Immer fragen fragen sich Eltern, was wohl einmal sein wird. Vor allem, was mit den Kindern sein wird, wenn die Eltern überraschend und viel zu früh versterben sollten. Weil man nie weiß, was kommt. Que sera, sera Üblicherweise kommen die Eltern dann auf die Idee, die Frage in einem Testament zu regeln. Und fragen dann mich, ob und wie das geht.
In dem Fall antworte ich meinen Mandanten immer – Kinder kann man nicht vererben – um die Problemstellung hier zu verdeutlichen. Es geht den Eltern darum, „Sicherheit“ für die zukünftige Betreuung ihrer Kinder zu erhalten. Doch genau dies – Sicherheit – kann in diesen Fällen nicht erreicht werden. Trotzdem ist die Lösung über das Testament eine gute – wenn nicht die beste – Lösung für dieses Problem!
Sorgeberechtigung kraft Gesetz
Wer die Kinder betreut und aufzieht bestimmt sich zunächst nach dem Gesetz. Wenn beide Eltern sorgeberechtigt waren, dann bleibt es der überlebende Elternteil auch nach dem Tod des anderen. Dann braucht man gar keine Regelung. Sofern aber ein Elternteil alleinerziehend war oder beide Elternteile (gleichzeitig) versterben gibt es keine gesetzliche Regelung mehr.
Sorgeberechtigung durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes
In dem Fall muss über die Sorgeberechtigung durch das Vormundschaftsgericht entschieden werden. Dieses wird hierzu das Jugendamt anhören. Damit man eine Lösung findet, die am besten für das Kind ist. Doch häufig – im Normalfall – ist es so, dass weder das Vormundschaftsgericht noch das Jugendamt die Familie, die verstorbenen Eltern oder das zu betreuende Kind vorher kannten. Und nun adhoc eine für das Kind – hoffentlich – günstige Lösung treffen sollen. Leider kann man die Eltern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fragen, was diese für richtig erachtet hätten.
Vorsorge durch ein Testament
Und an dieser Stelle kommt dann das Testament ins Spiel. Hierin geben die Eltern ja ihren letzten Willen zum Ausdruck. Und sie haben hier die Möglichkeit zu sagen, was sie für das Kind für richtig erachten. Im Idealfall haben sich die Eltern über die Frage der Betreuung bereits Gedanken gemacht. Und dies wohl möglich sogar mit dem potentiellen Vormund – vielleicht dem Paten des Kindes – bereits besprochen. Wenn die Eltern diese Frage nun in einem Testament festhalten und dieses bei Gericht hinterlegen, dann ist sichergestellt, dass die Botschaft zum Zeitpunkt des Todes Eltern auch bekannt wird. Weil alle bei Gericht hinterlegten Testament automatisch eröffnet und beim Amtsgericht des letzten Wohnsitzes der Eltern gesammelt werden. Daher muss man sich auch bei etwaigen Umzügen hier selbst um nichts kümmern. Das Familiengericht ist an die Anordnung im Testament zwar nicht gebunden („Kinder kann man nicht vererben“), falls es der Auffassung ist, dass die Entscheidung nicht dem Wohle des Kindes dient. Aber sofern das Gericht hierfür keine Anhaltspunkte hat wird es unserer Erfahrung nach den Willen der Eltern respektieren. Und ist sogar dankbar für die Hilfe, die es dem Gericht ermöglicht, dem Kind in der dann schweren Zeit mit einer von den Eltern vorbereiteten und guten Lösung zumindest ein wenig helfen zu können.