Ladenmieter muss über Verkauf von „Thor Steinar“-Waren aufklären

Kaufmannsrecht ist hart und schnell. Von einem Kaufmann wird erwartet, dass er sich selbst in ausreichender Weise um seine Angelegenheiten kümmert. Dem Grunde nach gilt dies auch im Rahmen der Gewerberaummieten. Aber es gibt Ausnahmen …

Sachverhalt – Ladenmieter muss über Verkauf von „Thor Steinar“-Waren aufklären

Die Klägerin in dem vom Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 192/08 entschiedenen Fall hat an den dortigen Beklagten in einem von Friedensreich Hundertwasser entworfenen Haus ein Ladengeschäft gemietet. In dem vermieteten Ladengeschäft sollten Textilien verkauft werden. Bestandteil des Vertrages war eine als Anlage beigefügte Sortimentsliste, die allgemeine Angaben zu dem beabsichtigten Bekleidungsangebot enthielt, ohne eine bestimmte Marke zu nennen. Der Beklagte beabsichtigte, ohne dass er dies der Klägerin mitgeteilt hatte, nahezu ausschließlich Waren der Marke „Thor Steina“ verkaufen. Hierzu muss man wissen, dass diese Marke in der Öffentlichkeit in einem ausschließlichen Bezug zur rechtsradikalen Szene gesetzt wird. Zunächst versuchte die Klägerin den Beklagten von dem beabsichtigten Angebot der Marke „Thor Steina“ abzubringen bzw. dem Beklagten gans zu einem Verzicht auf die Eröffnung des Ladens zu bewegen. Letzteres scheiterte. Der Beklagte unterschrieb jedoch auf Wunsch der Klägerin noch eine Erklärung zum Mietvertrag in der er versicherte, dass von seinem Gewerbe aus keine verfassungsrechtlich relevanten Aktivitäten ausgingen. Noch am selben Tag, dem Tag der Eröffnung, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag aus wichtigem Grund und erklärte darüber hinaus die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung. Sowohl das Landgericht, also das OLG und der BGH gaben der Räumungsklage der Klägerin statt.

Begründung – Ladenmieter muss über Verkauf von „Thor Steinar“-Waren aufklären

Grundsätzlich obliegt es zwar im Gewerberaummietrecht dem Vermieter, sich über alle etwaigen Gefahren und Risiken selbst zu informieren. Er muss ganz allgemein für sich prüfen, welche rechtlichen Folgen und Risiken mit dem Mietvertrag verbunden sind. Nach Auffassung der Richter am BGH muss er dabei allerdings nicht nach Umständen forschen, für die er keinen Anhaltspunkt hat und die so außergewöhnlich sind, dass er mit ihnen nicht rechnen kann. Er ist ferner nicht gehalten, Internetrecherchen zum Auffinden solcher etwaiger außergewöhnlicher Umstände durchzuführen. Vielmehr besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung auch ohne Nachfrage, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für ihn von ausschlaggebender Bedeutung sein würden. Nach Auffassung der Richter war dies im Falle der Marke „Thor Steina“ der Fall. Diese war geeignet, das Hundertwasser-Haus als Anziehungspunkt für rechtsradikale Käuferschichten erscheinen zu lassen. Da dieses sodann als Ort für Demonstrationen und gewaltsame Auseinandersetzung sich herauskristallisieren könnte wäre die rufschädigende Wirkung geeignet, Kunden und Touristen fernzuhalten und die anderen Mietern im Wesen zu einer Minderung der Miete oder Beendigung des Mietvertrages zu veranlassen. Der Verkauf von Waren der Marke „Thor Steina“ konnte deshalb der Vermieterin einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Aus diesem Grund waren die Richter des BGH der Auffassung, dass hier der Gewerbemietvertrag wirksam gemäß § 123 Abs. 1, § 124 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden konnte.

Ladenmieter muss über Verkauf von „Thor Steinar“-Waren aufklären was last modified: Februar 22nd, 2016 by Kai Breuning

Sie vermissen ein spezielles Thema? Dann mailen Sie uns!!