Mietrecht – Abgebrochene Schlüssel im Mietrecht


Marmor Stein und Eisen bricht

und manchmal eben auch ein Schlüssel. Das ist sicherlich nicht überraschend. Doch die Frage, wer für die Kosten eines in der Hand des Mieters abgebrochenem Schlüssels aufkommen muss, kann u.U. schon überraschend sein.

Sachverhalt

Das Amtsgericht Halle hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Dem Mieter einer Wohnung brach der Briefkastenschlüssel ab, was er seinem Vermieter sofort anzeigte. Der ließ das Briefkastenschloss austauschen und zahlte dafür 75,45 EUR. Diese Kosten und die für seinen Anwalt klagte er gegen seinen Mieter ein. Der Vermieter und sein Anwalt gingen dabei davon aus, dass der Mieter, in dessen Obhut und alleiniger Gewalt der Schlüssel gewesen war, vor Gericht beweisen müsste, dass ihn kein Verschulden traf.

Ihr Problem

Das Amtsgericht Halle hat in seinem Urteil vom 17.3.2010, 93 C 4044/08, dies anders beurteilt. Zwar muss ein Mieter die gemieteten Sachen schonend und pfleglich behandeln. Trotzdem muss der Vermieter die für ihn günstige Tatsache, dass der Mieter einen Verstoß gegen diese Obhutspflicht begangen hat, nach allgemeinen Regeln beweisen. Dies fällt dem Vermieter, der normalerweiser nicht dabei ist, wenn der Schlüssel abbricht, naturgemäß schwer.

So war es auch hier. Und so hatte der Vermieter in dem Rechtsstreit hierzu nichts gesagt. Aus diesem Grund hat das Gericht unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schlüssel wegen Materialermüdung abbrechen können, den Vermieter die Kosten für den Austausch des Schlosses tragen lassen.

Lösungsvorschlag

Aus diesem Grund hat es sich bewährt, eine sogenannte „Kleinreparaturklausel“ in den Mietvertrag aufzunehmen. In vielen Formularmietverträgen ist dies heute bereits vorgesehen. Hierbei können – bis zu gewissen Grenzen – Einzelreparaturen auch ohne konkretes Verschulden des Mieters auf ihn umgelegt werden.

Mietrecht – Abgebrochene Schlüssel im Mietrecht was last modified: Oktober 28th, 2015 by Kai Breuning

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