Soll man beim ersten Zwangsversteigerungstermin als Erster ein Gebot abgeben?

Mit dieser Frage soll man beim ersten Zwangsversteigerungstermin als erster ein gebot abgeben? kam ein Besucher auf unsere Seite. Das ist nicht ganz einfach zu beantworten.

Vorüberlegung

Zunächst einmal sollten Sie sich wirklich sicher sein, dass Sie überhaupt ein Gebot abgeben wollen. Sie sind an Ihr Gebot gebunden. Und müssen, falls Sie den Zuschlag erhalten den Betrag mit Kosten und Steuern auch dann bezahlen, falls wider Erwarten die Finanzierung durch die Bank nicht genehmigt wird. Geld muss man haben! Ggf. droht gleich die neue Zwangsversteigerung und die Geltendmachung der Kosten gegen den Ersteigerer, falls er nicht (rechtzeitig) zahlen kann.

Gebote und Sicherheitsleistung

Im Rahmen der Zwangsversteigerung kann von den die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigern bzw. bei der Teilungsversteigerung den Miteigentümern die Stellung einer Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit muss 10 % des vom Gutachter festgelegten Verkehrswertes betragen. Das gilt selbst dann, wenn bei der Teilungsversteigerung bzw. im zweiten Termin nicht einmal 10 % des Verkehrswertes geboten werden sollen. Sofern die Stellung einer Sicherheit verlangt wird, kann diese durch einen bestätigten Scheck oder eine vorherige Überweisung an die Justizkasse erfolgen. Bargeld oder eine telegrafische Überweisung scheiden aus. Daher müssen Sie mit mehreren Tagen Vorlaufzeit rechnen. Sie müssen sich daher darauf vorbereiten, überhaupt wirksam Gebote abgeben zu können.

Höhe des Gebotes

Bei der normalen Zwangsversteigerung gibt es im ersten Termin Grenzen, die beachtete werden müssen; Unterhalb der 5/10 Grenze (= halber Verkehrswert) kann der Zuschlag nicht erfolgen. Weniger als 5/10 zu bieten macht daher rein faktisch keinen Sinn. Unterhalb der 7/10 Grenze ist die Erteilung des Zuschlages zwar rechtlich zulässig. Kann aber vom Gläubiger abgelehnt werden. Ohne vorherige Rücksprache mit dem Gläubigervertreter macht dies daher auch nur wenig Sinn. Im zweiten Versteigerungstermin oder im Rahmen der Teilungsversteigerung gibt es diese Wertgrenzen nicht. Dort muss lediglich das Mindestbargebot (Verfahrenskosten) abgegeben werden.

Reihenfolge der Gebote

Für die nun eigentlich gestellte Frage, ob man als erster bieten sollte gilt meiner Meinung nach: Warum nicht? Wie auch bei anderen Auktionen – z.B. ebay – muss man sich vorher überlegen, ob man bieten will und wie viel man höchstens bieten will. Um dann ggf. auch tatsächlich auszusteigen. Letztlich hat man als erster Bieter den Vorteil, dass der andere einen überbieten muss. Wenn zwei denselben Schwellenwert für sich ausgemacht haben, dann kriegt derjenige das Objekt, der als Erster diesen Betrag bietet. Falls der andere jedoch bieten will und kann und tatsächlich mehr bietet als man selbst zu bieten bereit ist, dann hätte man das Objekt ohnehin nicht gekriegt. Bei allen Versteigerungen, an denen ich bislang teilgenommen habe, kam es hier bislang nicht auf die Frage an, wer als erstes geboten hat. Entweder gab es weitere Bieter und man hat die Sache durch Gebote ausgefochten oder man hat nicht als Erster, sondern als Einziger geboten und deshalb gewonnen.

Soll man beim ersten Zwangsversteigerungstermin als Erster ein Gebot abgeben? was last modified: März 9th, 2016 by Kai Breuning

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