Umzugskostenpauschale in Wohnungseigentumsanlagen

Umzugskostenpauschale in Wohnungseigentumsanlagen – Ein Umzug führt fast immer, geradezu notwendigerweise, zu einer gesteigerten Inanspruchnahme von Treppenhäusern und Aufzügen. Sie machen in der Regel zusätzlichen Reinigungsaufwand erforderlich. Und sogar Profis können in der Regel kleinere, auch unbedeutende und erst in ihrer Häufung die Reparaturbedürftigkeit des Treppenhauses deutlich machende Schäden kaum vermeiden. Vor diesem Hintergrund kommt es immer wieder vor, dass in Wohnungseigentumsanlagen eine Umzugskostenpauschale eingeführt werden soll. Derjenige, der dann konkret die Kosten tragen soll fragt sich:  Geht denn das? “’Grundsatz“‘ Dem Grunde nach können maßvolle Umzugskostenpauschalen im Wege eines Mehrheitsbeschlusses entsprechend § 21 Abs. 7 WEG eingeführt werden. Die gesteigerte Inanspruchnahme ist hier bei Umzügen ganz offensichtlich gegeben. Die Festsetzung einer Umzugskostenpauschale muss jedoch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn die Regelung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt.

Rechtsprechung – Umzugskostenpauschale in Wohnungseigentumsanlagen

Einen entsprechenden Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 01.10.2010, V ZR 220/09, zu entscheiden. In der dortigen Regelung war es so, dass die Wohnungseigentümer sich davor schützen wollten, dass über Zeitmietverträge regelmäßiger Umzugsbedarf bestünde. Nur für derartige Umzügen war die Zahlung einer Umzugskostenpauschale vorgesehen. Für Umzüge, die aufgrund eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages erfolgten oder für Umzüge, die durch einen Wohnungseigentümer erfolgten sollte die Pauschale nicht anfallen. Hierin sah der BGH eine Verletzung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weil hier eine sachlich zutreffende Differenzierung und Unterscheidung nicht gegeben ist. Ein ausreichender Sachgrund war nicht festzustellen, da nicht ersichtlich war, dass die von der Regelung ausgenommen Umzüge zu signifikant geringeren Belastungen des Gemeinschaftseigentums führen. “’Fazit“‘ Es ist möglich durch Mehrheitsbeschluss entsprechender Kostentragungspflichten und Pauschalen einzurichten. Aber nicht jede Regelung, die durch Mehrheitsbeschluss erlassen wurde, hält auch einer gerichtlichen Überprüfung stand. Aus diesem Grund ist es ratsam, dass sich Verwalter und Wohnungseigentümer vor Abfassung eines Beschlusses einmal darüber informieren, welche rechtlichen Grenzen es gibt, damit ein wirksamer Beschluss gefasst werden kann und eine nachträgliche kostenträchtige Entscheidung vermieden werden kann. Diejenigen Wohnungseigentümer, die mit Kosten überzogen werden, die sie für ungerechtfertigt erachten haben, wie man aus der Rechtsprechung des BGH sehen kann, durchaus eine Chance, trotz eines eindeutig erscheinenden Mehrheitsbeschlusses eine Inanspruchnahme gegebenenfalls zu vermeiden.

Umzugskostenpauschale in Wohnungseigentumsanlagen was last modified: Februar 22nd, 2016 by Kai Breuning

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