Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zum Sorgerecht der Väter unverheirateter Kinder grundgesetzwidrig sind. Eine gesetzliche Neuregelung wird nun daher in Kürze erfolgen (müssen). Doch bereits jetzt haben uns, nicht zu letzt nach der Lektüre Rechtliche Erwägungen Praktische Erwägungen Karlsruhe hat die Rolle von Vätern gestärkt. Auf dem Papier. Die Realität in Gerichten sieht anders aus. Die meisten Kinder werden weiterhin ohne ihren Vater auskommen müssen. Und zwar aus vielerlei Gründen. „Vergesst Daddy, Kinder“ Andreas Theyssen in der Financial Times Deutschland Folgerung und Rat Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren!
Schon jetzt war es im Bereich des Sorgerechtes von geschiedenen Ehegatten so, dass das gemeinsame Sorgerecht der gesetzliche Normalfall ist. Nur in wirklichen Ausnahmefällen soll – zum Wohle des Kindes – gegen den Willen eines Elternteils hiervon abgewichen werden. Hierzu gibt es eine Reihe von Rechtsprechung, die die Hürden für den Entzug des Sorgerechtes relativ hoch ansetzt. Mit Zustimmung des jeweils betroffenen Elternteils geht das hingegen gem. § 1671 (2) Nr. 1 BGB immer. Und in der praktischen Abwicklung auch schnell und ohne Probleme. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber die Regelung für nichteheliche Kinder an diese Rechtslage anpasst. Rein rechtlich wird dies zu einer erheblichen Verbesserung der Stellung der Väter führen.
Die Rechtslage für geschiedene Eheleute ist eigentlich seit Jahren eindeutig. Das hindert aber die Familiengerichte seit Jahren trotzdem nicht daran, in Sorgerechts- und Umgangssachen in einer speziellen Richtung zu urteilen. Besser als der Spiegel dies vor Jahren in dem Artikel „Die Macht der Mütter“Kindeswohl und Vaterleid kann man diesen Unterschied zwischen Theorie und Praxis, d.h. zwischen Gesetz und gerichtlicher Wirklichkeit kaum in Worte fassen. Sofern sich an dieser Rechtsprechung nichts ändert wird die zu erwartende Änderung der Gesetzeslage für Väter unehelicher Kinder u.U. auch nicht zu einer Verbesserung ihrer tatsächlichen Situation führen.
Auf der anderen Seite kann die Rechtsprechung des BVerfG und die zu erwartende Gesetzesänderung hier vielleicht auch zu einer Änderung der Praxis der Rechtsprechung führen. Im Rahmen des Unterhaltsrechtes sieht man seit dem 01.01.2008 eine vom Gesetzgeber gewollte Abkehr vom Altersphasenmodell sowie erhöhte Anforderungen an die Forderungen von nachehelichem Unterhalt. Die Rechtsprechung folgt dort dem aus der Gesetzesänderung fließenden Willen des Gesetzgebers. Sofern dieser Wille auch dieses mal hinreichend eindeutig klar gestellt wird, dann finden vielleicht immer mehr Richter den Mut, auch unpopuläre Entscheidungen „gegen“ den betreuenden Elternteil zu fällen. Aus Sicht des im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts bleiben daher letztlich zwei Überlegungen und Erkenntnisse: Wenn Sie Kontakt und Umgang mit Ihrem Kind wünschen und aktiv durch Ausübung des Sorgerechtes an seinem Leben / seiner Kindheit teilhaben wollen, dann sollten Sie es versuchen. Zum einen, um sich nicht in der Zukunft – und dann für den Rest Ihres Lebens – Vorwürfe zu machen, warum Sie es nicht versucht haben. Und zum anderen, um niemals mit der Frage des Kindes konfrontiert werden zu müssen, warum sie es nicht versucht und nicht um das Kind gekämpft haben.
Familienrecht – Sorgerecht im Zuge der Entscheidung des BVerfG
Grundsatzurteil zu unverheirateten Eltern entsprechender Zeitungsartikel, seitdem einige Mandanten gefragt, womit sie für die Zukunft nun rechnen können.
Familienrecht – Sorgerecht im Zuge der Entscheidung des BVerfG was last modified: September 20th, 2021 by