Verkehrsrecht: Für Raser gibts keinen Sozialbonus

Ein Fahrverbot kann den Betroffenen hart treffen. Gerade wenn – wie so häufig – der Pkw beruflich genutzt wird kann das Fahrverbot zur Existenzbedrohung werden. Hier haben wir in der Vergangenheit bereits erfolgreich ein Fahrverbot unter sozialen Gesichtspunkten abwenden können. Das Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bürger ein verhängtes Bußgeld unter sozialen Erwägungen gesenkt haben wollte.

Der Mann war 50 Stundenkilometer zu schnell gefahren. Als ihm die Geldbuße auferlegt wurde, erklärte er, da er nur 950 Euro verdiene, überfordere ihn die Strafe. Das OLG ließ diesen Einwand nicht gelten. Es betonte vielmehr, maßgebend für die Höhe der Buße sei nicht in erster Linie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Autofahrers, sondern die abschreckende Wirkung der Strafe. Einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit könne durch Zahlungserleichterungen – etwa einer Ratenzahlung – Rechnung getragen werden. Mit seinem Beschluss vom 10.3.2010 ­ 2 Ssbs 20/10 verhängte das Gericht gegen einen Raser eine Geldbuße von 300 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Hier hätte ein erfahrener Rechtsanwalt frühzeitig ein für den Mandanten wirtschaftlich sinnvolleres Ergebnis aushandeln können.

Verkehrsrecht: Für Raser gibts keinen Sozialbonus was last modified: September 22nd, 2015 by Kai Breuning

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