Die gesetzliche Regelung über eine Eigenbedarfskündigung erscheint manchem Vermieter hinreichend eindeutig. Und so setzt er sich hin und fertigt die Kündigung nebst Begründung. Doch zwei Dinge sind dabei von vorneherein „fast“ sicher:
Der Richter mag durch sein Urteil den Mieter nur ungern aus seiner Wohnung werfen. Daher wird die Kündigung des Vermieters sehr kritisch gewürdigt. Und so kommt es zu teils absurden Begründungen und Anforderungen an die Kündigung.
In einem Fall, über den der BGH unlängst zu entscheiden hatte, hatte die Klägerin zur näheren Begründung einer Eigenbedarfskündigung in einem Kündigungsschreiben ausgeführt, dass sie derzeit zur Miete wohne und darüber hinaus für ihre berufliche Tätigkeit ein separates Büro angemietet habe. Das von der Beklagten gemietete Wohnhaus eigne sich sehr gut, um Wohnen und Arbeiten unter einem Dach zu ermöglichen. Durch den Umzug könne sie, die Klägerin, die Miete für ihre derzeitige Mietwohnung und für ihr jetziges Büro einsparen und sich persönlich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.
Das Landgericht München gab der Räumungsklage zunächst nicht statt, weil Begründungspflicht in § 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters § 573 Abs. 3 BGB sei daher nicht Genüge getan sei.
Das lag daran, dass auch die genannte Mietwohnung und das Büro in einem Haus (=“unter einem Dach“) befinden. Die Darstellung der Klägerin sei daher objektiv unrichtig. Der BGH hat in seinem BGH Urteil vom 17. März 2010, AZ: VIII ZR 70/09 Urteil vom 17. März 2010, AZ: VIII ZR 70/09 dahingestellt gelassen, ob überhaupt ein falscher Eindruck erweckt worden sei. Jedenfalls sei der Erlangungswunsch hinreichend konkret angegeben.
Somit hat in diesem konkreten Fall die Vermieterin die Eigenbedarfskündigung und die Räumungsklage erfolgreich durchsetzen können. Aber das Beispiel zeigt, dass die Anforderung an eine Eigenbedarfskündigung nicht hoch genug eingeschätzt werden können. Weil die Kosten eines vorlorenen Prozesses – im konkreten Fall bis zum BGH – durchaus beträchtlich sind und die etwaigen Nachteile durch die Zeitverzögerung ebenfalls erheblich sein können – man denke nur an die vermieterseitigen Aufwendungen seit Kündigungstermin bis zur tatsächlichen Räumung – empfehlen wir jedem Vermieter mit gutem Gewissen, sich frühzeitig fachkundigen Rat zu suchen und auch die Kosten für einen Anwalt bereits bei Fertigung der Kündigung nicht zu scheuen. Selbst wenn diese nicht vom Mieter zu ersetzen sind, halten wir dies aus dargestellten Gründen für gut investiertes Geld!