Mietrecht: Teilkündigung von Nebenräumen und Garagen

Die Überschrift mag überzogen und plakativ wirken. Doch sie weist auf einen Effekt und ein dahinter liegendes Problem hin. Arbeitnehmer, die Angst um ihren Job haben (müssen), melden sich nicht mehr krank.

Unter Berufung auf Daten des Bundesgesundheitsministeriums kann man in der Zeitung lesen, dass Arbeitnehmer sich wieder häufiger krank melden.

Die aktuelle Entwicklung bestätigt erneut die Regel, dass in Krisenzeiten die Fehlquoten eher abnehmen, weil viele Arbeitnehmer fürchten, ihren Job zu gefährden. Bessert sich die wirtschaftliche Lage, steigen die Fehlzeiten wieder.

Kurzfristig löst dies für die Arbeitgeber sicherlich kosten aus. Nun ist es aber sicherlich auch so, dass Arbeitnehmer, die sich nicht behandeln lassen mit einiger Sicherheit anschließend längerfristig erkranken. Und dann länger oder gar dauerhaft ausfallen. Das ist dann für den Arbeitgeber u.U. mit dem Verlust eines kompetenten Mitarbeiters oder mit deutlich höheren Ausfallkosten verbunden. Daher ist der Schutz eines kranken Arbeitnehmers hier auch im Interesse des Arbeitgebers. Und dort, wo im Einzelfall ein Mitarbeiter die Segnungen des Arbeitnehmerschutzes über Gebühr in Anspruch nimmt kann – ggf. mit fachkundiger Hilfe – dies durchaus unterbunden werden. Weil trotz eines gesetzlichen Arbeitnehmerschutzes und dadurch hoher Hürden u.U. auch ein tatsächlich kranker Arbeitnehmer wirksam gekündigt werden kann.

Mietrecht: Teilkündigung von Nebenräumen und Garagen was last modified: Februar 14th, 2020 by Kai Breuning

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