Archiv für Kategorie: Familienrecht

Häusliche Gewalt: Auch ein später Antrag kann dringend sein

Wer häusliche Gewalt erlebt, wendet sich nicht immer sofort an Polizei, Gericht oder Rechtsanwalt.

Das ist kein Beweis dafür, dass nichts geschehen ist oder kein Schutz benötigt wird.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dies in einer wichtigen Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben: Selbst wenn ein Antrag auf Gewaltschutz erst Monate nach einem Übergriff gestellt wird, kann eine einstweilige Anordnung weiterhin dringend sein. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.01.2026, 1 UF 8/26).

Der Fall

Eine Ehefrau beantragte im September 2025 Gewaltschutzmaßnahmen gegen ihren Ehemann. Sie schilderte, dass er sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt habe.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main lehnte den Eilantrag zunächst ab.

Die Vorfälle lägen zu lange zurück; außerdem habe die Frau nach den Übergriffen zunächst weiter mit ihrem Mann zusammengelebt und ihm ihre Liebe bekundet. Dies spreche gegen die für ein Eilverfahren erforderliche Dringlichkeit.

Das OLG Frankfurt am Main sah dies anders. Die Frau hatte ihre Angaben mit Tagebuchauszügen, Briefen und Chatverläufen untermauert. Der Ehemann hatte die Übergriffe im Wesentlichen lediglich bestritten.

Für das Gericht bestand deshalb eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die geschilderten Würgehandlungen stattgefunden hatten. Es ordnete ein Näherungs- und Betretungsverbot an. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.01.2026, 1 UF 8/26).

Weshalb Zeit nicht alles entscheidet

Nach § 1 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) kann das Gericht Schutzanordnungen treffen, wenn eine Person vorsätzlich Körper, Gesundheit oder Freiheit einer anderen Person verletzt hat oder mit einer solchen Verletzung droht. Dazu gehören etwa Annäherungs-, Kontakt- und Betretungsverbote, § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG.

Für eine einstweilige Anordnung nach § 214 FamFG muss außerdem ein dringendes Bedürfnis für ein schnelles gerichtliches Eingreifen bestehen. Grundsätzlich wird diese Dringlichkeit nach einer Gewalttat vermutet. Sie kann zwar im Einzelfall entfallen, wenn der Antrag ohne nachvollziehbaren Grund sehr lange hinausgezögert wird.

Gerade bei häuslicher Gewalt ist diese Betrachtung aber mit Vorsicht vorzunehmen. Das OLG betont die Lebensrealität vieler Betroffener: Häufig erfolgen Trennung und gerichtliche Schritte erst nach längerer Zeit oder nach wiederholten Übergriffen. Wirtschaftliche, emotionale oder familiäre Abhängigkeiten, Angst vor weiteren Reaktionen, fehlende Unterstützung und ein erschwerter Zugang zu Beratungsangeboten können dazu führen, dass Betroffene zunächst schweigen oder in der Beziehung bleiben. Ein später Antrag ist deshalb nicht automatisch widersprüchlich.

Reden und dokumentieren helfen

Die Entscheidung ist ermutigend: Niemand sollte glauben, wegen einer verzögerten Reaktion keinen Schutz mehr beantragen zu können. Dennoch gilt auch: Je besser ein Vorfall geschildert und belegt werden kann, desto eher kann das Gericht schnell helfen.

In der Praxis ist es für Betroffene oft schwer, offen über die erlebte Gewalt zu sprechen — manchmal sogar gegenüber dem eigenen Rechtsanwalt oder der eigenen Rechtsanwältin. Ohne ausreichende Informationen können Anwälte und Gerichte aber nur eingeschränkt handeln. Das Gericht kann nicht berücksichtigen, was ihm nicht mitgeteilt wird.

Hilfreich sind daher insbesondere:

  • Eine möglichst konkrete Schilderung: Was ist wann, wo und wie passiert?
  • Nachrichten, Chatverläufe, Fotos und Sprachmitteilungen sichern.
  • Verletzungen zeitnah ärztlich dokumentieren lassen.
  • Namen möglicher Zeuginnen und Zeugen notieren.
  • Ein Gedächtnisprotokoll oder Tagebuch führen.
  • Bei akuter Gefahr sofort die Polizei unter 110 rufen!

Im Eilverfahren genügt regelmäßig die Glaubhaftmachung, § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

Das bedeutet: Der Vorwurf muss nicht bereits mit der Sicherheit eines Strafurteils bewiesen sein.

Er muss dem Gericht aber anhand konkreter Tatsachen und geeigneter Unterlagen überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Im Frankfurter Fall waren gerade die Tagebuchauszüge, Briefe und Chatverläufe für diese Bewertung bedeutsam.

Fazit

Wer häusliche Gewalt erlebt hat, verliert den Anspruch auf Schutz nicht automatisch, weil er zunächst gezögert, weiter mit dem Partner zusammengelebt oder nach außen versucht hat, die Beziehung aufrechtzuerhalten. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.01.2026, 1 UF 8/26).

Entscheidend ist, ob aufgrund der konkreten Umstände weiterhin Schutz erforderlich ist.

Betroffene sollten sich nicht davon abhalten lassen, Unterstützung zu suchen — auch dann nicht, wenn die Übergriffe bereits einige Zeit zurückliegen.

Je offener sie die relevanten Ereignisse gegenüber Beratung, Rechtsanwalt oder Gericht schildern und je sorgfältiger sie diese dokumentieren, desto besser können die notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG beantragt und durchgesetzt werden.

Trennungshund: Wenn beide das Tier behalten wollen

Dass getrennte Eltern über Umgang und Betreuung ihrer Kinder streiten, ist leider häufig.

Auch die Aufteilung des Hausrats nach einer Trennung oder Scheidung kann schwierig genug sein.

Besonders emotional werden Konflikte aber oft, wenn es um ein gemeinsames Haustier geht.

In den vergangenen Jahren habe ich mehrfach erlebt, dass getrennte Ehepaare und unverheiratete Paare um Hund, Katze oder andere Haustiere gestritten haben.

Eine wirklich befriedigende Lösung gibt es selten: Ein Tier ist rechtlich zwar keine Sache, wird im Zivilrecht aber weitgehend nach den Regeln über Sachen behandelt.

Es ist zugleich ein Lebewesen mit Bindungen, Bedürfnissen und einer eigenen Belastungsgrenze.

Ein aktueller Fall des Landgerichts Koblenz zeigt nun einen rechtlich klaren, jedenfalls spieltheoretisch nachvollziehbaren Weg: Wenn beide nicht verheirateten Miteigentümer den gemeinsamen Hund dauerhaft behalten wollen, soll derjenige ihn erhalten, der im Rahmen einer Versteigerung den höheren Preis bietet. (Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.06.2025, 6 S 174/24).

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig; nach zugelassener Revision muss der Bundesgerichtshof darüber entscheiden.

Zwei Wochen bei ihm, zwei bei ihr?

Die früheren Partner hatten während ihrer Beziehung gemeinsam eine Hündin angeschafft. Nach der Trennung wollten beide das Tier behalten.

Das Amtsgericht Lahnstein ging zunächst von Miteigentum aus und ordnete eine Art Wechselmodell an: Die Hündin sollte jeweils zwei Wochen bei der Frau und zwei Wochen beim Mann leben.

Das Landgericht Koblenz bestätigte zwar das Miteigentum. Nach § 90a Satz 3 BGB gelten für Tiere die Vorschriften über Sachen entsprechend, soweit keine besonderen Regeln bestehen. Hatten beide Partner das Tier angeschafft, können sie daher gemäß § 1008 BGB Miteigentümer nach Bruchteilen sein. Das bedeutet natürlich nicht, dass jedem „die Hälfte des Hundes“ gehört. Beide haben vielmehr einen ideellen Anteil am gesamten Tier.

Ein dauerhafter Wechsel im Zwei-Wochen-Rhythmus war nach Auffassung des Landgerichts aber nicht die richtige Lösung. Die Beteiligten waren heillos zerstritten. Das hätte regelmäßige Übergaben, fortdauernden Kontakt und damit immer neue Konfliktgelegenheiten bedeutet. Für das Tier wäre das ebenfalls keine gute Ausgangslage gewesen.

Bei Trennung ohne Trauschein

Bei getrenntlebenden Ehegatten enthält § 1361a BGB besondere Regeln für die Verteilung von Haushaltsgegenständen. Diese Vorschrift kann im Einzelfall auch für Haustiere Bedeutung gewinnen.

Für unverheiratete Paare gilt sie jedoch nicht.

Das Landgericht Koblenz lehnte auch eine entsprechende Anwendung ab: Das Gesetz enthält gerade keine vergleichbare Sonderregelung für die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Das passt zur etablierten Rechtsprechung, die bei solchen Partnerschaften grundsätzlich kein umfassendes nachträgliches Abrechnen über gemeinsam gelebte Lebensgestaltung zulässt.

Bei gemeinsamem Eigentum bleibt allerdings das Eigentumsrecht. Die früheren Partner bilden dann eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB.

Solange diese fortbesteht, kann jeder Teilhaber nach § 745 Abs. 2 BGB eine angemessene Verwaltungs- und Benutzungsregelung verlangen. Das war der rechtliche Ansatz des Amtsgerichts für das Wechselmodell.

Wenn die Gemeinschaft enden soll

Hier wollten aber beide Partner die gemeinsame Eigentumsgemeinschaft beenden. Jeder Teilhaber kann nach § 749 Abs. 1 BGB grundsätzlich jederzeit die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft verlangen.

Der gesetzliche Weg ist dann klar:

  • Lässt sich der Gegenstand ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen, erfolgt eine Teilung in Natur, § 752 BGB.
  • Ist das nicht möglich, wird der Gegenstand verkauft und der Erlös verteilt, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  • Bei einer Versteigerung kann ein Teilhaber nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass nur die Teilhaber zum Mitbieten zugelassen werden.

Bei Geld ist eine Naturalteilung denkbar. Bei einem Hund liegt sie selbstverständlich fern.

Das Landgericht ordnete deshalb eine Versteigerung unter den beiden Miteigentümern an.

Wer das höchste Gebot abgibt, wird Alleineigentümer; der andere erhält entsprechend seiner Quote einen Anteil am Erlös.

Das mag zunächst hart wirken. Im Ergebnis hat die Lösung aber zwei Vorzüge:

  • Der Hund bleibt bei einer vertrauten Bezugsperson, statt an eine außenstehende Person verkauft zu werden.
  • Zugleich endet der Zwang, sich regelmäßig über Übergaben, Urlaubszeiten, Tierarzttermine oder Kosten abstimmen zu müssen.

Keine Lösung für jeden Fall

Die Entscheidung darf nicht missverstanden werden.

Sie bedeutet nicht, dass Haustiere nach jeder Trennung versteigert werden müssen.

Entscheidend sind die Eigentumsverhältnisse und die konkrete rechtliche Grundlage.

Situation Rechtlicher Ansatz
Einer hat das Tier allein erworben und ist Alleineigentümer Grundsätzlich verbleibt das Tier bei diesem Eigentümer; § 985 BGB kann einen Herausgabeanspruch begründen
Ehegatten trennen sich Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1361a BGB; bei Scheidung ist § 1568b BGB zu prüfen
Unverheiratete Partner sind Miteigentümer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB; Aufhebung nach §§ 749 ff. BGB möglich
Gemeinsame Nutzung soll zunächst fortgesetzt werden Benutzungs- und Verwaltungsregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB möglich
Miteigentümer wollen endgültig getrennte Wege gehen Bei unteilbarem Tier kann § 753 BGB zur Versteigerungs- oder Verkaufslösung führen

Besonders bei Eheleuten kann die Interessenlage anders zu bewerten sein.

Bei der Verteilung von Haushaltsgegenständen sind die Belange der Ehegatten, der Kinder und gerade bei einem Haustier auch der praktische Lebensmittelpunkt des Tieres in den Blick zu nehmen.

Eine schematische Anwendung des Eigentumsrechts wäre dort nicht immer überzeugend.

Fazit

Ein Haustier ist kein Möbelstück und keine bloße Vermögensposition.

Es bleibt aber eine rechtliche Frage, wem das Tier gehört und wie gemeinsames Eigentum nach einer Trennung aufzulösen ist.

Das Landgericht Koblenz hat für unverheiratete, zerstrittene Miteigentümer eine klare Lösung gewählt: kein dauerhafter Zwei-Wochen-Wechsel, kein Verkauf an fremde Dritte, sondern eine Versteigerung allein zwischen den früheren Partnern.

Wirtschaftlich gewinnt damit derjenige, der den höchsten Preis zahlen kann oder will.

Rechtlich und praktisch kann dies dennoch sinnvoll sein, weil es eine dauerhafte Zuordnung schafft und dem Tier zumindest eine vertraute Bezugsperson erhält. (Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.06.2025, 6 S 174/24).

Ob der Bundesgerichtshof diesen Ansatz bestätigt, bleibt abzuwarten.

Bis dahin zeigt der Fall vor allem eines: Wer sich gemeinsam ein Tier anschafft, sollte nicht nur über Futter, Tierarztkosten und Urlaubsbetreuung sprechen, sondern möglichst früh auch darüber, wem das Tier rechtlich gehören soll — und was bei einer Trennung gelten soll.

Gewaltschutz im Kleingarten: Schutz endet nicht an der Wohnungstür

Ein Kleingarten ist für viele Menschen mehr als ein Stück gepachteter Boden. Dort verbringt man freie Zeit, trifft Familie oder Freunde, baut Gemüse an oder findet einfach Ruhe. Umso belastender kann es sein, wenn ein früherer Partner gerade dort auftaucht, Streit sucht oder Angst macht.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Das Gewaltschutzgesetz kann auch außerhalb der Wohnung Schutz bieten.

Ein Kleingarten ist zwar keine Wohnung im rechtlichen Sinn. Das bedeutet aber nicht, dass Betroffene dort schutzlos wären. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2025, XII ZB 503/24).

Was war geschehen?

Ein Mann beantragte Schutz vor seinem früheren Partner. Hintergrund war ein Vorfall im Kleingarten des Antragstellers. Er wollte erreichen, dass der andere den Garten nicht mehr betritt und sich ihm nicht mehr nähert.

Die Vorinstanzen beschäftigten sich zunächst auch mit der Frage, wie der Antrag rechtlich genau einzuordnen sei. Der BGH stellte jedoch klar, dass das Familiengericht den Antrag umfassend prüfen muss. Es darf nicht allein deshalb ablehnen, weil ein Kleingarten keine Wohnung ist. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2025, XII ZB 503/24).

Welchen Schutz kann das Gericht anordnen?

Nach § 1 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) kann das Gericht Schutzanordnungen treffen, wenn jemand vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person verletzt hat oder mit einer solchen Verletzung droht.

In Betracht kommen insbesondere:

  • Ein Verbot, sich der betroffenen Person auf eine bestimmte Entfernung zu nähern.
  • Ein Verbot, Kontakt aufzunehmen — persönlich, telefonisch, per Nachricht oder über soziale Medien.
  • Ein Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen, wenn dies zum Schutz erforderlich ist.
  • Ein ausdrückliches Verbot, den Kleingarten, den Arbeitsplatz oder einen anderen regelmäßig genutzten Ort zu betreten.

§ 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG nennt ausdrücklich auch das Verbot, „bestimmte andere Orte“ aufzusuchen. Die Wohnung ist daher nicht die einzige Örtlichkeit, die durch eine gerichtliche Anordnung geschützt werden kann.

Ein Kleingarten kann in diesem Zusammenhang besonders wichtig sein. Wer dort regelmäßig Zeit verbringt, soll nicht darauf verwiesen werden müssen, den Ort aus Angst vor einem ehemaligen Partner dauerhaft aufzugeben.

Der konkrete Gefährdungskontext zählt

Ein Betretungsverbot wird nicht allein deshalb erlassen, weil die Beteiligten getrennt sind oder sich nicht mehr verstehen. Es braucht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass weitere Verletzungen, Bedrohungen oder unzumutbare Übergriffe zu befürchten sind.

Betroffene sollten Vorfälle deshalb möglichst genau dokumentieren:

  • Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls.
  • Was genau gesagt oder getan wurde.
  • Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen.
  • Nachrichten, Sprachnachrichten, Fotos oder ärztliche Unterlagen.
  • Frühere Vorfälle, soweit sie für die Gefahr einer Wiederholung Bedeutung haben.

Bei akuter Gefahr ist sofort die Polizei zu verständigen. Daneben kann beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Für das Gewaltschutzverfahren ist insbesondere § 214 FamFG bedeutsam.

Der Kleingarten ist nicht „nur“ ein Garten

Der BGH musste sich auch damit auseinandersetzen, dass eine Gartenlaube grundsätzlich nicht zum dauerhaften Wohnen bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) dient sie der kleingärtnerischen Nutzung und darf regelmäßig nicht als Wohnung ausgestaltet sein.

Für den Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz ist das aber nicht entscheidend. Maßgeblich ist, ob ein Verbot erforderlich ist, um weitere Übergriffe oder Bedrohungen zu verhindern. Schutz kann deshalb auch den Kleingarten, den Arbeitsplatz oder andere Orte erfassen, an denen der Betroffene sich regelmäßig aufhält. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2025, XII ZB 503/24).

Fazit

Wer sich nach einer Trennung oder dem Ende einer Partnerschaft bedroht, verfolgt oder in seiner körperlichen Sicherheit beeinträchtigt fühlt, muss sich nicht darauf beschränken, die eigene Wohnung zu schützen. Das Gewaltschutzgesetz kann auch an anderen wichtigen Orten greifen — etwa im Kleingarten.

Entscheidend sind die konkreten Vorfälle, die Gefahr weiterer Übergriffe und eine möglichst nachvollziehbare Dokumentation. Verstöße gegen vollstreckbare Schutzanordnungen können Ordnungsmittel nach §§ 95, 96 FamFG und zudem eine Strafbarkeit nach § 4 GewSchG nach sich ziehen.

Vorsorgevollmacht: Warum der Bevollmächtigte Belege sammeln sollte

Eine Vorsorgevollmacht schafft Vertrauen — sie bedeutet aber nicht, dass der Bevollmächtigte über das Geld und Vermögen des Vollmachtgebers frei verfügen darf.

Wer eine Vollmacht nutzt, muss gegebenenfalls darlegen können, was er getan hat, welche Beträge geflossen sind und wofür das Geld verwendet wurde.

Der Grund liegt darin, dass hinter der Vollmacht häufig rechtlich ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis steht.

Dann muss der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber Auskunft geben und nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechenschaft ablegen, §§ 662, 666 BGB. Was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, muss er grundsätzlich herausgeben, § 667 BGB.

Was „Rechenschaft ablegen“ bedeutet

Rechenschaft ist mehr als die Aussage: „Ich habe mich um alles gekümmert.“ Der Bevollmächtigte muss die Vermögensverwaltung nachvollziehbar darstellen. Dazu gehört regelmäßig eine geordnete Übersicht, aus der sich ergibt:

  • Welche Konten, Depots, Bargeldbestände oder sonstigen Vermögenswerte vorhanden waren.
  • Welche Einnahmen eingegangen sind, etwa Rente, Pflegegeld oder Miete.
  • Welche Ausgaben vorgenommen wurden, etwa Heimkosten, Medikamente, Einkäufe, Handwerkerrechnungen oder Versicherungen.
  • Wann Geld abgehoben, überwiesen oder auf andere Weise verwendet wurde.
  • Ob und weshalb Beträge an Angehörige oder den Bevollmächtigten selbst geflossen sind.

Die Rechnungslegung soll dem Vollmachtgeber — und nach dessen Tod gegebenenfalls den Erben — eine Prüfung ermöglichen, ob das Vermögen ordnungsgemäß und im Interesse des Vollmachtgebers verwendet wurde.

Sie umfasst daher grundsätzlich auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und eine nachvollziehbare Aufstellung der während der Vollmachtsausübung vorgenommenen Geschäfte.

Welche Belege aufbewahren?

Praktisch empfiehlt es sich, von Beginn der Tätigkeit an alle Unterlagen geordnet aufzubewahren.

Besonders wichtig sind:

  • Kontoauszüge, Überweisungsbelege und Quittungen über Barabhebungen.
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise für Pflege, Heim, Medikamente, Haushalt, Reparaturen oder Versicherungen.
  • Kaufbelege bei größeren Anschaffungen.
  • Schriftverkehr mit Banken, Behörden, Versicherungen, Pflegekasse und Heim.
  • Eine einfache fortlaufende Liste über Einnahmen und Ausgaben.
  • Bei Barzahlungen: kurze Vermerke zu Datum, Betrag, Zweck und Empfänger.

Wer etwa monatlich 500 Euro bar für Einkäufe oder persönliche Ausgaben des Vollmachtgebers abhebt, sollte nicht Jahre später erklären müssen, sich an die Verwendung nicht mehr genau zu erinnern.

Eine einfache Tabelle mit Datum, Betrag, Verwendungszweck und vorhandenen Belegen kann später erheblichen Streit vermeiden.

Nach dem Tod des Vollmachtgebers

Mit dem Tod gehen Vermögen und Rechte des Verstorbenen grundsätzlich auf die Erben über, § 1922 Abs. 1 BGB.

Bestand zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem ein Auftragsverhältnis, können daher auch die Erben grundsätzlich Auskunft und Rechenschaft nach § 666 BGB verlangen. Das betrifft regelmäßig gerade die Zeit, in der die Vollmacht tatsächlich genutzt wurde.

Das gilt auch dann, wenn die Vollmacht über den Tod hinaus erteilt wurde.

Eine solche transmortale oder postmortale Vollmacht erlaubt zwar gegebenenfalls weiteres Handeln, befreit den Bevollmächtigten aber nicht ohne Weiteres von der Pflicht, die Verwendung von Nachlassmitteln nachvollziehbar zu dokumentieren.

Es gibt Ausnahmen. Der Vollmachtgeber kann die Rechenschaftspflicht ausdrücklich beschränken oder bestimmen, dass sie nur ihm persönlich geschuldet sein soll und nach seinem Tod nicht auf die Erben übergeht. Eine solche Regelung muss aber klar formuliert sein. Fehlt sie, sollte ein Bevollmächtigter vorsorglich davon ausgehen, dass er gegenüber den Erben Auskunft geben und seine Tätigkeit belegen können muss.

Fazit

Eine Vorsorgevollmacht ist kein Freibrief, sondern eine verantwortungsvolle Aufgabe.

Wer sie ausübt, sollte von Anfang an sauber dokumentieren und Belege aufbewahren. Das schützt den Vollmachtgeber, erleichtert die spätere Abrechnung mit Miterben und schützt auch den Bevollmächtigten selbst vor dem Vorwurf, Geld oder Vermögenswerte ohne nachvollziehbaren Grund verwendet zu haben.

Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende: Kommt jetzt Bewegung in die Sache?

Als Leonard und Sheldon in einer frühen Folge von The Big Bang Theory überlegen, mit einer Samenspende Geld zu verdienen, ist das vor allem eine komische Fernsehidee. Im wirklichen Leben wirft eine Samenspende dagegen viele sehr ernste Fragen auf — auch im Unterhaltsrecht.

Bislang erhielten Kinder, die durch eine anonyme Samenspende gezeugt wurden, regelmäßig keinen Unterhaltsvorschuss. Das Verwaltungsgericht Bremen hat diese bisherige Linie nun infrage gestellt. Ob daraus tatsächlich eine dauerhafte Änderung folgt, ist aber noch offen. (Verwaltungsgericht Bremen, Urteile vom 06.07.2026, 3 K 1717/24, 3 K 2218/24, 3 K 2219/24 und 3 K 772/25).

Wofür ist Unterhaltsvorschuss da?

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt erhalten. Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt zunächst; soweit möglich, nimmt der Staat später den unterhaltspflichtigen Elternteil in Regress.

Die Grundvoraussetzungen regelt § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können grundsätzlich Leistungen erhalten. Für Kinder ab zwölf Jahren gelten allerdings zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere mit Blick auf den Bezug existenzsichernder Leistungen und das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils, § 1 Abs. 1a UVG.

Warum die Leistung bislang ausblieb

Das Problem anonymer Samenspenden liegt auf der Hand: Der biologische Vater ist zunächst nicht bekannt und kann daher nicht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2013 entschieden, dass sich die Mutter bei einer anonymen Samenspende bewusst in eine Lage begebe, in der eine Vaterschaftsfeststellung nicht möglich sei. Dies sei der fehlenden Mitwirkung bei der Feststellung des anderen Elternteils gleichzustellen. Deshalb sollte der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG analog gelten. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2013, 5 C 28.12).

Praktisch bedeutete das: Das Kind erhielt keinen Unterhaltsvorschuss, obwohl der andere biologische Elternteil nicht zahlte — weil eine Unterhaltsdurchsetzung wegen der zunächst anonymen Spende nicht möglich war.

Das VG Bremen sieht es anders

Das VG Bremen hat nun vier alleinerziehenden Müttern Unterhaltsvorschuss zugesprochen. Es stellt dabei auf eine seit 2018 geänderte Rechtslage ab.

Seit dem 1. Juli 2018 gibt es das Samenspenderregister. Kinder können unter den gesetzlichen Voraussetzungen später die Identität des Samenspenders erfahren. Zugleich bestimmt § 1600d Abs. 4 BGB, dass die Vaterschaft eines Samenspenders, der eine Samenbankspende nach dem Samenspenderregistergesetz geleistet hat, gerichtlich nicht festgestellt werden kann.

Das Gericht hält die frühere Analogie zu § 1 Abs. 3 UVG deshalb nicht mehr für überzeugend: Die Mutter verweigert nicht eine mögliche Vaterschaftsfeststellung; das Gesetz selbst schließt sie in dieser Konstellation aus. (Verwaltungsgericht Bremen, Urteile vom 06.07.2026, 3 K 1717/24, 3 K 2218/24, 3 K 2219/24 und 3 K 772/25).

Damit zeichnet sich eine mögliche Kehrtwende ab. Fest steht sie aber noch nicht: Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Das VG Bremen hat eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen; außerdem kann die Stadt Bremen zunächst Berufung einlegen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 unter den heutigen gesetzlichen Rahmenbedingungen korrigiert.

Auch politisch bleibt vieles offen

Derzeit kann Unterhaltsvorschuss grundsätzlich bis zur Volljährigkeit gezahlt werden. Diese Ausweitung gilt seit dem 1. Juli 2017. Zuvor war die Leistung auf Kinder unter zwölf Jahren begrenzt und zudem grundsätzlich auf höchstens 72 Monate beschränkt. Eine Altersgrenze von „zehn Jahren“ gab es in diesem System nicht; maßgeblich war die Vollendung des zwölften Lebensjahres.

Gleichzeitig gibt es politische Pläne, die Altersgrenze künftig wieder zu senken: Bundesfamilienministerin Karin Prien hat angekündigt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, nach dem Unterhaltsvorschuss nur noch bis zum 16. Geburtstag gezahlt werden soll. Das wäre eine erhebliche Einschränkung gegenüber der aktuellen Rechtslage. Beschlossen ist diese Reform jedoch bislang nicht.

Fazit

Für Kinder aus anonymen Samenspenden besteht nach den Bremer Urteilen erstmals eine ernsthafte Chance auf Unterhaltsvorschuss. Die Entscheidungen beruhen vor allem auf der seit 2018 veränderten Rechtslage: Das Kind kann künftig Auskunft über den Samenspender erhalten, doch § 1600d Abs. 4 BGB schließt gerade dessen gerichtliche Feststellung als Vater aus.

Ob daraus ein bundesweit gesicherter Anspruch wird, entscheidet sich erst in den weiteren Instanzen. Ebenso bleibt offen, ob der Gesetzgeber den Unterhaltsvorschuss künftig tatsächlich nur noch bis zum 16. Geburtstag zahlen lässt. Das Unterhaltsvorschussrecht ist damit derzeit sowohl rechtlich als auch politisch in Bewegung.

Eheaufhebung nach verschwiegenem Vorleben? Eine überraschende Entscheidung

Als ich von dieser Entscheidung gelesen habe, war ich zunächst überrascht.

Eine Ehe wird nach deutschem Recht grundsätzlich nicht deshalb aufgehoben, weil sich ein Ehegatte den anderen anders vorgestellt hat oder sich nach der Heirat herausstellt, dass man bestimmte persönliche Entscheidungen des Partners nicht akzeptieren kann.

Dann bleibt regelmäßig nur die Trennung und — wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen — die Scheidung.

Dass das Oberlandesgericht Schleswig hier dennoch eine Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung bestätigt hat, wirft deshalb Fragen auf.

Der Fall

Die Eheleute hatten 2021 geheiratet und zwei gemeinsame Kinder.

Nach der Trennung im Jahr 2025 beantragte der Ehemann die Aufhebung der Ehe.

Er trug vor, seine Frau habe ihm vor der Hochzeit den Eindruck vermittelt, sie sei zuvor mit einem Mann verheiratet gewesen. Tatsächlich hatte sie zuvor eine Frau geheiratet.

Das Amtsgericht Elmshorn hob die Ehe wegen arglistiger Täuschung auf.

Die Ehefrau legte Beschwerde ein — ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte die Aufhebung im Wesentlichen. (Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 02.07.2026, 13 UF 237/25).

Nicht die Orientierung, sondern die Täuschung

Wichtig ist zunächst: Das Gericht hat nicht entschieden, dass eine frühere gleichgeschlechtliche Beziehung oder Ehe für sich genommen ein Grund wäre, eine spätere Ehe aufzuheben.

Eine sexuelle Orientierung oder eine frühere Beziehung macht niemanden weniger ehefähig und begründet selbstverständlich keinen allgemeinen Anspruch des künftigen Ehepartners auf Auskunft über die gesamte persönliche Vergangenheit.

Das OLG stellte vielmehr darauf ab, dass die Frau nach seiner Würdigung aktiv den Eindruck erweckt habe, ihre frühere Ehe sei eine Ehe mit einem Mann gewesen.

Als entscheidendes Indiz wertete das Gericht unter anderem eine WhatsApp-Nachricht vor der Eheschließung.

Außerdem soll sie wiederholt von einem vermeintlichen „Ex-Ehemann“ gesprochen haben.

Der Senat sah es nicht als bewiesen an, dass der spätere Ehemann die frühere Partnerin und damit die tatsächlichen Umstände bereits kannte.

Nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte durch eine arglistige Täuschung zur Heirat bestimmt wurde und er bei Kenntnis der Wahrheit sowie bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe nicht geheiratet hätte. Ausgenommen sind ausdrücklich Täuschungen über Vermögensverhältnisse.

Warum die Entscheidung diskutabel ist

Der rechtliche Maßstab ist bewusst eng. Es genügt nicht, dass eine Information für jemanden persönlich wichtig gewesen wäre oder dass die Ehe im Nachhinein scheitert.

Erforderlich ist eine vorsätzliche Täuschung über einen Umstand, der bei verständiger Würdigung der Ehe so erheblich ist, dass er die Entscheidung zur Eheschließung beeinflussen durfte.

Genau an dieser Stelle ist die Entscheidung aus meiner Sicht zumindest diskussionswürdig.

Wir heiraten letztlich keinen Menschen, den wir uns im Kopf zurechtgelegt haben, sondern den Menschen, der uns gegenübersteht.

Dass eine frühere gleichgeschlechtliche Ehe den späteren Ehemann aufgrund seiner persönlichen und religiösen Vorstellungen von einer Heirat abgehalten hätte, hat das OLG im konkreten Fall als erheblich angesehen.

Das kann menschlich nachvollziehbar sein. Niemand ist verpflichtet, eine Ehe fortzuführen, wenn Vertrauen, Liebe oder das persönliche Ehebild zerstört sind. Dafür gibt es aber das Scheidungsrecht.

Die Frage ist, ob subjektive und religiöse Vorstellungen des einzelnen Ehegatten ausreichen sollten, um rückwirkend die Aufhebung einer bereits geschlossenen Ehe zu begründen — oder ob der gesetzliche Begriff der „richtigen Würdigung des Wesens der Ehe“ gerade eine objektive Grenze setzt.

Diese Grenze erscheint hier jedenfalls nicht selbstverständlich überschritten.

Eheaufhebung ist keine Scheidung

Die Entscheidung zeigt auch den wichtigen Unterschied zwischen beiden Wegen:

Eheaufhebung Scheidung
Setzt einen gesetzlich bestimmten Aufhebungsgrund voraus Setzt grundsätzlich das Scheitern der Ehe voraus
Bei arglistiger Täuschung: § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB Maßgeblich sind §§ 1565 ff. BGB
Der Antrag muss grundsätzlich binnen eines Jahres ab Kenntnis der Täuschung gestellt werden, § 1317 Abs. 1 BGB Regelmäßig ist das Trennungsjahr abzuwarten, § 1566 Abs. 1 BGB
Die Ehe war bis zur Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung wirksam Die Ehe wird erst durch die rechtskräftige Scheidung beendet

Die Frist ist besonders wichtig: Bei einer behaupteten Täuschung nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB muss der Antrag innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung gestellt werden. Andernfalls kommt regelmäßig nur noch eine Scheidung in Betracht.

Fazit

Das OLG Schleswig hat die Ehe nicht wegen einer gleichgeschlechtlichen Vorehe aufgehoben, sondern wegen einer nach seiner Überzeugung gezielten Täuschung über deren Geschlecht und wegen deren Bedeutung für die Heiratsentscheidung des Ehemanns. (Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 02.07.2026, 13 UF 237/25).

Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass jede verschwiegen gebliebene Beziehung, jede frühere Ehe oder jede enttäuschte Vorstellung über den Partner zur Eheaufhebung führt.

Eheaufhebungen bleiben Ausnahmefälle.

Ob eine Täuschung wirklich vorliegt, ob sie vorsätzlich war, ob sie für die Eheschließung ursächlich wurde und ob die Jahresfrist gewahrt ist, muss stets sehr genau geprüft werden.

Die Rechtsbeschwerde hat das OLG Schleswig nicht zugelassen; eine höchstrichterliche Klärung dieses besonderen Falls steht damit bislang nicht fest.

Gewaltschutzbeschluss: Warum es selten hilft, einfach alles abzustreiten

Gewaltschutzverfahren gehören nicht zu den Themen, die den Alltag einer familienrechtlichen Kanzlei bestimmen sollten.

Gleichwohl begegnen sie mir und meinem Team seit der Corona-Zeit gefühlt häufiger als früher.

In aller Regel stehen dahinter hoch belastete Trennungen, eskalierte Konflikte oder Situationen, in denen eine Partei sich bedroht, verfolgt oder massiv unter Druck gesetzt fühlt.

Gerade deshalb ist eines wichtig: Wer mit einem Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz konfrontiert wird, sollte die Sache ernst nehmen.

Die bloße Erwiderung, man sei „doch gar nicht gewalttätig“ oder der andere bilde sich alles ein, hilft selten weiter — weder rechtlich noch für eine möglicherweise weiterhin notwendige Kommunikation, etwa wegen gemeinsamer Kinder.

Worum geht es beim Gewaltschutz?

Das Gericht kann einer Person insbesondere untersagen, die Wohnung der anderen Person zu betreten, sich ihr oder ihrer Wohnung auf eine bestimmte Entfernung zu nähern, bestimmte Orte aufzusuchen, Kontakt aufzunehmen — auch per Telefon, Messenger, E-Mail oder soziale Netzwerke, ein Zusammentreffen gezielt herbeizuführen.

Das ergibt sich aus § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Maßnahmen können nicht nur nach körperlichen Übergriffen ergehen. Auch ernsthafte Drohungen, Nachstellungen oder wiederholte unzumutbare Kontaktaufnahmen können genügen. Bei einem gemeinsamen Haushalt kann unter den Voraussetzungen des § 2 GewSchG außerdem die gemeinsame Wohnung vorübergehend einer Person zur alleinigen Nutzung überlassen werden.

Häufig entscheidet das Familiengericht zunächst im Eilverfahren durch einstweilige Anordnung. Das soll schnellen Schutz ermöglichen. Es bedeutet aber auch: Der Beschluss ist kein Dokument, das man beiseitelegen oder lediglich als ungerecht empfundene Anschuldigung behandeln darf.

Der Fall vor dem OLG Karlsruhe

Das Amtsgericht Offenburg hatte einem Mann im Wege einer einstweiligen Anordnung verboten, sich der Wohnung seiner früheren Partnerin auf weniger als 100 Meter zu nähern, Kontakt zu ihr aufzunehmen und sie zu bedrohen. Die Anordnung war sofort wirksam; das Gericht hatte außerdem bestimmt, dass sie notfalls bereits vor einer Zustellung vollstreckt werden darf.

Später fuhr der Mann vor die Wohnung der Frau und beleidigte sie laut aus seinem Auto heraus. Das Amtsgericht verhängte deshalb ein Ordnungsgeld. Das Oberlandesgericht Karlsruhe reduzierte den Betrag auf 200 Euro, bestätigte die Maßnahme aber im Grundsatz. Das bloße Vorbeifahren an einer nahe gelegenen Straße genügte dagegen nicht: Ein verbotener Kontakt oder ein gezielt herbeigeführtes Zusammentreffen lag darin noch nicht. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2026, 18 WF 7/26).

Die Entscheidung zeigt damit zwei Dinge: Gewaltschutzanordnungen sind streng zu beachten. Gleichzeitig kommt es immer auf den genauen Inhalt des Beschlusses und das konkrete Verhalten an. Nicht jede zufällige Begegnung ist automatisch ein Verstoß; ein gezieltes Auftreten vor der Wohnung samt Beschimpfungen kann jedoch gravierende Folgen haben.

Zustellung muss schnell schützen

Das Oberlandesgericht hatte sich außerdem mit einer eher technischen, aber wichtigen Frage zu befassen: Der Beschluss war nicht durch einen Gerichtsvollzieher, sondern mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden.

§ 214 Abs. 2 Satz 2 FamFG sieht grundsätzlich vor, dass die Geschäftsstelle den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung beauftragt. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe ist dies jedoch kein Selbstzweck. Entscheidend ist der Opferschutz — und damit oft eine möglichst schnelle, verlässliche Zustellung. Wohnen beide Beteiligten getrennt und ist die Anschrift des Antragsgegners bekannt, kann eine Postzustellungsurkunde deshalb ausreichend sein. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2026, 18 WF 7/26).

Im entschiedenen Fall kam es letztlich nicht darauf an: Das Familiengericht hatte gemäß § 216 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FamFG die sofortige Wirksamkeit und die Vollstreckung vor Zustellung angeordnet. Eine solche Anordnung kann daher schon wirksam sein, bevor der Betroffene den Beschluss tatsächlich in Händen hält.

Was Betroffene beachten sollten

Wer Schutz sucht, sollte konkrete Vorfälle möglichst zeitnah und nachvollziehbar festhalten: Datum, Uhrzeit, Ort, Nachrichten, Fotos, ärztliche Unterlagen und mögliche Zeugen können wichtig sein.

Bei akuter Gefahr ist unverzüglich die Polizei zu rufen!

Wer einen Gewaltschutzbeschluss erhält, sollte dagegen nicht versuchen, die andere Person „zur Rede zu stellen“.

Kein Anruf, keine Nachricht, kein Besuch vor der Wohnung — und auch keine Kontaktaufnahme über Dritte oder soziale Medien. Selbst wenn man die Vorwürfe für falsch hält, muss der Beschluss zunächst beachtet werden.

Ein Verstoß kann nicht nur ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 890 Abs. 1 ZPO nach sich ziehen. Der Verstoß gegen eine vollstreckbare Schutzanordnung kann zudem nach § 4 GewSchG strafbar sein.

In konflikthaften Trennungssituationen kann es sinnvoller sein, den Kontakt konsequent auf das rechtlich und praktisch Notwendige zu begrenzen und ihn — soweit Kinder betroffen sind — strukturiert, dokumentiert und gegebenenfalls über geeignete Dritte zu organisieren.

Das schützt beide Seiten und verhindert, dass ein ohnehin schwieriger Konflikt weiter eskaliert.

Weniger Elterngeld in einer Zeit, in der Familien mehr Sicherheit brauchen

Deutschland diskutiert seit Jahren darüber, warum immer weniger Kinder geboren werden.

Die Antwort wird nicht allein im Elterngeld liegen. Aber wer Familiengründung politisch fördern möchte, sollte vermeiden, gerade in der ersten und finanziell besonders angespannten Zeit nach der Geburt verlässliche Unterstützung zu verkürzen.

Derzeit steht ein Gesetzentwurf aus dem Bundesfamilienministerium zur Diskussion, nach dem Eltern künftig nur noch zwölf statt bislang vierzehn Monate Basiselterngeld beziehen könnten. Dafür sollen Mindest- und Höchstbetrag moderat steigen. Beschlossen ist das jedoch noch nicht; der Entwurf befand sich zuletzt in der Ressortabstimmung.

Die Ausgangslage

Die Geburtenziffer in Deutschland ist weiter gesunken: Im Jahr 2025 lag sie bei 1,32 Kindern je Frau — nach 1,35 im Vorjahr. Das Statistische Bundesamt weist damit einen weiteren Rückgang aus. Ob und in welchem Umfang eine Gesellschaft Bevölkerungswachstum überhaupt anstreben sollte, lässt sich selbstverständlich diskutieren. Klar ist jedoch: Die gegenwärtige politische Debatte verbindet niedrige Geburtenzahlen regelmäßig mit Fragen der Arbeitskräftebasis, der Finanzierung sozialer Sicherungssysteme und der Versorgung in Pflege, Gesundheit und anderen Bereichen.

Für Menschen, die über Kinder nachdenken, sind aber oft ganz andere Fragen entscheidend: Können wir uns die erste Zeit wirtschaftlich leisten? Wie lassen sich Beruf und Familie vereinbaren? Gibt es einen passenden und bezahlbaren Betreuungsplatz? Und wie groß ist das finanzielle Risiko, wenn ein Einkommen zunächst wegfällt oder deutlich geringer ausfällt?

Was derzeit geplant ist

Nach dem bekannt gewordenen Entwurf soll das Basiselterngeld insgesamt nur noch für zwölf Monate gezahlt werden — bislang sind es bis zu vierzehn Monate, wenn beide Elternteile mindestens zwei Monate Elterngeld beziehen.

Künftig wären offenbar je drei Monate für Mutter und Vater reserviert; die verbleibenden sechs Monate könnten die Eltern untereinander aufteilen. Alleinerziehende sollen weiterhin bis zu zwölf Monate volles Elterngeld erhalten.

Als Ausgleich sollen die monatlichen Grenzen steigen:

Leistung Derzeit Vorgesehen
Mindestbetrag 300 Euro 330 Euro
Höchstbetrag 1.800 Euro 1.900 Euro
Maximale Bezugsdauer für Elternpaare 14 Monate 12 Monate
Mindestzeit je Elternteil für die volle Bezugsdauer 2 Monate 3 Monate

Das Anliegen, Väter stärker an Betreuung und Erwerbsunterbrechung zu beteiligen, ist nachvollziehbar. Eine partnerschaftliche Aufteilung kann Familien entlasten und langfristig auch die beruflichen Nachteile ungleich verteilter Care-Arbeit reduzieren.

Die Kehrseite bleibt jedoch: Zwei zusätzliche Monate, die Eltern heute noch flexibel absichern können, würden wegfallen.

Was das praktisch bedeuten kann

Gerade Familien, bei denen ein Elternteil nach der Geburt länger zuhause bleiben möchte oder muss, trifft eine Verkürzung spürbar.

Wenn das Elterngeld früher endet, bleiben im Wesentlichen drei Möglichkeiten: früher zurück in den Beruf, eine längere Zeit mit deutlich geringerem Einkommen überbrücken oder Betreuung durch Familie, Freunde oder eine Krippe organisieren.

Dabei entscheiden sich viele Eltern nicht für ein Kind mit dem Ziel, dieses möglichst früh und ausschließlich fremdbetreuen zu lassen.

Eine Krippe kann für Familien eine gute und gewollte Lösung sein. Sie ist aber nicht immer sofort verfügbar, passt nicht zwingend zu den Arbeitszeiten und bringt neben Organisation und Eingewöhnung auch Kostenfragen mit sich.

In Hamburg bestehen für Kinder grundsätzlich bis zu fünf Stunden tägliche Betreuung einschließlich Mittagessen beitragsfrei; für darüber hinausgehende Betreuungszeiten fallen einkommensabhängige Elternbeiträge an. Von einer vollständig kostenlosen Krippenbetreuung unabhängig vom Umfang kann daher nicht gesprochen werden.

Das Elterngeld richtet sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Im Mittelpunkt stehen insbesondere § 1 BEEG über die Anspruchsvoraussetzungen, § 2 BEEG über die Höhe des Elterngeldes sowie § 4 BEEG über die Bezugsdauer und die Aufteilung der Monate. Die genannten zwölf Monate wären keine bereits geltende Rechtslage, sondern eine mögliche künftige Änderung dieser gesetzlichen Regelungen.

Familienpolitik braucht Verlässlichkeit

Ob der Staat mehr Kinder fördern soll, lässt sich politisch unterschiedlich beantworten.

Solange aber nahezu alle politischen Richtungen betonen, Familien stärken und Familiengründung erleichtern zu wollen, wirkt eine Kürzung der Bezugsdauer des Elterngeldes zumindest widersprüchlich.

Mehr Geld pro Monat hilft, insbesondere beim Mindest- und Höchstbetrag.

Es ersetzt aber nicht ohne Weiteres zwei Monate Zeit, Planungssicherheit und Einkommensersatz.

Familien brauchen nicht nur finanzielle Zuschüsse, sondern verlässliche Rahmenbedingungen: ausreichend Betreuungsplätze, planbare Arbeitszeiten, bezahlbares Wohnen und die Möglichkeit, die erste Zeit mit einem kleinen Kind so zu gestalten, wie es zur eigenen Familie passt.

Der Gesetzentwurf ist deshalb mehr als eine technische Sparmaßnahme. Er betrifft unmittelbar die Frage, wie viel Zeit und wirtschaftliche Sicherheit Eltern in den ersten Lebensmonaten ihres Kindes haben sollen. Ob die Bundesregierung den Entwurf in dieser Form beschließt, bleibt abzuwarten.

Mailkontakt statt persönlicher Präsenz: Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt

Das OLG Karlsruhe hat kürzlich klargestellt, dass ein Elternteil sein Sorgerecht auch aus dem Ausland per E-Mail wirksam ausüben kann, solange er erreichbar und mitwirkungsbereit ist.

Dieses Urteil passt nahtlos in die aktuellen Diskussionen auf Seiten wie der Kanzlei Breuning, die familienrechtliche Praxisfragen beleuchten.

Es unterstreicht die Flexibilität des Sorgerechts im digitalen Zeitalter.

Unterschied Umgang und Sorgerecht

Zwischen Umgang und Sorgerecht bestehen Überschneidungen, aber auch deutliche Unterschiede.

Beim Umgang (§§ 1684 ff. BGB) steht im Vordergrund, ob und wie regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen Elternteil und Kind zustande kommt.

Beim Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB) geht es hingegen darum, zu entscheiden, was für das Kind notwendig oder das Beste ist, und diese Entscheidung in der Vertretung des Kindes nach außen umzusetzen.

Dieser sorgerechtliche Aspekt muss nicht zwingend persönlichen Kontakt beinhalten, wie das Urteil des OLG Karlsruhe (Beschluss vom [Datum, z.B. 2025], Az. 20 WF 492/25) anschaulich zeigt. Ein Vater im Ausland konnte sein Sorgerecht behalten, da E-Mail-Kontakt ausreichte, um mitzuwirken.

Sachverhalt des Falls

Die Eltern hatten sich getrennt, und der Vater war mit dem Kind ins Ausland (vermutlich USA) gezogen.

Die Mutter beantragte die alleinige Sorge, da der Vater angeblich nicht ausreichend teilnähme und das Sorgerecht ruhen könne (§ 1674 Abs. 1 BGB).

Das Gericht prüfte, ob ein tatsächliches Hindernis für die Sorgerechtsausübung vorlag, und stellte fest, dass der Vater per E-Mail erreichbar war und aktiv mitwirkte.

Das Familiengericht wies den Antrag ab, da keine Ruhensgründe erfüllt waren. Das OLG Karlsruhe bestätigte dies in der Beschwerdeinstanz.

Entscheidung und Begründung

Das Gericht entschied, dass die elterliche Sorge nicht ruht, wenn der Elternteil trotz Auslandsaufenthalt per Post oder E-Mail mitentscheidet und erreichbar ist (OLG Karlsruhe, Az. 20 WF 492/25). Eine Sorgerechtsvollmacht zur Vertretung nach außen (§ 1629 BGB) wäre in solchen Fällen hilfreich, war hier aber nicht notwendig, weil der Vater mitwirkungsbereit war. Dies betont das Kindeswohl (§ 1697a BGB) als Maßstab: Digitale Kommunikation kann wichtige Entscheidungen absichern, ohne physische Nähe.

Praxisrelevanz

In Zeiten globaler Mobilität gewinnt dieses Urteil an Bedeutung für Familien mit internationalem Bezug.

Es vermeidet eine automatische Entmachtung und fördert gemeinsames Sorgerecht, solange Mitwirkung gewährleistet ist.

Für Anwälte wie bei Kanzlei Breuning relevant: Solche Fälle erfordern detaillierte Erreichbarkeitsnachweise.

Härtefallscheidung: Wann ist das Trennungsjahr entbehrlich?

Eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ermöglicht die Scheidung der Ehe vor Ablauf des einjährigen Trennungsjahrs, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Partner unzumutbar ist. Der Gesetzgeber schützt damit den antragswidrigen Ehepartner vor einer zu langen Bindung, setzt aber eine hohe Hürde: Es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die über das bloße Scheitern der Ehe hinausgehen.

Die Unzumutbarkeit der Ehe auf dem Papier

Entscheidend ist, dass der betroffene Ehepartner die bloße formale Ehe – also das „Verheiratetsein auf dem Papier“ – nicht mehr ertragen muss. Gerichte prüfen streng, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände die Bindung weiter dulden würde. Dies schließt wiederholte Versöhnungen, fehlenden Kontakt oder mildernde Konsequenzen mit ein.

Das Urteil des OLG Karlsruhe (5 UF 151/24)

Im Beschluss vom 26.11.2025 (Az. 5 UF 151/24) lehnte das OLG Karlsruhe eine Härtefallscheidung ab, obwohl der Ehemann die sechsjährige Tochter sexuell missbraucht hatte – ein Übergriff, den das Gericht aus WhatsApp-Nachrichten als naheliegend ansah. Trotz früherer Gewaltakte gegen die Frau (z. B. Nasenbeinbruch) und sexueller Belästigung einer Freundin sah das Gericht keine unzumutbare Härte, da die Eheleute sich wiederholt versöhnt hatten und seit Trennung (Januar 2025) kein Kontakt besteht. Das OLG wich damit von Gerichten wie dem OLG Bamberg ab, das ähnliche Fälle als Härtefall anerkennt.

Eine nicht nachvollziehbare Entscheidung

Diese Würdigung kann ich nicht nachvollziehen. Ich nachempfinden sehr gut, dass die Ehefrau in einem solchen Fall – mit sexuellem Missbrauch der eigenen Tochter – auf keinen Fall mehr mit dem Mann verheiratet sein möchte, sei es auch nur formal. Ich hoffe, dass dies eine Einzelmeinung des konkreten Richters bleibt und nicht Schule macht.

OLG: Kind bekommt Nachnamen des neuen Mannes der Mutter

Alles ist im Fluss: Familiensituationen ändern sich, gesellschaftliche Wertvorstellungen wandeln sich – und der Gesetzgeber versucht mit Reformen hinterherzukommen.

In diesem Spannungsfeld müssen Gerichte Fälle entscheiden, in denen weder auf den ersten Blick klar ist, welche Rechtslage zeitlich gilt, noch welche Familienkonstellation für das Kind – und damit für die gerichtliche Entscheidung – maßgeblich sein soll.

Hintergrund: Einbenennung und Reform des Namensrechts

Die Einbenennung regelt die Konstellation, in der ein Elternteil wieder heiratet und das Kind den Ehenamen dieser neuen Familie tragen soll (§ 1617e BGB).

Bis zur Reform des Namensrechts galt für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils ein strenger Maßstab: Die Namensänderung musste für das Kindeswohl „erforderlich“ sein, also gewissermaßen die ultima ratio, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden (§ 1618 BGB a.F.).

Seit dem 1. Mai 2025 reicht es nun, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes „dient“ (§ 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB), ein deutlich gelockerter und stärker zukunftsorientierter Maßstab.

Genau an dieser Schnittstelle – alter Antrag, neues Recht – setzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.11.2025 (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2025, 2 WF 115/25) an.

Der Fall: Patchworkfamilie, fehlende Bindung, gelebte Realität

Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor der Geburt getrennt, die Mutter lebte seit dem Kleinkindalter des Mädchens in einer neuen Partnerschaft, aus der eine neue Ehe und eine gemeinsame Familie erwuchsen.

Das Kind wuchs ausschließlich im Haushalt der Mutter und des Stiefvaters auf und hatte zum leiblichen Vater faktisch keine tragfähige Bindung aufgebaut.

Die Mutter beantragte die Einbenennung des Kindes in den Ehenamen der neuen Familie, der leibliche Vater verweigerte jedoch seine Zustimmung (§ 1617e Abs. 2 Satz 1 BGB).

Das Familiengericht holte ein psychologisches Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen der Namensunterschiede ein, hörte Eltern und Kind persönlich an und bejahte schließlich, dass die Einbenennung dem Kindeswohl dient.

Die Zustimmung des Vaters wurde daher ersetzt; seine Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2025, 2 WF 115/25).

Die Rechtsfrage: Altes Recht, neues Recht und Rückwirkungsverbot

Die Besonderheit lag darin, dass der Antrag auf Einbenennung noch vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden war, das Gericht aber erst nach dem Stichtag zu entscheiden hatte.

Im Raum stand deshalb die Frage: Muss das Verfahren nach dem alten, strengeren Maßstab der „Erforderlichkeit“ entschieden werden, oder ist bereits der neue Maßstab der bloßen Kindeswohldienlichkeit anzuwenden (§ 1617e BGB)?

Das OLG Frankfurt stellt klar, dass für die Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist.

Es wendet § 1617e BGB in der aktuellen Fassung auch auf „Altanträge“ an und sieht darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil die Norm nur für die Zukunft wirkt und keine abgeschlossenen Sachverhalte „umstülpt“.

Die frühere Rechtsprechung, die die Einbenennung von einer beinahe „notstandsähnlichen“ Erforderlichkeit abhängig gemacht hatte, sei spätestens mit der Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 25.01.2023, XII ZB 29/20) aufgegeben worden.

Die Entscheidung: Gelockerter Maßstab und Vorrang des gelebten Familienalltags

Das OLG bestätigt die Entscheidung des Familiengerichts: Die Zustimmung des Vaters wird gemäß § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt, weil die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2025, 2 WF 115/25).

Maßgeblich ist die gelebte Familienrealität: Das Kind identifiziert sich mit der neuen Ehefamilie, lebt ausschließlich dort und erlebt den Ehenamen der Mutter und des Stiefvaters als seinen tatsächlichen Bezugspunkt.

Das Gericht betont, dass der neue Name dem Kind Identität, Zugehörigkeit und Stabilität in seinem sozialen Umfeld vermittelt.

Demgegenüber wiegt das Interesse des leiblichen Vaters am Fortbestand des von dem Kind kaum angenommenen Namens weniger schwer.

Dass der Antrag noch unter der alten Rechtslage gestellt wurde, ändert nichts daran, dass nun nach dem gelockerten Maßstab entschieden wird; das Gericht argumentiert ausdrücklich mit der Zukunftsbezogenheit der Entscheidung und dem Schutz des Kindeswohls.

Einordnung für die Praxis: Was bedeutet das für Einbenennungen?

Für laufende und künftige Verfahren zur Einbenennung bedeutet der Beschluss des OLG Frankfurt:

  • Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht im Zeitpunkt des Antrags (§ 1617e BGB).

  • Der Maßstab ist nun die Kindeswohldienlichkeit, nicht mehr die strenge Erforderlichkeit (§ 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB; Aufgabe der früheren Linie zu § 1618 BGB a.F.).

  • Entscheidend sind die realen Bindungen und das soziale Umfeld des Kindes, insbesondere in Patchworkkonstellationen.

  • Psychologische Gutachten und die Anhörung des Kindes haben ein besonderes Gewicht, wenn es um Identität und Zugehörigkeitsgefühl geht.

Die Entscheidung reiht sich damit nahtlos ein in eine Entwicklung, die auch auf Ihrer genannten Homepage deutlich wird: Der Familienalltag wird bunter, rechtliche Maßstäbe werden differenzierter – und Gerichte sind zunehmend gefordert, dynamische Lebenswirklichkeit mit sich wandelndem Recht in Einklang zu bringen.

Kinderbetreuungskosten spielen sowohl im Unterhaltsrecht als auch im Steuerrecht eine zentrale Rolle – allerdings nach völlig unterschiedlichen Logiken

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23 klargestellt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß ist.

Kinderbetreuungskosten als Mehrbedarf im Unterhaltsrecht

Unterhaltsrechtlich gehören Kinderbetreuungskosten grundsätzlich zum Bedarf des Kindes i.S.d. §§ 1601, 1610 BGB. Der „normale“ Grundbedarf ist regelmäßig über den Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt, während darüber hinausgehende laufende, kalkulierbare Kosten als Mehrbedarf gesondert zu behandeln sind.

Mehrbedarf liegt vor, wenn ein Aufwand über längere Zeit regelmäßig anfällt, das Übliche deutlich übersteigt und deshalb im Tabellenunterhalt nicht enthalten ist (z.B. Kindergartenbeiträge). Der BGH hat etwa entschieden, dass Kindergartenbeiträge (abzüglich Verpflegung) Mehrbedarf des Kindes darstellen, der von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu tragen ist (BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 150/05).

Gleichzeitig betont der BGH aber, dass nicht jede Fremdbetreuung automatisch Mehrbedarf ist: Trägt der betreuende Elternteil Betreuungskosten, um seine eigene, ohnehin geschuldete Betreuungsleistung zu erfüllen (z.B. Tagesmutter während der Berufstätigkeit), sind diese Kosten typischerweise von ihm allein zu tragen und stellen keinen kindesbezogenen Mehrbedarf dar (BGH, Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 299/12).

Typische Konstellation aus Sicht des Unterhaltsschuldners

In der Praxis bedeutet dies:

  • Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat den Tabellenunterhalt (ggf. zuzüglich Mehr- oder Sonderbedarf) zu zahlen.

  • Der betreuende Elternteil trägt seine Betreuungsleistung grundsätzlich „in Natur“; nimmt er Fremdbetreuung in Anspruch, kann dies unter Umständen Mehrbedarf des Kindes begründen, der quotal auf beide Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu verteilen ist.

Gerade der barunterhaltspflichtige Elternteil empfindet die anteilige Beteiligung an Kinderbetreuungskosten schnell als zusätzliche finanzielle Belastung neben dem laufenden Unterhalt. In dieser Situation liegt es nahe, nach steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten zu suchen, um die wirtschaftliche Gesamtbelastung zumindest über die Einkommensteuer zu reduzieren.

Steuerrechtliche Einordnung der Kinderbetreuungskosten

Steuerlich können Kinderbetreuungskosten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug beträgt aktuell 80% der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind (bis VZ 2024: zwei Drittel, max. 4.000 €).

Zentrale Voraussetzungen sind u.a.:

  • Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 32 EStG) handeln.

  • Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung unbar erfolgen.

  • Vor allem: Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören („Haushaltszugehörigkeit“).

Gerade dieser letzte Punkt ist für getrenntlebende Eltern konfliktträchtig: Der nicht betreuende, barunterhaltspflichtige Elternteil trägt zwar häufig (mit-)Kinderbetreuungskosten, das Kind gehört aber regelmäßig allein zum Haushalt des betreuenden Elternteils.

Das BFH‑Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23

Im Verfahren III R 8/23 begehrte ein Vater den Sonderausgabenabzug für von ihm getragene Kinderbetreuungskosten für seine Tochter, die ausschließlich im Haushalt der Mutter lebte. Er argumentierte u.a., das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße in Trennungsfällen gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG, weil er trotz wirtschaftlicher Belastung steuerlich nicht berücksichtigt werde.

Der BFH hat – in Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. bereits BFH, Urteil vom 11.05.2023, III R 9/22) – die Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit ausdrücklich bejaht. Der Senat sieht in § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG eine zulässige typisierende Regelung: Der Gesetzgeber dürfe aus Vereinfachungsgründen daran anknüpfen, welcher Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Entscheidend sind insbesondere folgende Punkte der Entscheidung:

  • Als Sonderausgaben abzugsfähig sind nur Kinderbetreuungskosten für ein zum eigenen Haushalt gehörendes Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG).

  • Die fehlende Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim klagenden Vater führt dazu, dass ein Sonderausgabenabzug schon dem Grunde nach ausscheidet.

  • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG lehnte der BFH ab, weil ihn die Verfassungswidrigkeit der Norm nicht überzeugt.

Zur Begründung verweist der BFH u.a. darauf, dass der nicht betreuende Elternteil durch andere steuerliche Mechanismen – insbesondere den (hälftigen) Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (BEA‑Freibetrag) – typisierend hinreichend entlastet werde. Solange die von ihm getragenen Betreuungskosten in der Regel durch diesen Freibetrag abgedeckt würden, verletze die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nicht das Gebot der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.

Konsequenz: Der BFH bestätigt, dass der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten strikt an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpft und der nicht haushaltsaufnehmende, unterhaltspflichtige Elternteil seine (Mit‑)Aufwendungen steuerlich regelmäßig nicht als Sonderausgaben geltend machen kann (BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23).

Unterhalts- und Steuerrecht – zwei getrennte Welten

Für die familienrechtliche Beratung ist die Spannungslage klar:

  • Unterhaltsrechtlich können Kinderbetreuungskosten als Mehrbedarf des Kindes zu einer zusätzlichen Beteiligung des Unterhaltsschuldners nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führen, wenn es sich um echten kindbezogenen Mehrbedarf (z.B. Kindergartenbeiträge) handelt (BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 150/05).

  • Steuerrechtlich scheitert derselbe Elternteil mit dem Versuch, diese Aufwendungen als Sonderausgaben abzusetzen, sobald das Kind nicht zu seinem Haushalt gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG; BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23).

Aus Sicht des Unterhaltsschuldners bleibt damit häufig nur die unterhaltsrechtliche Gestaltungsebene: Prüfung, ob im konkreten Fall tatsächlich kindbezogener Mehrbedarf vorliegt oder ob es sich – im Lichte der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 299/12) – um Aufwendungen des betreuenden Elternteils für die Erfüllung seiner eigenen Betreuungspflicht handelt, die unterhaltsrechtlich bei ihm verbleiben.

Das BFH‑Urteil macht deutlich, dass der steuerrechtliche Sonderausgabenabzug keine „Rettungsleine“ für den unterhaltspflichtigen Elternteil darstellt, der sich an Kinderbetreuungskosten beteiligt, solange das Kind nicht zu seinem eigenen Haushalt gehört. Eine Koordination von unterhaltsrechtlicher Lastenverteilung und steuerlicher Gestaltung bleibt daher unerlässlich.

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