende des Schuljahres im Sommer 2022 keinen einzigen Tag die Schule. Die Eltern argumentierten zunächst mit den Corona-Maßnahmen, später damit, dass sich ihr Sohn durch „Freilernen im Homeschooling“ „toll“ entfalten könne. Nachdem Gespräche mit dem Jugendamt scheiterten, wies das Familiengericht Offenburg die Eltern an, den Jungen zur Schule zu schicken. Die Eltern legten Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein – mit weitreichenden Folgen. Das Oberlandesgericht verschärfte die Entscheidung der Vorinstanz sogar noch (OLG Karlsruhe, Beschluss vom Datum im Artikel nicht genannt, 5 UFH 3/22). Im Eilverfahren entzogen die Richter den Eltern vorläufig das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn in Bezug auf den Schulbesuch und übertrugen es dem Jugendamt. Das Gericht begründete diese Maßnahme mit einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls (§1666 BGB). Die Schulpflicht diene nicht nur dem Wissenserwerb und dem Erlernen sozialer Fähigkeiten, sondern auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und den dahinterstehenden Gemeinwohlinteressen. Die Entwicklung des Jungen und seine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft seien durch die Verweigerung des Schulbesuchs gefährdet. Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls). Dieser Paragraph erlaubt es dem Familiengericht, Maßnahmen zum Schutz eines Kindes zu ergreifen, wenn dessen körperliche, geistige oder seelische Entwicklung gefährdet ist und die Eltern nicht Willens oder nicht in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden. Hier wurde argumentiert, dass der dauerhafte Schulboykott eine solche Gefährdung darstellt. Der Fall zeigt deutlich: In Deutschland können bestimmte Pflichten tatsächlich auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden – und zwar notfalls mit drastischen Konsequenzen. Das Urteil des OLG Karlsruhe macht unmissverständlich klar, dass der Staat das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellt und notfalls auch in das elterliche Sorgerecht eingreift, um dieses Wohl zu gewährleisten. Dieses Urteil sollte Eltern aufrütteln, die möglicherweise ähnliche Wege beschreiten. Es zeigt, dass die Schulpflicht nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf und dass der Staat bereit ist, diese auch durchzusetzen.Der Fall: Schulverweigerung mit Folgen
Das Urteil des OLG Karlsruhe: Teilweiser Entzug des Sorgerechts
Rechtliche Bewertung
Fazit
Suff-Unfall in Winterhude: Wenn Alkohol am Steuer zur Kindeswohlgefährdung wir
Kürzlich las ich in der Morgenpost einen erschreckenden Artikel über einen Verkehrsunfall in Winterhude. Ein betrunkener Fahrer verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und verursachte einen Unfall. Das eigentlich Schlimme daran: Auf der Rückbank saß sein Kind! Der 39-jährige Fahrer hatte 2,19 Promille im Blut, und im Auto wurden Bierflaschen gefunden. Zum Glück wurden sowohl der Vater als auch der dreijährige Junge nur leicht verletzt. Die Polizei ermittelt nun wegen Kindeswohlgefährdung. Als Fachanwalt für Familienrecht begegnen mir solche oder ähnliche Fragestellungen leider immer wieder, insbesondere im Umgangsverfahren. Es geht dann um die Frage, ob ein Elternteil ein Alkoholproblem hat und wie sich dies auf das Kind auswirkt. Soll das Kind in diesem Haushalt leben? Wie muss der Umgang gestaltet werden, wenn der betreffende Elternteil umgangsberechtigt ist? Die Dramatik solcher Situationen wird in dem Zeitungsartikel sehr deutlich. Ein betrunkener Vater gefährdet sein eigenes Kind im Straßenverkehr. Was aber, wenn der Alkoholkonsum „nur“ im häuslichen Umfeld stattfindet? Auch dann kann eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Es ist entscheidend, das Gericht rechtzeitig auf eine mögliche Alkoholproblematik hinzuweisen. Nur so kann das Gericht diese Informationen bei seiner Entscheidung berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Gutachten anordnen. Diese Gutachten können klären, ob eine Suchterkrankung vorliegt und wie sich diese auf die Erziehungsfähigkeit des Elternteils auswirkt. Egal, ob Sie der Elternteil mit dem Alkoholproblem sind oder derjenige, der eine Kindeswohlgefährdung befürchtet: Informieren Sie Ihren Anwalt! Wenn Sie ein Alkoholproblem haben: Scheuen Sie sich nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Therapie kann Ihnen helfen, Ihre Sucht zu überwinden und das Wohl Ihres Kindes zu schützen. Ihr Anwalt kann Sie über Ihre Rechte und Pflichten informieren und Sie im Umgangsverfahren unterstützen. Wenn Sie eine Kindeswohlgefährdung sehen: Dokumentieren Sie Ihre Beobachtungen und sprechen Sie mit Ihrem Anwalt. Dieser kann beim Familiengericht einen Antrag auf Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts stellen, um das Kind zu schützen. Der Herbst aus Winterhude zeigt, wie schnell Alkohol am Steuer zur Kindeswohlgefährdung werden kann. Als Fachanwalt für Familienrecht ist es meine Aufgabe, die Interessen des Kindes zu schützen und sicherzustellen, dass es in einem sicheren und stabilen Umfeld aufwächst. Wenn Sie Fragen zum Thema Umgangsrecht und Alkoholproblematik haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.Alkoholproblematik im Umgangsrecht
Was tun im Fall einer Alkoholproblematik?
Fazit
Arbeitsrechtliche Stolperfallen im Familienrecht – Wenn das Arbeitszeugnis zum Zankapfel wird
Als Fachanwalt für Familienrecht bin ich ja eigentlich im ganz anderen Fahrwasser unterwegs. Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt – das sind die Themen, die meinen Alltag bestimmen. Aber hin und wieder, da schwappt auch mal ein Fall aus dem Arbeitsrecht auf meinen Schreibtisch. Und zwar immer dann, wenn es zwischen Eheleuten knallt, die beruflich verbunden sind. Besonders heikel wird es, wenn einer der Partner beim anderen gestellt ist. Dann sind Abmahnungen, Kündigungen, Gehaltsstreitigkeiten und eben auch die leidige Zeugniserteilung plötzlich brandaktuell. Und genau da sind wir bei einem Thema, das mich neulich wieder einmal beschäftigt hat: Das Arbeitszeugnis. Ein Thema, das oft unterschätzt wird, aber gerade in Trennungssituationen hochkocht. Denn was passiert, wenn der Ex-Partner, der gleichzeitig der Arbeitgeber ist, sich plötzlich querstellt und das wohlverdiente Zeugnis verweigert oder mit unliebsamen Formulierungen spickt? Der Artikel „Versprochenes Arbeitszeugnis kann gerichtlich erzwungen werden“ des Spiegel hat mich da wieder einmal auf den neuesten Stand gebracht. Denn auch wenn man meint, man hätte alles schon gehört und gesehen, gibt es immer wieder neue Urteile und Entwicklungen. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das ergibt sich aus § 109 der Gewerbeordnung (GewO) . Dieses Zeugnis muss klar, verständlich und wohlwollend formuliert sein. Aber was bedeutet „wohlwollend“ konkret? Und was, wenn der Arbeitgeber sich weigert, ein solches Zeugnis auszustellen? Genau das war der Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt wurde. Der Arbeitgeber hatte sich verpflichtet, ein „wohlwollendes Zeugnis“ zu erteilen, kam dieser Verpflichtung aber nicht nach. Das Gericht musste entscheiden, ob diese Verpflichtung vollstreckbar ist. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass in diesem Fall die Zwangsvollstreckung möglich ist, da die Formulierung im arbeitsgerichtlichen Vergleich hinreichend klar war. Zwar sei die Formulierung „wohlwollendes Zeugnis“ für sich unbestimmt und insoweit nicht vollstreckbar. Dennoch ergebe sich ein vollstreckbarer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Vergangenheit allerdings klargestellt, dass eine Zwangsvollstreckung nicht möglich ist, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis zu erteilen, dessen Inhalt einer bestimmten »Notenstufe« entsprechen soll (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2017, Aktenzeichen: 9 AZB 49/16). Heißt auch: Wenn der Arbeitgeber sich weigert, ein Zeugnis auszustellen oder ein Zeugnis ausstellt, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann man ihn dazu zwingen. Im schlimmsten Fall sogar mit Zwangsgeld oder – wie der Artikel im Spiegel andeutet – mit Haft. Wie gesagt, solche Fälle landen nicht oft auf meinem Schreibtisch. Aber wenn, dann ist die Gemengelage oft besonders kompliziert. Denn neben den arbeitsrechtlichen Fragen spielen dann auch noch die emotionalen Verwicklungen der Trennung eine Rolle. Da ist es gut, wenn man einen kühlen Kopf behält und sich auf die Fakten konzentriert. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, rate ich Ihnen dringend, sich Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu holen. Gerade wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Ex-Partner geht, ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten genau zu kennen und auszuschöpfen. Und da ich selbst ja nun nicht der Arbeitsrechtsexperte bin, kann ich Ihnen meinen Bürogemeinschaftskollegen empfehlen: Herr Thiess von der Kanzlei Templin+Thiess ( https://www.templin-thiess.de/ ) ist ein ausgewiesener Fachmann auf diesem Gebiet, und steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. So können Sie sicher sein, dass Ihre Rechte gewahrt werden und Sie am Ende das Zeugnis erhalten, das Ihnen zusteht.Wenn „wohlwollend“ nicht reicht – Ein Blick auf das Dilemma des Arbeitszeugnisses
Der Anspruch auf das Arbeitszeugnis – Gesetzliche Grundlagen und ihre Tücken
Zwangsvollstreckung bei verweigertem Arbeitszeugnis – Geht das?
Arbeitsrecht und Familienrecht – Eine brisante Mischung
Mein Tipp: Holen Sie sich Rat vom Fachmann!
Elternunterhalt: Wann Kinder für die Pflegekosten aufkommen müssen – und was Sie wissen sollten
Die steigenden Kosten für Pflegeheime sind ein wachsendes Problem. Reichen Rente, Vermögen und die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, springt oft das Sozialamt ein. Doch das Amt kann sich das Geld von den Kindern der pflegebedürftigen Eltern zurückholen – Stichwort: Elternunterhalt. Doch wann genau sind Kinder unterhaltspflichtig und was wird bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt? Ein Überblick. Seit 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das eine wichtige Einkommensgrenze festlegt: Grundsätzlich werden Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Elternunterhalt herangezogen. Wichtig: Enkel und Schwiegerkinder sind von dieser Regelung ausgenommen. Diese Gesetzesänderung hat viele Familien entlastet, da vor 2020 keine solche Einkommensgrenze existierte und Kinder oft deutlich stärker zur Kasse gebeten wurden. Das Ziel des Gesetzes ist, dass die jüngere Generation stärker für das eigene Alter vorsorgen kann. Bei der Berechnung des Bruttoeinkommens werden alle Einnahmen berücksichtigt, die im Laufe des Jahres eingehen. Dazu gehören: Wichtig: Es geht ausschließlich um das Einkommen des Kindes selbst. Das Einkommen des Ehepartners spielt zunächst keine Rolle – aber dazu später mehr. Vermögen wie Wertpapiere, Schmuck, Bargeld oder Immobilien werden bei der Frage, ob die 100.000 € überschritten werden, nicht berücksichtigt. Selbstgenutztes Wohneigentum wird zwar nicht als Vermögen angerechnet, die dadurch gesparte Miete wird jedoch dem Einkommen hinzugerechnet und erhöht dieses entsprechend. Hier ist es wichtig, darauf zu achten, dass das Sozialamt nur die Miete für angemessenen Wohnraum ansetzt. Auch wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro überschritten ist, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie den vollen Pflegeheimbetrag zahlen müssen. Das Sozialamt berücksichtigt bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit verschiedene Faktoren: Abzüge vom Einkommen: Wichtig: Sie müssen dem Sozialamt Ihre Einkommensverhältnisse offenlegen und entsprechende Nachweise (Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, Steuerbescheide) vorlegen. Selbstbehalt: Es gibt einen Selbstbehalt, der dem unterhaltspflichtigen Kind mindestens verbleiben muss. Der Bundesgerichtshof hat den monatlichen Mindestselbstbehalt auf 2650 Euro für Alleinstehende und 4000 Euro für Verheiratete gekürzt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. XII ZB 6/24). Von darüber hinaus gehenden Beträgen werden Kinder sehr wahrscheinlich 30 Prozent für den Elternunterhalt einsetzen müssen. „Zwischen Amt und Kind wird künftig um jede Ausgabe gerungen werden“, skizziert Familienrechtler Jürgen Wabbel die Urteilsfolgen. Was aber gilt, wenn ein Ehepartner die 100.000-Euro-Grenze reißt, der andere aber nicht arbeitet oder deutlich weniger verdient? Hier wird es kompliziert. Grundsätzlich gilt, dass nur das Einkommen des direkten Kindes berücksichtigt wird. ABER: Wenn der nicht unterhaltspflichtige Ehepartner (z.B. die Hausfrau/der Hausmann) über hohe eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) verfügt, kann dies indirekt doch eine Rolle spielen. Denn: Im Rahmen der Berechnung des Selbstbehalts des unterhaltspflichtigen Kindes wird auch der Lebensstandard der Familie berücksichtigt. Ein höherer Lebensstandard, der durch das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehepartners ermöglicht wird, kann dazu führen, dass der Selbstbehalt geringer angesetzt wird. Dadurch erhöht sich wiederum der Betrag, den das Kind an Elternunterhalt zahlen muss. Hier wird genau geprüft, ob der Selbstbehalt angemessen ist oder ob aufgrund der günstigen finanziellen Situation des anderen Ehepartners eine höhere Unterhaltsleistung zumutbar ist. Wenn Sie Post vom Sozialamt bekommen und zur Zahlung von Elternunterhalt aufgefordert werden, sollten Sie Folgendes beachten: Elternunterhalt ist ein komplexes Thema, bei dem es viele individuelle Faktoren zu berücksichtigen gilt. Eine frühzeitige Beratung kann Ihnen helfen, Ihre finanzielle Situation zu schützen und Ihre Rechte zu wahren.Wer muss zahlen? Die Einkommensgrenze und das Angehörigen-Entlastungsgesetz
Was zählt zum Einkommen?
Die Berechnung der Leistungsfähigkeit: Was bleibt übrig?
Der Sonderfall: Hausfrauenehe und hohes Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehepartners
Was tun, wenn das Sozialamt sich meldet?
OLG Hamm zum Thema Erwerbsobliegenheit bei Betreuung minderjähriger Kinder: Einordnung und Auswirkungen
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 04.07.2024 (II-4 UF 35/24) erneut die Frage der Erwerbsobliegenheit unterhaltsberechtigter Ehegatten bei Betreuung minderjähriger Kinder beleuchtet. Ein Thema, das in der Praxis häufig für Unsicherheit und Konflikte sorgt, insbesondere in Trennungs- und Scheidungssituationen. Die Entscheidung des OLG Hamm ist kein revolutionärer Paradigmenwechsel, sondern eine differenzierte Auseinandersetzung mit den individuellen Umständen des Einzelfalls. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit von 20-25 Stunden pro Woche als ausreichend anzusehen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte gleichzeitig die Betreuung minderjähriger Kinder wahrnimmt. Das Gericht hat betont, dass eine pauschale Antwort nicht möglich ist. Vielmehr sind die konkreten Betreuungsbedürfnisse der Kinder und die gelebte Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern entscheidend. Die Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit im Kontext der Kinderbetreuung bewegt sich in einem Spannungsfeld zwischen dem Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf angemessenen Unterhalt und dem Grundsatz, dass jeder Ehegatte nach der Trennung grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt verantwortlich ist. Besonders relevant sind folgende Aspekte: Es ist wichtig, zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden: Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht, dass die Frage der Erwerbsobliegenheit in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Eine umfassende Dokumentation der Betreuungssituation und eine realistische Einschätzung der eigenen Erwerbsmöglichkeiten sind entscheidend. Wir stehen Ihnen gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um einen Termin zu vereinbaren. Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.Die Entscheidung des OLG Hamm im Kontext
Kindeswohl und Erwerbsobliegenheit: Ein Spannungsverhältnis
Trennungsunterhalt vs. Nachehelicher Unterhalt: Die zeitliche Dimension
Auswirkungen für die Praxis
Handlungsempfehlungen