5 U 103/09, zu entscheiden. Beseitigung eines geringfügigen Überbaus des Nachbargrundstückes – Wo Menschen arbeiten passieren Fehler. Und wo in Grundstücksnähe gebaut wird kommt es vor, dass die Grenze tatsächlich überbaut wird. Dem Grunde nach hat man dann gegen den überbauenden Nachbarn den Anspruch, dass dieser die Überbauung beseitigt und gegebenenfalls zurückbaut. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht zeitlich unbegrenzt und in der Sache auch nicht uneingeschränkt. Über einen entsprechenden Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Urteil vom 21.10.2010,
Sachverhalt – Beseitigung eines geringfügigen Überbaus des Nachbargrundstückes
In dem Fall war auf dem Nachbargrundstück eines Forsthauses ein Wohngrundstück in den späten Siebzigern/frühen achtziger Jahren errichtet worden. Hierbei und bei dem späteren Ausbau war das Grundstück des Forsthauses mit insgesamt 0,12 m² Fläche überbaut worden. Nachdem der Eigentümer des Forsthausgrundstückes dies im Rahmen einer Neuvermessung festgestellt hatte, verlangte er die Beseitigung des Überbaus. Darüber hinaus verlangte er die Beseitigung von Überwuchs in Form von Zweigen. Das OLG Brandenburg wies die Klage ab.
Das Urteil – Überbau auf Nachbargrundstück
Hinsichtlich des Beseitigungsanspruches des Überbaus ging Gericht davon aus, dass sowohl hinsichtlich des Zeitablaufes seit Errichtung der Bauwerke in den späten Siebzigern/frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts sowie auf der hier als gering einzuschätzenden tatsächlichen Überbauung in Höhe von 0,12 m² ein Beseitigungsanspruch nicht mehr bestand. Nach Auffassung des Gerichtes standen hier die Beseitigungskosten von über 2.000,00 € auf Seiten des überbauenden Hauseigentümers in keinem rechtlich angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil des Forsthauseigentümers, der im Cent-Bereich gelegen haben würde. Das vom Eigentümer des Forstgrundstückes vorgebrachte Argument, der vermessene Weg in Breite von 3 m würde zum forstwirtschaftlichen Betrieb unbedingt benötigt, überzeugte das Gericht nicht. Hier war in direkter Nähe ein weiterer forstwirtschaftlicher Nutzweg in Breite von 7 m vorhanden. Nach Feststellung des Gerichtes waren allein die forstwirtschaftlichen Nutzungmaschienen 3 m breit, so dass der vom Berechtigten behauptete und geplante Weg für deren Nutzung nicht ausgereicht haben würde. Auch den Rückschnitt des Überwuchses verneinte das Gericht. Insoweit war es der Auffassung, dass die Ansprüche verjährt wären.
Fazit – Überbau auf Nachbargrundstück
Zwei Dinge kann man aus dieser Entscheidung lernen, nämlich zum einen, dass man wie hier bei dem Überwuchs mit den Zweigen nicht allzu lange warten sollte, seine eigenen Rechte wahrzunehmen. Allein durch Zeitablauf können hier die eigenen Rechte verfallen bzw. in der Zukunft rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Zum anderen bietet diese Entscheidung die Gewissheit, dass selbst bei fahrlässigem Überbau auf das Nachbargrundstück nicht in jedem Fall ein wirtschaftlich verheerender Rückbau gefordert werden kann. Nur als geringfügig einzuschätzende Beeinträchtigung des Nachbarn muss dieser unter Umständen tolerieren.