Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23) wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Interaktion zwischen Nutzungsentschädigung und Unterhaltsrecht bei Trennungen. Der Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, beide Aspekte im Zusammenhang zu betrachten. Bei Trennungen stellt sich häufig die Frage, wie mit der gemeinsamen Immobilie umzugehen ist. Dabei sind zwei rechtliche Konstrukte zu unterscheiden: Nutzungsentschädigung: Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der ausgezogene Ehepartner als Miteigentümer eine Entschädigung für die Nutzung seines Anteils verlangen. Wohnwertvorteil: Im Unterhaltsrecht wird der geldwerte Vorteil des mietfreien Wohnens bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs berücksichtigt. Im vorliegenden Fall verließ der Ehemann freiwillig das gemeinsame Reihenhaus und forderte später eine monatliche Nutzungsentschädigung von seiner Frau. Das Oberlandesgericht sprach ihm 805,60 Euro zu, ohne die unterhaltsrechtliche Situation genauer zu betrachten. Der BGH hob diese Entscheidung auf und betonte die Notwendigkeit, die unterhaltsrechtliche Lage zu berücksichtigen. Insbesondere verwies er auf § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, der eine Billigkeitsabwägung vorschreibt. Die Unterscheidung zwischen Nutzungsentschädigung und Wohnwertvorteil ist entscheidend: Nutzungsentschädigung ist eine Zahlung des in der Immobilie verbleibenden Ehepartners an den ausgezogenen Miteigentümer für die Nutzung dessen Anteils. Wohnwertvorteil wird bei der Unterhaltsberechnung dem Einkommen des in der Immobilie verbleibenden Ehepartners hinzugerechnet, da dieser mietfrei wohnt. Für den unterhaltsberechtigten Ehepartner, der in der Immobilie verbleibt, ergeben sich folgende Szenarien: Vorteilhaft: Anrechnung des Wohnwertvorteils bei der Unterhaltsberechnung, wenn der Unterhaltsbedarf dadurch nicht wesentlich gemindert wird und keine zusätzliche Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Nachteilig: Zahlung einer Nutzungsentschädigung zusätzlich zur Anrechnung des Wohnwertvorteils, da dies die finanzielle Belastung erhöht. Im vorliegenden Fall argumentierte die Ehefrau, dass sie selbst bei Anrechnung des vollen Mietwerts Unterhalt benötige. Eine zusätzliche Nutzungsentschädigung würde ihre finanzielle Situation weiter verschlechtern. Der BGH betont mit seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung. Es reicht nicht aus, isoliert über eine Nutzungsentschädigung zu entscheiden, ohne die unterhaltsrechtliche Situation zu berücksichtigen. Für Betroffene und ihre Rechtsberater bedeutet dies, dass sie beide Aspekte sorgfältig abwägen müssen. Eine pauschale Lösung gibt es nicht – vielmehr muss jeder Fall individuell unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren betrachtet werden.Rechtlicher Hintergrund
Der Fall im Detail
Nutzungsentschädigung vs. Wohnwertvorteil
Vorteilhaftigkeit für den Unterhaltsberechtigten
Fazit

Nutzungsentschädigung vs. Wohnwertvorteil: Eine komplexe Abwägung im Familienrecht
Nutzungsentschädigung vs. Wohnwertvorteil: Eine komplexe Abwägung im Familienrecht was last modified: Februar 9th, 2025 by