Allgemeines Gleichheitsgesetz (Hautfarbe)

Die Verweigerung des Diskobesuchs aufgrund der Hautfarbe – „Es sind schon genug Schwarze drin.“ – führt zu einem Entschädigungsanspruch – in diesem Fall € 900,00 nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 12.12.2011, Geschäftszeichen: 10 U 106/11

Allgemeines Gleichheitsgesetz (Hautfarbe) was last modified: September 22nd, 2015 by Kai Breuning

Sie vermissen ein spezielles Thema? Dann mailen Sie uns!!