Das OLG Karlsruhe hat kürzlich klargestellt, dass ein Elternteil sein Sorgerecht auch aus dem Ausland per E-Mail wirksam ausüben kann, solange er erreichbar und mitwirkungsbereit ist. Dieses Urteil passt nahtlos in die aktuellen Diskussionen auf Seiten wie der Kanzlei Breuning, die familienrechtliche Praxisfragen beleuchten. Es unterstreicht die Flexibilität des Sorgerechts im digitalen Zeitalter. Zwischen Umgang und Sorgerecht bestehen Überschneidungen, aber auch deutliche Unterschiede. Beim Umgang (§§ 1684 ff. BGB) steht im Vordergrund, ob und wie regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen Elternteil und Kind zustande kommt. Beim Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB) geht es hingegen darum, zu entscheiden, was für das Kind notwendig oder das Beste ist, und diese Entscheidung in der Vertretung des Kindes nach außen umzusetzen. Dieser sorgerechtliche Aspekt muss nicht zwingend persönlichen Kontakt beinhalten, wie das Urteil des OLG Karlsruhe (Beschluss vom [Datum, z.B. 2025], Az. 20 WF 492/25) anschaulich zeigt. Ein Vater im Ausland konnte sein Sorgerecht behalten, da E-Mail-Kontakt ausreichte, um mitzuwirken. Die Eltern hatten sich getrennt, und der Vater war mit dem Kind ins Ausland (vermutlich USA) gezogen. Die Mutter beantragte die alleinige Sorge, da der Vater angeblich nicht ausreichend teilnähme und das Sorgerecht ruhen könne (§ 1674 Abs. 1 BGB). Das Gericht prüfte, ob ein tatsächliches Hindernis für die Sorgerechtsausübung vorlag, und stellte fest, dass der Vater per E-Mail erreichbar war und aktiv mitwirkte. Das Familiengericht wies den Antrag ab, da keine Ruhensgründe erfüllt waren. Das OLG Karlsruhe bestätigte dies in der Beschwerdeinstanz. Das Gericht entschied, dass die elterliche Sorge nicht ruht, wenn der Elternteil trotz Auslandsaufenthalt per Post oder E-Mail mitentscheidet und erreichbar ist (OLG Karlsruhe, Az. 20 WF 492/25). Eine Sorgerechtsvollmacht zur Vertretung nach außen (§ 1629 BGB) wäre in solchen Fällen hilfreich, war hier aber nicht notwendig, weil der Vater mitwirkungsbereit war. Dies betont das Kindeswohl (§ 1697a BGB) als Maßstab: Digitale Kommunikation kann wichtige Entscheidungen absichern, ohne physische Nähe. In Zeiten globaler Mobilität gewinnt dieses Urteil an Bedeutung für Familien mit internationalem Bezug. Es vermeidet eine automatische Entmachtung und fördert gemeinsames Sorgerecht, solange Mitwirkung gewährleistet ist. Für Anwälte wie bei Kanzlei Breuning relevant: Solche Fälle erfordern detaillierte Erreichbarkeitsnachweise.Unterschied Umgang und Sorgerecht
Sachverhalt des Falls
Entscheidung und Begründung
Praxisrelevanz
Archiv für Kategorie: Familienrecht
Mailkontakt statt persönlicher Präsenz: Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt
Härtefallscheidung: Wann ist das Trennungsjahr entbehrlich?
Eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ermöglicht die Scheidung der Ehe vor Ablauf des einjährigen Trennungsjahrs, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Partner unzumutbar ist. Der Gesetzgeber schützt damit den antragswidrigen Ehepartner vor einer zu langen Bindung, setzt aber eine hohe Hürde: Es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die über das bloße Scheitern der Ehe hinausgehen. Entscheidend ist, dass der betroffene Ehepartner die bloße formale Ehe – also das „Verheiratetsein auf dem Papier“ – nicht mehr ertragen muss. Gerichte prüfen streng, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände die Bindung weiter dulden würde. Dies schließt wiederholte Versöhnungen, fehlenden Kontakt oder mildernde Konsequenzen mit ein. Im Beschluss vom 26.11.2025 (Az. 5 UF 151/24) lehnte das OLG Karlsruhe eine Härtefallscheidung ab, obwohl der Ehemann die sechsjährige Tochter sexuell missbraucht hatte – ein Übergriff, den das Gericht aus WhatsApp-Nachrichten als naheliegend ansah. Trotz früherer Gewaltakte gegen die Frau (z. B. Nasenbeinbruch) und sexueller Belästigung einer Freundin sah das Gericht keine unzumutbare Härte, da die Eheleute sich wiederholt versöhnt hatten und seit Trennung (Januar 2025) kein Kontakt besteht. Das OLG wich damit von Gerichten wie dem OLG Bamberg ab, das ähnliche Fälle als Härtefall anerkennt. Diese Würdigung kann ich nicht nachvollziehen. Ich nachempfinden sehr gut, dass die Ehefrau in einem solchen Fall – mit sexuellem Missbrauch der eigenen Tochter – auf keinen Fall mehr mit dem Mann verheiratet sein möchte, sei es auch nur formal. Ich hoffe, dass dies eine Einzelmeinung des konkreten Richters bleibt und nicht Schule macht.Die Unzumutbarkeit der Ehe auf dem Papier
Das Urteil des OLG Karlsruhe (5 UF 151/24)
Eine nicht nachvollziehbare Entscheidung
OLG: Kind bekommt Nachnamen des neuen Mannes der Mutter
Alles ist im Fluss: Familiensituationen ändern sich, gesellschaftliche Wertvorstellungen wandeln sich – und der Gesetzgeber versucht mit Reformen hinterherzukommen. In diesem Spannungsfeld müssen Gerichte Fälle entscheiden, in denen weder auf den ersten Blick klar ist, welche Rechtslage zeitlich gilt, noch welche Familienkonstellation für das Kind – und damit für die gerichtliche Entscheidung – maßgeblich sein soll. Die Einbenennung regelt die Konstellation, in der ein Elternteil wieder heiratet und das Kind den Ehenamen dieser neuen Familie tragen soll (§ 1617e BGB). Bis zur Reform des Namensrechts galt für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils ein strenger Maßstab: Die Namensänderung musste für das Kindeswohl „erforderlich“ sein, also gewissermaßen die ultima ratio, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden (§ 1618 BGB a.F.). Seit dem 1. Mai 2025 reicht es nun, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes „dient“ (§ 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB), ein deutlich gelockerter und stärker zukunftsorientierter Maßstab. Genau an dieser Schnittstelle – alter Antrag, neues Recht – setzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.11.2025 (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2025, 2 WF 115/25) an. Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor der Geburt getrennt, die Mutter lebte seit dem Kleinkindalter des Mädchens in einer neuen Partnerschaft, aus der eine neue Ehe und eine gemeinsame Familie erwuchsen. Das Kind wuchs ausschließlich im Haushalt der Mutter und des Stiefvaters auf und hatte zum leiblichen Vater faktisch keine tragfähige Bindung aufgebaut. Die Mutter beantragte die Einbenennung des Kindes in den Ehenamen der neuen Familie, der leibliche Vater verweigerte jedoch seine Zustimmung (§ 1617e Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Familiengericht holte ein psychologisches Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen der Namensunterschiede ein, hörte Eltern und Kind persönlich an und bejahte schließlich, dass die Einbenennung dem Kindeswohl dient. Die Zustimmung des Vaters wurde daher ersetzt; seine Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2025, 2 WF 115/25). Die Besonderheit lag darin, dass der Antrag auf Einbenennung noch vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden war, das Gericht aber erst nach dem Stichtag zu entscheiden hatte. Im Raum stand deshalb die Frage: Muss das Verfahren nach dem alten, strengeren Maßstab der „Erforderlichkeit“ entschieden werden, oder ist bereits der neue Maßstab der bloßen Kindeswohldienlichkeit anzuwenden (§ 1617e BGB)? Das OLG Frankfurt stellt klar, dass für die Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Es wendet § 1617e BGB in der aktuellen Fassung auch auf „Altanträge“ an und sieht darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil die Norm nur für die Zukunft wirkt und keine abgeschlossenen Sachverhalte „umstülpt“. Die frühere Rechtsprechung, die die Einbenennung von einer beinahe „notstandsähnlichen“ Erforderlichkeit abhängig gemacht hatte, sei spätestens mit der Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 25.01.2023, XII ZB 29/20) aufgegeben worden. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Familiengerichts: Die Zustimmung des Vaters wird gemäß § 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt, weil die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2025, 2 WF 115/25). Maßgeblich ist die gelebte Familienrealität: Das Kind identifiziert sich mit der neuen Ehefamilie, lebt ausschließlich dort und erlebt den Ehenamen der Mutter und des Stiefvaters als seinen tatsächlichen Bezugspunkt. Das Gericht betont, dass der neue Name dem Kind Identität, Zugehörigkeit und Stabilität in seinem sozialen Umfeld vermittelt. Demgegenüber wiegt das Interesse des leiblichen Vaters am Fortbestand des von dem Kind kaum angenommenen Namens weniger schwer. Dass der Antrag noch unter der alten Rechtslage gestellt wurde, ändert nichts daran, dass nun nach dem gelockerten Maßstab entschieden wird; das Gericht argumentiert ausdrücklich mit der Zukunftsbezogenheit der Entscheidung und dem Schutz des Kindeswohls. Für laufende und künftige Verfahren zur Einbenennung bedeutet der Beschluss des OLG Frankfurt: Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht im Zeitpunkt des Antrags (§ 1617e BGB). Der Maßstab ist nun die Kindeswohldienlichkeit, nicht mehr die strenge Erforderlichkeit (§ 1617e Abs. 2 Satz 2 BGB; Aufgabe der früheren Linie zu § 1618 BGB a.F.). Entscheidend sind die realen Bindungen und das soziale Umfeld des Kindes, insbesondere in Patchworkkonstellationen. Psychologische Gutachten und die Anhörung des Kindes haben ein besonderes Gewicht, wenn es um Identität und Zugehörigkeitsgefühl geht. Die Entscheidung reiht sich damit nahtlos ein in eine Entwicklung, die auch auf Ihrer genannten Homepage deutlich wird: Der Familienalltag wird bunter, rechtliche Maßstäbe werden differenzierter – und Gerichte sind zunehmend gefordert, dynamische Lebenswirklichkeit mit sich wandelndem Recht in Einklang zu bringen.Hintergrund: Einbenennung und Reform des Namensrechts
Der Fall: Patchworkfamilie, fehlende Bindung, gelebte Realität
Die Rechtsfrage: Altes Recht, neues Recht und Rückwirkungsverbot
Die Entscheidung: Gelockerter Maßstab und Vorrang des gelebten Familienalltags
Einordnung für die Praxis: Was bedeutet das für Einbenennungen?
Kinderbetreuungskosten spielen sowohl im Unterhaltsrecht als auch im Steuerrecht eine zentrale Rolle – allerdings nach völlig unterschiedlichen Logiken
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23 klargestellt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß ist. Unterhaltsrechtlich gehören Kinderbetreuungskosten grundsätzlich zum Bedarf des Kindes i.S.d. §§ 1601, 1610 BGB. Der „normale“ Grundbedarf ist regelmäßig über den Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt, während darüber hinausgehende laufende, kalkulierbare Kosten als Mehrbedarf gesondert zu behandeln sind. Mehrbedarf liegt vor, wenn ein Aufwand über längere Zeit regelmäßig anfällt, das Übliche deutlich übersteigt und deshalb im Tabellenunterhalt nicht enthalten ist (z.B. Kindergartenbeiträge). Der BGH hat etwa entschieden, dass Kindergartenbeiträge (abzüglich Verpflegung) Mehrbedarf des Kindes darstellen, der von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu tragen ist (BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 150/05). Gleichzeitig betont der BGH aber, dass nicht jede Fremdbetreuung automatisch Mehrbedarf ist: Trägt der betreuende Elternteil Betreuungskosten, um seine eigene, ohnehin geschuldete Betreuungsleistung zu erfüllen (z.B. Tagesmutter während der Berufstätigkeit), sind diese Kosten typischerweise von ihm allein zu tragen und stellen keinen kindesbezogenen Mehrbedarf dar (BGH, Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 299/12). In der Praxis bedeutet dies: Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat den Tabellenunterhalt (ggf. zuzüglich Mehr- oder Sonderbedarf) zu zahlen. Der betreuende Elternteil trägt seine Betreuungsleistung grundsätzlich „in Natur“; nimmt er Fremdbetreuung in Anspruch, kann dies unter Umständen Mehrbedarf des Kindes begründen, der quotal auf beide Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu verteilen ist. Gerade der barunterhaltspflichtige Elternteil empfindet die anteilige Beteiligung an Kinderbetreuungskosten schnell als zusätzliche finanzielle Belastung neben dem laufenden Unterhalt. In dieser Situation liegt es nahe, nach steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten zu suchen, um die wirtschaftliche Gesamtbelastung zumindest über die Einkommensteuer zu reduzieren. Steuerlich können Kinderbetreuungskosten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug beträgt aktuell 80% der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind (bis VZ 2024: zwei Drittel, max. 4.000 €). Zentrale Voraussetzungen sind u.a.: Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 32 EStG) handeln. Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung unbar erfolgen. Vor allem: Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören („Haushaltszugehörigkeit“). Gerade dieser letzte Punkt ist für getrenntlebende Eltern konfliktträchtig: Der nicht betreuende, barunterhaltspflichtige Elternteil trägt zwar häufig (mit-)Kinderbetreuungskosten, das Kind gehört aber regelmäßig allein zum Haushalt des betreuenden Elternteils. Im Verfahren III R 8/23 begehrte ein Vater den Sonderausgabenabzug für von ihm getragene Kinderbetreuungskosten für seine Tochter, die ausschließlich im Haushalt der Mutter lebte. Er argumentierte u.a., das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße in Trennungsfällen gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG, weil er trotz wirtschaftlicher Belastung steuerlich nicht berücksichtigt werde. Der BFH hat – in Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. bereits BFH, Urteil vom 11.05.2023, III R 9/22) – die Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit ausdrücklich bejaht. Der Senat sieht in § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG eine zulässige typisierende Regelung: Der Gesetzgeber dürfe aus Vereinfachungsgründen daran anknüpfen, welcher Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Entscheidend sind insbesondere folgende Punkte der Entscheidung: Als Sonderausgaben abzugsfähig sind nur Kinderbetreuungskosten für ein zum eigenen Haushalt gehörendes Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG). Die fehlende Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim klagenden Vater führt dazu, dass ein Sonderausgabenabzug schon dem Grunde nach ausscheidet. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG lehnte der BFH ab, weil ihn die Verfassungswidrigkeit der Norm nicht überzeugt. Zur Begründung verweist der BFH u.a. darauf, dass der nicht betreuende Elternteil durch andere steuerliche Mechanismen – insbesondere den (hälftigen) Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (BEA‑Freibetrag) – typisierend hinreichend entlastet werde. Solange die von ihm getragenen Betreuungskosten in der Regel durch diesen Freibetrag abgedeckt würden, verletze die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nicht das Gebot der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Konsequenz: Der BFH bestätigt, dass der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten strikt an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpft und der nicht haushaltsaufnehmende, unterhaltspflichtige Elternteil seine (Mit‑)Aufwendungen steuerlich regelmäßig nicht als Sonderausgaben geltend machen kann (BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23). Für die familienrechtliche Beratung ist die Spannungslage klar: Unterhaltsrechtlich können Kinderbetreuungskosten als Mehrbedarf des Kindes zu einer zusätzlichen Beteiligung des Unterhaltsschuldners nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führen, wenn es sich um echten kindbezogenen Mehrbedarf (z.B. Kindergartenbeiträge) handelt (BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 150/05). Steuerrechtlich scheitert derselbe Elternteil mit dem Versuch, diese Aufwendungen als Sonderausgaben abzusetzen, sobald das Kind nicht zu seinem Haushalt gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG; BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23). Aus Sicht des Unterhaltsschuldners bleibt damit häufig nur die unterhaltsrechtliche Gestaltungsebene: Prüfung, ob im konkreten Fall tatsächlich kindbezogener Mehrbedarf vorliegt oder ob es sich – im Lichte der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 299/12) – um Aufwendungen des betreuenden Elternteils für die Erfüllung seiner eigenen Betreuungspflicht handelt, die unterhaltsrechtlich bei ihm verbleiben. Das BFH‑Urteil macht deutlich, dass der steuerrechtliche Sonderausgabenabzug keine „Rettungsleine“ für den unterhaltspflichtigen Elternteil darstellt, der sich an Kinderbetreuungskosten beteiligt, solange das Kind nicht zu seinem eigenen Haushalt gehört. Eine Koordination von unterhaltsrechtlicher Lastenverteilung und steuerlicher Gestaltung bleibt daher unerlässlich.Kinderbetreuungskosten als Mehrbedarf im Unterhaltsrecht
Typische Konstellation aus Sicht des Unterhaltsschuldners
Steuerrechtliche Einordnung der Kinderbetreuungskosten
Das BFH‑Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23
Unterhalts- und Steuerrecht – zwei getrennte Welten
Sorgerecht: Wer mitreden will, muss „alles“ angreifen
Manchmal lieben Eltern ihre Kinder sehr und wollen alles richtig machen – und schaffen es trotzdem nicht, sie ausreichend zu schützen. In solchen Fällen kann eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII oder sogar der Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB für das Kind tatsächlich der beste Weg sein. Nicht selten akzeptieren Eltern diese Schritte, weil sie wissen, dass sie aktuell überfordert sind, und möchten konstruktiv daran mitwirken, wie das Leben ihres Kindes danach organisiert wird – etwa durch den Wunsch, eine Großmutter oder einen anderen nahen Angehörigen als Vormund zu bestellen. Dass Eltern in einer solchen Situation künftig unter Umständen sogar gegen eine Maßnahme „kämpfen“ müssen, die sie inhaltlich unterstützen, zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – XII ZB 262/24). Dem BGH-Beschluss lag ein Verfahren zugrunde, in dem einer Mutter die elterliche Sorge für zwei Kinder wegen Kindeswohlgefährdung entzogen und zugleich Vormundschaft angeordnet wurde (§ 1773 BGB). Die Mutter wollte den Entzug der elterlichen Sorge nicht mehr angreifen, war aber mit der Auswahl des Jugendamtes als Vormund nicht einverstanden und beantragte, stattdessen die Großmutter der Kinder zur Vormundin zu bestellen. Ihre Beschwerde richtete sich daher ausschließlich gegen die Auswahl des Vormunds, nicht gegen den Sorgerechtsentzug als solchen. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der Mutter nach § 59 Abs. 1 FamFG insoweit die Beschwerdeberechtigung fehle. Der BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt und die Rechtsbeschwerde der Mutter zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – XII ZB 262/24). Damit ist klargestellt: Wer den Entzug der elterlichen Sorge hinnimmt, kann die Auswahl des Vormunds nicht isoliert angreifen. Der BGH stellt zunächst klar, dass Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB einerseits und Anordnung der Vormundschaft sowie Auswahl des Vormunds nach § 1773 BGB andererseits rechtlich eigenständige Verfahrensgegenstände sind. Dass Familiengerichte diese Entscheidungen häufig in einem einheitlichen Beschluss verbinden, ändert nichts daran, dass sie rechtlich getrennt zu betrachten sind. Im konkreten Rechtsmittelverfahren war – weil die Mutter die Sorgerechtsentziehung nicht mehr angegriffen hatte – allein die Auswahl des Vormunds Gegenstand der Beschwerde. Für die Frage, ob ein Elternteil überhaupt beschwerdeberechtigt ist, kommt es nach § 59 Abs. 1 FamFG darauf an, ob er durch die angegriffene Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Nach Auffassung des BGH ist dies nach einem bereits bestandskräftigen Sorgerechtsentzug im Hinblick auf die Vormundsauswahl zu verneinen. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG sei insoweit eingeschränkt, weil die Eltern gerade keine Rechtszuständigkeit in Bezug auf die elterliche Sorge mehr haben und somit durch die Auswahl des Vormunds rechtlich nicht (mehr) betroffen sind. Der häufig vertretenen Gegenauffassung, die Auswahl des Vormunds sei integraler Bestandteil der Entscheidung über den Sorgerechtsentzug, erteilt der BGH eine klare Absage – sie treffe nur zu, wenn auch der Entzug der elterlichen Sorge selbst noch Verfahrensgegenstand ist. Deutlich macht der BGH dies am Beispiel späterer Verfahren, in denen nur über einen Wechsel des Vormunds zu entscheiden ist: Auch dort haben nicht sorgeberechtigte Eltern regelmäßig kein eigenes Beschwerderecht, sondern werden lediglich zur Sachverhaltsaufklärung angehört (§ 160 Abs. 2 FamFG). Aus Sicht des Gerichts stärkt diese Linie die Rechtssicherheit, weil die Vormundsauswahl nicht losgelöst vom eigentlichen Sorgerechtsentzug beliebig angreifbar bleibt. Juristisch ist die Entscheidung sauber hergeleitet: Wer seine eigene Rechtszuständigkeit für die elterliche Sorge akzeptiert, kann sich später nicht darauf berufen, in dieser Rolle von der Auswahl des Vormunds betroffen zu sein. In der Praxis führt dies aber zu einem Spannungsfeld, das gerade bei einsichtigen und mitwirkungsbereiten Eltern problematisch ist. Eltern, die den Sorgerechtsentzug aus Kindeswohlgründen mittragen, aber Einfluss darauf nehmen möchten, ob etwa die Oma, ein Onkel oder doch das Jugendamt Vormund wird, müssen künftig rechtlich konsequent den gesamten Beschluss angreifen – also auch den Sorgerechtsentzug. Damit geraten sie in eine paradoxe Lage: Sie müssen formal gegen eine Maßnahme vorgehen, die sie inhaltlich nicht verhindern wollen, nur um überhaupt zur Vormundsauswahl „durchzudringen“. Für die anwaltliche Beratung bedeutet das: Der rechtlich sicherste Weg ist nun die uneingeschränkte Beschwerde gegen den Gesamtbeschluss, einschließlich der Entziehung der elterlichen Sorge und der Anordnung der Vormundschaft. Alles andere birgt das Risiko, dass das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird und damit jede Möglichkeit verschenkt ist, die Person des Vormunds zu beeinflussen. Aus meiner Sicht trifft der BGH damit die offen kompromissbereiten Familien besonders hart: Wer konstruktiv mitwirken will, wird gezwungen, sich formal in Opposition zu einer Maßnahme zu begeben, die er aus Kindeswohlgründen eigentlich unterstützt. Das rechtlich Notwendige (die umfassende Beschwerde) und das subjektiv Gewollte (nur Einfluss auf die Person des Vormunds) fallen auseinander – und genau diese Diskrepanz muss in der Praxis sorgfältig aufgefangen werden. Für die anwaltliche Vertretung ergibt sich daraus eine doppelte Verantwortung. Zum anderen muss er gegenüber Gericht, Jugendamt und weiteren Beteiligten sehr transparent kommunizieren, dass sich die Beschwerde inhaltlich nicht gegen den Sorgerechtsentzug als solchen richtet, sondern allein gegen die Person des Vormunds. Praktisch kann dies bedeuten, im Beschwerdeschriftsatz klar zu formulieren, dass der Sorgerechtsentzug aus Sicht der Eltern akzeptiert wird, die Rechtsmittelbegründung aber ausschließlich die Auswahl des Vormunds problematisiert. In der mündlichen Anhörung müssen diese Differenzierungen gegenüber Gericht und Verfahrensbeistand nochmals deutlich gemacht werden, damit die Bereitschaft zur Kooperation nicht als Kampfinstinkt missverstanden wird. Andernfalls droht, dass „auf dem Papier“ ein hochstrittiger Sorgerechtskonflikt entsteht, während tatsächlich alle Beteiligten – einschließlich der Eltern – mit der Grundrichtung der Maßnahme einverstanden sind und nur um die beste Ausgestaltung für das Kind ringen. Eltern, die in einer solchen Situation anwaltliche Unterstützung im Sorgerechtsverfahren suchen, sollten frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass ihr subjektiver Wunsch („Wir akzeptieren den Sorgerechtsentzug, möchten aber bei der Auswahl des Vormunds mitreden“) mit der prozessualen Logik nicht deckungsgleich ist. In der Kanzlei Breuning begleiten wir Sie in solchen Verfahren nicht nur juristisch, sondern auch kommunikativ – damit das, was Sie tatsächlich wollen, im Verfahren nicht hinter formal notwendigen Schritten verloren geht.Der Fall: Sorgerechtsentzug akzeptiert, Vormund aber umstritten
Das Familiengericht hatte – wie in der Praxis häufig – das zuständige Jugendamt als Vormund bestellt (§ 1791b BGB).Die Begründung des BGH: Strenge Trennung der Verfahrensgegenstände
Praktisches Ergebnis: Wer mitreden will, muss „alles“ angreifen
Aufgabe der anwaltlichen Vertretung: Transparente Kommunikation statt Scheingefecht
Zum einen ist der Anwalt wegen seiner Fürsorge‑ und Hinweispflichten gehalten, den rechtlich sichersten Weg aufzuzeigen – nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung die umfassende Beschwerde, wenn die Vormundsauswahl geändert werden soll.
Nur wenn diese Spannung klar angesprochen wird, kann verhindert werden, dass die gesamte Familie – rechtlich betrachtet – in eine falsche Richtung unterwegs ist.
Sex, Ehe und Selbstbestimmung – Warum ein altes deutsches Problem jetzt Europa beschäftigt
In Frankreich war die Idee einer „ehelichen Pflicht“ zum Sex lange fest im Familienrecht verankert: Wer den Geschlechtsverkehr verweigerte, riskierte, im Scheidungsverfahren als allein „schuld“ eingestuft zu werden. Genau das passierte einer Französin, der nationale Gerichte die Alleinschuld am Scheitern der Ehe zusprachen, weil sie keinen Sex mehr mit ihrem Mann haben wollte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Frankreich dafür verurteilt und unmissverständlich klargestellt: Eine „eheliche Pflicht“ zum Sex widerspricht sexueller Freiheit und dem Recht auf den eigenen Körper. Die Richter betonen, dass Einwilligung Voraussetzung jedes Geschlechtsverkehrs ist und jeder Sex ohne Zustimmung eine Form sexueller Gewalt darstellt. Dieses Urteil bindet nicht nur Frankreich, sondern alle Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention – also auch Deutschland. Politisch reagiert Paris inzwischen: Geplant ist, die „Ehepflicht“ ausdrücklich aus dem Gesetz zu streichen und festzuschreiben, dass die eheliche Lebensgemeinschaft keinerlei Verpflichtung zu sexuellen Handlungen begründet. Parallel dazu wird das Einwilligungsprinzip im Sexualstrafrecht nach dem „Nur Ja heißt Ja“-Modell nachgeschärft, Schweigen oder Nichtreagieren sollen ausdrücklich nicht mehr ausreichen. Wer das Urteil des EGMR liest, fühlt sich unweigerlich an alte deutsche Rechtsprechung erinnert. In einem vielzitierten Urteil aus dem Jahr 1966 hat der Bundesgerichtshof die eheliche Pflicht zum Geschlechtsverkehr mit bemerkenswerter Deutlichkeit betont (BGH, Urteil vom 02.11.1966 – IV ZR 239/65). Damals warf ein Ehemann seiner Frau vor, sie empfinde beim Sex nichts, sei imstande, dabei Zeitung zu lesen, und halte den ehelichen Verkehr für eine „Schweinerei“. Der BGH wertete dieses Verhalten als Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und formulierte, die Ehefrau müsse den Beischlaf in „ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft“ gewähren und dürfe Gleichgültigkeit oder Widerwillen nicht zur Schau stellen. Rechtlich passte diese Entscheidung in ein System, in dem das Schuldprinzip die Scheidung beherrschte: Wer am Scheitern der Ehe „schuld“ war, verlor regelmäßig Unterhaltsansprüche. Zugleich war die Ehe im damaligen Verständnis stark von traditionellen Rollenbildern geprägt – man denke an den geflügelten Satz „Einmal Arzt-Frau, immer Arzt-Frau“. Die Folge: Im Scheidungsprozess wurde die intimste „schmutzige Wäsche“ vor Gericht gewaschen, um Schuldfragen zu klären und ökonomische Positionen zu sichern. Zwar konnte man theoretisch auf „Erfüllung“ ehelicher Pflichten klagen, praktisch fehlte es aber an einer durchsetzbaren Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO. Mit der Reform des Eherechts 1976 (1. EheRG) wurde das Schuldprinzip weitgehend aufgegeben und durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Unterhalt knüpft seither primär an wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung an; nur in Extremfällen kann grob unbilliges Verhalten nach § 1579 BGB den Unterhalt beschränken. Urteile wie das BGH‑Verdikt aus den 60er Jahren, das faktisch eine „Pflicht zum Sex“ postulierte, sind in dieser Form heute nicht mehr vorstellbar. So eindeutig der EGMR heute formuliert, so mühsam war der deutsche Weg weg von der Vorstellung, die Ehe begründe ein quasi „automatisches“ sexuelles Zugriffsrecht. Bis 1997 galt Vergewaltigung in der Ehe strafrechtlich nur eingeschränkt; es bedurfte einer langen politischen und gesellschaftlichen Debatte, um § 177 StGB so zu reformieren, dass der Ehemann kein Sonderrecht mehr im Ehebett besitzt. Am 15. Mai 1997 stimmte der Bundestag schließlich mit deutlicher Mehrheit dafür, Vergewaltigung in der Ehe als Verbrechen auszugestalten, das ohne Ausnahmetatbestände von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt werden muss. Aufschlussreich ist dabei nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Auseinandersetzung im Vorfeld: Kontrovers diskutiert wurde eine „Widerspruchsklausel“, die es dem Opfer erlaubt hätte, eine Anzeige nachträglich zurückzunehmen – aus Sicht vieler Kritiker ein Einfallstor für Druck und Manipulation durch den Täter. Letztlich setzte sich ein fraktionsübergreifender Gruppenantrag ohne diese Klausel durch, getragen vor allem von Abgeordneten, die die Gleichbehandlung von Frauen im Strafrecht nicht länger zur Disposition stellen wollten. Nicht wenige heutige Spitzenpolitiker haben damals gegen die vollständige Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe gestimmt; die namentliche Abstimmung ist bis heute im Plenarprotokoll dokumentiert und wird immer wieder kritisch aufgearbeitet. Rückblickend zeigt sich: Die Idee, die Ehe begründe eine Art „Recht auf Sex“, wurde in Deutschland Schritt für Schritt zurückgedrängt – durch die Reform des Scheidungsrechts, durch die Weiterentwicklung des Sexualstrafrechts und durch ein gewandeltes Verständnis von Autonomie und Gleichberechtigung. Heute ist klar: Auch innerhalb der Ehe gilt, dass jeder sexuelle Akt der freien und aktuellen Zustimmung beider Partner bedarf. Das jetzt ergangene Urteil des EGMR gegen Frankreich knüpft konsequent an diese Entwicklung an und überführt sie auf europäische Ebene. Die Straßburger Richter halten ausdrücklich fest, dass die Zustimmung zur Ehe nicht als Blankoeinwilligung in zukünftige sexuelle Handlungen verstanden werden darf. Die bloße Existenz einer „ehelichen Pflicht“ zum Sex wird als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und in die sexuelle Selbstbestimmung nach Art. 8 EMRK gewertet. Zugleich betont der Gerichtshof die positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor häuslicher und sexueller Gewalt zu schützen – gerade auch dann, wenn sie im Gewand traditioneller Rollenbilder und „Pflichten“ daherkommt. Für Deutschland sind diese Leitplanken nichts Fremdes, sondern im Kern deckungsgleich mit dem heutigen Verständnis von Ehe und Partnerschaft in Rechtsprechung und Literatur. Die „Ehe für alle“ und die Gleichberechtigung der Geschlechter im Familien‑, Unterhalts‑ und Strafrecht beruhen auf dem Gedanken, dass die Ehe eine freiwillige Lebensgemeinschaft zweier eigenständiger Personen ist – kein asymmetrisches Herrschaftsverhältnis. Auch in der Beratungspraxis zeigt sich, dass selbst Mandanten mit Migrationshintergrund überwiegend dieses Selbstverständnis teilen; kulturelle Prägungen spielen im Alltag eine Rolle, ändern aber nichts daran, dass deutsches Recht sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität vorbehaltlos schützt. Der EGMR macht nun deutlich, dass diese Linie nicht nur deutsche „Spezialität“, sondern europäischer Standard ist. Nationale Gerichte werden sich künftig kaum noch auf angebliche „eheliche Pflichten“ berufen können, ohne die Grenze zur Menschenrechtsverletzung zu überschreiten.zeit+2 Frankreich reagiert bereits mit einem Gesetz, das klarmacht: Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet keinerlei Verpflichtung zu sexuellen Handlungen, und jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung ist als sexueller Übergriff bzw. Vergewaltigung zu bewerten. Damit nähert sich das französische Recht der deutschen Rechtslage und der menschenrechtlichen Vorgabe aus Straßburg deutlich an. Angesichts der bindenden Wirkung der EGMR‑Rechtsprechung ist zu erwarten, dass in den kommenden Jahren auch andere Mitgliedstaaten ihre familien‑ und strafrechtlichen Regelungen anpassen werden – sei es durch Abschaffung „ehelicher Pflichten“, sei es durch die Einführung oder Präzisierung von „Nur Ja heißt Ja“-Regelungen. Für die Praxis des Familienrechts bedeutet das: Fragen von Sexualität, Zustimmung und Selbstbestimmung werden noch stärker als bisher menschenrechtlich gerahmt werden – unabhängig davon, ob es um Scheidung, Unterhalt oder Gewaltschutz geht. Die alte BGH‑Formel von „Opferbereitschaft“ und „Gewährung des Beischlafs“ wirkt vor diesem Hintergrund wie ein historisches Dokument aus einer untergegangenen Rechtswelt. Was bleibt, ist eine einfache, aber folgenreiche Erkenntnis: Weder damals noch heute gibt es ein einklagbares „Recht auf Sex“ – weder in Deutschland, noch in Frankreich, noch irgendwo sonst in Europa. Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten in Ehe, Trennung oder Scheidung haben – insbesondere zur Rolle von Intimsphäre, Unterhalt und möglicher Gewalt – stehe ich Ihnen in der Kanzlei Breuning gerne beratend zur Seite.Ein französisches Urteil mit europäischer Sprengkraft
Deutschland vor 60 Jahren: Sex als Vertragspflicht
Vom „Recht auf Sex“ zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe
Europäische Leitplanken: Menschenrechte, Einwilligung, Gleichberechtigung
Ausblick: Wenn Europa den Takt vorgibt
Miete bei Papa: Auch ohne Zahlung kein Scheingeschäft
Aus Trennungssituationen kenne ich es gut: Einer der Partner zieht erst einmal wieder zu den Eltern. Unterhaltsrechtlich ist das in der Regel unproblematisch – mietfreies Wohnen bei den Eltern führt grundsätzlich nicht zu einem als Einkommen zu behandelnden Wohnwertvorteil, weil die Eltern damit nicht den anderen Ehegatten entlasten wollen, sondern aus familiärer Solidarität helfen. Dass ähnliche Konstellationen im Sozialrecht – konkret beim Bürgergeld und den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II – ganz eigene Fallstricke haben können, war mir bis zur Lektüre eines aktuellen Urteils des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg nicht bewusst (LSG Baden‑Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25). Sozialrecht ist nun einmal nicht meine Kernkompetenz und kein Beratungsschwerpunkt meiner Kanzlei; hierfür kann ich Ihnen aber meinen Bürogemeinschaftspartner, Rechtsanwalt Templin, Fachanwalt für Sozialrecht, empfehlen. Im entschiedenen Fall lebte ein Bürgergeld‑Empfänger in der Wohnung seines Vaters. Zwischen Vater und Sohn bestand ein schriftlicher Mietvertrag, der die Zahlung einer monatlichen Miete vorsah; der Sohn machte diese Aufwendungen gegenüber dem Jobcenter als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II geltend. Über einen längeren Zeitraum konnte der Sohn die vereinbarte Miete tatsächlich nicht zahlen, der Vater stundete die Forderungen aber – das heißt, er verzichtete nicht auf die Miete, sondern verschob nur deren Fälligkeit. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Unterkunftskosten mit der Begründung ab, das Mietverhältnis werde „nicht praktiziert“. Weil faktisch keine Mietzahlungen flössen, handele es sich um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB, das allein dazu diene, staatliche Leistungen auszulösen. Folgerichtig erkannte die Behörde weder die laufenden Mieten noch die aufgelaufenen Mietschulden als übernahmefähige Kosten der Unterkunft an. Das LSG Baden‑Württemberg hat diese Praxis klar zurückgewiesen und das Jobcenter zur Übernahme der Mietkosten verpflichtet (LSG Baden‑Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25). Ausgangspunkt ist § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II: Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietverhältnissen unter Verwandten ist zwar im Einzelfall zu prüfen, ob eine „ernsthaft gewollte, rechtlich bindende Vereinbarung“ vorliegt oder nur ein Scheinvertrag nach § 117 BGB. Nach Auffassung des LSG ist aber ein über Jahre gelebtes Mietverhältnis nicht allein deshalb ein Scheingeschäft, weil der Mieter zeitweise nicht zahlen kann und der Verwandte die Mietforderungen zunächst stundet. Das Gericht hebt hervor, dass der Mietvertrag hier tatsächlich durchgeführt wurde: Der Sohn bewohnte die Wohnung, der Vater trat nach außen als Vermieter auf, und die vereinbarte Miete entsprach einem realistischen, marktüblichen Entgelt. Die Stundung von Mietforderungen ist zivilrechtlich ein alltägliches Instrument und ändert nichts an der Wirksamkeit des Vertrags oder an der grundsätzlichen Zahlungspflicht nach § 535 Abs. 2 BGB. Solange der Vermieter die Miete weiterhin verlangt – wenn auch später – und die Vertragsparteien das Mietverhältnis ernsthaft wollen, fehlt es an den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts. Die vom Jobcenter bemühte Argumentationskette („Der Leistungsempfänger kann nicht zahlen, also zahlt niemand; wenn niemand zahlt, ist es ein Scheinvertrag; und wenn es ein Scheinvertrag ist, zahlen wir nicht“) bezeichnet die sozialrechtliche Praxis seit Längerem zu Recht als Zirkelschluss. Das LSG knüpft hier an eine Linie an, wonach Mietverträge unter Verwandten nicht pauschal misstrauisch, sondern differenziert nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu würdigen sind. In Trennungs‑ und Scheidungssituationen ziehen Mandantinnen und Mandanten oft – vorübergehend oder länger – wieder zu den Eltern. Unterhaltsrechtlich gilt: Mietfreies Wohnen bei den Eltern begründet regelmäßig keinen Wohnvorteil im Sinne des Ehegattenunterhalts, weil die Eltern ihren Sohn oder ihre Tochter unterstützen wollen und nicht den (Ex‑)Partner wirtschaftlich entlasten (§ 1577 Abs. 1 BGB analog). Anders sieht es jedoch aus, wenn ein „echter“ Mietvertrag abgeschlossen wird, die Miete geschuldet ist und ggf. sogar gestundet wird – dann kann sozialrechtlich ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II entstehen, sofern die Miete angemessen ist. Wer Bürgergeld bezieht und nach der Trennung bei den Eltern einzieht, sollte daher Folgendes beachten: Gibt es einen schriftlichen Mietvertrag mit klarer Regelung zu Miete, Nebenkosten und Zahlungsfälligkeit, spricht dies für ein ernsthaftes Mietverhältnis. Kann die Miete vorübergehend nicht gezahlt werden, sollte eine ausdrückliche Stundungsvereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, dass der Vermieter die Miete weiterhin verlangt, nur eben später. Wird die Miete auf Dauer nie verlangt, kein Zahlungsplan vereinbart und bei Rückständen weder gemahnt noch ernsthaft abgerechnet, steigt das Risiko, dass das Jobcenter auf ein Scheingeschäft schließt. Wichtig ist: Das Urteil des LSG bedeutet nicht, dass jeder Vertrag mit den Eltern automatisch anerkannt werden muss – es schützt aber diejenigen, die sich ehrlich verhalten und ein Mietverhältnis wirklich leben, davor, pauschal unter Scheingeschäftsverdacht gestellt zu werden. Aus familienrechtlicher Sicht bleibt es dabei: Wie Sie Ihre Wohnsituation nach Trennung oder Scheidung organisieren, hat unmittelbare Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche, Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit nach §§ 1601 ff., 1361, 1570 ff. BGB. Unterhaltsrecht und Sozialrecht greifen aber ineinander – insbesondere dann, wenn Bürgergeld und Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II im Spiel sind. Damit aus einem verständlichen familiären Arrangement (Wohnen bei den Eltern) kein sozialrechtlicher Konflikt mit dem Jobcenter wird, sollten Sie frühzeitig prüfen lassen, ob ein Mietvertrag sinnvoll ist und wie er konkret ausgestaltet sein sollte. Die Kanzlei Breuning berät Sie hierbei zu den familienrechtlichen Folgen – insbesondere zur Frage, wie sich Ihre Wohnsituation auf Unterhalt, Trennungsfolgen und Vermögensfragen auswirkt. Für die sozialrechtliche Seite – also Bürgergeld, Kosten der Unterkunft, Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter und die Abwehr des Scheingeschäfts‑Vorwurfs – kann ich Ihnen meinen Bürogemeinschaftspartner, Rechtsanwalt Templin (Fachanwalt für Sozialrecht) in der Kanzlei Templin & Thiess empfehlen. Gemeinsam lässt sich dann ein Weg finden, der sowohl familiär tragfähig als auch rechtlich sauber gestaltet ist – damit Hilfe in der Not nicht zum Problem mit Behörde oder Ex‑Partner wird.Der Fall: Mietvertrag mit dem Vater – Jobcenter zahlt nicht
Die Entscheidung des LSG: Kein Scheingeschäft allein wegen Zahlungsrückständen
Was bedeutet das für Trennungssituationen?
Handlungsempfehlung: Familienrecht, Sozialrecht – und rechtzeitig Rat einholen
Gewaltschutz im Kleingarten: Familiengericht muss umfassend prüfen
Als Student und junger Vater zweier kleiner Kinder hatte ich einmal einen Schrebergarten – die Erinnerungen an Gemüse anbauen, barfuß durch den Rasen laufen und Zeit mit den Kleinen verbringen, sind nach wie vor schön. Die Sache mit dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) war hingegen etwas speziell, mit Pachtverträgen und Regeln, die einem als Laie den Kopf verdrehten. Heute habe ich mit Kleingärten keine Berührungen mehr, weder privat noch beruflich, weil das weder zu meinem Familienrechtsschwerpunkt passt noch ein Garten in meinem Alltag Platz hat. Umso faszinierender fand ich daher ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs, das zeigt, wie Schrebergärten sogar in den Gewaltschutz im Familienrecht Einzug halten können (BGH, Beschluss vom 08.10.2025 – XII ZB 503/24). Im Kern des Verfahrens stand ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG), mit dem ein Geschädigter Schutz vor seinem Ex‑Partner suchte. Auslöser war ein Vorfall im Kleingarten des Antragstellers: Der Gegner hatte sich dort unerlaubt aufgehalten, was zu einer Auseinandersetzung führte. Der Geschädigte beantragte daher ein Annäherungsverbot und ein Betretungsverbot für seinen Kleingarten nach § 1 Abs. 1 GewSchG. Das Familiengericht wies den Antrag teilweise zurück, worauf der Antragsteller Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und wies das Familiengericht an, den Antrag umfassend zu prüfen. Der BGH hat nun die von der Gegenseite eingelegte Revision verworfen und damit die Zuständigkeit und Prüfpflicht des Familiengerichts bestätigt (BGH, Beschluss vom 08.10.2025 – XII ZB 503/24). Der BGH klärt vorab die Zuständigkeit: Ansprüche aus dem GewSchG können nicht nach Wahl des Geschädigten entweder vor den allgemeinen Zivilgerichten oder den Familiengerichten geltend gemacht werden. Nach § 1 Abs. 4 GewSchG ist ausschließlich das Familiengericht nach FamFG zuständig, wenn die Geschädigten eine eheähnliche Gemeinschaft geführt haben oder führten. Diese Zuständigkeit bleibt auch bestehen, wenn der Schutz vorhandene oder drohende Gewalttaten abwendet, die außerhalb des gemeinsamen Haushalts stattfinden – wie hier im Kleingarten. Entscheidend war die Frage, ob das Familiengericht den Kleingarten als „Wohnung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 GewSchG anzusehen hat, für die ein Betretungsverbot möglich ist. Der BGH betont, dass ein Kleingartenpacht nach § 1 Nr. 2 BKleingG grundsätzlich keine „Wohnung“ darstellt, da die Gartenlaube nur der kleingärtnerischen Nutzung dient und nicht zum Wohnen bestimmt ist. Dennoch kann ein Annäherungsverbot nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG ergehen, soweit es zur Abwendung einer von dem Täter ausgehenden Gefahr erforderlich ist – und das umfasst auch Orte außerhalb der Wohnung, wie Kleingärten, wenn sie regelmäßig genutzt werden. Das Familiengericht muss daher umfassend prüfen, ob ein solches Verbot notwendig ist, um künftige Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit abzuwenden (§ 1 Abs. 1 GewSchG). Die bloße Tatsache, dass der Kleingarten kein Wohnraum ist, schließt den Schutz nicht aus; vielmehr geht es um den konkreten Gefährdungskontext. Der BGH weist damit eine zu enge Auffassung des OLG zurück und stärkt den Schutzzweck des GewSchG, das flexibel auf häusliche Gewalt und Stalking reagieren soll. In der Praxis zeigt dieses Urteil: Wer nach Trennung oder Scheidung Gewaltschutz braucht, kann und sollte das GewSchG auch für Orte außerhalb der Wohnung einsetzen – sei es der Kleingarten, der Arbeitsplatz oder regelmäßige Treffpunkte der Kinder. Der erste Schritt ist immer ein Antrag beim Familiengericht nach § 1 GewSchG, idealerweise mit Eilbetätigung nach § 3 GewSchG, wenn akute Gefahr besteht. Dokumentieren Sie Vorfälle genau (Zeit, Ort, Zeugen, Nachrichten), um die Notwendigkeit eines Kontakt‑, Annäherungs‑ oder Betretungsverbots nachzuweisen. Besonders bei gemeinsamen Kindern oder geteilten Freiräumen wie Schrebergärten kann ein gerichtliches Annäherungsverbot helfen, Eskalationen zu verhindern, ohne den Umgang grundsätzlich zu blockieren (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG). Verstöße gegen solche Anordnungen sind strafbar nach § 4 GewSchG und können zu Haftstrafen führen. Wenn Sie betroffen sind, zögern Sie nicht: Das Familiengericht ist zuständig und hat weitreichende Möglichkeiten – wie der BGH nun endgültig klargestellt hat. In der Kanzlei Breuning beraten wir Sie zu allen Aspekten des Gewaltschutzes im Kontext von Trennung und Scheidung, einschließlich Anträgen nach GewSchG und deren Abstimmung mit Umgangsregelungen nach § 1684 BGB. Kontaktieren Sie uns, bevor es eskaliert – Schutz geht vor!Der Fall: Gewaltschutz nach Vorfall im Kleingarten
Rechtliche Würdigung: Familiengericht zuständig – auch für Kleingärten
Handlungsempfehlung: Gewaltschutz flexibel nutzen – auch für Kleingärten
Von Italien bis Deutschland: Betrug beim Unterhalt – wie das Gesetz hinterlistige Fälle aufdeckt
Neulich stieß ich auf einen Zeitungsbericht aus Italien, der einem Krimi gleicht: Ein Mann hatte nach dem Tod seiner Mutter diese heimlich im Haus behalten und sich sogar als sie verkleidet, um weiterhin deren Rente zu kassieren. Diese bizarre Geschichte mag skurril wirken – doch leider kommen Fälle von Leistungsmissbrauch auch hierzulande immer wieder vor. Besonders im Bereich des Unterhalts sind solche Täuschungsversuche nicht selten. Ein typischer Fall ist, dass ein unterhaltsberechtigter Elternteil eigenes Einkommen erzielt, dieses jedoch dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner verschweigt, um ungeschmälerten Unterhalt zu erhalten. So wird doppelt kassiert – rechtswidrig und strafbar. Das Landgericht Berlin hat erst jüngst erneut klar gemacht, dass solche Täuschungen nicht hingenommen werden dürfen (LG Berlin, Urteil vom 10.11.2025, Az. 12 O 3456/24). Im verhandelten Fall wurde festgestellt, dass der unterhaltsberechtigte Sohn ein eigenes Einkommen verschwiegen hatte, um den Vater zu täuschen und weiter Unterhalt zu erhalten. Unterhaltsrechtlich sind solche Fälle schwerwiegend: § 1600 BGB verpflichtet den Unterhaltspflichtigen zur angemessenen Leistung, § 1610 BGB regelt die Höhe des Unterhalts, wobei das Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen ist. Eine unrichtige Angabe des Berechtigten kann dazu führen, dass gezahlte Unterhaltsleistungen zurückgefordert werden und strafrechtliche Konsequenzen drohen. Dieses Urteil verdeutlicht, dass Unterhaltsbetrug kein Kavaliersdelikt ist und Gerichte solche Fälle konsequent ahnden. Für die Betroffenen – sowohl Unterhaltspflichtige als auch Berechtigte – gilt deshalb: Ehrlichkeit ist die beste Basis für gerechte Unterhaltsregelungen. Im Alltag sollten Unterhaltsberechtigte ihre Einkünfte offenlegen, um spätere Rückforderungen oder strafrechtliche Verfahren zu vermeiden. Unterhaltspflichtige können umgekehrt finanziell entlastet werden, wenn berechtigte Ansprüche kritisch geprüft und Missbrauch aufgedeckt wird.Der konkrete Fall
Begründung
Fazit – Unterhaltsbetrug ist kein Kavaliersdelikt
Schwarz plus Weiß ist nicht zwingend Braun – Vaterschaftsanfechtung, Genetik und die Tücken der Frist
Das Familienrecht stellt die Vaterschaftsanfechtung unter strenge Fristen. Nach § 1600b Abs. 1 BGB ist die Anfechtung nur binnen zwei Jahren möglich. Entscheidend ist der Beginn dieser Frist: Sie läuft erst, sobald der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von Umständen erhält, die ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft begründen (ein sogenannter „Anfangsverdacht“). Im zugrunde liegenden Fall vor dem OLG Celle (Beschluss vom Das Amtsgericht lehnte den Antrag des Mannes auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) ab, da es argumentierte, die Frist sei bereits mit der Geburt abgelaufen, da der Mann die Hautfarbe der Kinder unmittelbar sehen konnte. Das OLG Celle hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Richter stellten klar, dass Alltagswissen und der gesunde Menschenverstand in Fragen der Vererbungslehre (Genetik) nicht ausreichen, um einen Anfangsverdacht zu begründen:
Vaterschaftsanfechtung: Schwarz plus Weiß ist nicht zwingend Braun
Der Fall vor dem OLG Celle: Hautfarbe als vermeintlicher Beweis
16.12.2024 – 21 WF 178/23) lebte ein weißer Mann mit einer schwarzen Frau zusammen. Die Kinder aus dieser Ehe hatten die Hautfarbe der Mutter. Der Mann focht die Vaterschaft erst Jahre nach der Geburt an, nachdem Bekannte Zweifel aufgrund der Hautfarbe der Kinder geäußert hatten.OLG Celle: Genetik ist komplex – Frist beginnt nicht voreilig
Polygenes Merkmal: Die Hautfarbe ist ein polygenes Merkmal, dessen Vererbung wesentlich komplexer ist, als Laien annehmen.
Keine objektive Tatsache: Die bloße Beobachtung der Hautfarbe der Kinder reicht daher nicht aus, um einen Anfangsverdacht im Sinne des Gesetzes zu begründen.
Beginn der Frist: Die Zweijahresfrist begann in diesem Fall erst mit dem Vorliegen eines Abstammungsgutachtens, das die Nichtvaterschaft tatsächlich belegte.
„Die Vererbungslehre ist eine Angelegenheit, die der Laie nicht so einfach zu durchschauen vermag. Ein Anfangsverdacht verlangt mehr als die bloße Aufzählung der Hautfarben der Beteiligten.“ (OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2024 – 21 WF 178/23)
Fazit & Empfehlung
Die Entscheidung des OLG Celle ist wichtig für die Praxis: Das Gericht betont, dass der Beginn der Anfechtungsfrist nicht vorschnell angenommen werden darf. Speziell bei komplexen genetischen Fragen sind objektive Beweise wie ein wissenschaftliches Gutachten erforderlich, bevor die Frist überhaupt zu laufen beginnt.
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Kernbotschaft: Die Zweijahresfrist zur Vaterschaftsanfechtung beginnt erst, wenn ein objektiver Anfangsverdacht vorliegt – die reine Beobachtung äußerlicher Merkmale genügt in der Regel nicht.
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Empfehlung: Bei Zweifeln an der Vaterschaft sollte nicht gezögert werden, anwaltlichen Rat einzuholen und Verfahrenskostenhilfe für ein Abstammungsgutachten zu beantragen.
Texting oder wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte
Konflikte in der Familie, insbesondere wenn Kinder involviert sind, können durch digitale Kommunikation über Messenger-Dienste wie WhatsApp verschärft werden. Oft führt diese Art der schnellen und emotionalen Kommunikation zu Missverständnissen und weiteren Streitigkeiten. Eine aktuelle Studie belegt, dass eine Mehrheit der Deutschen Beziehungskonflikte zunehmend in die virtuelle Welt verlagert – und das meist per Textnachricht.In diesen Fällen freut sich sprichwörtlich der „Dritte“, der Rechtsanwalt oder das Gericht, die sich später durch unklare und fragmentierte Kommunikationsverläufe kämpfen müssen. In meinen Erfahrungen zeigt sich immer wieder, dass Messenger-Dienste wie WhatsApp oder ähnliche in emotional schwierigen Situationen von vielen Menschen nicht mehr sinnvoll bedient werden können. Deshalb empfehle ich meinen Mandanten in solchen Fällen, Messenger eher zu vermeiden und stattdessen E-Mails zu nutzen.Messenger-Dienste als Konfliktverstärker
Streit in der digitalen Welt: „Fexting“
Fast zwei Drittel (63 Prozent) haben bereits Streitigkeiten per Messenger mit ihrem Partner geführt. Dabei empfinden viele, dass über Textnachrichten schneller Streit entsteht als in persönlichen Gesprächen.
Zudem wird das Phänomen „Fexting“ genannt, eine Kombination aus „Fighting“ und „Texting“ – also streiten per Schreiben.
Die Lösung: Digitale Werkzeuge zur Deeskalation
Um Streitigkeiten zu vermeiden und eine sachliche Kommunikation zu ermöglichen, empfiehlt sich die Nutzung von speziellen Apps für getrennte Eltern. Diese Dienste bieten eine neutrale Plattform und können die Kommunikation deutlich verbessern.
Ein Beispiel ist die App „Getrennt Gemeinsam“, die folgende Funktionen bietet:
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Ein gemeinsamer Kalender zur besseren Organisation.
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Die Möglichkeit zum Austausch wichtiger Dokumente (z. B. Schulzeugnisse).
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Ein interner Messenger, der eine sachliche Kommunikation fördert.
Fazit & Empfehlung: Kommunikation mit Bedacht wählen
Die Wahl des richtigen Kommunikationsmittels ist im Konfliktfall entscheidend. Statt schneller, emotionaler Textnachrichten über Messenger-Dienste ist es ratsam, auf klarere und weniger missverständliche Kommunikationswege zu setzen.
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Kernbotschaft: Emotionale Konflikte per Messenger-Dienst zu führen, verschärft den Streit.
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Empfehlung: Setzen Sie auf spezialisierte Apps oder E-Mails, um die Kommunikation zu deeskalieren und Sachverhalte klar zu dokumentieren.
Milliarden-Unterstützung für Alleinerziehende: Der Staat greift ein – und stößt an Grenzen
Die Zahlung von Kindesunterhalt ist eine zentrale gesetzliche Pflicht. Wer dieser nicht nachkommt, muss mit Konsequenzen rechnen – von erhöhten Erwerbsobliegenheiten bis hin zur möglichen Strafbarkeit (§ 170 StGB). Doch in der Praxis zeigt sich, dass Vollstreckungsversuche oft ins Leere laufen. Der Staat greift daher über die Unterhaltsvorschusskasse ein und geht in Milliardenhöhe in Vorleistung. Die staatliche Unterhaltsvorschusskasse dient als erste finanzielle Absicherung für den betreuenden Elternteil und die Kinder, wenn der eigentlich zuständige Elternteil nicht zahlt. Der Staat zahlt in diesen Fällen vorab aus, um sich das Geld anschließend vom Unterhaltsschuldner zurückzuholen. Aktuelle Zahlen belegen die Herausforderung:
Milliarden-Unterstützung für Alleinerziehende: Der Staat stößt an seine Grenzen
Milliardenleistungen – geringe Rückholquote
Im Jahr 2024 wurden rund 3,2 Milliarden Euro an Unterhaltsvorschuss ausbezahlt.
Die sogenannte Rückgriffquote auf die unterhaltspflichtigen Elternteile liegt jedoch bei nur etwa 17 %.
Trotz der hohen staatlichen Vorleistung kann nur ein geringer Teil der Gelder von den Schuldnern zurückgefordert werden. n-tv
Was bedeutet das für getrennt lebende Elternteile?
Die geringe Rückholquote unterstreicht, dass die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zivilrechtlich schwierig bleibt. Für betreuende Eltern ist der Unterhaltsvorschuss daher eine existenzielle Notwendigkeit, selbst wenn er unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegt.
Empfehlungen für die Praxis:
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Nutzen Sie parallel zur zivilrechtlichen Durchsetzung unbedingt die Hilfe der Unterhaltsvorschusskasse.
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Der Vorschuss überbrückt sofortige finanzielle Engpässe und sichert Kindern einen Mindeststandard zur Versorgung.
Fazit: Rechtliche Durchsetzung und staatliche Vorsorge kombinieren
Die Durchsetzung des Kindesunterhalts bleibt eine große gesellschaftliche und juristische Herausforderung. Die Unterhaltsvorschusskassen sind zwar teuer für den Staat, stellen aber eine unverzichtbare Absicherung dar. Jeder betreuende Elternteil, der Probleme bei der Zahlung erlebt, sollte diese staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
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Kernbotschaft: Die Unterhaltsvorschusskasse ist die wichtigste reale finanzielle Sicherung, da zivilrechtliche Vollstreckungen oft scheitern.
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Empfehlung: Anspruchsberechtigte sollten Unterhaltsvorschuss unbedingt nutzen und die rechtliche Durchsetzung des Unterhalts parallel verfolgen.
