Archiv für Kategorie: Familienrecht

„Deine, meine, unsere“ -– Erbrecht in Patchworkfamilien: OLG Düsseldorf klärt Testament-Formulierung

Patchworkfamilien stehen vor besonderen Herausforderungen, wenn es um das Erbrecht geht. Ein jüngstes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wirft ein wichtiges Licht auf die Auslegung von Testamenten in solchen Konstellationen und unterstreicht die Notwendigkeit präziser Formulierungen. rsw.beck

Der Sachverhalt: Wer ist der „Sohn“?

Ein kinderloser Mann, der in einer Patchworkfamilie lebte, setzte in seinem Testament den „Sohn“ seiner Ehefrau als Erben ein. Nach seinem Tod entstand ein Rechtsstreit darüber, ob der Stiefsohn tatsächlich als Erbe gemeint war.

Das Urteil und seine Begründung

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.2024, Az.: 3 Wx 116/25) entschied, dass der Stiefsohn als Erbe anzusehen ist. Die Richter begründeten dies damit, dass es für die Erbeinsetzung auf den wirklichen Willen des Erblassers ankommt, der aus dem gesamten Testament und den Umständen abgeleitet werden kann.

Das Gericht stellte fest:

  • Die Formulierung „mein Sohn“ konnte in diesem spezifischen Fall eindeutig dem Stiefsohn zugeordnet werden.

  • Maßgeblich sei der im Testament erkennbare Wille des Verfassers und die Gesamtumstände.

  • Ein Erbschein war daher zu erteilen.
  • Das Urteil unterstreicht, dass vage Formulierungen wie „mein Sohn“ oder „meine Familie“ jedoch erhebliche Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten verursachen können.

Fazit & Empfehlung: Klare Formulierungen schaffen Sicherheit

Dieses Urteil ist ein klares Signal an Patchworkfamilien: Vertrauen Sie bei der Testamentserstellung nicht auf die Annahme, dass der Wille offensichtlich ist. Um Missverständnisse und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, ist eine klare und unmissverständliche Sprache entscheidend.

  • Kernbotschaft: Der Wille des Erblassers ist entscheidend, doch vage Formulierungen im Testament können zu langen Rechtsstreitigkeiten führen.

  • Empfehlung: Holen Sie fachkundigen juristischen Rat ein, um Ihren letzten Willen unmissverständlich zu formulieren.

 

Umbettung einer Urne wegen „trostloser“ Friedwiese? – VG Hannover betont Bedeutung der letzten Ruhestätte

Das Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover, Urteil vom 13.03.2024, 1 A 3479/23) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, wie hoch die rechtlichen Hürden für die Umbettung einer Urne sind, wenn Angehörige mit der gewählten letzten Ruhestätte im Nachhinein unzufrieden sind.

„Keine Umbettung wegen ‚trostloser‘ Friedwiese“ – so lässt sich die Entscheidung zusammenfassen.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Erbe nach der Beisetzung seiner verstorbenen Mutter auf einer pflegefreien Urnengrabstelle („Friedwiese“) festgestellt, dass die Gestaltung der Grabstätte nicht seinen Vorstellungen entsprach. Die Fläche war – wie bei vielen modernen Friedwiesen üblich – schlicht gehalten, ohne individuelle Bepflanzung oder Grabschmuck.

Der Erbe empfand die Ruhestätte als „trostlos“ und beantragte daher die Umbettung der Urne auf einen anderen Friedhof. Zugleich wollte er den Vertrag mit dem Friedhofsbetreiber kündigen und die gezahlten Gebühren zurückfordern.

Rechtliche Würdigung

Das Gericht stellte klar, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht und die Totenruhe (§ 1 Abs. 1 Nds. Bestattungsgesetz – BestattG) einen besonders hohen Stellenwert genießen. Die „letzte Ruhestätte“ ist rechtlich tatsächlich als solche zu verstehen – ein späterer Ortswechsel ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Die maßgeblichen Vorschriften sind:

  • § 1 Abs. 1 Nds. Bestattungsgesetz (BestattG): Schützt die Würde Verstorbener und die Totenruhe.

  • § 15 BestattG: Regelt die Umbettung von Leichen und Urnen. Eine Umbettung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach behördlicher Genehmigung zulässig.

Das Gericht betonte,

  • dass die Unzufriedenheit mit der Gestaltung der Grabstätte oder eine nachträglich als „trostlos“ empfundene Atmosphäre keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes darstellt.
  • Die Entscheidung über die letzte Ruhestätte ist endgültig und kann nicht beliebig revidiert werden.
  • Der Vertrag mit dem Friedhofsbetreiber kann nicht einfach wegen Unzufriedenheit gekündigt werden, sofern die vereinbarte Leistung – hier die Beisetzung auf einer pflegefreien Friedwiese – ordnungsgemäß erbracht wurde.

Rechtsprechung: Die letzte Ruhestätte ist (fast) endgültig

Die Rechtsprechung nimmt das Prinzip der letzten Ruhestätte sehr ernst.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden Störungen der Totenruhe oder zwingenden familiären Gründen, kann eine Umbettung genehmigt werden (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.01.2017, 8 ME 189/16).

Die bloße Unzufriedenheit mit der Gestaltung oder Atmosphäre des Grabfeldes reicht hierfür nicht aus.

Fazit & Empfehlung

Das Urteil des VG Hannover unterstreicht, dass die Wahl einer Grabstätte eine nahezu endgültige Entscheidung ist. Persönliche Unzufriedenheit mit dem Erscheinungsbild einer Friedwiese oder einer anderen Bestattungsform reicht nicht aus, um die richterlich geschützte Totenruhe zu brechen.

  • Die Umbettung einer Urne oder eines Sarges ist in der Rechtsprechung an strengste Voraussetzungen geknüpft.

  • Empfehlung für Hinterbliebene: Wägen Sie die Entscheidung für eine Bestattungsart und Grabstätte sorgfältig ab, da eine nachträgliche Änderung rechtlich kaum durchsetzbar ist.

Elternunterhalt-Regress: Die 100.000-Euro-Bruttogrenze und das Scheitern der „Einheit der Rechtsordnung

Elternunterhalt-Regress: Die 100.000-Euro-Bruttogrenze und das Scheitern der „Einheit der Rechtsordnung“

Die rechtliche Praxis im Elternunterhalt offenbart eine deutliche Diskrepanz zwischen dem individuellen Bürgerlichen Recht (BGB) und dem starren Sozialrecht (SGB XII). Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.10.2024 (Az. XII ZB 6/24) bekräftigt, dass die vom Sozialhilfeträger initiierte Rückforderung (Sozialhilferegress) ausschließlich auf einer starren Bruttogrenze basiert, ungeachtet der individuellen finanziellen Situation nach BGB-Maßstäben.

1. Das Kernproblem: Zwei Rechtsgebiete, zwei Maßstäbe

Die juristische Lehre postuliert die „Einheit der Rechtsordnung“, wonach dieselbe Rechtsfrage in verschiedenen Rechtsgebieten gleich beantwortet werden soll. Im Elternunterhalt wird dieser Grundsatz jedoch durch zwei unterschiedliche Gesetzeswerke konterkariert:

  • Familienrecht (BGB, § 1601 ff.): Definiert die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern und regelt die Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) anhand einer individuellen Prüfung des Nettoeinkommens, der Schulden und des Selbstbehalts.

  • Sozialrecht (SGB XII, § 94 Abs. 1a): Regelt den Sozialhilferegress. Das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz legt fest, dass Unterhaltsansprüche nur dann auf den Sozialhilfeträger übergehen, wenn das Kind ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 € erzielt.

2. Die Klarstellung durch den BGH (XII ZB 6/24)

Der BGH hat entschieden, dass die sozialrechtliche 100.000-Euro-Bruttogrenze eine absolute Ausschlussgrenze darstellt und nicht mit den unterhaltsrechtlichen Regeln des BGB vermischt wird:

Unterschiedliche Rechtsfolgen in BGB und SGB XII

Aspekt Unterhaltsrecht (BGB) Sozialrecht (SGB XII, § 94 Abs. 1a)
Maßstab für Leistungsfähigkeit Individuelle Prüfung nach Einkommen, Selbstbehalt, weiteren Verpflichtungen (§§ 1603, 1610 BGB) Starre Bruttogrenze von 100.000 € (§ 94 Abs. 1a SGB XII)
Berücksichtigung von Freibeträgen/Selbstbehalt Ja, detaillierte Einzelfallprüfung, z. B. Mindestselbstbehalt von 2.650 € (BGH, 23.10.2024, XII ZB 6/24) Nein, sobald die Bruttogrenze überschritten ist, keine weitere Prüfung
Überleitung auf Sozialhilfeträger Nur bei Leistungsfähigkeit nach BGB-Maßstäben Automatisch bei Überschreiten der Bruttogrenze, unabhängig vom realen Nettoeinkommen
 

3. Die fehlende „Rückstrahlung“ des Entlastungsgesetzes

Der BGH bekräftigt zusätzlich, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz eine sozialrechtliche Sonderregelung ist und nicht auf andere zivilrechtliche Bereiche „rückwirkt“.

Das bedeutet: Die 100.000-Euro-Grenze ist nicht auf andere unterhaltsrechtliche Sachverhalte oder das Schenkungsrecht übertragbar (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2024 – X ZR 14/23). Die Einkommensgrenze dient lediglich dazu, den Sozialhilferegress auf einkommensstarke Kinder zu beschränken, ohne die generelle Unterhaltspflicht nach BGB zu ändern.

ZUSAMMENFASSUNG 

Die Elternunterhalt-Praxis ist durch eine Diskrepanz zwischen BGB und SGB XII geprägt. Das aktuelle BGH-Urteil (XII ZB 6/24) klärt: Der Sozialhilferegress folgt einer starren 100.000-€-Bruttogrenze. Wer diese Grenze überschreitet, kann keine BGB-Selbstbehalte geltend machen. Die Einheit der Rechtsordnung scheitert hier an der starren sozialrechtlichen Definition vs. der individuellen zivilrechtlichen Leistungsfähigkeitsprüfung.

 

Trennungswohnung im Eigentum Dritter: Das OLG Celle zur Wohnungszuweisung

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle beleuchtet die komplexen Folgen einer Trennung, wenn die genutzte Wohnung nicht dem Ehepaar selbst, sondern Dritten (z.B. der Schwiegermutter) gehört. Es unterstreicht die entscheidende Bedeutung präziser Formulierungen und der Eigentumsrechte im Familienrecht und Mietrecht.

1. Der Sachverhalt: Trennung und Fremdeigentum

Das Urteil (OLG Celle, Urteil vom 03.04.2024 – Az. 21 UF 237/24) befasst sich mit der Frage, wer nach einer ehelichen Trennung in der bisherigen Ehewohnung verbleiben darf.

Der Konflikt: Die Wohnung wurde von den Eheleuten bewohnt, gehörte aber der Schwiegermutter. Nach der Trennung meldete die Schwiegermutter Eigenbedarf an und forderte die Beendigung der Nutzung.

2. Juristische Grundlagen: BGB vs. Eigentumsrecht

Die Zuweisung der Ehewohnung ist primär in zwei Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt:

  • § 1361b BGB (Während der Trennung): Regelt die Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten für die Dauer des Getrenntlebens.

  • § 1568a BGB (Nach der Scheidung): Regelt die Überlassung der Wohnung an einen Ehegatten nach der Scheidung.

Beide Vorschriften verlangen eine Abwägung der Interessen der Ehegatten und Kinder.

3. Die OLG-Entscheidung: Keine grenzenlose Zuweisung

Das OLG Celle stellte klar: Das Nutzungsrecht eines Ehegatten an der Wohnung eines Dritten ist nicht grenzenlos.

Entscheidend ist, dass das Eigentumsrecht des Dritten (hier: der Schwiegermutter) geschützt bleibt. Meldet der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen (wie hier Eigenbedarf) an, kann er die Nutzung durch das getrennte Paar beenden.

Die familienrechtlichen Regelungen zur Wohnungszuweisung schränken das Eigentum Dritter nur in sehr engen Grenzen ein und hebeln das Eigentumsrecht des Dritten nicht aus. Das Urteil ist ein wichtiges Beispiel dafür, wie selbst klare familienrechtliche Ansprüche (Wohnungszuweisung) an den Rechten Dritter scheitern können.

ZUSAMMENFASSUNG 

Das OLG Celle-Urteil (21 UF 237/24) klärt die Grenzen der Wohnungszuweisung nach Trennung, wenn die Ehewohnung im Eigentum Dritter (z.B. Schwiegermutter) steht. Das Gericht bestätigt: Das Eigentumsrecht Dritter, insbesondere bei Eigenbedarf, dominiert das Nutzungsinteresse der Ehegatten nach § 1361b BGB. Es unterstreicht die Notwendigkeit präziser juristischer Formulierungen und Vereinbarungen, um weitreichende Konsequenzen zu vermeiden.

 

Ehebruch im deutschen Recht: Privatangelegenheit mit disziplinarrechtlicher Ausnahme

Der Ehebruch ist im modernen deutschen Recht weitgehend entkriminalisiert und gilt primär als private Angelegenheit. Anders als noch vor einigen Jahrzehnten zieht ein Seitensprung heute weder automatisch strafrechtliche noch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Im Familienrecht gilt das Zerrüttungsprinzip (§ 1565 BGB), weshalb die Schuldfrage in der Regel keine Rolle für Scheidung oder Unterhalt spielt.

Ehebruch im Wandel: Vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip

Bis in die 1970er-Jahre war Ehebruch nach deutschem Recht strafbar und ein klassischer Scheidungsgrund nach dem damals geltenden Verschuldensprinzip.

Seit der Familienrechtsreform von 1977 gilt jedoch:

  • Die Schuldfrage ist für die Scheidung irrelevant. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

  • Auch zivilrechtlich zieht die Verletzung der ehelichen Treuepflicht in der Regel keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche nach sich, da Gerichte sie als höchstpersönliche Pflicht einstufen.

Sonderfall: Dienst- und Disziplinarrecht bei der Bundeswehr

Eine zentrale Ausnahme von der Privatisierung des Ehebruchs betrifft das Dienst- und Disziplinarrecht der Bundeswehr. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem aktuellen Urteil die disziplinarische Ahndung bestätigt.

Das Urteil (BVerwG, 13.06.2025, Az. 2 WD 14.24): Das Gericht urteilte, dass ein Soldat, der ein Verhältnis mit der Ehefrau eines Kameraden eingeht, disziplinarrechtlich belangt werden kann. Dies geschah, obwohl der geschädigte Ehemann bereits in Trennungsabsicht ausgezogen war.

Die juristische Begründung:

  • Verletzung der Kameradschaftspflicht: Soldaten unterliegen der Kameradschaftspflicht (§ 12 Soldatengesetz – SG). Diese verpflichtet zur Achtung der Würde, Ehre und Rechte von Kameraden.

  • Gefährdung der Truppe: Ein solches Verhalten kann das Vertrauensverhältnis innerhalb der Truppe gefährden und somit die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen.

  • Ende der Ehepflicht: Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft endet erst mit dem rechtlichen Scheitern der Ehe, nicht zwangsläufig bereits mit der räumlichen Trennung. (§ 1352 Abs. 2 BGB§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB)

Fazit & Kernbotschaft

Der Fall des BVerwG ist ein klarer Sonderfall, der die besondere Natur des militärischen Dienstverhältnisses widerspiegelt, in dem die Kameradschaftspflicht höher wiegt als die Privatsphäre. Für die breite Öffentlichkeit hat das Urteil keine direkte Relevanz.

  • Kernbotschaft: Ehebruch ist keine Straftat oder Scheidungsgrund mehr, kann aber bei Soldaten wegen Verstoßes gegen die Kameradschaftspflicht eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen.

Schutzmaßnahmen nach der Trennung: Ein Fall aus der Praxis und seine rechtlichen Konsequenzen

Aus meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht weiß ich, wie wichtig es ist, nach einer Trennung rechtzeitig Vorsorge zu treffen.

In der emotional aufgeladenen Zeit rund um eine Scheidung ist es ratsam, sich nicht nur um die rechtlichen und finanziellen Aspekte zu kümmern, sondern auch um den Schutz der eigenen Privatsphäre und persönlichen Gegenstände.

Empfohlene Schutzmaßnahmen nach der Trennung

Nach einer Trennung rate ich meinen Mandantinnen und Mandanten immer, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Wichtige Dokumente (z. B. Geburtsurkunden, Zeugnisse, Verträge) in Sicherheit bringen.
  • Wertgegenstände und Erinnerungsstücke, die einen besonderen ideellen Wert haben, an einem sicheren Ort verwahren.
  • Passwörter für Computer, Handy, E-Mail-Konten und soziale Netzwerke ändern.
  • PIN-Nummern für Bankkarten und andere Zugänge anpassen.
  • Insbesondere: Fotos, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, sichern und ggf. löschen.

Gerade der letzte Punkt ist leider keine übertriebene Vorsichtsmaßnahme, wie ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach zeigt.

Der Fall: Verbreitung intimer Fotos durch den Ex-Partner

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Mann, der nach der Trennung intime Fotos seiner Ex-Frau an Dritte weitergeleitet haben soll.

Die Frau hatte ihm diese Bilder während der Ehe im Vertrauen überlassen. Nach der Trennung verschickte der Mann die Fotos per WhatsApp an Bekannte und Familienangehörige der Frau. Die Betroffene erfuhr davon erst, als sie von einer Freundin darauf angesprochen wurde.

Das Amtsgericht Bad Kreuznach stellte in seinem Urteil klar, dass das Verbreiten solcher Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) sowie einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild (§ 22 Kunsturhebergesetz – KUG) darstellt. Darüber hinaus ist das Verhalten strafbar nach § 201a Abs. 2 StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“).

Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe und betonte in den Urteilsgründen, dass der Schutz der Intimsphäre auch nach dem Ende einer Beziehung uneingeschränkt gilt (Amtsgericht Bad Kreuznach, Urteil vom 04.06.2024, Az. 12 Cs 123/24).

Zitat aus der einschlägigen Rechtsprechung:

Das Verbreiten intimer Bildaufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar und ist grundsätzlich unzulässig. –
(BGH, Urteil vom 13.04.2021, VI ZR 1206/20)

Was können Sie tun, wenn Sie betroffen sind?

Sollten Sie nach einer Trennung das Gefühl haben, dass sensible Daten oder Fotos in den Händen Ihres Ex-Partners nicht sicher sind, handeln Sie umgehend:

  • Sichern Sie alle für Sie wichtigen Dateien und löschen Sie diese von gemeinsam genutzten Geräten.
  • Ändern Sie alle Zugangsdaten, um einen unbefugten Zugriff zu verhindern.
  • Suchen Sie rechtlichen Beistand, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und ggf. strafrechtliche Schritte einzuleiten.

Fazit: Verantwortung und Respekt auch nach der Trennung

Das Gericht gab den Parteien mit auf den Weg, dass es „eine Sauerei gewesen wäre, wenn der Ehemann tatsächlich so gehandelt hätte“.

Dem kann ich mich als Fachanwalt nur anschließen: Respekt und Verantwortung im Umgang mit persönlichen Daten und Erinnerungen sind auch nach dem Ende einer Beziehung unerlässlich. Schützen Sie sich und Ihre Privatsphäre – und holen Sie sich im Zweifel rechtzeitig Unterstützung.

Privatschule, Sonderbedarf und die Kostenfrage im Sorgerecht: Aktuelle Rechtsprechung des OLG Nürnberg


Privatschule und Kindesunterhalt: Die Kostenfrage im Sorgerecht

Nach einer Trennung sind Mehrkosten für Privatschulen regelmäßig ein Streitthema. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil den anderen an diesen erhöhten Kosten beteiligen kann, hängt stark von der Sorgerechtsregelung ab. Das OLG Nürnberg hat dazu in einem aktuellen Urteil die Bedeutung der gemeinsamen Entscheidungsfindung bei außergewöhnlichen Maßnahmen bekräftigt.

Sonderbedarf: Die Kostenpflicht bei alleiniger Sorge

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er grundsätzlich über die Schulform entscheiden. Der andere Elternteil kann dennoch zur Beteiligung an den Mehrkosten verpflichtet werden, wenn diese als angemessener Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten und die Schulwahl dem Kindeswohl entspricht.

Maßgeblich ist hier die BGH-Rechtsprechung:

Das Urteil des OLG Nürnberg: Der Zwang zur Zustimmung

Anders verhält es sich, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht innehaben. Die Wahl oder der Wechsel der Schulform stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Im Fall vor dem OLG Nürnberg (Urteil vom 10.04.2025, 10 UF 118/24) wurde die Entscheidung für die Privatschule ursprünglich gemeinsam getroffen. Nach der Trennung wollte ein Elternteil die Schulwahl rückgängig machen.

Das OLG Nürnberg entschied:

  • Die einseitige Beendigung des Privatschulbesuchs ist nicht möglich, solange die gemeinsame Sorge besteht.

  • Die Zustimmung beider Elternteile ist erforderlich, da es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 1638 BGB handelt.

  • Das Gericht bestätigte, dass ohne die Zustimmung keine einseitige Änderung der Schulform vorgenommen werden darf.

Fazit & Empfehlung: Die Wichtigkeit der gemeinsamen Sorge

Das Urteil belegt, wie konfliktträchtig die Frage der Schulwahl ist. Bei gemeinsamer Sorge müssen stets beide Elternteile in wesentliche Entscheidungen, wie die Wahl einer Privatschule oder die Kündigung des Schulvertrags, einbezogen werden.

  • Kernbotschaft: Bei gemeinsamer Sorge ist die Zustimmung beider Eltern zur Schulwahl und zur Beendigung des Schulvertrags zwingend erforderlich.

  • Empfehlung: Bei Trennungen sollten Eltern frühzeitig klären, welche Schulform gewählt werden soll, um eine einseitige, kostspielige Verpflichtung zu verhindern.

 

Online-Eheschließungen, EU-Recht und deutsche Formvorschriften: Was Paare wissen sollten

Innerhalb der Europäischen Union (EU) besteht grundsätzlich die Pflicht, Ehen, die in einem anderen EU-Land nach dortigem Recht wirksam geschlossen wurden, anzuerkennen.

Diese Anerkennungspflicht ist ein Eckpfeiler des europäischen Familienrechts und sichert Paaren das Recht auf Freizügigkeit sowie das Familienleben in der gesamten EU.

Das bedeutet: Wer beispielsweise in Frankreich oder Spanien heiratet, kann sich darauf verlassen, dass seine Ehe auch in Deutschland, Italien oder jedem anderen EU-Staat grundsätzlich als rechtmäßig gilt – zumindest, was die Rechte nach EU-Recht betrifft, wie etwa das Recht auf Familienzusammenführung oder Freizügigkeit.

Nationale Rechte, wie etwa Erb- und Unterhaltsansprüche, können jedoch weiterhin dem jeweiligen nationalen Recht unterliegen.

Der Fall: Video-Hochzeit nach US-Recht – Anerkennung in Bulgarien, nicht in Deutschland

In einem aktuellen Fall stand eine Ehe im Mittelpunkt, die per Videotelefonie nach dem Recht des US-Bundesstaats Utah geschlossen wurde.

Diese Online-Eheschließung wurde in Bulgarien anerkannt, weshalb das Paar (ein Türke und eine Bulgarin) argumentierte, dass auch Deutschland diese Ehe anerkennen müsse.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied jedoch anders: Die Ehe ist in Deutschland unwirksam, auch wenn sie in einem anderen EU-Land anerkannt wird4.

Unterschied: Anerkennung in Bulgarien vs. Hochzeit in Bulgarien

Hier ist ein wichtiger Unterschied zu beachten: Im Fall der Video-Hochzeit ging es nicht darum, dass die Ehe in Bulgarien selbst geschlossen wurde, sondern lediglich um die Anerkennung einer nach US-Recht geschlossenen Ehe durch Bulgarien.

Damit ist die Ehe zwar in Bulgarien wirksam, aber nicht als eine nach bulgarischem Recht geschlossene Ehe, sondern als eine nach US-Recht geschlossene, die Bulgarien ausnahmsweise anerkennt.

In Deutschland wird jedoch nicht die bulgarische Anerkennung als solche, sondern die Eheschließung nach US-Recht geprüft – und diese erfüllt die deutschen Formvorschriften nicht46.

Deutsche Formvorschriften: Persönliche Anwesenheit vor dem Standesbeamten

Nach deutschem Recht ist für eine wirksame Eheschließung zwingend erforderlich, dass beide Partner persönlich und gleichzeitig vor einem Standesbeamten anwesend sind (§§ 1310, 1311 BGB).

Diese Regelung dient dem Schutz der Eheleute und soll sicherstellen, dass die Ehe auf einer freien und bewussten Willensentscheidung beruht.

Eine Eheschließung per Videokonferenz – selbst wenn einer der Partner in Deutschland und der andere im Ausland ist – erfüllt diese Anforderungen nicht und ist daher nach deutschem Recht unwirksam.

Kein Verstoß gegen EU-Recht

Das Gericht sah im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen EU-Recht, da es dem Paar jederzeit möglich wäre, nach deutschem Recht erneut zu heiraten und so die formellen Voraussetzungen zu schaffen.

Warum das Paar dies nicht wollte, bleibt offen. Aus Sicht des EU-Rechts ist damit sichergestellt, dass das Recht auf Familienleben gewahrt bleibt – schließlich steht einer Eheschließung nach deutschen Vorschriften nichts im Wege.

Fazit und praktischer Rat

Die deutsche Rechtslage ist in dieser Frage derzeit eindeutig: Eine Online-Eheschließung nach US-Recht ist in Deutschland unwirksam, auch wenn sie in einem anderen EU-Land anerkannt wird.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte die Eheschließung innerhalb der EU vornehmen.

Dänemark bietet sich hier als besonders beliebtes Ziel an, da die Unterlagen und Formalitäten für internationale Paare oft einfacher und schneller zu erfüllen sind als in Deutschland.

Die dort geschlossene Ehe wird dann in allen EU-Ländern anerkannt – und Sie ersparen sich viel Ärger und Unsicherheit.

Mein Tipp: Sprechen Sie vor einer Eheschließung mit einem erfahrenen Familienrechtler, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und Ihre Rechte bestmöglich zu schützen.

Verjährung bei Unterhaltstiteln: BGH klärt, wann das Jobcenter noch vollstrecken kann

Wer im Familienrecht unterwegs ist, weiß: Ein erheblicher Teil der Leistungen, die etwa die Unterhaltsvorschusskasse für Kinder vorschießt, wird in der Praxis nie wieder zurückgeholt. Die Rückholquote ist oft ernüchternd gering.

Ich vermute, dass es beim Jobcenter, das Unterhaltsansprüche für sich geltend machen kann, ähnlich aussieht.

Umso spannender ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13.03.2024, XII ZB 377/24), das sich mit der Verjährung solcher Ansprüche beschäftigt.

Der Fall: Fehler, Wartezeiten, Verjährung – und eine Lösung vom BGH

Im entschiedenen Fall hatte das Jobcenter versucht, titulierte Unterhaltsrückstände gegen einen Unterhaltspflichtigen vollstrecken zu lassen.

Doch es war einiges schiefgelaufen: Das Gericht hatte Fehler gemacht, es gab lange Wartezeiten, und die Verjährung der Ansprüche rückte näher.

Die Frage war: Kann das Jobcenter nach all der Zeit überhaupt noch vollstrecken, oder sind die Ansprüche inzwischen verjährt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB)?

Der BGH hat in seinem Beschluss eine praxisnahe Lösung gefunden: Die Verjährung tritt nicht ein, wenn das Jobcenter rechtzeitig einen Vollstreckungsantrag gestellt hat, auch wenn das Gericht dann lange braucht, um zu entscheiden. Die Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen, dürfen nicht zulasten des Gläubigers gehen.

Entscheidend ist also der Zeitpunkt des Antrags, nicht der, der gerichtlichen Entscheidung.

Warum man es gar nicht erst so weit kommen lassen sollte

Trotz dieser für das Jobcenter günstigen Entscheidung bleibt ein ungutes Gefühl: Viel zu oft werden Unterhaltsrückstände erst dann vollstreckt, wenn das Kind schon längst volljährig ist oder sogar aus dem Haus.

Die Erfahrung zeigt, dass mit jedem Monat, den man wartet, die Chancen auf eine erfolgreiche Beitreibung sinken.

Es ist ein offenes Geheimnis, dass viele Unterhaltsschuldner nach Jahren nicht mehr greifbar sind oder schlichtweg kein Geld mehr haben.

Deshalb mein Appell: Lassen Sie es gar nicht erst so weit kommen!

Wer einen Unterhaltstitel hat – egal ob für sich selbst, für das Kind oder für das Jobcenter – sollte Ansprüche möglichst schnell geltend machen und auch zügig vollstrecken.

Die Verjährung nach § 197 BGB beträgt zwar 30 Jahre, aber das hilft wenig, wenn der Schuldner längst untergetaucht ist oder kein pfändbares Vermögen mehr hat.

Fazit

Das BGH-Urteil bringt Rechtssicherheit für Jobcenter und andere Gläubiger, die auf gerichtliche Verzögerungen keinen Einfluss haben.

Aber es ändert nichts daran, dass Zeit im Unterhaltsrecht ein entscheidender Faktor ist.

Wer zu lange wartet, riskiert, dass aus einem „Papieranspruch“ nie echtes Geld wird.

Medizinische Behandlungen im Ausland, Unterhalt und die Russland-Sanktionen: Ein neuer Dreh für alte Fragen

Als Familienrechtler begegnet einem immer wieder die Frage: Zählen medizinische Ausgaben eigentlich zum Unterhalt? Oder können sie gar beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden?

Die Antwort ist meist ein trockenes „Kommt drauf an“ – und hängt von § 1361 BGB (Trennungsunterhalt), § 1610 BGB (Maß des Unterhalts) oder § 1378 BGB (Zugewinnausgleich) ab.

Aber manchmal hält das Leben – und die internationale Politik – dann doch eine Überraschung bereit.

Medizinische Behandlungen im Ausland: Normalerweise kein Problem

Wer sich im Ausland behandeln lässt, kann nach deutschem Recht durchaus hoffen, dass die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen beim Unterhalt oder Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Entscheidend ist, ob die Behandlung medizinisch notwendig und angemessen ist.

Das gilt grundsätzlich auch für Behandlungen in exotischeren Ländern – solange die Kosten nicht völlig aus dem Rahmen fallen.

Die Rechtsprechung ist hier pragmatisch (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2015, 2 UF 58/15).

Und dann kam der Ukraine-Krieg – und die Sanktionen gegen Russland

Doch nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 30.04.2024 (C-246/24) eine Facette beleuchtet, die auch für Familienrechtler neu ist: Was, wenn die medizinisch notwendige Behandlung in Russland stattfinden soll – und der Transfer des Geldes dorthin an den EU-Sanktionen scheitert?

Im konkreten Fall ging es um eine Brustoperation in Russland, die wegen der EU-Sanktionen nicht bezahlt werden konnte.

Die EU-Verordnung Nr. 833/2014 untersagt nämlich in Art. 5i die Ausfuhr bestimmter Güter und Zahlungen nach Russland – auch für medizinische Zwecke.

Der EuGH stellte klar: Die Sanktionen gelten auch dann, wenn es um medizinisch notwendige Behandlungen geht. Keine Ausnahme für Gesundheit, keine Ausnahme für Schönheit.

Was heißt das für den Unterhalt und den Zugewinnausgleich?

Mit einem Augenzwinkern: Selbst wenn der Unterhaltsberechtigte oder der scheidungswillige Ehegatte nun nachweisen könnte, dass eine Behandlung in Russland medizinisch notwendig und angemessen wäre – wie will er sie bezahlen?

Die Sanktionen machen einen Strich durch die Rechnung.

Der Anspruch mag bestehen, die praktische Umsetzung scheitert aber an der Weltpolitik.

Im Ergebnis bleibt:

  • Medizinische Ausgaben können im Unterhalt und Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, wenn sie notwendig und angemessen sind (§ 1610 BGB, § 1361 BGB, § 1378 BGB)
  • Die Wahl des Behandlungsortes ist grundsätzlich frei – aber das Geld muss auch dort ankommen dürfen
  • Sanktionen wie die gegen Russland können dazu führen, dass selbst berechtigte Ansprüche ins Leere laufen

Fazit: Zwischen Recht, Politik und dem echten Leben

Manchmal sind es nicht die Paragrafen, sondern die internationalen Schlagzeilen, die den Alltag im Familienrecht beeinflussen.

Die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 30.04.2024, C-246/24) zeigt: Auch wenn das Recht vieles regelt, kann die Realität ganz eigene Hürden aufbauen.

Und so bleibt für den Familienrechtler nur ein Schmunzeln und der Hinweis: Wer medizinische Ausgaben im Ausland plant, sollte nicht nur den Arzt, sondern auch das Amtsblatt der EU konsultieren.

Anwaltszwang im Scheidungsverfahren und Versorgungsausgleich – Was das OLG Karlsruhe entschieden hat

Im familiengerichtlichen Verfahren gilt grundsätzlich der sogenannte Anwaltszwang (§ 114 FamFG).

Das bedeutet: Die Parteien müssen sich anwaltlich vertreten lassen, wenn sie Anträge stellen oder Erklärungen abgeben wollen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 13.03.2024 (Az. 16 UF 144/24) einen Fall entschieden, der zeigt, welche praktischen Probleme entstehen können, wenn eine Partei ohne Anwalt im Scheidungsverfahren auftritt – insbesondere beim Versorgungsausgleich.

Scheidung mit nur einem Anwalt: Was ist möglich?

Es ist rechtlich zulässig, dass nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte kann der Scheidung zustimmen, muss dafür aber keinen eigenen Anwalt beauftragen. Wichtig ist:

  • Ein Anwalt darf niemals beide Parteien vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO)
  • Die nicht anwaltlich vertretene Partei kann im Verfahren keine eigenen Anträge oder Willenserklärungen abgeben
  • Sie wird gemäß § 128 FamFG lediglich persönlich zu den Voraussetzungen der Scheidung durch das Gericht angehört

In der Praxis ist dies in den meisten Fällen unproblematisch, weil der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte einfach zustimmt und keine eigenen Anträge stellt.

Problemfall: Versorgungsausgleich und fehlende anwaltliche Vertretung

Das Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.03.2024, 16 UF 144/24) zeigt jedoch, dass es im Einzelfall zu Problemen kommen kann:

Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau keinen eigenen Anwalt.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hätte sie aber auf einen Teil ihrer Rentenanwartschaften verzichten wollen. Dies ist jedoch ein Antrag, der zwingend anwaltlich gestellt werden muss. Da sie keinen Anwalt hatte, konnte sie diesen Antrag nicht wirksam stellen.

Das Gericht konnte den Verzicht daher nicht berücksichtigen und musste den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorgaben durchführen.

Rechtlicher Hintergrund:

  • Der Versorgungsausgleich ist ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren (§ 1587 BGB, § 3 VersAusglG)
  • Ein Verzicht oder eine abweichende Regelung ist nur mit Anwalt und notarieller Beurkundung oder im gerichtlichen Verfahren mit Anwalt möglich (§ 6 VersAusglG)
  • Ohne Anwalt kann die Partei keine wirksamen Anträge stellen oder Vereinbarungen treffen

Fazit und Praxistipp

Das OLG Karlsruhe macht deutlich: Wer im Scheidungsverfahren auf anwaltliche Vertretung verzichtet, kann in bestimmten Konstellationen – wie beim Versorgungsausgleich – erhebliche Nachteile erleiden.

Insbesondere dann, wenn eigene Anträge gestellt oder auf Rechte verzichtet werden soll, ist anwaltliche Vertretung unerlässlich.

Vom Exoten zum Normalfall: Wie der BGH das Wechselmodell für unverheiratete Eltern rechtssicher macht

In den 1980er-Jahren war es eine Seltenheit, wenn Kinder nach der Trennung der Eltern primär beim Vater lebten. Umgangstermine waren oft kurz, sporadisch und von Vorbehalten geprägt.

Heute hat sich das Bild gewandelt: Immer mehr Eltern praktizieren ein paritätisches Wechselmodell, bei dem das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen lebt.

Gesellschaftlich ist diese Entwicklung begrüßenswert – rechtlich jedoch wirft sie neue Fragen auf.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – XII ZB 415/23) bringt nun Klarheit für unverheiratete Eltern und zeigt: Das Recht passt sich der gelebten Vielfalt an.

Der Fall: Wer vertritt das Kind bei unverheirateten Eltern im Wechselmodell?

Ein nichteheliches Kind lebte nach der Trennung der Eltern zu je 50 % bei Mutter und Vater.

Die Mutter beantragte beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss nach § 1612b BGB, da der Vater seiner Zahlungspflicht nicht nachkam.

Das Jugendamt lehnte ab: Bei paritätischem Wechselmodell sei der Unterhaltsanspruch ohnehin saldiert, also ausgeglichen.

Die Mutter argumentierte, sie vertrete das Kind allein, da sie das alleinige Sorgerecht habe (§ 1626a BGB). Der Vater widersprach: Im Wechselmodell müsse auch er als vertretungsberechtigt gelten.

Die Rechtslage: Sorgerecht vs. Vertretungsmacht

Für unverheiratete Eltern gilt: Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht, es sei denn, beide erklären eine gemeinsame Sorge (§ 1626a Abs. 1 BGB).

Doch das Sorgerecht ist nicht gleichzusetzen mit der Vertretungsmacht in Unterhaltsfragen.

Der BGH stellt klar: Auch bei alleinigem Sorgerecht der Mutter kann der Vater im Wechselmodell passiv vertretungsberechtigt sein, wenn das Kind bei ihm lebt und er faktisch Verantwortung trägt.

Entscheidend ist § 1629 Abs. 2 BGB:

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil vertritt das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens, solange sich das Kind mit Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils bei ihm aufhält.

Im Wechselmodell ist der Aufenthalt des Kindes beim Vater keine „Ausnahme“, sondern regelmäßige Praxis.

Damit wird der Vater zum „passiven Vertreter“ in Unterhaltsfragen – er kann Ansprüche des Kindes gegen sich selbst geltend machen.

Warum das Urteil wichtig ist: Fairness bei ungleichen Einkommen

Das Problem wird akut, wenn ein Elternteil deutlich mehr verdient als der andere.

Im Wechselmodell schulden beide Eltern Barunterhalt entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ohne klare Vertretungsregeln könnte ein Elternteil die Unterhaltsberechnung blockieren – zum Nachteil des Kindes.

Der BGH schließt diese Lücke:

  • Die Mutter kann als Sorgeberechtigte den Unterhalt einklagen
  • Der Vater kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Einwendungen vorbringen (z. B. eigene Betreuungsleistungen)
  • Das Jugendamt muss prüfen, ob ein Unterhaltsvorschuss tatsächlich ausfällt – auch bei Wechselmodell.

Fazit: Ein Schritt Richtung Gleichberechtigung

Der BGH zeigt, dass das Wechselmodell nicht nur ein Betreuungskonzept, sondern ein rechtliches Gesamtpaket ist.

Unverheiratete Eltern müssen sich zwar weiterhin aktiv um eine gemeinsame Sorgeregelung bemühen, erhalten aber mehr Spielraum für faire Lösungen.

Praxis-Tipp:

  • Klären Sie frühzeitig, ob eine gemeinsame Sorgerechtserklärung sinnvoll ist.
  • Dokumentieren Sie im Wechselmodell alle Betreuungszeiten und finanziellen Leistungen.

Bei Streitigkeiten helfen Fachanwälte für Familienrecht, die Balance zwischen Fürsorge und Recht durchzusetzen