Archiv für Kategorie: Familienrecht

Ablehnung der Witwenrente – Bis das der Tod euch scheidet

Witwenrente – Bis das der Tod euch scheidet. Ablehnung der Witwenrente. Der Deutschlandfunk berichtete im Dezember 2011, “Bis das Älterwerden sie scheidet“ darüber, dass Argentinische Azera-Nachtaffen leben zwar monogam, eine Beziehung für das ganze Leben ist das allerdings nicht. Denn ein alternder Partner, der jüngeren Konkurrenten im Kampf unterliegt, wird ohne langes Federlesen von diesem ersetzt. Das Hessische Landessozialgericht hat nun ebenfalls im Dezember 2011 über einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem die Ehe zwar durch den Tod eines Partners endete, im Ergebnis von den Richtern aber gleichwohl als Ehe auf Zeit angesehen wurde.

 

Hintergrund – Ablehnung der Witwenrente

Ablehnung der Witwenrente Eine 56-jährige Frau heiratete im November 2007 einen unheilbar an metastasiertem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann. 17 Tage später verstarb der 58-Jährige an den Folgen seiner Krebserkrankung. Die im Schwalm-Eder-Kreis lebende Witwe beantragte die Gewährung von Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei.

 

Rechtslage – Ablehnung der Witwenrente

Rentenversicherung bezieht sich auf die Versorgungsehe Bei der „Versorgungsehe“ auf die sich die Rentenversicherung bezog, handelte es sich um die Regelung des § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

 

Das Urteil – Ablehnung der Witwenrente

Klage auf Gewährung der Witwenrente abgewiesen Das Hessische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 2011, AZ L 5 R 320/10, die Klage auf Gewährung der Witwenrente abgewiesen. Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann seien von den Ärzten über den Krankheitsverlauf informiert worden und hätten von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst. Auch habe ihr Mann anlässlich des Heiratsantrages zu ihr gesagt, dass er ihr „auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere“. Damit sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt.

Familienrecht – Trennungsunterhalt bezahlt sich manchmal von alleine

Familienrecht – Trennungsunterhalt bezahlt sich manchmal von alleine. Für die Dauer der Trennung, d.h. bis zur Rechtskraft der Scheidung, nehmen beide Ehepartner an den ehelichen Lebensverhältnissen teil. Das bedeutet meistens, dass derjenige, der weniger verdient als der andere Ehepartner einen Unterhaltsanspruch hat. Dies kann unter Umständen zu einer hohen monatlichen Belastung führen, die sich über die gesamte Trennungszeit zu erheblichen Summen auf summiert. Jedoch ist es möglich, dass sich wirtschaftlich betrachtet der Unterhaltsanspruch fast von alleine bezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall summieren sich die Unterhaltsverpflichtungen zu erheblichen Beträgen. Gleichzeitig entsteht bei dem Unterhaltsgläubiger eine entsprechende Forderung in gleicher Höhe. Doch warum sollte dies nützlich sein? “’Urteil zur Berechnung des Zugewinnausgleichs“‘ Dies liegt daran, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 06.10.2010, XII ZR 10/09, entschieden hat, dass ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen ist. Hierbei ging es um die Frage des Zugewinnausgleichs.

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist immer die Berechnung der Differenz von Anfangs- und Endvermögen erforderlich. Je höher das Anfangsvermögen und je geringer das Endvermögen ist, desto geringer ist der Zugewinn. Dementsprechend geringer fällt auch der Zugewinnausgleichsanspruch aus. Wenn nun am Bewertungsstichtag (das ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim Gegner) Unterhaltsrückstände aus der Trennungszeit bestehen, so sind diese beim Unterhaltsschuldner von seinem Endvermögen als Schulden abzuziehen. Gleichzeitig erhöhen Sie beim Unterhaltsgläubiger dessen Endvermögen, da sie dort hinzugerechnet werden.   “’Zugewinnausgleich – Auswirkung des Urteils“‘ Sofern es überhaupt zu einem Zugewinn kommt, der auszugleichen ist, kann so der Zugewinn Ausgleichsanspruch erheblich gesenkt werden, da die Unterhaltsrückstände durch diese Saldierung doppelt mit eingerechnet werden. “’für den Unterhaltsschuldner“‘ Aus Sicht des säumigen Unterhaltsschuldners, der gleichzeitig auch einen Zugewinnausgleich zu leisten hat, kann sich so der Unterhalt von alleine bezahlt machen. “’für den Unterhaltsschuldner“‘ Der Unterhaltsgläubiger kann dies nur dadurch verhindern, dass er die bestehenden Unterhaltsrückstände aus der Trennungszeit zeitnah geltend macht und gegebenenfalls auch vollstreckt.

Kindesunterhalt Titulierungspflicht

Eine der häufigsten Problemstellungen im Familienrecht ist der Unterhalt. Für den Unterhaltsschuldner die drängendste Fragestellung ist hierbei der Minderjährigenunterhalt, da die Anforderungen kraft Gesetz und Rechtsprechung erheblich sind. Aber selbst dann, wenn der Unterhalt dem Grunde nach nicht streitig ist, können rechtlich relevante Fragestellung und Probleme auftreten.

Kindesunterhalt – Titulierungspflicht des Unterhalts
Es kommt immer wieder vor, dass der Unterhaltsschuldner den geforderten und/oder rechtlich geschuldeten Unterhalt ohne weiteres freiwillig und pünktlich zahlt. Gleichwohl fordert dann bisweilen der betreuende Elternteil – meistens die Kindesmutter – die Titulierung des Unterhaltes.

Was ist mit Titulierung gemeint?

Unter einem Titel versteht der Jurist ein Schriftstück oder Ähnliches, aus denen kraft Gesetzes die Zwangsvollstreckung möglich ist. In Unterhaltssachen sind dies insbesondere Urteile, gerichtliche Vergleiche, notarielle Schuldanerkenntnisse, Jugendamtsurkunden. Die Jugendamtsurkunden haben dabei gegenüber allen anderen Unterhaltstitel für den Unterhaltsschuldner den Vorteil, dass sie beim Jugendamt kostenfrei errichtet werden können.

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass der Unterhaltsschuldner den Unterhalt selbst dann titulieren muss, wenn er immer unstreitig war und immer fristgerecht gezahlt wurde. Der Unterhaltsgläubiger – vertreten durch das andere Elternteil; die Mutter – soll hier für die Titulierung und Schaffung einer Zwangsvollstreckungsvoraussetzung nicht darauf angewiesen sein, dass es erstmals zu Zahlungsauffälligkeiten kommt.

Weigert sich der Unterhaltsschuldner den Unterhalt freiwillig – gegebenenfalls sogar kostenlos vor dem Jugendamt – titulieren zu lassen hat er Anlass zur Klage gegeben und muss sogar die Kosten eines entsprechenden Gerichtsverfahrens tragen. Aus diesem Grund kann insoweit der anwaltliche Rat nur sein, den richtigen, rechtlich geschuldeten Unterhalt vor nach Aufforderung freiwillig vor dem Jugendamt titulieren zu lassen.

Umfang der Titulierungspflicht

Selbstverständlich muss der Unterhaltsschuldner nicht mehr titulieren lassen, als er rechtlich tatsächlich schuldet. Der Unterhaltsgläubiger hat nur einen Anspruch auf die Titulierung des tatsächlich rechtlich richtigen Unterhaltes. Die Sachbearbeiter beim Jugendamt können hier gegebenenfalls beratend tätig werden. Ich weise jedoch darauf hin, dass die Sachbearbeiter beim Jugendamt eine anwaltliche Beratung mit der Prüfung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners nicht ersetzen können. Das ist nicht ihre Aufgabe. Und dies findet meiner Wahrnehmung nach beim Jugendamt auch nicht in angemessener, der anwaltlichen Beratung vergleichbarer Weise statt. Vor dem Hintergrund der Dauer einer Unterhaltsverpflichtung und der damit verbundenen Kosten lohnt sich in soweit die vorherige anwaltliche Beratung und Prüfung fast in jedem Fall.

Zeitliche Dauer der Titulierung

Nach § 1612a BGB hat ein minderjähriges Kind Anspruch auf den danach näher bestimmten Unterhalt. Bei dem Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder ist zu bedenken, dass dann beide Elternteile dem volljährigen Kind gegenüber Barunterhaltspflichtig sind. Das bedeutet mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich die Art und Weise der Berechnung des Unterhaltsanspruches automatisch. Unter Umständen ändert sich die Höhe des rechtlich geschuldeten Unterhaltes sogar erheblich.

Aus diesem Grund titulieren Unterhaltsschuldner häufig ihre Unterhaltsverpflichtung dahingehend, dass der Titel bis zum Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag) gelten soll und befristet ist. Das führt dazu, dass sofort mit Eintritt der Volljährigkeit kein vollstreckbarer Unterhaltstitel mehr besteht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seiner Entscheidung vom 09.02. 2011, 8 WF 37/11, nun entschieden, dass der Unterhaltsschuldner zur Vorlage eines Unterhaltstitels verpflichtet sei, der unbefristet ausgestellt ist.

Das Gericht argumentierte dabei, dass das Gesetz keine Befristung des Kindesunterhalts vorsehe. Auch könne dem Kind nicht zugemutet werden, sofort mit Volljährigkeit einen neuen Unterhaltstitel zu beschaffen. Der Unterhaltstitel sei daher in dynamisierter Form auf unbefristete Zeit vorzulegen.

Ich halte diese Rechtsprechung für falsch. Der Unterhaltsschuldner ist wie bereits erwähnt nur dazu verpflichtet, den tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruch zu titulieren. Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich jedoch die Art und Weise der Berechnung des Unterhaltes. In dem der Unterhaltsschuldner hier verpflichtet wird, einen über die Volljährigkeit hinausgehenden, unbefristeten Unterhaltstitel zur Verfügung zu stellen bedeutet dies, dass in fast jedem denkbaren Fall der Titel mit Eintritt der Volljährigkeit falsch ist.

Der Unterhaltsschuldner ist jedoch nicht dazu verpflichtet, einen Titel zu errichten, der falsch ist. Das Argument, dass das Gesetz keine Befristung für den Unterhalt vorsieht, hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Das Gesetz regelt in § 1612a BGB den Unterhalt für Minderjährige. Die Minderjährigkeit endet kraft Gesetzes mit Erreichung der Volljährigkeit. Hier ist eine latente Befristung schon in der Anspruchsnorm enthalten.

Sofern hier weiter vorgetragen wird, dass es dem Kind nicht zugemutet werden könne, sich sofort mit Volljährigkeit einen neuen Unterhaltstitel zu beschaffen wird damit gleichzeitig jedoch dem Unterhaltsschuldner auferlegt, sofort mit Eintritt der Volljährigkeit gegenüber dem Kind Auskunft und Abänderung zu verlangen.

Er ist bei Untätigkeit seines Kindes sowohl der Vollstreckung aus dem vorangegangenen Unterhaltstitel ausgesetzt, obwohl dieser wie dargelegt (aller Wahrscheinlichkeit nach) falsch ist. Und er ist weiter gegebenenfalls genötigt, sein Kind auf Auskunft gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Wo der Vorteil dieser Regelung gegenüber der anderen Alternative, dass das Kind sich an den Unterhaltsschuldner wenden müsste liegen soll, erschließt sich mir nicht.

 

Fazit:

Sofern Sie Unterhaltsgläubiger sind kann Ihnen auf der Basis der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des OLG Hamm durchaus mit vertretbaren Gründen empfohlen werden, auf einen unbefristeten Unterhaltstitel zu bestehen. Die Verhandlungsposition für den Zeitraum unmittelbar nach Eintritt der Volljährigkeit verändert sich für Sie dadurch erheblich. Auf der anderen Seite sollten Sie als Unterhaltsschuldner – meiner Meinung nach – sich auf dieses Ansinnen nicht einlassen und gegebenenfalls auch eine Klage riskieren. Außer der vorbezeichneten Entscheidung des OLG Hamm ist ist mir keine gleichlautende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte bekannt.

Unterhaltsansprüche an spendenwilligen Vater


Ich wollte doch nur nett sein – Unterhaltsansprüche an spendenwilligen Vater

Der Titel des heutigen Beitrages ist der Satz, den ich in der Schilderung meiner Mandanten am meisten fürchte. Wenn wenn meine Mandanten mit diesem Satz „Ich wollte doch nur nett sein.“ anfangen, dann kommt das dicke Ende bestimmt … In dem heutigen Beitrag will ich dies einmal vor dem Hintergrund einer Geschichte aus dem Familienrecht beleuchten.

Sachverhalt

Der Spiegel hatte in seinem Artikel vom 28.02.2011 unter dem Titel „teure Spende“ von dem Fall eines Mannes berichtet, der einem lesbischen Pärchen dabei geholfen hatte, dass diese ein Kind bekamen. Für seine Mithilfe bekam er kein Geld. Rechtzeitig sollten ihm jedoch auch keine finanziellen Nachteile entstehen. Er wollte nur nett sein. Das Ganze ist ca. fünf Jahre her. Es ging auch eine ganze Weile gut. Doch vor ca. einem Jahr bekam der Vater die Aufforderung, sein Einkommen offen zu legen und Unterhalt zu zahlen.

Rechtslage

Nach der aktuellen Rechtslage ist dieser Unterhaltsanspruch dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Es ist ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater. Die Abrede der Kindesmutter (und ihrer Lebensgefährtin) mit dem Vater sind für diesen Unterhaltsanspruch nicht von Bedeutung. Anderenfalls läge ein so genannter „Vertrag zu Lasten Dritter“ vor. So etwas sieht jedoch das deutsche Recht ausdrücklich nicht vor. Für die die Unterhaltspflicht auslösende Vaterschaft reicht es nach deutschem Recht aus, dass man biologische Vater ist. Aus welchem Grund man zum Vater geworden ist ist hierfür – mangels gesetzlicher Regelung – völlig unerheblich.

Lösungsansätze

Eine denkbare Lösung für das Problem könnte ein schuldrechtlicher Vertrag mit der Mutter sein. Hierin könnte sie sich verpflichten, den Vater von jeglicher Inanspruchnahme durch das Kind freizuhalten. Diese Lösung hat jedoch zwei Schwächen, nämlich sie nützt rein wirtschaftlich dann nichts, wenn die Mutter selber nicht leistungsfähig ist. Dann wäre sie zwar verpflichtet den Vater freizuhalten. Falls Sie dies jedoch nicht kann, bliebe der Vater auf dem Unterhaltsanspruch des Kindes gleichwohl sitzen. Es besteht auch die evidente Gefahr, dass Gerichte eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Mutter und dem Vater als sittenwidrig und danach gemäß § 138 BGB als unwirksam betrachten würden. Das würde bedeuten, dass man auf dem Papier zwar ein Freihalteanspruch hätte, diese Vereinbarung jedoch rein praktisch wertloses bedrucktes Papier darstellen würde. Die andere gangbare Lösung wäre es, dass der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht und sonstige Teile des Familienrechtes dahingehend abändert, dass es für die Verbindung zwischen den Eltern und dem Kind auch auf die Umstände der Zeugung ankäme.   Bislang hat der Gesetzgeber jedoch in soweit jeglichen Handlungsantrieb vermissen lassen. Ich vermute, dass dies daran liegt, dass das Bundesverfassungsgericht Adoptivkindern und durch Samenspende gezeugten Kindern ein grundsätzlich geschütztes, unentziehbares Auskunftsrecht im Bezug auf ihre Abstammung zugesprochen hat. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen und weitgehenden Rechtsprechung vermute ich, dass der Gesetzgeber hier nicht im Unterhaltsrecht eine von der derzeitigen Rechtslage abweichende Regelung in der Zukunft treffen wird.

Fazit

Für einen spenderwilligen Vater bleibt daher das rechtlich nicht zu nehmende Risiko, dass er in der Zukunft irgendwann für Unterhalt für das von ihm gezeugte Kind in Anspruch genommen wird. Dies sollte man sich auch bei allen aktuellen anders lautenden Beteuerungen der (potentiellen) Kindesmutter immer vor Augen führen. Und die eigene Mitwirkung an der Zeugung nicht allein auf der Basis des Gedankens „Ich wollte doch nur nett sein“ vornehmen.

Scheidungsquote – Eheschließungen

Familienrecht – Scheidungsstatistik: Ehen halten länger

In verschiedenen Zeitungen konnte man vor einigen Tagen unter der Überschrift „Ehen halten länger, aber 39 Prozent werden geschieden [[http://www.faz.net/artikel/C31206/scheidungsstatistik-ehen-halten-laenger-aber-39-prozent-werden-geschieden-30685893.html|Ehen halten länger]], aber 39 Prozent werden geschieden lesen. Nachdem ich diesen und manch andere Artikel gelesen habe, glaube ich, dass Churchill recht hatte, nur der Statistik zu glauben, die er selbst gefälscht hat. Warum?

 

Scheidungsstatistik

Ausgehend von der sehr guten Scheidungsstatistik aus dem Artikel der FAZ kann man deutlich erkennen, dass die Zahl der neuen Eheschließungen seit 1993 fast linear zurück geht. Zwar stieg die Anzahl der Eheschließungen 2010 um rund 1,5 Prozent gegenüber 2009 auf 382.047. Trotzdem ist hier eine echte Trendwende nicht zu erkennen. Temporäre Steigerungen hatte es auch bereits in der Vergangenheit gegeben. Ich würde nicht soweit gehen zu sagen, dass man das Lineal anlegen kann, um zu ermitteln, wann überhaupt keine Eheschließungen mehr stattfinden werden. Aber allem Anschein nach deutet sich hier ein gesellschaftlicher Wandel an. “’Scheidungen“‘ Dahingegen ist die Scheidungsquote relativ stabil. Hier ist keine Trendumkehr feststellbar. Das Scheidungsverhalten der Deutschen habe sich in den vergangenen Jahren nicht signifikant geändert.

 

Scheidungsquote

Die Scheidungsquote bezieht sich auf alle im Vergleichszeitraum bestehenden Ehen. Wenn aber über Jahre immer weniger geheiratet wird unverändert häufig Scheidungen ausgesprochen werden und manche Altehen nicht durch Scheidungen, sondern durch den Tod eines Ehepartners beendet werden und damit in der Statistik nicht mehr berücksichtigt werden, dann hat dies Auswirkungen auf die Scheidungsquote. “’Durchschnittliche Ehedauer“‘ Aus diesem Grund scheint mir der tatsächliche Grund dafür, dass die durchschnittliche Ehedauer länger wird, nicht ein gesellschaftlicher Trend zu längeren Ehe, sondern bloße Mathematik zu sein. Der Durchschnitt erscheint deshalb länger, weil wir gesamtgesellschaftlich an die Substanz gehen. Es werden eben nicht mehr nur (im wesentlichen) die jüngeren Ehen geschieden. Sondern zunehmend auch Ehen, die deutlich länger als 14 Jahre hielten. Das deckt sich mit meinen Erfahrungen in der täglichen Praxis. Die Kinder sind aus dem Haus und „plötzlich“ stellen die Ehepartner fest, dass sie außer den gemeinsamen Kindern nichts oder nicht mehr genug verbindet. Das kann man bedauern und für die Beteiligten ist es in jedem Fall schwierig. Manches Mal habe ich den Eindruck, dass ein Grund für das Scheitern der Ehe auch darin lag, dass Frauen besser über Kummer reden können. Aber in jedem Fall empfiehlt es sich dann, einen erfahrenen Familienrechtler aufzusuchen. Zum einen, um nach Möglichkeit eine jahrelange Ehe nicht mit einem Rosenkrieg zu beenden. Und zum anderen aber auch, weil gerade nach einer langen Ehe ein erheblicher Beratungs- und Regelungsbedarf in Bezug auf Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich), die Vermögensauseinandersetzung (Hausrat und Zugewinn) sowie der Klärung des Unterhaltes besteht.

Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn

Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn – Im Falle einer Scheidung sind die verschiedenen Vermögenswerte zwischen den Ehepartnern zu verteilen und auseinander zu rechnen. Dabei ist es so, dass dem Grunde nach jeder das erhält, was in seinem Eigentum (Alleineigentum) steht. Und ansonsten ein Ausgleich in Geld im Rahmen des gesetzlichen Zugewinnverfahrens stattfindet. Hierbei können unter Umständen bei der Verteilung des Hausrates rechtlich relevante Fragen auftreten. In der Vergangenheit war es so, dass der gesamte Hausrat im Zweifelsfall zwischen den Ehepartnern aufzuteilen war. Zwischenzeitlich muss hier jedoch sehr genau auf die Eigentumsverhältnisse geachtet werden.

Diejenigen Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat, waren bleiben seine. Dasselbe gilt für Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner allein angeschafft hat. Auch diese werden bei der Aufteilung des Hausrates nicht geteilt. Eine Aufteilung des Hausrates kommt nur für die diejenigen Haushaltsgegenstände in Betracht, die die Ehepartner gemeinschaftlich angeschafft haben. Für die anderen Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehepartners stehen sind nicht die Regelungen für den Hausrat, sondern diejenigen für den Zugewinnausgleich maßgeblich. Dies mag zunächst überraschen, da viele Mandanten der Auffassung sind, bei dem Zugewinnausgleich ginge es um „echtes Vermögen“.

Es geht bei der Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn jedoch dem Grunde nach um alle Vermögenspositionen. Hierzu gehören auch die Gegenstände, die gemeinhin dem Hausrat zuzurechnen sind. Vor dem Hintergrund, dass gerade im Trennungszeiten derjenige Ehepartner, der die Ehewohnung verlässt und sich in einer neuen Wohnung gegebenenfalls neu einrichtet hierfür erhebliche Vermögenswerte aufgewendet wird deutlich, dass man dies nicht unterschätzen darf. Bei der Berechnung des Endvermögens für den Zugewinnausgleich sind bei diesem Ehepartner erhebliche Barwerte nicht mehr vorhanden. Man darf dabei dann eben nicht vergessen und übersehen, die in seinem Alleineigentum stehenden Hausratsgegenstände und Möbel -insbesondere die neu angeschafften – mit zu erfassen und zu bewerten. In diesem Sinn hat es sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.2010, XII ZR 170/09 geäußert.

 

Unterhaltsrecht

Jeder, der als Kind schon einmal Quartett gespielt hat kennt diese Karte: den, „Superstecher“. Das ist die Karte, die immer sticht man sie spielt. Eine Verteidigung scheint gegen diese Karte nicht möglich zu sein. Im Unterhaltsrecht – zumindest soweit es minderjährige Kinder betrifft – gibt es etwas Entsprechendes.

Es nennt sich „erhöhte Erwerbsobliegenheiten“ und führt – zumindest rein faktisch – häufig genug dazu, dass eine Verteidigung nicht mehr möglich erscheint. Warum ist das so? “’Was ist eine Obliegenheit?“‘ Unter einer Obliegenheit verstehen wir den Zwang etwas zu tun, der selbst nicht aktiv durchgesetzt werden kann. Jedoch erleidet derjenige, der dem Handlungszwang nicht folgt, d.h. seiner Obliegenheit nicht nachkommt, rechtliche Nachteile.

 

Warum gibt es Erwerbsobliegenheiten?

Jede Unterhaltsprüfung hat immer zwei Stufen: Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers, d.h. desjenigen, der Unterhalt haben möchte. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, d.h. desjenigen, der den Unterhalt zahlen soll. Nur wenn beides gleichzeitig erfüllt ist wird Unterhalt geschuldet. Falls der Gläubiger nicht bedürftig ist (zum Beispiel weil er eigenes Einkommen hat oder über einsetzbares Vermögen verfügt) braucht er keine Unterhalt zu bekommen. Falls der Unterhaltsschuldner objektiv nicht leistungsfähig ist, dann kann er offensichtlich keinen Unterhalt zahlen. Im Normalfall braucht er dann auch keine Unterhalt zu zahlen. Das Gesetz verlangt (anscheinend) nichts Unmögliches.

In der Vergangenheit hatte dies Unterhaltsschuldner offenkundig immer mal wieder dazu veranlasst, zuvor bestehende Arbeitsverhältnis aufzugeben, sich ertragslos selbstständig zu machen oder arbeitslos zu melden. Objektiv gesehen verfügten sie anschließend nicht mehr über ein Einkommen, das zur Zahlung des Unterhaltes ausreichen würde. Weil sie objektiv nicht leistungsfähig waren, haben Sie mit dieser Begründung die Zahlung von Unterhalt abgelehnt. Dieser Verteidigungsstrategie hat die Rechtsprechung mit der Erfindung des Rechtsinstitutes der „erhöhten Erwerbsobliegenheiten“ einen Riegel vorgeschoben.

Wer minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet ist dem Grunde nach verpflichtet, eine Arbeitsstelle aufzunehmen und durch Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit ein auskömmliches Einkommen zu erzielen. Wenn er dieser Obliegenheit nicht nachkommt wird er rechtlich so behandelt, als täte er dies und würde daraus das erzielbare Einkommen tatsächlich erwirtschaften. In der rechtlichen Folgen bedeutet das, dass bei der Leistungsfähigkeitsprüfung der Unterhaltsschuldner so behandelt wird, als hätte er das Einkommen, welches er erzielen könnte. Man nennt dies „fiktives Einkommen“. Dies bedeute rein faktisch, dass der Unterhaltsschuldner Unterhalt aus Einkommen leisten muss, dass er objektiv tatsächlich gar nicht hat.

 

Praktische Auswirkungen in der Rechtssprechung

Die historischen Gründe für die Einführung des Rechtsinstitutes der erhöhten Erwerbsobliegenheiten sind nicht mehr nachvollziehbar, sondern letztlich zwingend. Jedoch ist es leider so, dass die Rechtsprechung die Anforderungen immer weiter ausgeweitet hat, nachdem die Büchse der Pandora einmal geöffnet war. Mittlerweile lässt sich eine Tendenz dahingehend erkennen, dass immer dann, wenn das Einkommen nicht aus reicht um den Unterhaltsanspruch zu erfüllen, das Gericht davon ausgeht, dass dies allein auf der Verletzung von Erwerbsobliegenheiten beruht und sodann kurzerhand fiktives Einkommen annimmt. Gerade bei dem Grunde nach unverschuldeter Arbeitslosigkeit lässt sich dies sehr deutlich zeigen. Hier muss der Unterhaltsschuldner sich um eine neue Arbeitsstelle bewerben. Das ist nicht wirklich überraschend und in der Sache durchaus richtig. Weil jedoch Unterhaltsschuldner immer mal wieder vortragen, dass sie trotz ihrer Bewerbungen keine Anstellung gefunden haben stellt sich dann die Folgefrage, wie eine Bewerbung tatsächlich aussehen muss. Und hier sind die Anstrengungen, die die Rechtsprechung im Ergebnis fordert, rein faktisch im Normalfall nicht zu erfüllen. Nicht nur dass der Unterhaltsschuldner sich gegebenenfalls auch überregional und fachfremd bewerben muss. Er muss sich auch noch jede Woche in einem Umfang bewerben der Aussicht auf Erfolg bietet und gleichzeitig in einer Güte, die auch tatsächlich darauf gerichtet ist, die Anstellung zu finden. Falls der Unterhaltsschuldner nun vorträgt, er habe sich achtmal pro Woche beworben, dann gibt es Oberlandesgerichte die 20 Bewerbungen pro Woche für notwendig erachten. Sollte auch dies tatsächlich geschehen sein darf unterstellt werden, dass dann die Bewerbung selbst als nicht qualitativ hochwertig genug angesehen werden um Aussicht auf Erfolg zu haben. Oder aber es wird unterstellt, dass man sich in der falschen Stadt beworben hat oder in einem anderen Bereich hätte bewerben sollen.

 

Grenzen der erhöhten Erwerbsobliegenheiten

Das Bestehen und die Verletzung von erhöhten Erwerbsobliegenheiten ist keine Tatsache, sondern eine Rechtsfrage. Diese wurde dementsprechend auch bereits mehrfach vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüft. Er hat hierzu einige sehr anschauliche Urteile erlassen die zeigen, dass entgegen der vorstehend dargestellten Tendenz erhöhte Erwerbsobliegenheiten gerade nicht immer angewendet werden dürfen. Vielmehr muss der Unterhaltsschuldner gegen spezifische Anforderungen aus dem Unterhaltsrecht verstoßen haben. Sofern er aus sachlich nachvollziehbaren Gründen handelt liegt dies gerade nicht vor. Sollten Sie mit erhöhten Erwerbsobliegenheiten durch den Unterhaltsgläubiger oder das Gericht konfrontiert werden bleibt ihnen nichts anderes übrig, als hierzu juristisch sauber zu argumentieren. Weil rein tatsächlich werden Sie nach meiner festen Überzeugung nach in der Mehrzahl der Fälle nicht bei Gericht durchdringen. Sobald das Rechtsinstitut der erhöhten Erwerbsobliegenheiten eingesetzt wird ist eine tatsächliche Begutachtung Ihrer Leistungsfähigkeit und Ihre Anstrengungen nicht mehr gewollt und findet nicht mehr statt. Hier hilft es dann nur noch, sich der Hilfe eines im Familienrecht versierten Anwaltes zu bedienen.

Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt – Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht der nacheheliche Unterhalt sich rechtlich ähnlich verhält, wie ein Schadensersatzanspruch. Diese Prüfung (nur Ausgleich, wenn ein Schaden objektiv feststeht) ist jedoch auch nach über zwei Jahren nach Inkraftreten der Gesetzesänderung so noch nicht bei allen Finanzgerichten verinnerlicht worden. “’Hintergrund“‘ Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 20.10.2010, XII ZR 53/09, dem OLG Frankfurt lehrbuchmäßig den Ablauf der Unterhaltsprüfung vorgegeben. In dem dort zu entscheidenden Fall wollte ein Ehemann seine Unterhaltspflicht wenigstens sieben Jahre nach der Scheidung und nach 27 Jahren Ehe absenken. Nachdem er vom Amtsgericht hierzu Recht bekommen hatte, hatte das OLG als Berufungsinstanz dies anders gesehen und den Unterhalt unbefristet zugesprochen. Der BGH hob das Urteil des OLG auf und wie es zur weiteren Entscheidung zurück. “’Das Urteil des BGH“‘ Hierbei gab der BGH den Prüfungsweg vor: Es muss zunächst geprüft werden, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung das Einkommen erzielen kann, dass er ohne die Ehe zwischenzeitlich hätte erreichen können (ehebedingter Nachteil). Der Ehegatte ist also so zu stellen, als wenn er nicht verheiratet wäre. Das ist das, was ich meine, wenn ich von „Ehe als Schaden“ rede. Sofern ein entsprechender Schaden vorliegt, ist er auszugleichen. Das bedeutet, dass in derartigen Fällen eine Befristung nicht in Betracht kommt. In anderen Fällen, d.h. wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, kann nach der Rechtsprechung des BGH nach einer angemessenen Übergangszeit der Unterhalt entfallen, da dann der Berechtigte seinen (rechtlich angemessenen) Bedarf selbst decken kann. “’Fazit“‘ Seit dem 01.01.2008 habe ich noch keinen Fall erlebt, in dem es praktisch dazu gekommen wäre, dass ehebedingte Nachteile durch den Unterhaltsberechtigten tatsächlich vor Gericht nachweisbar und durchsetzbar gewesen wäre. Hier wird der – auch unter Zitierung verschiedenster zwischenzeitlich ergangene Urteile – eine Menge vorgetragen. In dem von mir vertretenen Fällen hatte der Unterhaltsgläubiger hiermit jedoch bislang keinen Erfolg. Das gilt sowohl für die Ausurteilung neuen nachehelichen Unterhaltes als auch für die Abänderung alter Unterhaltsurteile dahingehend, dass in der Zukunft kein Unterhalt mehr gezahlt werden soll. Wie man aus dem vorliegenden Fall sehen kann, sind jedoch selbst Oberlandesgerichte zum Teil anderer, rechtlich falscher Ansicht. Aus diesem Grund kann der Rat hier nur sein, sich in Unterhaltssachen auf jeden Fall von einem erfahrenen Familienrechtler vertreten zu lassen.

Schenkung einer Eigentumswohnung an Minderjährigen

Manch einer möchte einem Kind etwas Gutes tun. Hierfür gibt es Geschenke, wie zum Beispiel Schokolade, Geld, ein Fahrrad oder anderes. Nicht immer sind die Eltern damit einverstanden. Manchmal werden sie auch gar nicht gefragt. Doch manchmal müssen sie aus rechtlichen Gründen tatsächlich gefragt werden. “’Grundsatz“‘ Eine Schenkung an einen Minderjährigen ist immer dann wirksam, wenn sie für den Minderjährigen ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist. Hierbei geht es darum, dass sie rechtlich vorteilhaft sein muss. Es geht nicht darum, ob sie gesundheitlich (Schokolade etc.) oder für die Charakterprägung emotional (Geldgeschenke etc) vorteilhaft ist. Es gibt allein darum, ob mit der Schenkung rechtliche Nachteile für das Kind verbunden sind oder sein können. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Schenkung immer wirksam. Sind jedoch rechtliche Nachteile möglich, dann bedarf die Schenkung immer der Zustimmung der Eltern oder an ihrer Stelle der Zustimmung des Familiengerichtes.

 

Schenkung einer Eigentumswohnung

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 30.9.2010, V ZB 206/10, entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihr Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die dabei entstandenen Eigentumswohnungen übertrug sie zum einen auf den Vater ihres Kindes. Die andere Wohnung sollte im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Anrechnung auf künftigen Pflichtteil auf dessen Tochter übertragen werden. Das Grundbuchamt machte den Vollzug hier allerdings von der Genehmigung eines zu bestellenden Ergänzungspflegers und des Familiengerichtes abhängig. Da dies mit einem erheblichen formellen Aufwand verbunden ist versuchte es die Beteiligten zunächst sowohl vor dem OLG als auch nachfolgend vor dem BGH im Wege der Rechtsbeschwerde den Vollzug der Teilungserklärung und Umschreibung auf die Minderjährige zu erlangen. Nach der bisher herrschenden Meinung war der Erwerb einer Eigentumswohnung im Grunde nach lediglich rechtlich vorteilhaft. Einer Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB bedurfte es daher bislang nicht. Bisher war davon ausgegangen worden, dass etwas anderes nur dann galt, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerhebliche Verschärfung zu Lasten der Minderjährigen vorsehe, wenn ein Verwaltervertrag bestehe und der Minderjährige mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in diesen eintrete oder wenn die Eigentumswohnung vermietet sei.

 

Neue, abweichende Rechtsprechung des BGH

Von dieser bislang herrschenden Meinung ist der BGH abgewichen. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist der Erwerb einer Eigentumswohnung für den Minderjährigen deshalb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht nur einen Vermögensgegenstand erwirbt, sondern auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Aus diesem Grund wäre er rechtlich verpflichtet, sich gemäß § 16, Abs. 2 WEG entsprechend seinem Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Darüber hinaus hätte er anteilig auch die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese aus dem Gesetz folgenden Verpflichtungen stellen ein rechtlichen Nachteil dar. Daher muss hier die Schenkung an den Minderjährigen in der gesetzlich vorgesehenen Weise genehmigt werden.

Unterhaltsschuldner – Der Hausmann und sein Taschengeld

Unterhaltsschuldner versuchen auf verschiedene Art und Weise die eigene Zahllast zu senken. So kommt es immer mal wieder vor, dass ein Selbstständiger, der zuvor gut verdiente, nach einer neuen Heirat aufhört zu arbeiten und die Hausmann-Rolle übernimmt. Mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen muss sich die Rechtsprechung immer mal wieder befassen. So zum Beispiel auch in dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) am 02.06.2010, XII ZR 124/8, zu entscheiden hatte. Dort verlangte der volljährige Sohn von sein Vater Auskunft über dessen Einkünfte. Gleichzeitig verlangte er aber auch Auskunft über die Einkünfte der neuen Ehefrau. Der Vater erteilte die Auskunft über seine Einkünfte. Das war auch einfach, da er Hausmann geworden war. Die Auskunft über die Einkünfte seiner Frau verweigerte er. Der BGH geht jedoch davon aus, dass auch dem volljährigen Kind des Unterhaltsschuldners der Auskunftsanspruch insoweit zusteht. Dies liegt daran, dass der Vater hier ein Taschengeldanspruch in Höhe von 5-7 % des Einkommens der Ehefrau hat. Dem Grunde nach könnte er diesen Taschengeldanspruch zur Unterhaltszahlung an seinen volljährigen Sohn einsetzen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Bedarf des Vaters selber gedeckt ist. Der Taschengeldanspruch als solches reicht hierzu nicht aus. Der BGH löst dieses faktische Problem durch die rechtliche Konstruktion, dass es sich um Taschengeld handelt.Dies setze voraus, dass der Bedarf zunächst bereits gedeckt ist. Es wird somit davon ausgegangen, dass der neue Ehegatte den Unterhaltsbedarf zusätzlich zu den Taschengeldanspruch deckt. Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt entfällt daher bei dieser Konstruktion. Folglich muss der Vater hier Auskunft erteilen. Die Auskunft muss auch wahr sein. Belegen muss er sie jedoch nicht. Einen Anspruch auf Vorlage von Belegen über das Einkommen der neuen Ehefrau haben die Kinder des Unterhaltsschuldners nicht.

Familienrecht – Frauenhäuser = Helfer in Not

Heute konnte man bei Spiegel Online einen interessanten Artikel über Frauenhäuser im allgemeinen und in der Region Hamburg / Schleswig-Holstein im besonderen lesen.

Sparmaßnahmen in Schleswig-Holstein
Doch für das notorisch klamme Schleswig-Holstein sind Gewaltopfer wie Sarah zum Problem geworden. „30 Prozent der Frauen, die in unseren Frauenhäusern Schutz suchen, kommen aus anderen Bundesländern“, sagt ein Sprecher des Ministeriums für Gleichstellung. Die Frauen legen bewusst Hunderte Kilometer zurück oder fliehen gezielt in Großstädte, um ihren gewalttätigen Partnern entkommen zu können.

Der Fluchttourismus ist dem Ministerium jedoch ein Dorn im Auge – aus Kostengründen. „Schleswig-Holstein ist auf Dauer finanziell nicht in der Lage, reichere Bundesländer zu entlasten.“ Der Vorwurf bezieht sich in erster Linie auf Hamburg. Von dort aus, so heißt es im Ministerium, suchten viele Schutzbedürftige das nahe an der Stadtgrenze gelegene Frauenhaus Wedel auf. In Schleswig-Holstein gibt es 16 Frauenhäuser – zwei davon sollen Ende 2011 im Zuge von Sparmaßnahmen geschlossen werden. „Der Schutz vor Gewalt für Frauen und Kinder darf nicht an den Landesgrenzen enden“, klagt eine Mitarbeiterin einer betroffenen Einrichtung.

Ich habe mir aufgrund des Artikels einmal in Google Maps angesehen, wo eigentlich in unserer Nähe Frauenhäuser sind. Offenbar befinden sich die Frauenhäuser im Umkreis von Bergedorf tatsächlich alle auf dem schleswig-holsteinischen Gebiet. Hier dreht sich einmal die Infrastrukturversorgung der Metropole und die Abwanderung in den Speckgürtel um. Für die tatsächlich betroffenen ist die in mehrfacher Hinsicht bitter. Neben dem harten menschlichen Schicksal müssen sie auch noch mit den Gegebenheiten an einem anderen Wohnort – einem anderen Bundesland – zurecht kommen. Wobei dies natürlich in Fällen wie diesen für die Betroffenen häufig gar nicht so wichtig ist.

Soweit es „nur“ um die Beziehung Mann / Frau geht kann man dies durch einen Umzug ins Unbekannte häufig lösen. Ggf. kann man hier mit Hilfe eines Anwaltes Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz stellen um Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer zu vermeiden. Schwieriger ist dies, wenn Kinder betroffen sind. Hier muss ggf. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf die Frau übertragen werden, damit der Mann dem Umzug nicht wiedersprechen kann. Auch muss geklärt werden, wie der Umgang zwischen Vater und Kind ausgestaltet wird. Hierbei ist anzumerken, dass der Umgang nur schwer vollständig ausgeschlossen werden kann.

Wenn das Zusammentreffen zwischen den Eltern aufgrund von Gewaltproblemen vermieden werden muss kann man z.B. überlegen, ob dies mit sogenanntem http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuter_Umgang“>betreutem Umgang geregelt werden kann. In harten Fällen, in denen durch den Umgang das Wohl des Kindes verletzt zu werden droht kann u.U. auch der Umgang vollständig ausgeschlossen werden. In jedem Fall sollten ein Opfer sich in Fällen nicht scheuen Hilfe zu suchen und in Anspruch zu nehmen.

Familienrecht – Hättest Du nur vorher doch einmal gefragt

Praktisch jeder der Unterhalt zahlen muss, wünscht sich, dass dies endet. Zumindest jedoch soll es nach Möglichkeit weniger sein als es heute ist. Die hierfür rechtlich vorgesehene Möglichkeit ist dem Grunde nach die Unterhaltsabänderungsklage gem. § 323 ZPO.

Da erfahrungsgemäß kein Unterhaltsschuldner freiwillig auf seine Unterhaltsforderungen verzichtet, kommt es nach unserer Erfahrung im Ergebnis auch immer zu einem Unterhaltsabänderungsprozess. Unter einem gewissen Standpunkt aus betrachtet sehen Gerichte dies jedoch als mutwillig an.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 29.10.2010 – 33 WF 1567/10 – entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner, der nicht zunächst außergerichtlich den Unterhaltsgläubiger darum gebeten hat, den Unterhaltsanspruch anteilig zu senken, sondern stattdessen ohne Vorankündigung die Abänderungsklage einreicht, mutwillig handele.

Da für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe einige Voraussetzungen bestehen, nämlich Bedürftigkeit des Antragstellers,
Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache und keine Mutwilligkeit hat das OLG München dies zum Anlass genommen, dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der Antragsteller (der Unterhaltsschuldner) seinen Anwalt selbst bezahlen muss. Ob Erstattungsansprüche gegen den Unterhaltsgläubiger bestehen und werthaltig sind, darf, da diese offenbar unterhaltsbedürftig sind, bezweifelt werden. Gleichzeitig halte ich es aber auch für erwähnenswert, dass das OLG München die Klage gerade nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgewiesen hat.

Die mutwillige Klagerhöhung führt  nicht dazu, dass die Klage in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ging hier lediglich um die Frage, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Daher lautet unser Ratschlag, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und das Ausschließen des Argumentes der Mutwilligkeit zunächst in Absprache mit Ihrem Anwalt außergerichtlich nachweisbar herbeizuführen.