Die steigenden Kosten für Pflegeheime sind ein wachsendes Problem. Reichen Rente, Vermögen und die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, springt oft das Sozialamt ein. Doch das Amt kann sich das Geld von den Kindern der pflegebedürftigen Eltern zurückholen – Stichwort: Elternunterhalt. Doch wann genau sind Kinder unterhaltspflichtig und was wird bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt? Ein Überblick. Seit 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das eine wichtige Einkommensgrenze festlegt: Grundsätzlich werden Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Elternunterhalt herangezogen. Wichtig: Enkel und Schwiegerkinder sind von dieser Regelung ausgenommen. Diese Gesetzesänderung hat viele Familien entlastet, da vor 2020 keine solche Einkommensgrenze existierte und Kinder oft deutlich stärker zur Kasse gebeten wurden. Das Ziel des Gesetzes ist, dass die jüngere Generation stärker für das eigene Alter vorsorgen kann. Bei der Berechnung des Bruttoeinkommens werden alle Einnahmen berücksichtigt, die im Laufe des Jahres eingehen. Dazu gehören: Wichtig: Es geht ausschließlich um das Einkommen des Kindes selbst. Das Einkommen des Ehepartners spielt zunächst keine Rolle – aber dazu später mehr. Vermögen wie Wertpapiere, Schmuck, Bargeld oder Immobilien werden bei der Frage, ob die 100.000 € überschritten werden, nicht berücksichtigt. Selbstgenutztes Wohneigentum wird zwar nicht als Vermögen angerechnet, die dadurch gesparte Miete wird jedoch dem Einkommen hinzugerechnet und erhöht dieses entsprechend. Hier ist es wichtig, darauf zu achten, dass das Sozialamt nur die Miete für angemessenen Wohnraum ansetzt. Auch wenn die Einkommensgrenze von 100.000 Euro überschritten ist, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie den vollen Pflegeheimbetrag zahlen müssen. Das Sozialamt berücksichtigt bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit verschiedene Faktoren: Abzüge vom Einkommen: Wichtig: Sie müssen dem Sozialamt Ihre Einkommensverhältnisse offenlegen und entsprechende Nachweise (Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, Steuerbescheide) vorlegen. Selbstbehalt: Es gibt einen Selbstbehalt, der dem unterhaltspflichtigen Kind mindestens verbleiben muss. Der Bundesgerichtshof hat den monatlichen Mindestselbstbehalt auf 2650 Euro für Alleinstehende und 4000 Euro für Verheiratete gekürzt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. XII ZB 6/24). Von darüber hinaus gehenden Beträgen werden Kinder sehr wahrscheinlich 30 Prozent für den Elternunterhalt einsetzen müssen. „Zwischen Amt und Kind wird künftig um jede Ausgabe gerungen werden“, skizziert Familienrechtler Jürgen Wabbel die Urteilsfolgen. Was aber gilt, wenn ein Ehepartner die 100.000-Euro-Grenze reißt, der andere aber nicht arbeitet oder deutlich weniger verdient? Hier wird es kompliziert. Grundsätzlich gilt, dass nur das Einkommen des direkten Kindes berücksichtigt wird. ABER: Wenn der nicht unterhaltspflichtige Ehepartner (z.B. die Hausfrau/der Hausmann) über hohe eigene Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) verfügt, kann dies indirekt doch eine Rolle spielen. Denn: Im Rahmen der Berechnung des Selbstbehalts des unterhaltspflichtigen Kindes wird auch der Lebensstandard der Familie berücksichtigt. Ein höherer Lebensstandard, der durch das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehepartners ermöglicht wird, kann dazu führen, dass der Selbstbehalt geringer angesetzt wird. Dadurch erhöht sich wiederum der Betrag, den das Kind an Elternunterhalt zahlen muss. Hier wird genau geprüft, ob der Selbstbehalt angemessen ist oder ob aufgrund der günstigen finanziellen Situation des anderen Ehepartners eine höhere Unterhaltsleistung zumutbar ist. Wenn Sie Post vom Sozialamt bekommen und zur Zahlung von Elternunterhalt aufgefordert werden, sollten Sie Folgendes beachten: Elternunterhalt ist ein komplexes Thema, bei dem es viele individuelle Faktoren zu berücksichtigen gilt. Eine frühzeitige Beratung kann Ihnen helfen, Ihre finanzielle Situation zu schützen und Ihre Rechte zu wahren.Wer muss zahlen? Die Einkommensgrenze und das Angehörigen-Entlastungsgesetz
Was zählt zum Einkommen?
Die Berechnung der Leistungsfähigkeit: Was bleibt übrig?
Der Sonderfall: Hausfrauenehe und hohes Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehepartners
Was tun, wenn das Sozialamt sich meldet?

Elternunterhalt: Wann Kinder für die Pflegekosten aufkommen müssen – und was Sie wissen sollten
Elternunterhalt: Wann Kinder für die Pflegekosten aufkommen müssen – und was Sie wissen sollten was last modified: März 7th, 2025 by