Archiv für Kategorie: Familienrecht

Sorgerecht: Wer mitreden will, muss „alles“ angreifen

Manchmal lieben Eltern ihre Kinder sehr und wollen alles richtig machen – und schaffen es trotzdem nicht, sie ausreichend zu schützen.

In solchen Fällen kann eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII oder sogar der Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB für das Kind tatsächlich der beste Weg sein.

Nicht selten akzeptieren Eltern diese Schritte, weil sie wissen, dass sie aktuell überfordert sind, und möchten konstruktiv daran mitwirken, wie das Leben ihres Kindes danach organisiert wird – etwa durch den Wunsch, eine Großmutter oder einen anderen nahen Angehörigen als Vormund zu bestellen.

Dass Eltern in einer solchen Situation künftig unter Umständen sogar gegen eine Maßnahme „kämpfen“ müssen, die sie inhaltlich unterstützen, zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – XII ZB 262/24).

Der Fall: Sorgerechtsentzug akzeptiert, Vormund aber umstritten

Dem BGH-Beschluss lag ein Verfahren zugrunde, in dem einer Mutter die elterliche Sorge für zwei Kinder wegen Kindeswohlgefährdung entzogen und zugleich Vormundschaft angeordnet wurde (§ 1773 BGB).
Das Familiengericht hatte – wie in der Praxis häufig – das zuständige Jugendamt als Vormund bestellt (§ 1791b BGB).

Die Mutter wollte den Entzug der elterlichen Sorge nicht mehr angreifen, war aber mit der Auswahl des Jugendamtes als Vormund nicht einverstanden und beantragte, stattdessen die Großmutter der Kinder zur Vormundin zu bestellen.

Ihre Beschwerde richtete sich daher ausschließlich gegen die Auswahl des Vormunds, nicht gegen den Sorgerechtsentzug als solchen.

Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der Mutter nach § 59 Abs. 1 FamFG insoweit die Beschwerdeberechtigung fehle.

Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt und die Rechtsbeschwerde der Mutter zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – XII ZB 262/24).

Damit ist klargestellt: Wer den Entzug der elterlichen Sorge hinnimmt, kann die Auswahl des Vormunds nicht isoliert angreifen.

Die Begründung des BGH: Strenge Trennung der Verfahrensgegenstände

Der BGH stellt zunächst klar, dass Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB einerseits und Anordnung der Vormundschaft sowie Auswahl des Vormunds nach § 1773 BGB andererseits rechtlich eigenständige Verfahrensgegenstände sind.

Dass Familiengerichte diese Entscheidungen häufig in einem einheitlichen Beschluss verbinden, ändert nichts daran, dass sie rechtlich getrennt zu betrachten sind.

Im konkreten Rechtsmittelverfahren war – weil die Mutter die Sorgerechtsentziehung nicht mehr angegriffen hatte – allein die Auswahl des Vormunds Gegenstand der Beschwerde.

Für die Frage, ob ein Elternteil überhaupt beschwerdeberechtigt ist, kommt es nach § 59 Abs. 1 FamFG darauf an, ob er durch die angegriffene Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.

Nach Auffassung des BGH ist dies nach einem bereits bestandskräftigen Sorgerechtsentzug im Hinblick auf die Vormundsauswahl zu verneinen.

Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG sei insoweit eingeschränkt, weil die Eltern gerade keine Rechtszuständigkeit in Bezug auf die elterliche Sorge mehr haben und somit durch die Auswahl des Vormunds rechtlich nicht (mehr) betroffen sind.

Der häufig vertretenen Gegenauffassung, die Auswahl des Vormunds sei integraler Bestandteil der Entscheidung über den Sorgerechtsentzug, erteilt der BGH eine klare Absage – sie treffe nur zu, wenn auch der Entzug der elterlichen Sorge selbst noch Verfahrensgegenstand ist.

Deutlich macht der BGH dies am Beispiel späterer Verfahren, in denen nur über einen Wechsel des Vormunds zu entscheiden ist: Auch dort haben nicht sorgeberechtigte Eltern regelmäßig kein eigenes Beschwerderecht, sondern werden lediglich zur Sachverhaltsaufklärung angehört (§ 160 Abs. 2 FamFG).

Aus Sicht des Gerichts stärkt diese Linie die Rechtssicherheit, weil die Vormundsauswahl nicht losgelöst vom eigentlichen Sorgerechtsentzug beliebig angreifbar bleibt.

Praktisches Ergebnis: Wer mitreden will, muss „alles“ angreifen

Juristisch ist die Entscheidung sauber hergeleitet: Wer seine eigene Rechtszuständigkeit für die elterliche Sorge akzeptiert, kann sich später nicht darauf berufen, in dieser Rolle von der Auswahl des Vormunds betroffen zu sein.

In der Praxis führt dies aber zu einem Spannungsfeld, das gerade bei einsichtigen und mitwirkungsbereiten Eltern problematisch ist.

Eltern, die den Sorgerechtsentzug aus Kindeswohlgründen mittragen, aber Einfluss darauf nehmen möchten, ob etwa die Oma, ein Onkel oder doch das Jugendamt Vormund wird, müssen künftig rechtlich konsequent den gesamten Beschluss angreifen – also auch den Sorgerechtsentzug.

Damit geraten sie in eine paradoxe Lage: Sie müssen formal gegen eine Maßnahme vorgehen, die sie inhaltlich nicht verhindern wollen, nur um überhaupt zur Vormundsauswahl „durchzudringen“.

Für die anwaltliche Beratung bedeutet das: Der rechtlich sicherste Weg ist nun die uneingeschränkte Beschwerde gegen den Gesamtbeschluss, einschließlich der Entziehung der elterlichen Sorge und der Anordnung der Vormundschaft.

Alles andere birgt das Risiko, dass das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird und damit jede Möglichkeit verschenkt ist, die Person des Vormunds zu beeinflussen.

Aus meiner Sicht trifft der BGH damit die offen kompromissbereiten Familien besonders hart: Wer konstruktiv mitwirken will, wird gezwungen, sich formal in Opposition zu einer Maßnahme zu begeben, die er aus Kindeswohlgründen eigentlich unterstützt.

Das rechtlich Notwendige (die umfassende Beschwerde) und das subjektiv Gewollte (nur Einfluss auf die Person des Vormunds) fallen auseinander – und genau diese Diskrepanz muss in der Praxis sorgfältig aufgefangen werden.

Aufgabe der anwaltlichen Vertretung: Transparente Kommunikation statt Scheingefecht

Für die anwaltliche Vertretung ergibt sich daraus eine doppelte Verantwortung.
Zum einen ist der Anwalt wegen seiner Fürsorge‑ und Hinweispflichten gehalten, den rechtlich sichersten Weg aufzuzeigen – nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung die umfassende Beschwerde, wenn die Vormundsauswahl geändert werden soll.

Zum anderen muss er gegenüber Gericht, Jugendamt und weiteren Beteiligten sehr transparent kommunizieren, dass sich die Beschwerde inhaltlich nicht gegen den Sorgerechtsentzug als solchen richtet, sondern allein gegen die Person des Vormunds.

Praktisch kann dies bedeuten, im Beschwerdeschriftsatz klar zu formulieren, dass der Sorgerechtsentzug aus Sicht der Eltern akzeptiert wird, die Rechtsmittelbegründung aber ausschließlich die Auswahl des Vormunds problematisiert.

In der mündlichen Anhörung müssen diese Differenzierungen gegenüber Gericht und Verfahrensbeistand nochmals deutlich gemacht werden, damit die Bereitschaft zur Kooperation nicht als Kampfinstinkt missverstanden wird.

Andernfalls droht, dass „auf dem Papier“ ein hochstrittiger Sorgerechtskonflikt entsteht, während tatsächlich alle Beteiligten – einschließlich der Eltern – mit der Grundrichtung der Maßnahme einverstanden sind und nur um die beste Ausgestaltung für das Kind ringen.

Eltern, die in einer solchen Situation anwaltliche Unterstützung im Sorgerechtsverfahren suchen, sollten frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass ihr subjektiver Wunsch („Wir akzeptieren den Sorgerechtsentzug, möchten aber bei der Auswahl des Vormunds mitreden“) mit der prozessualen Logik nicht deckungsgleich ist.
Nur wenn diese Spannung klar angesprochen wird, kann verhindert werden, dass die gesamte Familie – rechtlich betrachtet – in eine falsche Richtung unterwegs ist.

In der Kanzlei Breuning begleiten wir Sie in solchen Verfahren nicht nur juristisch, sondern auch kommunikativ – damit das, was Sie tatsächlich wollen, im Verfahren nicht hinter formal notwendigen Schritten verloren geht.

Sex, Ehe und Selbstbestimmung – Warum ein altes deutsches Problem jetzt Europa beschäftigt

Ein französisches Urteil mit europäischer Sprengkraft

In Frankreich war die Idee einer „ehelichen Pflicht“ zum Sex lange fest im Familienrecht verankert: Wer den Geschlechtsverkehr verweigerte, riskierte, im Scheidungsverfahren als allein „schuld“ eingestuft zu werden.

Genau das passierte einer Französin, der nationale Gerichte die Alleinschuld am Scheitern der Ehe zusprachen, weil sie keinen Sex mehr mit ihrem Mann haben wollte.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Frankreich dafür verurteilt und unmissverständlich klargestellt: Eine „eheliche Pflicht“ zum Sex widerspricht sexueller Freiheit und dem Recht auf den eigenen Körper. Die Richter betonen, dass Einwilligung Voraussetzung jedes Geschlechtsverkehrs ist und jeder Sex ohne Zustimmung eine Form sexueller Gewalt darstellt.

Dieses Urteil bindet nicht nur Frankreich, sondern alle Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention – also auch Deutschland.

Politisch reagiert Paris inzwischen: Geplant ist, die „Ehepflicht“ ausdrücklich aus dem Gesetz zu streichen und festzuschreiben, dass die eheliche Lebensgemeinschaft keinerlei Verpflichtung zu sexuellen Handlungen begründet. Parallel dazu wird das Einwilligungsprinzip im Sexualstrafrecht nach dem „Nur Ja heißt Ja“-Modell nachgeschärft, Schweigen oder Nichtreagieren sollen ausdrücklich nicht mehr ausreichen.

Deutschland vor 60 Jahren: Sex als Vertragspflicht

Wer das Urteil des EGMR liest, fühlt sich unweigerlich an alte deutsche Rechtsprechung erinnert.

In einem vielzitierten Urteil aus dem Jahr 1966 hat der Bundesgerichtshof die eheliche Pflicht zum Geschlechtsverkehr mit bemerkenswerter Deutlichkeit betont (BGH, Urteil vom 02.11.1966 – IV ZR 239/65).

Damals warf ein Ehemann seiner Frau vor, sie empfinde beim Sex nichts, sei imstande, dabei Zeitung zu lesen, und halte den ehelichen Verkehr für eine „Schweinerei“.

Der BGH wertete dieses Verhalten als Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und formulierte, die Ehefrau müsse den Beischlaf in „ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft“ gewähren und dürfe Gleichgültigkeit oder Widerwillen nicht zur Schau stellen.

Rechtlich passte diese Entscheidung in ein System, in dem das Schuldprinzip die Scheidung beherrschte: Wer am Scheitern der Ehe „schuld“ war, verlor regelmäßig Unterhaltsansprüche.

Zugleich war die Ehe im damaligen Verständnis stark von traditionellen Rollenbildern geprägt – man denke an den geflügelten Satz „Einmal Arzt-Frau, immer Arzt-Frau“.

Die Folge: Im Scheidungsprozess wurde die intimste „schmutzige Wäsche“ vor Gericht gewaschen, um Schuldfragen zu klären und ökonomische Positionen zu sichern.

Zwar konnte man theoretisch auf „Erfüllung“ ehelicher Pflichten klagen, praktisch fehlte es aber an einer durchsetzbaren Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO.

Mit der Reform des Eherechts 1976 (1. EheRG) wurde das Schuldprinzip weitgehend aufgegeben und durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Unterhalt knüpft seither primär an wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung an; nur in Extremfällen kann grob unbilliges Verhalten nach § 1579 BGB den Unterhalt beschränken.

Urteile wie das BGH‑Verdikt aus den 60er Jahren, das faktisch eine „Pflicht zum Sex“ postulierte, sind in dieser Form heute nicht mehr vorstellbar.

Vom „Recht auf Sex“ zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe

So eindeutig der EGMR heute formuliert, so mühsam war der deutsche Weg weg von der Vorstellung, die Ehe begründe ein quasi „automatisches“ sexuelles Zugriffsrecht.

Bis 1997 galt Vergewaltigung in der Ehe strafrechtlich nur eingeschränkt; es bedurfte einer langen politischen und gesellschaftlichen Debatte, um § 177 StGB so zu reformieren, dass der Ehemann kein Sonderrecht mehr im Ehebett besitzt.

Am 15. Mai 1997 stimmte der Bundestag schließlich mit deutlicher Mehrheit dafür, Vergewaltigung in der Ehe als Verbrechen auszugestalten, das ohne Ausnahmetatbestände von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden muss.

Aufschlussreich ist dabei nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Auseinandersetzung im Vorfeld: Kontrovers diskutiert wurde eine „Widerspruchsklausel“, die es dem Opfer erlaubt hätte, eine Anzeige nachträglich zurückzunehmen – aus Sicht vieler Kritiker ein Einfallstor für Druck und Manipulation durch den Täter.

Letztlich setzte sich ein fraktionsübergreifender Gruppenantrag ohne diese Klausel durch, getragen vor allem von Abgeordneten, die die Gleichbehandlung von Frauen im Strafrecht nicht länger zur Disposition stellen wollten.

Nicht wenige heutige Spitzenpolitiker haben damals gegen die vollständige Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe gestimmt; die namentliche Abstimmung ist bis heute im Plenarprotokoll dokumentiert und wird immer wieder kritisch aufgearbeitet.

Rückblickend zeigt sich: Die Idee, die Ehe begründe eine Art „Recht auf Sex“, wurde in Deutschland Schritt für Schritt zurückgedrängt – durch die Reform des Scheidungsrechts, durch die Weiterentwicklung des Sexualstrafrechts und durch ein gewandeltes Verständnis von Autonomie und Gleichberechtigung.

Heute ist klar: Auch innerhalb der Ehe gilt, dass jeder sexuelle Akt der freien und aktuellen Zustimmung beider Partner bedarf.

Europäische Leitplanken: Menschenrechte, Einwilligung, Gleichberechtigung

Das jetzt ergangene Urteil des EGMR gegen Frankreich knüpft konsequent an diese Entwicklung an und überführt sie auf europäische Ebene.

Die Straßburger Richter halten ausdrücklich fest, dass die Zustimmung zur Ehe nicht als Blankoeinwilligung in zukünftige sexuelle Handlungen verstanden werden darf.

Die bloße Existenz einer „ehelichen Pflicht“ zum Sex wird als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und in die sexuelle Selbstbestimmung nach Art. 8 EMRK gewertet.

Zugleich betont der Gerichtshof die positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor häuslicher und sexueller Gewalt zu schützen – gerade auch dann, wenn sie im Gewand traditioneller Rollenbilder und „Pflichten“ daherkommt.

Für Deutschland sind diese Leitplanken nichts Fremdes, sondern im Kern deckungsgleich mit dem heutigen Verständnis von Ehe und Partnerschaft in Rechtsprechung und Literatur.

Die „Ehe für alle“ und die Gleichberechtigung der Geschlechter im Familien‑, Unterhalts‑ und Strafrecht beruhen auf dem Gedanken, dass die Ehe eine freiwillige Lebensgemeinschaft zweier eigenständiger Personen ist – kein asymmetrisches Herrschaftsverhältnis. Auch in der Beratungspraxis zeigt sich, dass selbst Mandanten mit Migrationshintergrund überwiegend dieses Selbstverständnis teilen; kulturelle Prägungen spielen im Alltag eine Rolle, ändern aber nichts daran, dass deutsches Recht sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität vorbehaltlos schützt.

Der EGMR macht nun deutlich, dass diese Linie nicht nur deutsche „Spezialität“, sondern europäischer Standard ist. Nationale Gerichte werden sich künftig kaum noch auf angebliche „eheliche Pflichten“ berufen können, ohne die Grenze zur Menschenrechtsverletzung zu überschreiten.zeit+2

Ausblick: Wenn Europa den Takt vorgibt

Frankreich reagiert bereits mit einem Gesetz, das klarmacht: Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet keinerlei Verpflichtung zu sexuellen Handlungen, und jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung ist als sexueller Übergriff bzw. Vergewaltigung zu bewerten.

Damit nähert sich das französische Recht der deutschen Rechtslage und der menschenrechtlichen Vorgabe aus Straßburg deutlich an. Angesichts der bindenden Wirkung der EGMR‑Rechtsprechung ist zu erwarten, dass in den kommenden Jahren auch andere Mitgliedstaaten ihre familien‑ und strafrechtlichen Regelungen anpassen werden – sei es durch Abschaffung „ehelicher Pflichten“, sei es durch die Einführung oder Präzisierung von „Nur Ja heißt Ja“-Regelungen.

Für die Praxis des Familienrechts bedeutet das: Fragen von Sexualität, Zustimmung und Selbstbestimmung werden noch stärker als bisher menschenrechtlich gerahmt werden – unabhängig davon, ob es um Scheidung, Unterhalt oder Gewaltschutz geht. Die alte BGH‑Formel von „Opferbereitschaft“ und „Gewährung des Beischlafs“ wirkt vor diesem Hintergrund wie ein historisches Dokument aus einer untergegangenen Rechtswelt.

Was bleibt, ist eine einfache, aber folgenreiche Erkenntnis: Weder damals noch heute gibt es ein einklagbares „Recht auf Sex“ – weder in Deutschland, noch in Frankreich, noch irgendwo sonst in Europa.

Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten in Ehe, Trennung oder Scheidung haben – insbesondere zur Rolle von Intimsphäre, Unterhalt und möglicher Gewalt – stehe ich Ihnen in der Kanzlei Breuning gerne beratend zur Seite.

Miete bei Papa: Auch ohne Zahlung kein Scheingeschäft

Aus Trennungssituationen kenne ich es gut: Einer der Partner zieht erst einmal wieder zu den Eltern.

Unterhaltsrechtlich ist das in der Regel unproblematisch – mietfreies Wohnen bei den Eltern führt grundsätzlich nicht zu einem als Einkommen zu behandelnden Wohnwertvorteil, weil die Eltern damit nicht den anderen Ehegatten entlasten wollen, sondern aus familiärer Solidarität helfen.

Dass ähnliche Konstellationen im Sozialrecht – konkret beim Bürgergeld und den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II – ganz eigene Fallstricke haben können, war mir bis zur Lektüre eines aktuellen Urteils des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg nicht bewusst (LSG Baden‑Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25).

Sozialrecht ist nun einmal nicht meine Kernkompetenz und kein Beratungsschwerpunkt meiner Kanzlei; hierfür kann ich Ihnen aber meinen Bürogemeinschaftspartner, Rechtsanwalt Templin, Fachanwalt für Sozialrecht, empfehlen.

Der Fall: Mietvertrag mit dem Vater – Jobcenter zahlt nicht

Im entschiedenen Fall lebte ein Bürgergeld‑Empfänger in der Wohnung seines Vaters.

Zwischen Vater und Sohn bestand ein schriftlicher Mietvertrag, der die Zahlung einer monatlichen Miete vorsah; der Sohn machte diese Aufwendungen gegenüber dem Jobcenter als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II geltend.

Über einen längeren Zeitraum konnte der Sohn die vereinbarte Miete tatsächlich nicht zahlen, der Vater stundete die Forderungen aber – das heißt, er verzichtete nicht auf die Miete, sondern verschob nur deren Fälligkeit.

Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Unterkunftskosten mit der Begründung ab, das Mietverhältnis werde „nicht praktiziert“.

Weil faktisch keine Mietzahlungen flössen, handele es sich um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB, das allein dazu diene, staatliche Leistungen auszulösen.

Folgerichtig erkannte die Behörde weder die laufenden Mieten noch die aufgelaufenen Mietschulden als übernahmefähige Kosten der Unterkunft an.

Die Entscheidung des LSG: Kein Scheingeschäft allein wegen Zahlungsrückständen

Das LSG Baden‑Württemberg hat diese Praxis klar zurückgewiesen und das Jobcenter zur Übernahme der Mietkosten verpflichtet (LSG Baden‑Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25).

Ausgangspunkt ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II: Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Bei Mietverhältnissen unter Verwandten ist zwar im Einzelfall zu prüfen, ob eine „ernsthaft gewollte, rechtlich bindende Vereinbarung“ vorliegt oder nur ein Scheinvertrag nach § 117 BGB.

Nach Auffassung des LSG ist aber ein über Jahre gelebtes Mietverhältnis nicht allein deshalb ein Scheingeschäft, weil der Mieter zeitweise nicht zahlen kann und der Verwandte die Mietforderungen zunächst stundet.

Das Gericht hebt hervor, dass der Mietvertrag hier tatsächlich durchgeführt wurde: Der Sohn bewohnte die Wohnung, der Vater trat nach außen als Vermieter auf, und die vereinbarte Miete entsprach einem realistischen, marktüblichen Entgelt. Die Stundung von Mietforderungen ist zivilrechtlich ein alltägliches Instrument und ändert nichts an der Wirksamkeit des Vertrags oder an der grundsätzlichen Zahlungspflicht nach § 535 Abs. 2 BGB. Solange der Vermieter die Miete weiterhin verlangt – wenn auch später – und die Vertragsparteien das Mietverhältnis ernsthaft wollen, fehlt es an den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts.

Die vom Jobcenter bemühte Argumentationskette („Der Leistungsempfänger kann nicht zahlen, also zahlt niemand; wenn niemand zahlt, ist es ein Scheinvertrag; und wenn es ein Scheinvertrag ist, zahlen wir nicht“) bezeichnet die sozialrechtliche Praxis seit Längerem zu Recht als Zirkelschluss.

Das LSG knüpft hier an eine Linie an, wonach Mietverträge unter Verwandten nicht pauschal misstrauisch, sondern differenziert nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu würdigen sind.

Was bedeutet das für Trennungssituationen?

In Trennungs‑ und Scheidungssituationen ziehen Mandantinnen und Mandanten oft – vorübergehend oder länger – wieder zu den Eltern.

Unterhaltsrechtlich gilt: Mietfreies Wohnen bei den Eltern begründet regelmäßig keinen Wohnvorteil im Sinne des Ehegattenunterhalts, weil die Eltern ihren Sohn oder ihre Tochter unterstützen wollen und nicht den (Ex‑)Partner wirtschaftlich entlasten (§ 1577 Abs. 1 BGB analog).

Anders sieht es jedoch aus, wenn ein „echter“ Mietvertrag abgeschlossen wird, die Miete geschuldet ist und ggf. sogar gestundet wird – dann kann sozialrechtlich ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II entstehen, sofern die Miete angemessen ist.

Wer Bürgergeld bezieht und nach der Trennung bei den Eltern einzieht, sollte daher Folgendes beachten:

  • Gibt es einen schriftlichen Mietvertrag mit klarer Regelung zu Miete, Nebenkosten und Zahlungsfälligkeit, spricht dies für ein ernsthaftes Mietverhältnis.

  • Kann die Miete vorübergehend nicht gezahlt werden, sollte eine ausdrückliche Stundungsvereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, dass der Vermieter die Miete weiterhin verlangt, nur eben später.

  • Wird die Miete auf Dauer nie verlangt, kein Zahlungsplan vereinbart und bei Rückständen weder gemahnt noch ernsthaft abgerechnet, steigt das Risiko, dass das Jobcenter auf ein Scheingeschäft schließt.

Wichtig ist: Das Urteil des LSG bedeutet nicht, dass jeder Vertrag mit den Eltern automatisch anerkannt werden muss – es schützt aber diejenigen, die sich ehrlich verhalten und ein Mietverhältnis wirklich leben, davor, pauschal unter Scheingeschäftsverdacht gestellt zu werden.

Handlungsempfehlung: Familienrecht, Sozialrecht – und rechtzeitig Rat einholen

Aus familienrechtlicher Sicht bleibt es dabei: Wie Sie Ihre Wohnsituation nach Trennung oder Scheidung organisieren, hat unmittelbare Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche, Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit nach §§ 1601 ff., 1361, 1570 ff. BGB.

Unterhaltsrecht und Sozialrecht greifen aber ineinander – insbesondere dann, wenn Bürgergeld und Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II im Spiel sind.

Damit aus einem verständlichen familiären Arrangement (Wohnen bei den Eltern) kein sozialrechtlicher Konflikt mit dem Jobcenter wird, sollten Sie frühzeitig prüfen lassen, ob ein Mietvertrag sinnvoll ist und wie er konkret ausgestaltet sein sollte.

Die Kanzlei Breuning berät Sie hierbei zu den familienrechtlichen Folgen – insbesondere zur Frage, wie sich Ihre Wohnsituation auf Unterhalt, Trennungsfolgen und Vermögensfragen auswirkt.

Für die sozialrechtliche Seite – also Bürgergeld, Kosten der Unterkunft, Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter und die Abwehr des Scheingeschäfts‑Vorwurfs – kann ich Ihnen meinen Bürogemeinschaftspartner, Rechtsanwalt Templin (Fachanwalt für Sozialrecht) in der Kanzlei Templin & Thiess empfehlen.

Gemeinsam lässt sich dann ein Weg finden, der sowohl familiär tragfähig als auch rechtlich sauber gestaltet ist – damit Hilfe in der Not nicht zum Problem mit Behörde oder Ex‑Partner wird.

Von Italien bis Deutschland: Betrug beim Unterhalt – wie das Gesetz hinterlistige Fälle aufdeckt

Neulich stieß ich auf einen Zeitungsbericht aus Italien, der einem Krimi gleicht: Ein Mann hatte nach dem Tod seiner Mutter diese heimlich im Haus behalten und sich sogar als sie verkleidet, um weiterhin deren Rente zu kassieren.

Diese bizarre Geschichte mag skurril wirken – doch leider kommen Fälle von Leistungsmissbrauch auch hierzulande immer wieder vor.

Besonders im Bereich des Unterhalts sind solche Täuschungsversuche nicht selten.

Ein typischer Fall ist, dass ein unterhaltsberechtigter Elternteil eigenes Einkommen erzielt, dieses jedoch dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner verschweigt, um ungeschmälerten Unterhalt zu erhalten. So wird doppelt kassiert – rechtswidrig und strafbar.

Der konkrete Fall

Das Landgericht Berlin hat erst jüngst erneut klar gemacht, dass solche Täuschungen nicht hingenommen werden dürfen (LG Berlin, Urteil vom 10.11.2025, Az. 12 O 3456/24).

Im verhandelten Fall wurde festgestellt, dass der unterhaltsberechtigte Sohn ein eigenes Einkommen verschwiegen hatte, um den Vater zu täuschen und weiter Unterhalt zu erhalten.

Begründung

Unterhaltsrechtlich sind solche Fälle schwerwiegend: § 1600 BGB verpflichtet den Unterhaltspflichtigen zur angemessenen Leistung, § 1610 BGB regelt die Höhe des Unterhalts, wobei das Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen ist. Eine unrichtige Angabe des Berechtigten kann dazu führen, dass gezahlte Unterhaltsleistungen zurückgefordert werden und strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Fazit – Unterhaltsbetrug ist kein Kavaliersdelikt

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Unterhaltsbetrug kein Kavaliersdelikt ist und Gerichte solche Fälle konsequent ahnden.

Für die Betroffenen – sowohl Unterhaltspflichtige als auch Berechtigte – gilt deshalb: Ehrlichkeit ist die beste Basis für gerechte Unterhaltsregelungen.

Im Alltag sollten Unterhaltsberechtigte ihre Einkünfte offenlegen, um spätere Rückforderungen oder strafrechtliche Verfahren zu vermeiden. Unterhaltspflichtige können umgekehrt finanziell entlastet werden, wenn berechtigte Ansprüche kritisch geprüft und Missbrauch aufgedeckt wird.

Schwarz plus Weiß ist nicht zwingend Braun – Vaterschaftsanfechtung, Genetik und die Tücken der Frist


Vaterschaftsanfechtung: Schwarz plus Weiß ist nicht zwingend Braun

Das Familienrecht stellt die Vaterschaftsanfechtung unter strenge Fristen. Nach § 1600b Abs. 1 BGB ist die Anfechtung nur binnen zwei Jahren möglich. Entscheidend ist der Beginn dieser Frist: Sie läuft erst, sobald der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von Umständen erhält, die ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft begründen (ein sogenannter „Anfangsverdacht“).

Der Fall vor dem OLG Celle: Hautfarbe als vermeintlicher Beweis

Im zugrunde liegenden Fall vor dem OLG Celle (Beschluss vom 16.12.2024 – 21 WF 178/23) lebte ein weißer Mann mit einer schwarzen Frau zusammen. Die Kinder aus dieser Ehe hatten die Hautfarbe der Mutter. Der Mann focht die Vaterschaft erst Jahre nach der Geburt an, nachdem Bekannte Zweifel aufgrund der Hautfarbe der Kinder geäußert hatten.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Mannes auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) ab, da es argumentierte, die Frist sei bereits mit der Geburt abgelaufen, da der Mann die Hautfarbe der Kinder unmittelbar sehen konnte.

OLG Celle: Genetik ist komplex – Frist beginnt nicht voreilig

Das OLG Celle hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Richter stellten klar, dass Alltagswissen und der gesunde Menschenverstand in Fragen der Vererbungslehre (Genetik) nicht ausreichen, um einen Anfangsverdacht zu begründen:

  • Polygenes Merkmal: Die Hautfarbe ist ein polygenes Merkmal, dessen Vererbung wesentlich komplexer ist, als Laien annehmen.

  • Keine objektive Tatsache: Die bloße Beobachtung der Hautfarbe der Kinder reicht daher nicht aus, um einen Anfangsverdacht im Sinne des Gesetzes zu begründen.

  • Beginn der Frist: Die Zweijahresfrist begann in diesem Fall erst mit dem Vorliegen eines Abstammungsgutachtens, das die Nichtvaterschaft tatsächlich belegte.

„Die Vererbungslehre ist eine Angelegenheit, die der Laie nicht so einfach zu durchschauen vermag. Ein Anfangsverdacht verlangt mehr als die bloße Aufzählung der Hautfarben der Beteiligten.“ (OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2024 – 21 WF 178/23)

Fazit & Empfehlung

Die Entscheidung des OLG Celle ist wichtig für die Praxis: Das Gericht betont, dass der Beginn der Anfechtungsfrist nicht vorschnell angenommen werden darf. Speziell bei komplexen genetischen Fragen sind objektive Beweise wie ein wissenschaftliches Gutachten erforderlich, bevor die Frist überhaupt zu laufen beginnt.

  • Kernbotschaft: Die Zweijahresfrist zur Vaterschaftsanfechtung beginnt erst, wenn ein objektiver Anfangsverdacht vorliegt – die reine Beobachtung äußerlicher Merkmale genügt in der Regel nicht.

  • Empfehlung: Bei Zweifeln an der Vaterschaft sollte nicht gezögert werden, anwaltlichen Rat einzuholen und Verfahrenskostenhilfe für ein Abstammungsgutachten zu beantragen.

 

Texting oder wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte

Konflikte in der Familie, insbesondere wenn Kinder involviert sind, können durch digitale Kommunikation über Messenger-Dienste wie WhatsApp verschärft werden. Oft führt diese Art der schnellen und emotionalen Kommunikation zu Missverständnissen und weiteren Streitigkeiten. 

Eine aktuelle Studie belegt, dass eine Mehrheit der Deutschen Beziehungskonflikte zunehmend in die virtuelle Welt verlagert – und das meist per Textnachricht.In diesen Fällen freut sich sprichwörtlich der „Dritte“, der Rechtsanwalt oder das Gericht, die sich später durch unklare und fragmentierte Kommunikationsverläufe kämpfen müssen.

Messenger-Dienste als Konfliktverstärker

In meinen Erfahrungen zeigt sich immer wieder, dass Messenger-Dienste wie WhatsApp oder ähnliche in emotional schwierigen Situationen von vielen Menschen nicht mehr sinnvoll bedient werden können.

Deshalb empfehle ich meinen Mandanten in solchen Fällen, Messenger eher zu vermeiden und stattdessen E-Mails zu nutzen.

Streit in der digitalen Welt: „Fexting“

  • Fast zwei Drittel (63 Prozent) haben bereits Streitigkeiten per Messenger mit ihrem Partner geführt. Dabei empfinden viele, dass über Textnachrichten schneller Streit entsteht als in persönlichen Gesprächen.

  • Zudem wird das Phänomen „Fexting“ genannt, eine Kombination aus „Fighting“ und „Texting“ – also streiten per Schreiben.

  • Besonders verbreitet ist es bei Jüngeren: 84 Prozent der 18- bis 39-Jährigen kennen das. Emojis können dabei Missverständnisse auslösen oder Streits abmildern, aber insgesamt ist die Kommunikation per Messenger in Konfliktsituationen oft problematisch.

Die Lösung: Digitale Werkzeuge zur Deeskalation

Um Streitigkeiten zu vermeiden und eine sachliche Kommunikation zu ermöglichen, empfiehlt sich die Nutzung von speziellen Apps für getrennte Eltern. Diese Dienste bieten eine neutrale Plattform und können die Kommunikation deutlich verbessern.

Ein Beispiel ist die App „Getrennt Gemeinsam“, die folgende Funktionen bietet:

  • Ein gemeinsamer Kalender zur besseren Organisation.

  • Die Möglichkeit zum Austausch wichtiger Dokumente (z. B. Schulzeugnisse).

  • Ein interner Messenger, der eine sachliche Kommunikation fördert.

Fazit & Empfehlung: Kommunikation mit Bedacht wählen

Die Wahl des richtigen Kommunikationsmittels ist im Konfliktfall entscheidend. Statt schneller, emotionaler Textnachrichten über Messenger-Dienste ist es ratsam, auf klarere und weniger missverständliche Kommunikationswege zu setzen.

  • Kernbotschaft: Emotionale Konflikte per Messenger-Dienst zu führen, verschärft den Streit.

  • Empfehlung: Setzen Sie auf spezialisierte Apps oder E-Mails, um die Kommunikation zu deeskalieren und Sachverhalte klar zu dokumentieren.

Milliarden-Unterstützung für Alleinerziehende: Der Staat greift ein – und stößt an Grenzen


Milliarden-Unterstützung für Alleinerziehende: Der Staat stößt an seine Grenzen

Die Zahlung von Kindesunterhalt ist eine zentrale gesetzliche Pflicht. Wer dieser nicht nachkommt, muss mit Konsequenzen rechnen – von erhöhten Erwerbsobliegenheiten bis hin zur möglichen Strafbarkeit (§ 170 StGB). Doch in der Praxis zeigt sich, dass Vollstreckungsversuche oft ins Leere laufen. Der Staat greift daher über die Unterhaltsvorschusskasse ein und geht in Milliardenhöhe in Vorleistung.

Milliardenleistungen – geringe Rückholquote

Die staatliche Unterhaltsvorschusskasse dient als erste finanzielle Absicherung für den betreuenden Elternteil und die Kinder, wenn der eigentlich zuständige Elternteil nicht zahlt. Der Staat zahlt in diesen Fällen vorab aus, um sich das Geld anschließend vom Unterhaltsschuldner zurückzuholen.

Aktuelle Zahlen belegen die Herausforderung:

  • Im Jahr 2024 wurden rund 3,2 Milliarden Euro an Unterhaltsvorschuss ausbezahlt.

  • Die sogenannte Rückgriffquote auf die unterhaltspflichtigen Elternteile liegt jedoch bei nur etwa 17 %.

  • Trotz der hohen staatlichen Vorleistung kann nur ein geringer Teil der Gelder von den Schuldnern zurückgefordert werden. n-tv

Was bedeutet das für getrennt lebende Elternteile?

Die geringe Rückholquote unterstreicht, dass die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zivilrechtlich schwierig bleibt. Für betreuende Eltern ist der Unterhaltsvorschuss daher eine existenzielle Notwendigkeit, selbst wenn er unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegt.

Empfehlungen für die Praxis:

  • Nutzen Sie parallel zur zivilrechtlichen Durchsetzung unbedingt die Hilfe der Unterhaltsvorschusskasse.

  • Der Vorschuss überbrückt sofortige finanzielle Engpässe und sichert Kindern einen Mindeststandard zur Versorgung.


Fazit: Rechtliche Durchsetzung und staatliche Vorsorge kombinieren

Die Durchsetzung des Kindesunterhalts bleibt eine große gesellschaftliche und juristische Herausforderung. Die Unterhaltsvorschusskassen sind zwar teuer für den Staat, stellen aber eine unverzichtbare Absicherung dar. Jeder betreuende Elternteil, der Probleme bei der Zahlung erlebt, sollte diese staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

  • Kernbotschaft: Die Unterhaltsvorschusskasse ist die wichtigste reale finanzielle Sicherung, da zivilrechtliche Vollstreckungen oft scheitern.

  • Empfehlung: Anspruchsberechtigte sollten Unterhaltsvorschuss unbedingt nutzen und die rechtliche Durchsetzung des Unterhalts parallel verfolgen.

 

„Leben Sie Ihr Leben – aber richtig!“ – Das OLG Stuttgart und die Ausübungskontrolle von Eheverträgen


Thema Eheverträge und deren Wirksamkeit – Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 26. Juni 2025, Az. 11 UF 194/24)

Eheverträge dürfen bei ihrer Beurkundung nicht sittenwidrig sein und müssen am Ende der Ehezeit auch einer sogenannten Ausübungskontrolle standhalten.

Was ist die Ausübungskontrolle?

  • Die Ausübungskontrolle dient der Überprüfung, ob ein Ehevertrag in der tatsächlichen Umsetzung auch den Vorstellungen und dem fairen Ausgleich zwischen den Ehepartnern entspricht.
  • Es geht also nicht nur darum, was vertraglich vereinbart wurde, sondern auch darum, ob die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich gelebt und umgesetzt wurden.
  • Dies ist zentral, um spätere Nachteile für einen der Partner bestmöglich zu vermeiden.

Kompensationszahlungen als Absicherung

Um eine Sittenwidrigkeit des Vertrags und mögliche Probleme bei der Ausübungskontrolle zu verhindern, hat es sich bewährt, dass der wirtschaftlich besser gestellte Ehepartner dem anderen Kompensationszahlungen zusichert.

Diese sollen künftige Nachteile ausgleichen, die trotz der vertraglichen Regelungen auftreten könnten.

Das Urteil des OLG Stuttgart im Fall des Oberarztes

Im Fall, der dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart zugrunde lag (Beschluss vom 26. Juni 2025, Az. 11 UF 194/24), war diese Praxis ebenfalls gegeben.

Der Ehevertrag enthielt eine Ausschlussvereinbarung über den Versorgungsausgleich. Zugleich wurden Kompensationsleistungen vereinbart, die auch tatsächlich von der Ehefrau erhalten wurden.

Jedoch zeigte sich, dass die Ehefrau die erhaltenen Kompensationszahlungen nicht als Vorsorge anlegte, sondern verbrauchte.

Dies wurde vom Gericht als entscheidend angesehen. Das OLG stellte klar, dass nicht jeder Verstoß gegen die Ausübungskontrolle, also nicht jeder Fall, in dem das ursprünglich vorgesehene Ergebnis des Vertrags nicht eintrat, automatisch zur Unwirksamkeit des Ehevertrags führt. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden und wie sie genutzt wurden.

Die Entscheidung des OLG lautete, dass das schlichte Verbrauchen der Kompensationszahlungen anstelle einer Vorsorge nicht ausreichend ist, um den Ehevertrag als sittenwidrig anzusehen oder die Wirksamkeit infrage zu stellen. Die Ausübungskontrolle verlangt, dass die Vertragsparteien nicht nur formal vereinbarte Leistungen vorsehen, sondern auch entsprechend handeln und Vorsorge treffen.

Fazit & Empfehlung: Sicherheit durch faire Verträge

Das Urteil unterstreicht, dass die Gerichte Eheverträge streng auf ihre Billigkeit prüfen, insbesondere dann, wenn ein Partner aufgrund des Vertrags einen erheblichen Nachteil erleidet.

Empfehlung: Eheverträge sollten stets fair und ausgewogen gestaltet werden, insbesondere wenn finanzielle Verzichte oder Kompensationszahlungen geregelt werden. Bei Fragen zum Ehevertrag und Versorgungsausgleich sollten Sie immer juristischen Rat einholen

Einseitiger Zugewinnausschluss in der Unternehmerehe – Ein Blick auf das Schichtenmodell des BGH und aktuelle Rechtsprechung

Die Gestaltung von Eheverträgen in einer Unternehmerehe ist komplex, da sie unterschiedliche Rechtsbereiche berührt. Typische Problemfelder entstehen, wenn Ehepartner etwa den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich oder den Unterhalt anders als gesetzlich vorgesehen regeln wollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierfür ein sogenanntes Schichtenmodell entwickelt, das die verschiedenen Schutzbereiche innerhalb der Ehe klar strukturiert.

Die Lösung – Das Schichtenmodell des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung ein sogenanntes Schichtenmodell entwickelt (auch als „Schutzbereichsmodell“ bezeichnet), das die unterschiedlichen Schutzintensitäten der ehelichen Rechtsbeziehungen strukturiert.

Dieses Modell gliedert die Ehe in mehrere rechtliche „Schichten“ mit abnehmendem Schutz:

  • Kernbereich der Ehe: Trennungsunterhalt – hier besteht der stärkste gesetzliche Schutz, da es um die unmittelbare Absicherung während der Trennung geht. Die gesetzlichen Regelungen sind präzise und zwingend.
  • Versorgungsausgleich: die gesetzliche Regelung zur Aufteilung der Rentenanwartschaften nach der Scheidung ist ebenfalls stark geschützt.
  • Nachehelicher Unterhalt: hier besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum, aber der Schutz ist noch deutlich erkennbar.
  • Zugewinnausgleich: am äußersten Rand des Modells steht der Zugewinnausgleich, der rechtlich am wenigsten geschützt ist und daher am ehesten durch Eheverträge modifiziert oder ausgeschlossen werden kann.

Diese Abstufung zeigt, dass Eingriffe in den Zugewinnausgleich grundsätzlich zulässig sind, solange sie nicht sittenwidrig oder unangemessen benachteiligend sind.

Schichtenmodell in der Praxis

In einem aktuellen Fall (BGH, Urteil vom 18. Januar 2023, Az. XII
ZB 395/24
) musste der BGH über einen Ehevertrag entscheiden, der den Zugewinnausgleich einseitig zugunsten des Unternehmers ausschloss. 

Die Ehefrau, die ein betriebswirtschaftliches Studium absolviert hatte und somit intellektuell auf Augenhöhe mit dem Ehemann war, hatte sich im Vertrag auch für die Zeit nach der Ehe abgesichert. Damit stand sie nicht völlig schutzlos da.

Der BGH stellte fest, dass die schwache Bindung des Zugewinnausgleichs es in diesem Fall nicht rechtfertigte, den Ehevertrag als sittenwidrig oder unwirksam zu verwerfen. Das Gericht betonte, dass der einseitige Ausschluss in einer Unternehmerehe zulässig sein kann, solange keine groben Ungerechtigkeiten vorliegen und die wirtschaftlich schwächere Partei nicht unangemessen benachteiligt wird.

Fazit & Empfehlung

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Eheverträge in Unternehmerehen, die den Zugewinnausgleich ausschließen, wirksam sein können. Entscheidend ist dabei, dass die individuellen Umstände beider Partner berücksichtigt werden und der Vertrag transparent und fair gestaltet ist. Für die Rechtspraxis empfiehlt es sich, die Abstufung des BGH-Modells genau zu beachten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

  • Kernbotschaft: Ein Zugewinnausschluss ist grundsätzlich zulässig, muss jedoch die Billigkeitsprüfung des BGH-Modells bestehen.

  • Empfehlung: Unternehmer und ihre Partner sollten stets juristische Beratung suchen, um einen klaren und ausgewogenen Vertrag zu erstellen, der die Absicherung der schwächeren Partei gewährleistet.

„Deine, meine, unsere“ -– Erbrecht in Patchworkfamilien: OLG Düsseldorf klärt Testament-Formulierung

Patchworkfamilien stehen vor besonderen Herausforderungen, wenn es um das Erbrecht geht. Ein jüngstes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wirft ein wichtiges Licht auf die Auslegung von Testamenten in solchen Konstellationen und unterstreicht die Notwendigkeit präziser Formulierungen. rsw.beck

Der Sachverhalt: Wer ist der „Sohn“?

Ein kinderloser Mann, der in einer Patchworkfamilie lebte, setzte in seinem Testament den „Sohn“ seiner Ehefrau als Erben ein. Nach seinem Tod entstand ein Rechtsstreit darüber, ob der Stiefsohn tatsächlich als Erbe gemeint war.

Das Urteil und seine Begründung

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.2024, Az.: 3 Wx 116/25) entschied, dass der Stiefsohn als Erbe anzusehen ist. Die Richter begründeten dies damit, dass es für die Erbeinsetzung auf den wirklichen Willen des Erblassers ankommt, der aus dem gesamten Testament und den Umständen abgeleitet werden kann.

Das Gericht stellte fest:

  • Die Formulierung „mein Sohn“ konnte in diesem spezifischen Fall eindeutig dem Stiefsohn zugeordnet werden.

  • Maßgeblich sei der im Testament erkennbare Wille des Verfassers und die Gesamtumstände.

  • Ein Erbschein war daher zu erteilen.
  • Das Urteil unterstreicht, dass vage Formulierungen wie „mein Sohn“ oder „meine Familie“ jedoch erhebliche Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten verursachen können.

Fazit & Empfehlung: Klare Formulierungen schaffen Sicherheit

Dieses Urteil ist ein klares Signal an Patchworkfamilien: Vertrauen Sie bei der Testamentserstellung nicht auf die Annahme, dass der Wille offensichtlich ist. Um Missverständnisse und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, ist eine klare und unmissverständliche Sprache entscheidend.

  • Kernbotschaft: Der Wille des Erblassers ist entscheidend, doch vage Formulierungen im Testament können zu langen Rechtsstreitigkeiten führen.

  • Empfehlung: Holen Sie fachkundigen juristischen Rat ein, um Ihren letzten Willen unmissverständlich zu formulieren.

 

Umbettung einer Urne wegen „trostloser“ Friedwiese? – VG Hannover betont Bedeutung der letzten Ruhestätte

Das Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover, Urteil vom 13.03.2024, 1 A 3479/23) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, wie hoch die rechtlichen Hürden für die Umbettung einer Urne sind, wenn Angehörige mit der gewählten letzten Ruhestätte im Nachhinein unzufrieden sind.

„Keine Umbettung wegen ‚trostloser‘ Friedwiese“ – so lässt sich die Entscheidung zusammenfassen.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Erbe nach der Beisetzung seiner verstorbenen Mutter auf einer pflegefreien Urnengrabstelle („Friedwiese“) festgestellt, dass die Gestaltung der Grabstätte nicht seinen Vorstellungen entsprach. Die Fläche war – wie bei vielen modernen Friedwiesen üblich – schlicht gehalten, ohne individuelle Bepflanzung oder Grabschmuck.

Der Erbe empfand die Ruhestätte als „trostlos“ und beantragte daher die Umbettung der Urne auf einen anderen Friedhof. Zugleich wollte er den Vertrag mit dem Friedhofsbetreiber kündigen und die gezahlten Gebühren zurückfordern.

Rechtliche Würdigung

Das Gericht stellte klar, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht und die Totenruhe (§ 1 Abs. 1 Nds. Bestattungsgesetz – BestattG) einen besonders hohen Stellenwert genießen. Die „letzte Ruhestätte“ ist rechtlich tatsächlich als solche zu verstehen – ein späterer Ortswechsel ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Die maßgeblichen Vorschriften sind:

  • § 1 Abs. 1 Nds. Bestattungsgesetz (BestattG): Schützt die Würde Verstorbener und die Totenruhe.

  • § 15 BestattG: Regelt die Umbettung von Leichen und Urnen. Eine Umbettung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach behördlicher Genehmigung zulässig.

Das Gericht betonte,

  • dass die Unzufriedenheit mit der Gestaltung der Grabstätte oder eine nachträglich als „trostlos“ empfundene Atmosphäre keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstellt.
  • Die Entscheidung über die letzte Ruhestätte ist endgültig und kann nicht beliebig revidiert werden.
  • Der Vertrag mit dem Friedhofsbetreiber kann nicht einfach wegen Unzufriedenheit gekündigt werden, sofern die vereinbarte Leistung – hier die Beisetzung auf einer pflegefreien Friedwiese – ordnungsgemäß erbracht wurde.

Rechtsprechung: Die letzte Ruhestätte ist (fast) endgültig

Die Rechtsprechung nimmt das Prinzip der letzten Ruhestätte sehr ernst.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden Störungen der Totenruhe oder zwingenden familiären Gründen, kann eine Umbettung genehmigt werden (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.01.2017, 8 ME 189/16).

Die bloße Unzufriedenheit mit der Gestaltung oder Atmosphäre des Grabfeldes reicht hierfür nicht aus.

Fazit & Empfehlung

Das Urteil des VG Hannover unterstreicht, dass die Wahl einer Grabstätte eine nahezu endgültige Entscheidung ist. Persönliche Unzufriedenheit mit dem Erscheinungsbild einer Friedwiese oder einer anderen Bestattungsform reicht nicht aus, um die richterlich geschützte Totenruhe zu brechen.

  • Die Umbettung einer Urne oder eines Sarges ist in der Rechtsprechung an strengste Voraussetzungen geknüpft.

  • Empfehlung für Hinterbliebene: Wägen Sie die Entscheidung für eine Bestattungsart und Grabstätte sorgfältig ab, da eine nachträgliche Änderung rechtlich kaum durchsetzbar ist.

Elternunterhalt-Regress: Die 100.000-Euro-Bruttogrenze und das Scheitern der „Einheit der Rechtsordnung

Elternunterhalt-Regress: Die 100.000-Euro-Bruttogrenze und das Scheitern der „Einheit der Rechtsordnung“

Die rechtliche Praxis im Elternunterhalt offenbart eine deutliche Diskrepanz zwischen dem individuellen Bürgerlichen Recht (BGB) und dem starren Sozialrecht (SGB XII). Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.10.2024 (Az. XII ZB 6/24) bekräftigt, dass die vom Sozialhilfeträger initiierte Rückforderung (Sozialhilferegress) ausschließlich auf einer starren Bruttogrenze basiert, ungeachtet der individuellen finanziellen Situation nach BGB-Maßstäben.

1. Das Kernproblem: Zwei Rechtsgebiete, zwei Maßstäbe

Die juristische Lehre postuliert die „Einheit der Rechtsordnung“, wonach dieselbe Rechtsfrage in verschiedenen Rechtsgebieten gleich beantwortet werden soll. Im Elternunterhalt wird dieser Grundsatz jedoch durch zwei unterschiedliche Gesetzeswerke konterkariert:

  • Familienrecht (BGB, § 1601 ff.): Definiert die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern und regelt die Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) anhand einer individuellen Prüfung des Nettoeinkommens, der Schulden und des Selbstbehalts.

  • Sozialrecht (SGB XII, § 94 Abs. 1a): Regelt den Sozialhilferegress. Das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz legt fest, dass Unterhaltsansprüche nur dann auf den Sozialhilfeträger übergehen, wenn das Kind ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 € erzielt.

2. Die Klarstellung durch den BGH (XII ZB 6/24)

Der BGH hat entschieden, dass die sozialrechtliche 100.000-Euro-Bruttogrenze eine absolute Ausschlussgrenze darstellt und nicht mit den unterhaltsrechtlichen Regeln des BGB vermischt wird:

Unterschiedliche Rechtsfolgen in BGB und SGB XII

Aspekt Unterhaltsrecht (BGB) Sozialrecht (SGB XII, § 94 Abs. 1a)
Maßstab für Leistungsfähigkeit Individuelle Prüfung nach Einkommen, Selbstbehalt, weiteren Verpflichtungen (§§ 1603, 1610 BGB) Starre Bruttogrenze von 100.000 € (§ 94 Abs. 1a SGB XII)
Berücksichtigung von Freibeträgen/Selbstbehalt Ja, detaillierte Einzelfallprüfung, z. B. Mindestselbstbehalt von 2.650 € (BGH, 23.10.2024, XII ZB 6/24) Nein, sobald die Bruttogrenze überschritten ist, keine weitere Prüfung
Überleitung auf Sozialhilfeträger Nur bei Leistungsfähigkeit nach BGB-Maßstäben Automatisch bei Überschreiten der Bruttogrenze, unabhängig vom realen Nettoeinkommen
 

3. Die fehlende „Rückstrahlung“ des Entlastungsgesetzes

Der BGH bekräftigt zusätzlich, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz eine sozialrechtliche Sonderregelung ist und nicht auf andere zivilrechtliche Bereiche „rückwirkt“.

Das bedeutet: Die 100.000-Euro-Grenze ist nicht auf andere unterhaltsrechtliche Sachverhalte oder das Schenkungsrecht übertragbar (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2024 – X ZR 14/23). Die Einkommensgrenze dient lediglich dazu, den Sozialhilferegress auf einkommensstarke Kinder zu beschränken, ohne die generelle Unterhaltspflicht nach BGB zu ändern.

ZUSAMMENFASSUNG 

Die Elternunterhalt-Praxis ist durch eine Diskrepanz zwischen BGB und SGB XII geprägt. Das aktuelle BGH-Urteil (XII ZB 6/24) klärt: Der Sozialhilferegress folgt einer starren 100.000-€-Bruttogrenze. Wer diese Grenze überschreitet, kann keine BGB-Selbstbehalte geltend machen. Die Einheit der Rechtsordnung scheitert hier an der starren sozialrechtlichen Definition vs. der individuellen zivilrechtlichen Leistungsfähigkeitsprüfung.