Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn

Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn – Im Falle einer Scheidung sind die verschiedenen Vermögenswerte zwischen den Ehepartnern zu verteilen und auseinander zu rechnen. Dabei ist es so, dass dem Grunde nach jeder das erhält, was in seinem Eigentum (Alleineigentum) steht. Und ansonsten ein Ausgleich in Geld im Rahmen des gesetzlichen Zugewinnverfahrens stattfindet. Hierbei können unter Umständen bei der Verteilung des Hausrates rechtlich relevante Fragen auftreten. In der Vergangenheit war es so, dass der gesamte Hausrat im Zweifelsfall zwischen den Ehepartnern aufzuteilen war. Zwischenzeitlich muss hier jedoch sehr genau auf die Eigentumsverhältnisse geachtet werden.

Diejenigen Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat, waren bleiben seine. Dasselbe gilt für Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner allein angeschafft hat. Auch diese werden bei der Aufteilung des Hausrates nicht geteilt. Eine Aufteilung des Hausrates kommt nur für die diejenigen Haushaltsgegenstände in Betracht, die die Ehepartner gemeinschaftlich angeschafft haben. Für die anderen Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehepartners stehen sind nicht die Regelungen für den Hausrat, sondern diejenigen für den Zugewinnausgleich maßgeblich. Dies mag zunächst überraschen, da viele Mandanten der Auffassung sind, bei dem Zugewinnausgleich ginge es um „echtes Vermögen“.

Es geht bei der Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn jedoch dem Grunde nach um alle Vermögenspositionen. Hierzu gehören auch die Gegenstände, die gemeinhin dem Hausrat zuzurechnen sind. Vor dem Hintergrund, dass gerade im Trennungszeiten derjenige Ehepartner, der die Ehewohnung verlässt und sich in einer neuen Wohnung gegebenenfalls neu einrichtet hierfür erhebliche Vermögenswerte aufgewendet wird deutlich, dass man dies nicht unterschätzen darf. Bei der Berechnung des Endvermögens für den Zugewinnausgleich sind bei diesem Ehepartner erhebliche Barwerte nicht mehr vorhanden. Man darf dabei dann eben nicht vergessen und übersehen, die in seinem Alleineigentum stehenden Hausratsgegenstände und Möbel -insbesondere die neu angeschafften – mit zu erfassen und zu bewerten. In diesem Sinn hat es sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.2010, XII ZR 170/09 geäußert.

 

Abgrenzung von Hausratsaufteilung und Zugewinn was last modified: September 15th, 2021 by Kai Breuning

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