Früher, dass heißt vor dem 01.01.2008, hörte man häufig zum Thema Unterhalt das Schlagwort: Einmal Arztfrau, immer Arztfrau. Damit war gemeint, dass sich der Unterhaltsbedarf nach der Scheidung weiter an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte. Nach unserer Einschätzung muss im Rahmen des nachehelichen Unterhalts das Schlagwort heute eher lauten – Unterhaltsanspruch als Schadensersatz = die Ehe als Schaden – Wie kommen wir zu dieser Einschätzung? Der Gesetzgeber hat in § 1569 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung festgeschrieben. Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. In diesem Lichte sind die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen auszulegen. Und hierzu haben wir bereits Urteile erstritten und sind bundesweit Urteile ergangen, die hohe Anforderungen an den Unterhalt fordernden Ehegatten nach der Scheidung stellen. Nach Erwerbsobliegenheit § 1574 BGB obliegt es dem Unterhalt fordernden Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Er muss versuchen in seinen alten Job zurückzukehren oder einen neuen aufzunehmen. Tut er dies nicht wird ihm im Rahmen der Prüfung seines Bedarfs ggf. fiktives Einkommen zugerechnet. Unserer Einschätzung nach gegen die Gerichte seit der Neuregelung des Unterhaltsrechtes im Jahr 2008 dazu über, die gesetzliche Regelung des Maß des Unterhalts §1578 BGB wonach sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt, dahingehend auszulegen, dass dem Unterhaltsberechtigten diejenigen Nachteile zu erstatten sind, die er durch die Ehe im Rahmen seines später selbst erzielten Einkommens erleidet. Wer z.B. aufgrund von Kinderbetreuung o.ä. darauf verzichtet Karriere zu machen oder nach eine Job-Pause nur zu niedrigerem Einstiegsgehalt wieder arbeiten kann, hat weiterhin einen Unterhaltsanspruch. Der Lebenstil, wie er vor der Hochzeit bestand soll auch nach der Scheidung wieder erreicht werden. Diesen Gedanken des Nachteilsausgleiches kennen wir sonst nur aus dem Schadensersatzrecht. Dort sollen die Geschädigten so gestellt werden, wie sie stünden, wenn das schädigende Ereignis niemals eingetreten wäre. Sie sollen keine Vorteile erhalten, aber auch keine Nachteile erleiden müssen. Und so stehen letztlich auch die geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich nach der Scheidung so dar, als wären sie niemals verheiratet gewesen. Falls die Ehe jedoch für einen Ehegatten mit Einkommensnachteilen verbunden ist, hat der andere Ehegatte diese ggf. im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit auszugleichen.
Familienrecht: Nachehelicher Ehegattenunterhalt – Ehe als Schaden
Familienrecht: Nachehelicher Ehegattenunterhalt – Ehe als Schaden was last modified: September 20th, 2021 by