Familienrecht – (fehlender) Sex in der Ehe

Im Rahmen einer etwa anstehenden Scheidung habe ich mich mit dem Ehemann unterhalten. Er berichtete mir in aller Deutlichkeit, warum es die Schuld seiner Frau ist, dass er unbefriedigt und die Ehe am scheitern sei.

Wenn eine Ehe gescheitert ist, dann kann ein Rechtsanwalt weiter helfen. Sofern eine Ehe noch zu retten ist, mag eine Eheberatung helfen. Aber es gibt Probleme, bei denen alle fachliche Unterstützung versagen muss.

Sex ist eine eheliche Pflicht

Das hat zumindest der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom vom 02.11.1966, Az. IV ZR 239/65 entschieden. Der klagende Ehemann trug dazu vor, „die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden.

Sie habe ihm erklärt, sie empfinde nichts beim Geschlechtsverkehr und sei imstande, dabei Zeitung zu lesen; er möge sich selber befriedigen. Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei.

Sie gebe ihm lieber Geld fürs Bordell. Sie wolle auch nicht mit einem dicken Bauch herumlaufen; mit Kindern wüsste sie gar nichts anzufangen. (…) Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten.“

Aus diesem Grunde habe er sich später seiner Angestellten „zugewandt“. Zum letzten Verkehr mit seiner Frau sei es elf Jahre vorher gekommen. Die Zerrüttung der Ehe sei damit vor allem seiner Frau zuzuschreiben.

Diese stellte sich dagegen auf den Standpunkt, erst das Fremdgehen des Ehemannes habe zur Zerrüttung geführt und bekam zunächst Recht. Der Bundesgerichtshof stellte auf die Revision des Ehemannes dagegen eine Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Ehefrau fest.

„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen (…) versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen.

Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet. (…) Deshalb muss der Partner, dem es nicht gelingt, Befriedigung im Verkehr zu finden, aber auch nicht, die Gewährung des Beischlafs als ein Opfer zu bejahen, das er den legitimen Wünschen des anderen um der Erhaltung der seelischen Gemeinschaft willen bringt, jedenfalls darauf verzichten, seine persönlichen Gefühle in verletzender Form auszusprechen.“

Klage auf Erfüllung

In einer bestehenden Ehe kann man dem Grunde nach auf Erfüllung der ehelichen Pflichten klagen. Und erhält, weil die Ehe aus Sicht des Juristen „nur“ ein Vertrag ist, sogar ein obsiegendes Urteil.

Praktisch kommt dies zum einen jedoch deshalb nicht vor, weil Urteile über höchst persönliche Handlungen nach § 888 ZPO nicht der Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher unterliegen.

Viel wichtiger ist jedoch, dass schon damals die vom BGH entschiedene Frage offenbar nicht während der laufenden Ehe, sondern erst im Rahmen der Scheidung eine Rolle spielte.

Schuldfrage

Bis zum Inkrafttreten der Reform von 1976 (1. EheRG) galt im Ehescheidungsverfahren das Schuldprinzip. Danach konnte derjenige, der an dem Scheitern der Ehe „schuld“ war keine Unterhaltsansprüche mehr geltend machen.

Es war daher aus rechtlichen und insbesondere wirtschaftlichen Gründen für die Beteiligten von enormer Wichtigkeit zu klären, wer denn schuld war. Dies galt umso mehr, als damals noch der Grundsatz „Ehe als Schaden“ Einmal Arzt-Frau, immer Arzt-Frau galt.

Das führte – wie z.B. in dem Fall des BGH – dann dazu, dass vor Gericht in aller Offenheit die schmutzige Wäsche der Ehegatten gewaschen wurde. Hiermit wollte der Gesetzgeber durch die erwähnte Reform aufhören.

Die Reform von 1976 macht Unterhaltsrechte und -pflichten nicht mehr von einer „Schuld“ abhängig, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehepartner, unter Berücksichtigung des Prinzips einer Eigenverantwortung.

Beschränkung  des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Letztlich hat der Gesetzgeber dies jedoch nicht sauber durchgehalten.

Weil es im Rahmen des praktischen bedeutsamsten Anwendungsfalls, dem Unterhaltsanspruch, es noch immer in § 1579 BGB eine gesetzliche Regelung darüber gibt, dass Unterhaltsansprüche verschuldensabhängig erlöschen können.

Auch wenn heute Urteile wie das des BGH aus den 60´er nicht mehr zu erwarten. sind, kann es daher für den Anwalt durchaus notwendig sein, dass etwaige Fremdgehen des Unterhalt begehrenden Partner vor Gericht zu thematisieren.

Familienrecht – (fehlender) Sex in der Ehe was last modified: September 20th, 2021 by Kai Breuning

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