Erbrecht: Erbausschlagung wegen Überschuldung

Immer wieder treten Mandanten an uns heran, weil sie Erbe geworden sind und es nicht sein möchten. Entweder, weil der Nachlass überschuldet ist. Oder aber, weil sie aus persönlichen Gründen an dem Erbe kein Interesse haben. In jedem Fall ist hier die Erbausschlagung hier das Mittel der Wahl.

Wirkung der Erbschaft nach Gesamtrechtsnachfolge im Todeszeitpunkt

§ 1922 BGB

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dies geschieht unmittelbar in dem Moment, in dem der Erblasser stirbt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Erben dies (zu diesem Zeitpunkt) wissen oder wollen. Will man die Erbschaft nicht antreten, muss man dies ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären. Diese Erklärung nennt man Erbausschlagung.

Form, Frist und Inhalt der Erbausschlagung

Die grundsätzlichen Regelungen der Erbausschlagung finden sich in

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

§ 1942 BGB ff.

Für die Erbausschlagung gibt es nach § 1944 BGB eine Frist von sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Erklärung ist nach

Form der Ausschlagung

§ 1945 BGB
formbedürftig. Sie kann entweder zu Protokoll des Nachlassgericht erklärt werden oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar abgegeben werden.

Örtlich zuständig für die Erbausschlagung ist nach

Örtliche Zuständigkeit

§ 343 FamFG

das Amtsgericht, in dessen Bezirks der Erblasser zuletzt gelebt hat. Da örtliche Unzuständigkeiten aber immer zu Fehlern führen hat der Gesetzgeber hier dankeswerterweise für den Bürger auch eine Auffangregelung in

Besondere örtliche Zuständigkeit

§ 344 (7) FamFG geschaffen.

Danach ist für die Entgegennahme einer Erbausschlagung, auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.

Sofern Sie Erbausschlagung durch einen Notar beglaubigen und an das Nachlassgericht übersenden wollen, kann die Erbausschlagung z.B. wie folgt aussehen: An das Amsgericht STADT – Nachlassgericht – Anschrift PLZ ORT Nachlass: Name, Vorname – verstorben am tt.mm.jjjj zuletzt wohnhaft:

Anschrift, PLZ Ort

Hiermit schlage ich, der unterzeichnende Vorname Nachname,
die mir etwa anfallende Erbschaft nach dem vorbezeichneten Erblasser aus allen Berufungsgründen aus.

Der Nachlass ist vermutlich überschuldet.
(Alternativ) Die Erbausschlagung erfolgt aus privaten Gründen.

Aufgrund meiner Erbausschlagung kommen als Erben nunmehr in Betracht …. (Name, Anschrift) (Alternativ)
Wer aufgrund meiner Erbausschlagung als Erbe in Betracht kommt ist mir nicht bekannt.

Ort, den tt.mm.jjjj (Unterschrift)

Der Punkt mit den „allen Berufungsgründen“ soll dafür vorsorgen, dass man u.U. als testamentarischer Erbe berufen wird, ausschlägt und anschließend kraft Gesetzes doch noch Erbe wird.

Es soll unmissverständlich klargestellt werden, dass das Erbe ausgeschlagen wurde. Die Angaben zu den Gründen der Erbausschlagung und zu den weiteren Erben sind nicht zwingend erforderlich. Mindestens hinsichtlich der weiteren Erben wird das Nachlassgericht jedoch ggf. weiter nachfragen. Dies kann man sowohl dem Gericht als sich selbst ersparen, in dem man die Antworten gleich mit in die Erbausschlagung mit aufnimmt.

Erbausschlagung für Kinder

Durch die Erbausschlagung gilt man im Wege einer gesetzlichen Fiktion als „vor dem Erblasser verstorben“. In diesem Fall kommen als Erben insbesondere die eigenen Kinder in Betracht. Gerade in Fällen eines überschuldeten Nachlasses ist dies ein Ergebnis, dass man gerade nicht will.

Eine Person, die das Sorgerecht für minderjährige Kinder hat, kann die Ausschlagung auch für diese Kinder erklären. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, müssen beide Eltern im Namen des Kindes ausschlagen. Die Erbausschlagung kann dann z.B. noch wie folgt ergänzt werden: Aufgrund dieser Erbausschlagung kommt mein Kind, Vorname Name, geboren am tt.mm.jjjj. nunmehr als Erbe nach dem Erblasser in Betracht. Als Inhaber der gesetzlichen Sorge schlage ich / schlagen wir hiermit für unser Kind das Erbe nach dem Erblasser ebenfalls aus sämtlichen Berufungsgründen aus. Aufgrund dieser weiteren Erbausschlagung kommt als Erbe nun mehr in Betracht …. Die fristhemmenden Bestimmungen (höhere Gewalt) und (Geschäftsunfähigkeit) gelten auch bei der Erbausschlagung. Das bedeutet, dass Kinder, deren Eltern nicht bei Zeiten das Erbe für sie ausgeschlagen haben, dies ggf. auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit nachholen können.

Erbrecht: Erbausschlagung wegen Überschuldung was last modified: Juni 6th, 2016 by Kai Breuning

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