Es geht um die Tatsache, dass befristete Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU-Rente) in der Zeit vor Mai 2007 nicht einfach nur zu verlängern sind. Vielmehr handelt es sich bei der weitergewährten Rente um neues eigenständiges Recht auf EU-Rente. Somit sind diese Renten neu zu berechnen und Rechtsänderungen wie z.B. eine bessere Bewertung von Kindererziehungszeiten oder die verlängerte Zurechnungszeit kämen für die betroffenen Rentner zum Tragen. Schon vor langer Zeit haben sich verschiedene Senate des BSG mit der Problematik beschäftigt und kamen zu oben beschriebener Rechtsauffassung. Der 11. Senat 1983, der 5. Senat 1990, der 4. Senat 1996. Immerhin 8 Landessozialgerichte setzten die Rechtsprechung des BSG in Urteilen gegen die Rentenversicherungsträger um. Trotzdem blieben die Rentenversicherungsträger bei ihrer gegenteiligen Auffassung und eine Begründung für diese Ignoranz erhielten die widersprechenden Rentner nicht. So als wären die, im Sinne der Rentner ergangenen Urteile, unbedeutend. Erst mit Wirkung ab 01.05.2007 gab es gesetzliche Klarstellung mit der Änderung des § 102 Abs. 2 SGB VI: Rentner, die vor Mai 2007 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten haben sollten ihre Bescheide prüfen lassen. Auch heute noch werden diese Fälle nicht automatisch vom Rentenversicherungsträger aufgegriffen. Im Gegenteil, auch heute noch werden falsche Bescheide erteilt. Die Aufklärungspflicht wird mit Füßen getreten und die Mitarbeiter der Rententräger sind angewiesen, weiterhin „pflichtverletzend“ falsche Bescheide zu erteilen. Nur wer einen Antrag stellt – auch heute noch – für die Vergangenheit – egal wie lange es her ist – hat überhaupt eine Chance „Recht“ zu bekommen. Nachzahlungen in unbekannter Höhe werden den Rentnern vorenthalten. Rechtsbeugung ist an der Tagesordnung. Die Rechtsprechung des BSG war dem Rententräger bekannt und schuldhafte Amtspflichtverletzung ist Verwaltungspraxis. Beratungsbedarf haben außerdem auch die Rentner, welche diesbezüglich schon eine Nachzahlung erhielten, denn diese werden immer nur für 4 Jahre rückwirkend berechnet. Achtung – auch dagegen kann man sich wehren, denn das Vorgehen der Rententräger (wie oben beschrieben) stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Lassen Sie sich vorher unabhängig und fachkundig beraten, damit Ihnen keine Nachteile entstehen. Jeder Fall muss als Einzelfall genauestens geprüft werden. Die Anträge oder auch Widersprüche gegen abschlägige Bescheide müssen stichhaltig und präzise sein. Es berichten: Doris Eschbacher und Ronny Pfeifer – unabhängige gerichtlich zugelassene und registrierte Rentenberater (04151 894222 – 04153 540125)
• Ab Monat Mai 2007 gibt es keinen Anspruch auf Neuberechnung einer Zeitrente;
• Aber – bis April 2007 musste die Neuberechnung von zeitlich befristeten EU-Renten entsprechend der BSG-Entscheidung von 1996 erfolgen.
Sozialrecht – Rentenversicherung ignoriert BSG- Rechtsprechung – Rentner haben Nachteile!!
Sind Sie Rentnerin oder Rentner und beziehen eine Erwerbsunfähigkeitsrente? Ist diese Rente seit Jahren befristet u. muss die Weiterzahlung immer wieder neu beantragt werden? Dann könnten Sie von Machenschaften der Deutschen Rentenversicherung negativ betroffen sein und sollten sich wehren.
Sozialrecht – Rentenversicherung ignoriert BSG- Rechtsprechung – Rentner haben Nachteile!! was last modified: September 22nd, 2015 by