Prozesskosten, Einkommen und Anwaltsgebühren

Gerade hatte ich ein interessantes Telefonat. Ein potentieller Mandant schildert mir sein Problem und bittet dringend um Hilfe. Ich sage ihm einen zeitnahen Termin zu. Und will ihn vor Ort aufsuchen, weil er gerade dort nicht weg kann.

Er fragt mich, was ihn dies kosten würde. In der durch den Sachverhalt und langjährige Erfahrung geweckten Erwartung, dass er wohl „Prozesskostenhilfe“ in Anspruch nehmen kann frage ich ihn – um dies zu sich abzuklären – nach seinem ungefähren Nettoeinkommen. Und erlebe eine Überraschung!

Darüber möchte ich mit Ihnen nicht reden!

Das war dann mal eine hinreichend eindeutige Aussage. Also erklärte ich ihm noch einmal, warum ich die Frage stelle (Bedürftigkeitsprüfung wegen Prozesskostenhilfe), was ich ohne Prozesskostenhilfe verlangen würde, dass ich in dem Fall einen Vorschuss auf meine Gebühren erwarte.

Möchten Sie sich nun mit mir über die Prozesskostenhilfe unterhalten oder lieber einen Vorschuss leisten? Die Antwort „Nein“, die gleichzeitig für beide Varianten gelten sollte, ließ bei mir nur den Schluss zu, dass dieser konkrete Mandant nicht wirklich willens war, seinen Rechtsanwalt für dessen Tätigkeit auch zu bezahlen.

Was ist Ihnen die Hilfe denn wert? Ich sympathisiere im Ansatz durchaus mit dem von der Anwaltskanzlei CMS vorgeschlagenen Modell, dass der Kunde einfach dem Anwalt  zahlen soll, was er, der Mandant, meint, dass ihm die Arbeit des Anwaltes wert ist.

No questions asked! = Der Betrag wird nicht hinterfragt.

Ein Kollege der Anwaltliste wies auf dieses Konzept und damit gemachte gute Erfahrungen sowie positive Kommentare (vgl. hier und hier) hin. Doch bei allem Wohlwollen für neues: Wenn der Kunde erkennbar, ja erklärtermaßen keine Lust hat, mich zu bezahlen, dann habe ich keine Lust arbeiten. In diesem Fall habe ich daher von der Übernahme des Mandates Abstand genommen.

Prozesskosten, Einkommen und Anwaltsgebühren was last modified: Februar 14th, 2020 by Kai Breuning

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