Am 14.09.2010 sollte von dem Amtsgericht Bergedorf das Reihenmittelhaus „Brookdeich 234a, 21029 Hamburg“ Brookdeich 234 a, 21029 Hamburg versteigert werden.
Bei dem Objekt mit einer Gesamtwohnfläche von rd. 108 m² handelt es sich um Erbbaurecht.
Ein Erbbaurecht erlaubt es, ein eigenes Haus auf fremden Grund und Boden zu errichten. Vereinfacht könnte man sagen, dass es sich hierbei um Eigentum auf Zeit handelt. Wie wertvoll das befristete Eigentum ist hängt von den konkreten Bedingungen des Erbbaurechtsvertrages und vor allem der Restlaufzeit ab.
Die Briten hatten seinerzeit 1898 Hong Kong von den Chinesen ebenfalls auf 99 Jahre „gepachtet“. Im Jahr 1900 war die Restlaufzeit der Pacht damit länger als ein Menschenleben.
Das befristete Eigentum entsprach damals wirtschaftlich bzw. nach menschlichem Ermessen „echtem Eigentum“. Das sah im Jahr 1995 naturgemäß ganz anders aus. Hier stand die Rückgabe unmittelbar bevor. Daher sollte man vor dem Kauf eines Erbbaurechtes immer nicht nur das Objekt und das Grundbuch prüfen, sondern insbesondere auch den Erbbaurechtsvertrag sich ansehen.
Laut Versteigerungsbeschreibung bestand ein langer Leerstand, der zu einem Renovierungsaufwand geführt haben dürfte. Dass das Objekt leer steht hat für den Ersteher durchaus seine Vorteile. Man muss sich aber vor Augen führen, dass man im Rahmen der Zwangsversteigerung nicht kauft, sondern durch Hoheitsakt (Zuschlagung) erwirbt. Das bedeutet, dass man keinerlei Gewährleistung nach BGB hat.
Einem etwaigen Erwerber kann daher nur angeraten werden, den Renovierungsaufwand (Eigenleistung oder zusätzliche Handwerkerkosten) mit in sein Gebot vorab einzuberechnen.