Wirtschaftsrecht – Der Wille des Schuldners zur gütlichen Einigung

Neulich haben wir uns über Kunden, die ohne Grund nicht zahlen wollen Gedanken gemacht. Zwischenzeitlich hat das Landgericht Hamburg dem Gegner auferlegt, überhaupt einmal zu sagen, warum er nicht zahlen will. Und dessen wiederholte Fristverlängerungsanträge abgelehnt. Und was hat der Schuldner bzw. sein Anwalt zu sagen?

Wir hatten das Gericht und den Gegnervertreter darauf hingewiesen, dass Bestreiten bedeutet, dass der Gegner behauptet, unser Vortrag sei nicht wahr. Was eine Lüge ist, wenn unser Vortrag wahr ist. Und damit einen versuchten Prozessbetrug durch den Gegner und seinen Anwalt darstellen würde. Dies hat der Anwalt nun zum Anlass genommen klar zustellen, dass natürlich nicht alle Rechnungen und Lieferungen bestritten werden sollte. Sondern das nur auf Missverständnisse hingewiesen werden sollte.

Geht doch! Bestritten im rechtlichen Sinne wurde von einer Gesamtforderung von ca. EUR 22.000 jetzt nur noch eine Teilforderung von EUR 1.800. Worum es dabei im Detail geht, werden wir uns ggf. noch ansehen müssen. Interessant fand ich vielmehr aber den Schlusssatz des gegnerischen Kollegen: „Dem Beklagten ist ausdrücklich an einer gütlichen Einigung gelegen.“ Wenn dem so ist: Warum zahlt er dann nicht einfach die EUR 20.000, die unstreitig sind und man unterhält sich nur noch über den Rest? Meine Befürchtung über denGrund der Nicht-Zahlung hat sich nicht gebessert. In diesem Fall wird jedoch einmal zu klären sein, obder Schuldner bei den verschiedenen Auftragserteilungen überhaupt noch zahlungsfähig war

Wirtschaftsrecht – Der Wille des Schuldners zur gütlichen Einigung was last modified: Oktober 28th, 2015 by Kai Breuning

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