Kindesunterhalt Titulierungspflicht

Eine der häufigsten Problemstellungen im Familienrecht ist der Unterhalt. Für den Unterhaltsschuldner die drängendste Fragestellung ist hierbei der Minderjährigenunterhalt, da die Anforderungen kraft Gesetz und Rechtsprechung erheblich sind. Aber selbst dann, wenn der Unterhalt dem Grunde nach nicht streitig ist, können rechtlich relevante Fragestellung und Probleme auftreten.

Kindesunterhalt – Titulierungspflicht des Unterhalts
Es kommt immer wieder vor, dass der Unterhaltsschuldner den geforderten und/oder rechtlich geschuldeten Unterhalt ohne weiteres freiwillig und pünktlich zahlt. Gleichwohl fordert dann bisweilen der betreuende Elternteil – meistens die Kindesmutter – die Titulierung des Unterhaltes.

Was ist mit Titulierung gemeint?

Unter einem Titel versteht der Jurist ein Schriftstück oder Ähnliches, aus denen kraft Gesetzes die Zwangsvollstreckung möglich ist. In Unterhaltssachen sind dies insbesondere Urteile, gerichtliche Vergleiche, notarielle Schuldanerkenntnisse, Jugendamtsurkunden. Die Jugendamtsurkunden haben dabei gegenüber allen anderen Unterhaltstitel für den Unterhaltsschuldner den Vorteil, dass sie beim Jugendamt kostenfrei errichtet werden können.

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass der Unterhaltsschuldner den Unterhalt selbst dann titulieren muss, wenn er immer unstreitig war und immer fristgerecht gezahlt wurde. Der Unterhaltsgläubiger – vertreten durch das andere Elternteil; die Mutter – soll hier für die Titulierung und Schaffung einer Zwangsvollstreckungsvoraussetzung nicht darauf angewiesen sein, dass es erstmals zu Zahlungsauffälligkeiten kommt.

Weigert sich der Unterhaltsschuldner den Unterhalt freiwillig – gegebenenfalls sogar kostenlos vor dem Jugendamt – titulieren zu lassen hat er Anlass zur Klage gegeben und muss sogar die Kosten eines entsprechenden Gerichtsverfahrens tragen. Aus diesem Grund kann insoweit der anwaltliche Rat nur sein, den richtigen, rechtlich geschuldeten Unterhalt vor nach Aufforderung freiwillig vor dem Jugendamt titulieren zu lassen.

Umfang der Titulierungspflicht

Selbstverständlich muss der Unterhaltsschuldner nicht mehr titulieren lassen, als er rechtlich tatsächlich schuldet. Der Unterhaltsgläubiger hat nur einen Anspruch auf die Titulierung des tatsächlich rechtlich richtigen Unterhaltes. Die Sachbearbeiter beim Jugendamt können hier gegebenenfalls beratend tätig werden. Ich weise jedoch darauf hin, dass die Sachbearbeiter beim Jugendamt eine anwaltliche Beratung mit der Prüfung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners nicht ersetzen können. Das ist nicht ihre Aufgabe. Und dies findet meiner Wahrnehmung nach beim Jugendamt auch nicht in angemessener, der anwaltlichen Beratung vergleichbarer Weise statt. Vor dem Hintergrund der Dauer einer Unterhaltsverpflichtung und der damit verbundenen Kosten lohnt sich in soweit die vorherige anwaltliche Beratung und Prüfung fast in jedem Fall.

Zeitliche Dauer der Titulierung

Nach § 1612a BGB hat ein minderjähriges Kind Anspruch auf den danach näher bestimmten Unterhalt. Bei dem Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder ist zu bedenken, dass dann beide Elternteile dem volljährigen Kind gegenüber Barunterhaltspflichtig sind. Das bedeutet mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich die Art und Weise der Berechnung des Unterhaltsanspruches automatisch. Unter Umständen ändert sich die Höhe des rechtlich geschuldeten Unterhaltes sogar erheblich.

Aus diesem Grund titulieren Unterhaltsschuldner häufig ihre Unterhaltsverpflichtung dahingehend, dass der Titel bis zum Erreichen der Volljährigkeit (18. Geburtstag) gelten soll und befristet ist. Das führt dazu, dass sofort mit Eintritt der Volljährigkeit kein vollstreckbarer Unterhaltstitel mehr besteht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seiner Entscheidung vom 09.02. 2011, 8 WF 37/11, nun entschieden, dass der Unterhaltsschuldner zur Vorlage eines Unterhaltstitels verpflichtet sei, der unbefristet ausgestellt ist.

Das Gericht argumentierte dabei, dass das Gesetz keine Befristung des Kindesunterhalts vorsehe. Auch könne dem Kind nicht zugemutet werden, sofort mit Volljährigkeit einen neuen Unterhaltstitel zu beschaffen. Der Unterhaltstitel sei daher in dynamisierter Form auf unbefristete Zeit vorzulegen.

Ich halte diese Rechtsprechung für falsch. Der Unterhaltsschuldner ist wie bereits erwähnt nur dazu verpflichtet, den tatsächlich bestehenden Unterhaltsanspruch zu titulieren. Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich jedoch die Art und Weise der Berechnung des Unterhaltes. In dem der Unterhaltsschuldner hier verpflichtet wird, einen über die Volljährigkeit hinausgehenden, unbefristeten Unterhaltstitel zur Verfügung zu stellen bedeutet dies, dass in fast jedem denkbaren Fall der Titel mit Eintritt der Volljährigkeit falsch ist.

Der Unterhaltsschuldner ist jedoch nicht dazu verpflichtet, einen Titel zu errichten, der falsch ist. Das Argument, dass das Gesetz keine Befristung für den Unterhalt vorsieht, hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Das Gesetz regelt in § 1612a BGB den Unterhalt für Minderjährige. Die Minderjährigkeit endet kraft Gesetzes mit Erreichung der Volljährigkeit. Hier ist eine latente Befristung schon in der Anspruchsnorm enthalten.

Sofern hier weiter vorgetragen wird, dass es dem Kind nicht zugemutet werden könne, sich sofort mit Volljährigkeit einen neuen Unterhaltstitel zu beschaffen wird damit gleichzeitig jedoch dem Unterhaltsschuldner auferlegt, sofort mit Eintritt der Volljährigkeit gegenüber dem Kind Auskunft und Abänderung zu verlangen.

Er ist bei Untätigkeit seines Kindes sowohl der Vollstreckung aus dem vorangegangenen Unterhaltstitel ausgesetzt, obwohl dieser wie dargelegt (aller Wahrscheinlichkeit nach) falsch ist. Und er ist weiter gegebenenfalls genötigt, sein Kind auf Auskunft gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Wo der Vorteil dieser Regelung gegenüber der anderen Alternative, dass das Kind sich an den Unterhaltsschuldner wenden müsste liegen soll, erschließt sich mir nicht.

 

Fazit:

Sofern Sie Unterhaltsgläubiger sind kann Ihnen auf der Basis der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des OLG Hamm durchaus mit vertretbaren Gründen empfohlen werden, auf einen unbefristeten Unterhaltstitel zu bestehen. Die Verhandlungsposition für den Zeitraum unmittelbar nach Eintritt der Volljährigkeit verändert sich für Sie dadurch erheblich. Auf der anderen Seite sollten Sie als Unterhaltsschuldner – meiner Meinung nach – sich auf dieses Ansinnen nicht einlassen und gegebenenfalls auch eine Klage riskieren. Außer der vorbezeichneten Entscheidung des OLG Hamm ist ist mir keine gleichlautende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte bekannt.

Kindesunterhalt Titulierungspflicht was last modified: September 13th, 2021 by Kai Breuning

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