Mietrecht – Herausgabe der Mietsache und Nutzungsentschaedigung

Wenn ein Mietverhältnis endet muss der Mieter die Mietsache – häufig die Mietwohnung – an den Vermieter zurück geben. Tut er dies nicht muss der Mieter nach § 546a BGB auch nach Beendigung des Mietverhältnisses weiter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglichen Miete zahlen.

Häufig wird die Rückgabe streitig, weil der Mieter nicht alle Schlüssel zurück gibt. Doch auch unter anderen Gesichtspunkten kann eine ordnungsgemäße Rückgabe vor Gericht streitig diskutiert werden.

Im einem Fall sollte der Mieter vor Rückgabe der Mietsache an die Vermieterin seiner Renovierungspflicht nachkommen. Da dies nicht geschah, verweigert die Vermieterin die Rücknahme und verlangte Nutzungsersatz. Der BGH bekräftigte in seinem Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 326/09 – seine bisherige Rechtsprechung, dass ein einfaches tatsächliches vorenthalten nicht ausreicht.

“Der Begriff der Vorenthaltung besagt nicht nur, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt, sondern auch, dass das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht.

In welchem Zustand sich die Mietsache bei der (vorgesehenen) Rückgabe befindet, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem oder einem sonst nicht vertragsgemäßen Zustand überlässt, noch keine Vorenthaltung gesehen werden kann.”

Der Mieter war hier jedoch offenbar gewillt, die Wohnung herauszugeben. Er war nur nicht gewillt, die vom Vermieter gefordert Renovierung durchzuführen.

Der Vermieter muss auch eine unrenovierte Wohnung entgegennehmen. Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Renovierung kann und muss er ggf. er anschließend gesondert gelten machen.

Mietrecht – Herausgabe der Mietsache und Nutzungsentschaedigung was last modified: Oktober 30th, 2015 by Kai Breuning

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