Archiv für Kategorie: Familienrecht

Familienrecht – Liebe macht taub

Ich habe in der Zeitung einen interessanten Artikel über die Entfremdung von Paaren innerhalb von langjährigen Partnerschaften gelesen.

Die Wissenschafter hatten in einer Studie „Older but not wiser—Predicting a partner’s preferences gets worse with age“ untersucht, wie sehr die Partner die Neigungen des anderen Partners einschätzen und vorhersagen konnten. Die Genauigkeit der Vorhersagen lag im Durchschnitt bei 40 Prozent.

Die älteren Paare erreichten allerdings nur 36 Prozent, während die jüngeren 42 Prozent erreichten. Eigentlich ist dies schon im Ansatz überraschend. Weil alleine das Werfen einer Münze zu einer Genauigkeit von 50 % führen müsste. Allem Anschein nach war hier in jedem Fall der Versuch, sich in den geliebten Partner hinein zu versetzen ungenau geblieben. Die Tatsache, dass dies über die Jahre in der Partnerschaft nachlässt bestärkt mich jedoch in meiner Vermutung / Befürchtung, dass Liebe nicht blind macht.

Liebe macht taub

Immer wieder stelle ich bei der Begleitung meiner Scheidungsmandate fest, dass die Ehepartner mit der Zeit aneinander vorbeizureden scheinen.

Das muss er/sie doch verstehen!

Wir hören nicht mit zwei zu, sondern mit

Vier Ohren Modell.

Das führt jedoch dazu, dass der andere manchmal nicht das hört was wir eigentlich sagen wollten. Und weil jede Botschaft immer nur beim Empfänger entsteht führt dies bisweilen zu Missverständnissen.

Und wenn dann mit der Zeit Gewohnheit sich mit einschleicht, hört man gar nicht mehr was der andere sagte. Sondern nur noch das, was wir erwartet haben, was er sagen würde. In jedem Gespräch schwingen immer auch die vergangenen Gespräche mit.

Wenn wir eine Dauerpartnerschaft, eine Ehe, retten wollen, dann müssen wir sowohl an uns als auch an der Partnerschaft arbeiten. Immer! Sobald wir die Fähigkeit verlieren dem anderen zuzuhören und zu erkennen, an was ihm / ihr etwas liegt, verlieren wir die Partnerschaft.

Und dann mag es einen Moment geben wo wir uns eingestehen müssen, dass wir keinen Grund zum Gehen brauchen, wenn wir keinen Grund mehr zum bleiben haben. Was im Falle einer Ehe dann den Scheidungsanwalt unumgänglich macht.</p>

Familienrecht – Drum prüfe, wer sich ewig bindet …

Von einer „ewigen Bindung“ kann Angesichts der Scheidungsquote und der durchschnittlichen Dauer einer Ehe heute kaum noch gesprochen werden. Aus diesem Grund sichern sich immer mehr Menschen durch einen Ehevertrag für den Fall einer Scheidung ab. Im Spiegel wurde von einer deutschen Millionenerbin berichtet, die dies auch vor der Ehe mit ihrem französischen Mann getan hatte. Als nun die Scheidung anstand hat dieser vor einem englischen Gericht geklagt. Nicht zuletzt deshalb, weil dort bislang Eheverträge für das Gericht nicht verbindlich waren.

Internationals Privatrecht

Vor dem Hintergrund, dass die Bindungswirkung von Eheverträgen in Deutschland und England unterschiedlich gehandhabt wird war der Rat von Rechtsanwälten in derartigen Fällen u.U., die Scheidung nach Möglichkeit in England zu beantragen. Durch unterschiedliche Voraussetzung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag – insbesondere das Trennungsjahr – konnte es hier zu einem Wettlauf der Scheidungsanträge kommen. Es bleibt abzuwarten, ob die sich andeutende Änderung in der britischen Rechtsprechung sich fortsetzt. In dem Fall würde das Bedürfnis für eine Scheidungsklage in England deutlich geringer werden. Mal abgesehen davon, dass dies ohnehin ein Luxusproblem ist und nur für einen geringen Anteil der Scheidungswilligen überhaupt Sinn machen kann und rechtlich in Frage käme.

Bindungswirkung nach deutschem Recht

In Deutschland gilt dem Grunde nach Vertragsfreiheit, die sogar verfassungsrechtlich durch Art. 2 GG geschützt ist. Danach können die Eheleute ihre Angelegenheiten bis an die Grenze der Sittenwidrigkeit frei regeln. Wann genau diese Grenze erreicht bzw. überschritten ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Tendenz kann man jedoch sagen, dass es ein Ausdruck der drohenden Sittenwidrigkeit ist, wenn die erkennbare Schutzwürdigkeit eines Ehegatten (Ausländer, Kinderbetreuung, Krankheit etc) über Gebühr vernachlässigt oder sogar vollständig ausgeklammert wird.

Scheidungsfolgenvereinbarungen und Versorgungsausgleich

In der deutschen Scheidungspraxis sind die Rentenanwartschaften, die im Versorgungsausgleich geregelt werden, häufig genug der wirtschaftlich bedeutsamste Posten. Wer Rentenanwartschaften bekommen soll ist zur Vermeidung von Altersarmut meistens darauf angewiesen. Wer sie abgeben muss erfährt einen spürbaren Einbruch seiner zuvor bestehenden Altersvorsorge. Aus diesem Grund bestand und besteht ein nicht zu leugnendes Interesse insbesondere diese Frage im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. In der Vergangenheit war dies nach § 1408 BGB erschwert. In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen.  Der Ausschluß ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Diese Einschränkungen hat der Gesetzgeber in § 1408 BGB fallen gelassen. Einschränkungen bestehen insoweit nur noch unter dem Gesichtspunkt der §§ 1,1,’VersAusglG VersAusglG des Versorgungsausgleichsgesetzes.

Fazit

Ein Ehevertrag kann viele Probleme, die bei einer Scheidung auftreten können, vorab regeln. Und damit insgesamt nicht nur Scheidungen beschleunigen, sondern auch dazu beitragen, dass diese deutlich entspannter und unemotionaler durchgeführt werden. Lassen Sie sich ggf. hier durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten, damit der Vertrag auch tatsächlich das beinhaltet, was Sie für den Fall der Scheidung geregelt haben wollen.

Familienrecht – (fehlender) Sex in der Ehe

Im Rahmen einer etwa anstehenden Scheidung habe ich mich mit dem Ehemann unterhalten. Er berichtete mir in aller Deutlichkeit, warum es die Schuld seiner Frau ist, dass er unbefriedigt und die Ehe am scheitern sei.

Wenn eine Ehe gescheitert ist, dann kann ein Rechtsanwalt weiter helfen. Sofern eine Ehe noch zu retten ist, mag eine Eheberatung helfen. Aber es gibt Probleme, bei denen alle fachliche Unterstützung versagen muss.

Sex ist eine eheliche Pflicht

Das hat zumindest der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom vom 02.11.1966, Az. IV ZR 239/65 entschieden. Der klagende Ehemann trug dazu vor, „die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden.

Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen; er möge sich selber befriedigen. Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei.

Sie gebe ihm lieber Geld fürs Bordell. Sie wolle auch nicht mit einem dicken Bauch herumlaufen; mit Kindern wüsste sie gar nichts anzufangen. (…) Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten.“

Aus diesem Grunde habe er sich später seiner Angestellten „zugewandt“. Zum letzten Verkehr mit seiner Frau sei es elf Jahre vorher gekommen. Die Zerrüttung der Ehe sei damit vor allem seiner Frau zuzuschreiben.

Diese stellte sich dagegen auf den Standpunkt, erst das Fremdgehen des Ehemannes habe zur Zerrüttung geführt und bekam zunächst Recht. Der Bundesgerichtshof stellte auf die Revision des Ehemannes dagegen eine Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Ehefrau fest.

„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen (…) versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen.

Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet. (…) Deshalb muss der Partner, dem es nicht gelingt, Befriedigung im Verkehr zu finden, aber auch nicht, die Gewährung des Beischlafs als ein Opfer zu bejahen, das er den legitimen Wünschen des anderen um der Erhaltung der seelischen Gemeinschaft willen bringt, jedenfalls darauf verzichten, seine persönlichen Gefühle in verletzender Form auszusprechen.“

Klage auf Erfüllung

In einer bestehenden Ehe kann man dem Grunde nach auf Erfüllung der ehelichen Pflichten klagen. Und erhält, weil die Ehe aus Sicht des Juristen „nur“ ein Vertrag ist, sogar ein obsiegendes Urteil.

Praktisch kommt dies zum einen jedoch deshalb nicht vor, weil Urteile über höchst persönliche Handlungen nach § 888 ZPO nicht der Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher unterliegen.

Viel wichtiger ist jedoch, dass schon damals die vom BGH entschiedene Frage offenbar nicht während der laufenden Ehe, sondern erst im Rahmen der Scheidung eine Rolle spielte.

Schuldfrage

Bis zum Inkrafttreten der Reform von 1976 (1. EheRG) galt im Ehescheidungsverfahren das Schuldprinzip. Danach konnte derjenige, der an dem Scheitern der Ehe „schuld“ war keine Unterhaltsansprüche mehr geltend machen.

Es war daher aus rechtlichen und insbesondere wirtschaftlichen Gründen für die Beteiligten von enormer Wichtigkeit zu klären, wer denn schuld war. Dies galt umso mehr, als damals noch der Grundsatz „Ehe als Schaden“ Einmal Arzt-Frau, immer Arzt-Frau galt.

Das führte – wie z.B. in dem Fall des BGH – dann dazu, dass vor Gericht in aller Offenheit die schmutzige Wäsche der Ehegatten gewaschen wurde. Hiermit wollte der Gesetzgeber durch die erwähnte Reform aufhören.

Die Reform von 1976 macht Unterhaltsrechte und -pflichten nicht mehr von einer „Schuld“ abhängig, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehepartner, unter Berücksichtigung des Prinzips einer Eigenverantwortung.

Beschränkung  des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Letztlich hat der Gesetzgeber dies jedoch nicht sauber durchgehalten.

Weil es im Rahmen des praktischen bedeutsamsten Anwendungsfalls, dem Unterhaltsanspruch, es noch immer in § 1579 BGB eine gesetzliche Regelung darüber gibt, dass Unterhaltsansprüche verschuldensabhängig erlöschen können.

Auch wenn heute Urteile wie das des BGH aus den 60´er nicht mehr zu erwarten. sind, kann es daher für den Anwalt durchaus notwendig sein, dass etwaige Fremdgehen des Unterhalt begehrenden Partner vor Gericht zu thematisieren.

Familienrecht – Kosten für Sorgerechtsverfahren

Über Geld spricht man nicht.

So sagt man. Doch das ist falsch. Wir sind der Meinung, dass man darüber bei Zeiten sprechen sollte. Damit alle Beteiligten wissen woran sie sind. Was also kostet ein Sorgerechtsverfahren?

Vorfrage: Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe)
Zunächst einmal muss geprüft werden, ob der Mandant überhaupt Kosten zu tragen hat. Sofern der Mandant bedürftig i.S. der „Prozesskostenhilfe“ ist, muss u.U. gar nichts gezahlt werden. In Familiensachen nennt sich dies nun Verfahrenskostenhilfe. In der Sache ist es jedoch dasselbe. Grob vereinfacht können Sie wie folgt rechnen:

Nettoeinkommen + 1/12 der letzten Steuererstattung ……….Einkommen – EUR 1000
Selbstbehalt – EUR 300 für jede Unterhaltsverpflichtung (Ehepartner, Kinder)………. Einsetzbares Einkommen.

Sofern dieser Betrag kleiner oder gleich Null ist, dann wird Ihnen die Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sein. Sofern der Betrag knapp darüber ist muss man einmal prüfen, ob noch weitere Ausgaben zu berücksichtigen sind. Sofern Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird kostet Sie das Verfahren gar nichts.

Gebühren im Normalfall
Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert in Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgang oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) beträgt nach § 45 FamGKG – im Regelfall – EUR 3.000.

Weil es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, fallen Rechtsanwaltsgebühren nach „3100 VV RVG“ und 3104 VV RVG an.

Gegenstandswert: 3.000,00 € – 100%
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 – 245,70 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 – 226,80 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG – 20,00 €
Zwischensumme netto – 492,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG – 93,58 €
Gesamtbetrag – 586,08 €

Dieser Betrag ändert sich auch nicht, wenn es sich um mehrere Kinder handelt. Eine Kindschaftssache i.S.d. § 45 FamGKG ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie <strong>mehrere Kinder betrifft.

Sonderfälle
Ist der gesetzlich vorgesehene Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Hier kommt es nun stark auf den Einzelfall an. Wenn das Sorgerechtsverfahren einfach ist – wohl möglich sogar einvernehmlich i.S.d. § 1671 (2) BGB – wird durch das Gericht vermutlich ein niedriger Streitwert festgesetzt werden. Was dann zu entsprechend niedrigen Kosten führt. Umgekehrt ist in aufwendigen, umfangreichen und komplizierten Fällen der Streitwert entsprechend nach oben anzupassen.

Verbundverfahren Scheidung
Sofern über das Sorgerecht oder andere Kindschaftssachen zusammen mit einer anhängigen Scheidung verhandelt wird, wird der Streitwert abweichend von den vorstehenden Ausführungen mit EUR 900 angenommen. Dies führt dazu, dass Kindschaftssachen im Rahmen der Durchführung einer Scheidung deutlich günstiger sind als in isolierten Verfahren.

Familienrecht – Trennung und Versöhnungsversuch

Gestern Abend habe ich auf Sat1 einen niedlichen Film mit dem vielsagenden Titel

„Sat1 Film: Sind denn alle Männer Schweine?“

http://www.sat1.de/filme_serien/der_grosse_sat1_film/video/clips/clip_sind-denn-alle-maenner-schweine-_29957/ gesehen.
Die Protagonistin konnte die Gedanken von Männern hören. Was als Scheidungsanwältin bei ihrer Arbeit weiter half. Als ein anwaltlicher Trick den sie so durchschaute wurde ein Versöhnungsfrühstück angegeben, welches das Trennungsjahr unterbrechen sollte. So weit zum Film…

Allgemeines zum Getrenntleben
Die Ehegatten leben gemäß § 1567 BGB dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Erforderlich ist insoweit, dass die Gemeinsamkeiten im Haushalt sich auf das unvermeidliche Maß beschränken und dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen, wobei gelegentliche Handreichungen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegenstehen. Ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung liegt nicht vor, wenn die Ehefrau dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt kontinuierlich nachkommt. Diesem Restbestand an ehelicher Gemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Gatten nicht mehr geschlechtlich verkehren und ständig verbale Auseinandersetzungen führen.

Versöhnungsversuch im Familienrecht
Versöhnungsversuche der Ehegatten, im Bemühen um die „Rettung“ ihrer Ehe, unterbrechen das Trennungsjahr grds. nicht. Auch ein erneutes Zusammenleben über einen kürzeren Zeitraum unterbricht oder hemmt die Trennungszeit nicht, ebenso wenig einmaliger oder auch regelmäßiger Geschlechtsverkehr der Ehegatten, sofern über diesen hinaus die eheliche Lebensgemeinschaft trotzdem nicht wieder hergestellt worden ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (2 WF 79/94) meint etwa, dass ein  Zeitraum von drei Monaten noch kurz genug ist. „Leben Eheleute nach einer Trennung etwa drei Monate wieder zusammen, so kann das ein Versöhnungsversuch über kürzere Zeit im Sinne von BGB § 1567 Abs. 2 sein, der das Trennungsjahr gemäß BGB § 1565 Abs. 2 nicht unterbricht.“ Die Betonung liegt dabei auf  „kann“. Etwas restriktiver wird dies scheinbar durch das Oberlandesgericht Köln gesehen. Dieses hat entscheiden, dass   das Trennungsjahr nicht unterbrochen wird, wenn es zu häufigen Besuchen des Mannes bei seiner Frau und sogar zu gelegentlichen Mahlzeiten und einem gemeinsamen Urlaub in der Heimat der Frau kommt, wenn die Kontakte sich aus der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen beiden Kindern ergibt, kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat und im Übrigen getrennte Wohnungen unterhalten werden. Urteil des Oberlandesgerichtes Köln, Aktenzeichen 25 WF 185/01 Gesetzlich ist nicht definiert, was unter einem Versöhnungsversuch über einen „kürzeren Zeitraum“ zu verstehen ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist hierbei großzügig, und lässt einen Versöhnungsversuch von bis zu 3 Monaten als „unschädlich“ zu.

Versöhnungsversuch im Steuerrecht
Grundsätzlich führt der Versöhnungsversuch, d.h. ein erneutes zeitweises Zusammenleben der Ehegatten im Jahr nach der Trennung nämlich dazu, daß das Merkmal des dauernden Getrenntlebens für dieses Jahr nicht mehr gegeben ist und daher nochmals die günstigeren Steuerklassen gewählt werden können. Die Finanzverwaltung legt aber an einen steuerrechtlich wirksamen Versöhnungsversuch klare Maßstäbe an. Es muß der nachvollziehbare und belegbare Wille bestanden haben, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig, vorbehaltlos und auf Dauer wieder neu zu begründen. Ein Versöhnungsversuch von mindestens einmonatiger Dauer kann unter diesen Umständen bereits ausreichend sein. Eine kurzzeitige Rückkehr in die Ehewohnung zum Ehegatten oder ein gemeinsamer Urlaub allein sind somit aus Sicht der Finanzverwaltung i.d.R. nicht ausreichend. Andererseits ist es der Finanzveraltung aber untersagt, unnötig in die Privatsphäre der Eheleute einzudringen. Eine Beiziehung der Akten des Scheidungsverfahrens und die u.U. abweichenden Angaben der Ehegatten zum Trennungszeitpunkt dort sollen einem Verwertungsverbot unterliegen. Die Finanzverwaltung verlässt sich daher – bei übereinstimmenden Angaben beider Ehegatten – meist auf deren Angaben. Diese Behördenpraxis bedeutet aber natürlich keinen Freibrief für unzutreffende Angaben gegenüber dem Finanzamt, da Folge zumindest die Nachforderung der zu niedrig bemessenen Steuern, ggf. auch die Einleitung steuerstrafrechtlicher Ermittlungen sein können.

Ergo: Unterschied zwischen Fiktion und Wirklichkeit
Da das Merkmal des dauernden Getrenntlebens in einem Kalenderjahr die steuerliche Zuordnung zu der ungünstigeren Steuerklasse auslöst, kann sich ein Versöhnungsversuch der Ehegatten im Trennungsjahr – auch steuerlich – lohnen. Wichtig : Das familienrechtliche Trennungsjahr als Voraussetzung für die Ehescheidung wird durch einen kurzzeitigen Versöhnungsversuch nicht unterbrochen. Bei einem deutlich kürzeren Zusammenleben der Ehegatten von z.B. nur wenigen Tagen oder einer Woche scheitert die Annahme einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits daran, dass nach außen hin noch nicht erkennbar ist, ob es sich bei dem Zusammenleben lediglich um einen (von vornherein vorübergehenden) Besuch handelt, selbst wenn die Ehegatten dabei sexuell miteinander verkehrten. FG Nürnberg, Urteil vom 7. März 2005 , Az: VI 160/2004 Darüber hinaus dient der Zeitfaktor von „mindestens einem Monat“ auch zur Vermeidung von Missbräuchen, insbesondere in den Fällen, in denen die Ehegatten trotz dauernder Trennung noch persönlichen Kontakt pflegen, nicht zerstritten sind und eine „gütliche“ Trennung/Scheidung anstreben. Und wieder einmal zeigt sich, dass es deutlich Unterschiede zwischen Fiktion und Wirklichkeit gibt. Für die Durchführung Ihrer Scheidung sollten Sie sich daher lieber an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden.

Familienrecht – Umgangsboykotteure und der Verlust des Sorgerechtes

Wir haben in der Vergangenheit über die (fehlende) Möglichkeit des Umgangs gegen den Willen des Berechtigten und damit als Spiegelbild korrespondierend das Sorgerecht im Zuge der Entscheidung des BVerfG berichtet. Die sich hier den Betroffenen Eltern immer wieder stellenden Fragen und Probleme sind menschlich-emotional beträchtlich. Und sie sind leider rein faktisch auch nicht so selten, wie man das vielleicht glaubt oder hofft.

Tatsächlich zeigen Filmbeiträge bei RTL bzw. von „Umgangsboykotteure“ 3Sat (RECHT brisant) dass das Probem der Umgangsboykotteure ein häufig genug vorkommendes und für die Betroffenen extrem belastendes Problem ist. Solange die bislang gefestigte Rechtsprechung sich nicht ändert lässt sich leider mit dem Grundsatz „§ 1697a BGBzum Wohle des Kindes – mindestens nach einer gewissen Entfremdungszeit – praktisch alles rechtlich begründen.Doch es gibt tatsächlich neuere Entscheidungen, die für die umgangsberechtigten Elternteile Anlass zur Hoffnung geben: Nicht erst seit dieser neueren Rechtsprechung gilt daher der Grundsatz, dass man als umgangsuchender Elternteil u.U. nicht eine Umgangsregelung vor Gericht erstreiten sollte. Häufig genug bringt stattdessen der Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes hier vielmehr alle Beteiligten dazu, eine dem tatsächlichen Wohl des Kindes entsprechende und die Rechte des umgangsuchenden Elternteils wahrende Lösung zu finden. Sollten auch Sie unter einer entsprechenden Umgangs- oder Sorgerechtsproblematik leiden, dann kann Ihnen ein im Familienrecht erfahrener Rechtsanwalt mit dieser Änderung der Rechtsprechung auf diese Weise u.U. weiter helfen.

Familienrecht – Sorgerecht im Zuge der Entscheidung des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zum Sorgerecht der Väter unverheirateter Kinder grundgesetzwidrig sind. Eine gesetzliche Neuregelung wird nun daher in Kürze erfolgen (müssen). Doch bereits jetzt haben uns, nicht zu letzt nach der Lektüre

Grundsatzurteil zu unverheirateten Eltern entsprechender Zeitungsartikel, seitdem einige Mandanten gefragt, womit sie für die Zukunft nun rechnen können.

Rechtliche Erwägungen
Schon jetzt war es im Bereich des Sorgerechtes von geschiedenen Ehegatten so, dass das gemeinsame Sorgerecht der gesetzliche Normalfall ist. Nur in wirklichen Ausnahmefällen soll – zum Wohle des Kindes – gegen den Willen eines Elternteils hiervon abgewichen werden. Hierzu gibt es eine Reihe von Rechtsprechung, die die Hürden für den Entzug des Sorgerechtes relativ hoch ansetzt. Mit Zustimmung des jeweils betroffenen Elternteils geht das hingegen gem. § 1671 (2) Nr. 1 BGB immer. Und in der praktischen Abwicklung auch schnell und ohne Probleme. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber die Regelung für nichteheliche Kinder an diese Rechtslage anpasst. Rein rechtlich wird dies zu einer erheblichen Verbesserung der Stellung der Väter führen.

Praktische Erwägungen
Die Rechtslage für geschiedene Eheleute ist eigentlich seit Jahren eindeutig. Das hindert aber die Familiengerichte seit Jahren trotzdem nicht daran, in Sorgerechts- und Umgangssachen in einer speziellen Richtung zu urteilen. Besser als der Spiegel dies vor Jahren in dem Artikel „Die Macht der Mütter“Kindeswohl und Vaterleid kann man diesen Unterschied zwischen Theorie und Praxis, d.h. zwischen Gesetz und gerichtlicher Wirklichkeit kaum in Worte fassen. Sofern sich an dieser Rechtsprechung nichts ändert wird die zu erwartende Änderung der Gesetzeslage für Väter unehelicher Kinder u.U. auch nicht zu einer Verbesserung ihrer tatsächlichen Situation führen.

Karlsruhe hat die Rolle von Vätern gestärkt. Auf dem Papier. Die Realität in Gerichten sieht anders aus. Die meisten Kinder werden weiterhin ohne ihren Vater auskommen müssen. Und zwar aus vielerlei Gründen.

„Vergesst Daddy, Kinder“ Andreas Theyssen in der Financial Times Deutschland

Folgerung und Rat
Auf der anderen Seite kann die Rechtsprechung des BVerfG und die zu erwartende Gesetzesänderung hier vielleicht auch zu einer Änderung der Praxis der Rechtsprechung führen. Im Rahmen des Unterhaltsrechtes sieht man seit dem 01.01.2008 eine vom Gesetzgeber gewollte Abkehr vom Altersphasenmodell sowie erhöhte Anforderungen an die Forderungen von nachehelichem Unterhalt. Die Rechtsprechung folgt dort dem aus der Gesetzesänderung fließenden Willen des Gesetzgebers. Sofern dieser Wille auch dieses mal hinreichend eindeutig klar gestellt wird, dann finden vielleicht immer mehr Richter den Mut, auch unpopuläre Entscheidungen „gegen“ den betreuenden Elternteil zu fällen. Aus Sicht des im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts  bleiben daher letztlich zwei Überlegungen und Erkenntnisse: Wenn Sie Kontakt und Umgang mit Ihrem Kind wünschen und aktiv durch Ausübung des Sorgerechtes an seinem Leben / seiner Kindheit teilhaben wollen, dann sollten Sie es versuchen. Zum einen, um sich nicht in der Zukunft – und dann für den Rest Ihres Lebens – Vorwürfe zu machen, warum Sie es nicht versucht haben. Und zum anderen, um niemals mit der Frage des Kindes konfrontiert werden zu müssen, warum sie es nicht versucht und nicht um das Kind gekämpft haben.

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren!

Familienrecht: Beratungshilfe und Unterhaltsansprüche

Wenn sich Paare streiten oder gar trennen, dann geht es häufig genug um das liebe Geld. Der eine hat es, der andere braucht es. Und weil es keine Einigung gibt braucht man für die Unterhaltsansprüche dann fachkundigen Rat. Den sucht man beim Anwalt. Und weil man ja gerade kein Geld hat möchte man für die Beratung dann nach Möglichkeit „Beratungshilfe“.

Das Verfahren

Wie bereits auf unserer Beratungshilfeseite erklärt, gewähren wir Beratung auf der Basis von Beratungshilfe dann, wenn der Mandant sich selbst beim „Zuständiges Gericht“ für ihn zuständigen Amtsgericht um die Erteilung eines Beratungshilfescheines kümmert und ihn uns – zusammen mit seinem baren Eigenanteil von EUR 10 – vorlegt.

Hintergrund / Problem

Das Vorgehen hat durchaus einen Grund und einen – für den Mandanten günstigen – Zweck. Wenn wir ohne diese Vorprüfung die Beratung leisten und selbst den Antrag stellen besteht die Gefahr, dass das Gericht den Beratungshilfeschein nachträglich verweigert und deshalb der Mandant an uns ohne die Vorteile der Beratungshilfe die Gebühren in voller Höhe zahlen muss.

Bedürftigkeit / anrechenbares Einkommen

Das Amtsgericht Reinbek zeigte nun gerade mal wieder, dass sich dieses Vorgehen bewährt hat.
Eine Mandantin suchte unseren Rat hinsichtlich der Frage, ob sie Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann hat. Das Amtsgericht kam auf die interessante Idee, dass die Bedürftigkeit der Mandantin für die Prüfung der Unterhaltsansprüche deshalb nicht gegeben sei, weil sie ja Unterhaltsansprüche gegen den Mann habe. Und ihr deshalb das Einkommen des Mannes zuzurechnen sei.

Lösung

Nachdem der Rechtspfleger dies mit uns telefonisch zu klären versuchte – mit der deutlich erkennbaren Absicht, den Beratungshilfeschein nicht zu erteilen – haben wir ihn an die vor ihm sitzende Bürgerin, unsere Mandantin, verwiesen. Er sollte ihr dies erklären. Offenbar konnte oder wollte er das nicht.

Wie viel leichter wäre es doch, den Rechtsanwält hierfür in Anspruch zu nehmen. Doch weil er dies nicht konnte hat er dann doch den Beratungshilfeschein erteilt.

Übernachtungsumgang für Väter von Kleinkindern

Wenn Eltern sich trennen gibt es über in Bezug auf die Kinder nach meiner Wahrnehmung nach im wesentlichen in zwei Punkten Streit, nämlich das Geld (Unterhalt), den Umgang. Laut Gesetz haben Kinder ein Recht auf ihren Vater, auch nach der Trennung.

Doch wie z.B. „Kindeswohl und Vaterleid – Die Macht der Mütter“ Spiegel bereits vor Jahren berichtete, haben viele Gerichte anscheinend Hemmungen, sich für eine faire Umgangsregelung einzusetzen. Das dies auch anders geht hat nun OLG Brandenburg am 29.12.2009 (10 UF 150/09) gezeigt.

In diesem Verfahren begehrte ein Vater ein Umgangsrecht mit Übernachtung für seinen im November 2007 geboren Sohn. Die Mutter war dagegen, da der Sohn noch gestillt werde.

Nun möchte man meinen, das Stillen sei der Grundfall des Kindeswohls. Und hier am ehesten geeignet, den Vorstellungen der Mutter Geltung zu verschaffen und das Umgangsrecht des Vaters einzuschränken und Übernachtungen auszuschließen.

Doch weit gefehlt! Die Kindesmutter hatte eingeräumt, dass beim Stillen die Nahrungsaufnahme nicht mehr im Vordergrund steht. Im Beschwerdeverfahren hat die Mutter hervorgehoben, das Stillen habe für den Sohn eine ausgleichende und beruhigende Wirkung.

Der Vater hat im vorliegenden Verfahren überdies unwidersprochen im Einzelnen dargelegt, welche Vielfalt an Nahrungsmitteln, die auch Erwachsene äßen,  der Sohn bei ihm zu sich nehme. Das Gericht hat dies und die nach der Überzeugung des Gerichtes vorliegende Bindung zwischen dem Vater und dem Sohn zum Anlass genommen, dem Antrag des Vaters stattzugeben. Es zeigt sich, dass der Kampf um das Umgangsrecht zwar immer unangenehm und nicht immer leicht ist. Aber aussichtslos oder unnötig ist es trotzdem nicht.

Familienrecht – Brauchen Selbstständige einen Ehevertrag

Seit Jahren höre ich immer wieder von Mandanten die These, dass ein Selbständiger ja auf jeden Fall einen Ehevertrag braucht. Weil ich wissen möchte, was mein Mandant sich vorstellt damit ich ihn umfassend und für ihn richtig beraten frage ich dann regelmäßig nach dem Warum.

„Damit mein Ehepartner nicht für meine Schulden mithaftet!“

Falls dies der einzige Grund ist, dann… kann man es eigentlich auch lassen.

Zugewinngemeinschaft ist Gütertrennung

Es gibt nach deutschem Recht drei denkbare Güterstände, nämlich Gütergemeinschaft, Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft steht zwar noch immer im Gesetz. Kommt aber in der Praxis eigentlich nicht vor. Bei diesem durch notariellem Ehevertrag zu begründenden Güterstand werden – grob vereinfacht – die Vemögensmassen beider Ehegatten miteinanderverschmolzen.

Was Dein ist ist auch mein und umgekehrt. Auf die Details möchte ich hier nicht weiter eingehen, weil ich in 20 Jahren noch nicht ein Ehepaar mit diesem Güterstand getroffen habe.

Die Gütertrennung ist genau das Gegenteil. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten, ohne dass nach der Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist.

Die Zugewinngemeinschaft ist ein Sonderfall der Gütertrennung. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Die beiden Vermögen bleiben also während der Ehe oder Lebenspartnerschaft voneinander getrennt.

Korrekt müsste die Zugewinngemeinschaft daher Gütertrennung mit Zugewinnausgleich genannt werden. Daher muss auch bei dem gesetzlichen Normalfall der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Mithaften. Dies ist ein urbanes Märchen!

Unterhalt

Aber es gibt noch eine Reihe von anderen Gründen, die denkbar sind und immer wieder für einen Ehevertrag angeführt werden. Der Unterhalt bzw. der Ausschluss des Unterhaltes wird hier ebenfalls häufig angeführt.

Hier muss man zwei Dinge unterscheiden: Trennungsunterhalt, also der Unterhalt der während der laufenden Ehe bis zu Rechtskraft der Scheidung gezahlt werden muss, kann nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Während der laufenden Ehe sind sich die Ehegatten aufgrund der Ehe zur gegenseitigen Unterstützung – also auch zur Gewährung von Unterhalt – verpflichtet. Nachehelicher Unterhalt, also der Unterhalt, der ab der Rechtskraft der Scheidung u.U. gezahlt werden muss, kann durch einen notariellen Ehevertrag durchaus im Normalfall wirksam ausgeschlossen werden.

Aufgrund des seit dem 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrechtes ist das Bedürfnis nicht mehr ganz so dringend wie früher. Aber vor dem Hintergrund, dass sich die Gesetzeslage auch mal wieder ändern kann und es auch noch derzeitiger Gesetzeslage nicht ausgeschlossen ist, dass nachehelicher Unterhalt wirksam durchgesetzt werden kann, ist hier eine vertragliche Regelung durchaus zu begrüßen.

Kinder

Natürlich kann man Kinder weder vererben, noch vertraglich überschreiben. Daher sind Regelungen darüber, bei wem die Kinder nach einer etwaigen Scheidung leben sollen, rechtlich letztlich nicht mehr als Absichtserklärungen.

Die, falls es vor Gericht darauf ankommt, vom Richter zwar mit zu würdigen sind. Aber da es dort, beim Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht, nur auf das Wohl des Kindes ankommt, kann der Richter sich über etwaige vertragliche Regelungen der Eltern auch hinwegsetzen, falls er dies für richtig erachtet.

Auch kann man den Kindesunterhalt nicht wirksam ausschließen.

Versorgungsanwartschaften (Renten)

Der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften kann – von atypischen Fällen abgesehen – wirksam in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden. Dies ist für die Ausgangsfrage des Selbständigen normalerweise nicht maßgeblich, da diese privat vorsorgen. Und die meisten privaten Altersvorsorgen nicht unter den Versorgungsausgleich, sondern unter den Zugewinnausgleich fallen.

Zugewinnausgleich (Vermögen)

Hier kommen wir nun zu einem Punkt, der für einen Selbständigen sehr wichtig ist. Weil es im Falle einer Scheidung u.U. existenzbedrohend für den Selbständigen werden kann, wenn er auf der gesetzlichen Basis geschieden wird.

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches wird das Unternehmen des Selbständigen als eigener Vermögenswert angesetzt. Hier kommt es leider häufig zu langwierigen und u.U. teuren Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, welchen Wert das Unternehmen hat. Dies hängt dem Grunde nach von Umsatz und Gewinn des Unternehmens ab.

Je höher, desto wertvoller. Wenn nun aber der Großteil des Vermögens in dem Unternehmen steckt, dann ist der Unternehmer vielleicht „reich“. Er hat aber kein Geld. Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist aber einzig und allein auf die Zahlung von Geld gerichtet.

Das bedeutet, dass der Selbständige dann den Zugewinn zahlen muss, obwohl er u.U. über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt. Im besten Fall kann er den geforderten Betrag als Darlehen aufnehmen.

Im schlimmsten Fall gelingt dies nicht und der geschiedene Ehegatte vollstreckt aus einem Zahlungstitel. Beides kann für das bisher lebende Unternehmen wie gesagt existenzbedrohend werden.

Aus diesem Grund ist es für einen Selbständigen sehr ratsam, den Zugewinnausgleich vertraglich zu regeln. Das kann in einem vollständigen Ausschluss liegen. Oder aber in einer Modifikation der Berechnung und/oder der Fälligkeit des etwaigen Ausgleichsanspruches.

Hier muss man sich jeden Einzelfall in Ruhe ansehen, um eine für den jeweiligen Mandanten passende Lösung zu erarbeiten.

Familienrecht – Facebook ist Scheidungs-Anwalts Liebling

Unter diesem Titel erschien vor einigen Tagen ein Artikel im Spiegel. Der Artikel berichtete, dass 81 Prozent der Mitglieder eines amerikanischen Verbands für Scheidungsanwälte schon einmal Beweise gesichtet oder genutzt hätten, die sie in sozialen Netzwerken gefunden haben.

Solche Beweise spielen in immer mehr Scheidungsprozessen in den USA eine Rolle, bestätigt Anwältin Leslie Matthews aus Colorado. Doch warum in die Ferne schweifen und das wahre Leben spielt so nah?

Auch wenn es bereits seit Jahren die Schuldfrage im deutschen Scheidungsrecht eigentlich nicht mehr gibt, so hat sie sich doch durch die Hintertür in die Gegenwart gerettet.

Weil sich Ehegatten während der Scheidung um zwei Dinge streiten können, nämlich die Kinder, das Geld. Und bei dem Geld handelt es sich meistens um die Frage, ob Unterhalt gezahlt werden muss. Hier hat der Gesetzgeber in § 1579 Nr. 7 BGB nun jedoch eine Billigkeitsprüfung eingebaut.

Das bedeutet, dass im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung des Unterhaltsberechtigten die Sache für den Unterhaltsschuldner u.U. durchaus billig werden kann. Weil der Unterhaltsanspruch ggf. sogar vollständig verloren gehen kann. Über einen entsprechenden Fall hatte das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 17.11.2009 – 3 WF 209/09 – zu entscheiden.

Dort hatte eine Ehefrau noch während des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann auf der Internetseitepoppen.de registrieren lassen und ihre sexuellen Neigungen und Vorlieben präsentiert. Nach der Trennung nahm dies der Eheman zum Anlass, den Trennunsgunterhalt zu verweigern.

Die Richter am OLG Karlsruhe sahen hierin ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendens Fehlverhalten und verweigerten der Ehefrau für den Unterhaltsprozess sogar in zweiter Instand die Prozesskostenhilfe.

Familienrecht: Was kostet eine Scheidung

Diese einfache Frage ist abstrakt gar nicht einfach zu beantworten. Als Jurist ist man versucht zu antworten: Das kommt darauf an. Doch da mit dieser Antwort niemandem geholfen ist, wollen wir uns einmal ansehen, worauf es eigentlich ankommt.

Muss der Mandant überhaupt etwas zahlen?
Hinter dieser ketzerisch anmutenden Frage steckt ein realer Hintergrund: Deutlich die Mehrzahl aller Scheidungen bundesweit werden auf der Basis von Prozesskostenhilfe, bzw. – wie es seit der Einführung des FamFG richtig heißt „Verfahrenskostenhilfe“ –  durchgeführt. Für die Mandanten bedeutet dies dann, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt wird, dass sie den Anwalt gar nicht zahlen müssen. Der Anwalt wird aus der Staatskasse bezahlt.

Gebühren richten sich nach dem Streitwert
Die Ehe ist der einzige zivilrechtliche Vertrag, den die Parteien nicht einvernehmlich ohne ein Gericht aufheben können. Die Ehe muss durch den Richter geschieden werden. Früher – vor dem FamFG – geschah dies durch Urteil. Heute ergeht die Scheidung durch Beschluss. Inhaltlich ändert sich für die Beteiligten durch den neuen Namen nicht wirklich etwas. Im gerichtlichen Verfahren fallen 1,3 Gebühren nach Nr. 3100 VV RVG als Geschäftsgebühr sowie weitere 1,2 Gebühren nach Nr. 3104 VV RVG für die Durchführung des Termins vor Gericht (Terminsgebühr) an.

Sofern – aus welchem Grund auch immer – das Mandat vor dem Gerichtstermin beendet wird, entfällt die Terminsgebühr. Die Geschäftsgebühr wird in diesem Fall u.U: durch das RVG auf 0,8 Gebühren gesenkt. Das RVG ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es bestimmt die gesetzlichen Gebühren, die vom Anwalt nicht unterschritten werden dürfen. Um beurteilen zu können, wie viel genau die 2,5 Gebühren (= 1,3 + 1,2) Wert sind, muss man den Streitwert kennen. Und das ist abstrakt unmöglich.

Weil es in jedem Fall anders ist, worum die Ehegatten „streiten“. Mit Sicherheit ist der Streitwert die Scheidung als solches. Dort kommt es auf die monatlichen Nettogehälter beider Ehegatten an. Der Streitwert ist das Dreifache der Summe beider Nettoeinkommen.

Beispiel:
Ehemann verdient monatlich netto 1.500 EUR. Ehefrau verdient monatlich 800 EUR. Summe: 1.500 + 800 = 2.300 , Streitwert: 2.300 * 3 = 6.900 EUR Bei anderen Einkommensverhältnissen kommt man schon hier zu anderen Werten. Sofern noch der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Rentenanwartschaften durchgeführt werden muss, dann erhöht sich der Streitwert noch einmal. Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnung etc. können auch noch hinzu kommen. Nicht vergessen werden soll an dieser Stelle, dass u.U. die Parteien eine Einigung über streitige Fragen erzielen. In dem Fall kann neben der Geschäftsgebühr und der Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr anfallen.

Welchen Anwalt fragen Sie?
Bei all diesen Unwägbarkeiten war ich lange Zeit davon ausgegangen, dass die Kosten letztlich auf jeden Fall bei jedem Anwalt gleich wären. Weil die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen. Eine Abweichung nach oben ist zwar dem Grunde nach zulässig. In Scheidungsverfahren aufgrund der Tatsache, dass dies häufig über Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) läuft, jedoch eher unwahrscheinlich. Doch die Kollegin Laloire, die früher für die Kanzlei Scharf & Wolter gearbeitet hat und heute Partnerin bei Voßbeck Laloire ist, belehrte mich eines besseren. Sie trug einmal in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Bergedorf vor, dass 0,8 Gebühren für ein beendetes Mandat zuviel seien. Weil richtigerweise statt dem Auftrag für die gerichtliche Durchführung der Scheidung anzunehmen zunächst ein außergerichtliches Mandat hätte angenommen werden müssen. Und dort im Rahmen der Nr. 2300 VV RVG dann ggf. viel weniger Gebühren bis zur vorzeitigen Beendigung des Mandates angefallen wären.

Diese Argumentation hat mich damals überrascht. Und letztlich habe ich sie bis heute nicht nachvollziehen können. Zunächst einmal geht die gesamte Argumentation von der Prämisse aus, dass damit gerechnet werden muss, dass ein Mandat vorzeitig wieder entzogen wird. Das kommt aber rein praktisch nur dann vor, wenn die Parteien nicht mehr geschieden werden wollen oder ein Anwaltswechsel ansteht. Ersteres ist in meiner praktischen Erfahrung noch nicht vorgekommen.

Und letzteres ist – zumindest in den von mir betreuten Scheidungen – so selten vorgekommen, dass ich dies nicht als Regel anwaltlicher Beratung ansetzen würde. Weiter liegt nach Nr. 2300 VV RVG die Durchschnittsgebühr bei 1,5 Gebühren. Dies wird kraft Gesetzes auf 1,3 Gebühren gekappt, wenn der Vorgang nicht aufwendig und nicht schwierig war. Unter 0,8 Gebühren zu kommen ist schon bei den außergerichtlichen Gebühren daher nicht ganz leicht. Und in schwierigen oder umfangreichen Fällen können auch bis zu 2,5 Gebühren außergerichtlich anfallen.

Zuletzt – und das erscheint mir am wichtigsten – werden die außergerichtlichen Gebühren im Falle der Durchführung der Scheidung nicht zu 100 % auf die dann anfallenden Gebühren angerechnet. Vielmehr werden nur die Hälfte der Gebühren, jedoch nie mehr als 0,65 Gebühren angerechnet. Wenn jedoch stattdessen – wie wir es für richtig halten – sofort ein Auftrag zur Durchführung der Scheidung erteilt wird, dann sind alle Tätigkeiten hierin mit umfasst. Und es fallen die oben dargestellten Gebühren an. Die außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwaltes sind damit automatisch mit umfasst und werden nicht – auch nicht anteilig – zusätzlich berechnet.

Es kommt folglich auf vieles an. Nicht zuletzt darauf, wen sie fragen.