Nicht jedesmal, wenn Eltern sich trennen, muss der Umgang mit den Kindern vor Gericht geklärt werden. In vielen Fällen schaffen die Eltern dies auch gut allein. Manchmal gelingt das aber eben nicht. Weil der Trennung verschiedenste Verletzungen vorausgegangen sind, die es den Eltern im nachhinein schwer machen, miteinander einen entspannten Umgang zu pflegen. Dann kommen wir Anwälte ins Spiel. Um zusammen mit dem Familiengericht eine Lösung zu moderieren oder nötigenfalls auch zu erzwingen, die die Eltern nicht mehr alleine zum Wohle des Kindes aushandeln konnten. Der Normalfall ist dabei, dass der betreunde Elternteil den Umgang zwischen Kind und umgangsberechtigten Elternteil irgendwie erschwert oder verhindert. Durch eine gerichtliche Umgangsregelung, die nötigenfalls auch zwangsweise durchgesetzt wird, kann man dieses Problem in den Griff kriegen. Doch was ist, wenn der eigentlich umgangsberichtigte Elternteil den Umgang mit dem Kind gar nicht will? Daraus folgt dem Grunde nach, dass nicht nur der betreuende Elternteil zur Gewährung des Umgangs verpflichtet werden kann. Sondern auch der nicht betreuende, nur umgangsberechtigte Elternteil dem Kind gegenüber zur Gewährung von Umgang verpflichtet ist.
Die entsprechende Regelung in § 1684 BGB ist eigentlich von sprachlich nicht zu überbietender Eindeutigkeit: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Archiv für Kategorie: Familienrecht
Familienrecht: Umgang gegen Willen des Berechtigten
Familienrecht – Unterhaltsverwirkung – Verschweigen von Vaterschaftszweifeln
Nachehelicher Unterhalt kann wegen Verschweigens von Zweifeln an Vaterschaft verwirkt sein.
Urteil Bundesgerichtshof vom 15.02.2012, Geschäftszeichen XII ZR 137/09
Familienrecht – „A Boy named Sue“ – Freie Wahl auch ungewöhnlicher Vornamen
Es ist grundsätzlich für die Eltern in freier Wahl möglich, einem Kind, zumindest als dritten Vornamen, einen Namen zu geben, der den Geburtsnamen eines Elternteils darstellt. In diesem Fall ist dies „Bock“ als dritter Vorname für ein Mädchen.
Beschluss OLG Frankfurt am Main vom 03.05.2011 Geschäftszeichen: 20 W 284/10
Familienrecht – Entscheidungsbefugnis über Schulbesuch
Die Entscheidung über den Schulbesuch eines Kindes ist Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Können sich Eltern darüber nicht einigen, entscheidet das zuständige Familiengericht durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis in diesem Punkt auf ein Elternteil. Dabei entspricht es grundsätzlich dem Kindeswohl, die Entscheidungs- kompetenz demjenigen Elternteil zu übertragen, bei dem das Kind seinen dauernden Aufenthalt hat. Oberlandesgericht Schleswig vom 07.12.2010, Az: 10 UF 186/10
Familienrecht – Ein Hund ist kein Kind
Ein Hund ist kein Kind, sondern Hausrat. So entschied jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm am 19.11.2010 zum Aktenzeichen 10 WF 240/10. Daher gibt es auch keinen Anspruch auf Umgang eines geschiedenen Ehegatten mit dem Hund.
Familienrecht / Erbrecht – Sterbehilfe
Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung gehören zu den üblichen drei „Vollmachten“ von Todes wegen, die jeder an nahe Angehörige erteilen sollte.
Das ist für alle, gleich welchen Alters, empfehlenswert – das Schicksal ist altersunabhängig! In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010 zur Sterbehilfe so bahnbrechend, dass sie jeder kennen sollte:
Eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, also nicht strafbar, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
Entsprechend machen sich in einem solchen Fall auch Ärzte und ggf. Heimpersonal für ihre Mitwirkung nicht strafbar.
Obwohl der Bundesgerichtshof selbst den mündlich geäußerten Willen des Patienten für ausreichend erklärt, empfiehlt sich die schriftliche Niederlegung einer Patientenverfügung.
Diese Vollmacht, wie auch die Vorsorge- und Generalvollmacht, sollten natürlich auf den Einzelfall zugeschnitten werden. Auf jeden Fall sollte in diesem Zusammenhang auch an eine Ersatzbevollmächtigung gedacht werden, falls der Bevollmächtigte ausfällt!
Familienrecht / Erbrecht – Gemeinschaftliches Testament – Wechselbezüglichkeit
Was bedeutet Wechselbezüglichkeit im gemeinschaftlichen Ehegattentestament?
Wenn in einem Ehegattentestament die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt werden, hat das die schwerwiegende Folge, dass die Verfügungen jedes der Ehegatten von denen des anderen abhängig sind (=Wechselbezüglichkeit).
Und diese Wechselbezüglichkeit bewirkt, dass das Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten nur schwer, nach dem Tode des Erstversterbenden gar nicht mehr widerrufen werden kann.
Achtung! Bei dieser Form des Testaments kommt es darüber hinaus nach dem Erstversterbenden zwangsläufig zur Enterbung der Kinder und dem daraus resultierenden Problem der Bedienung von Pflichtteilsansprüchen.
Durch andere Gestaltungen kann diese Hürde jedoch genommen werden. (OLG München, Beschluss vom 13.09.2010, Aktenzeichen: 31 Wx 119/10) (Abgedruckt in NJW RR 2011, S. 227 ff.)
Familienrecht – Wenn das Kind zum Spielball wird!
Die dauernde Verhinderung des Umgangs mit dem Kind durch ein Elternteil kann zum Entzug des Sorgerechts für diesen Elternteil durch ein gerichtliches Verfahren führen. Das ist aber nur im Wege eines ordentlichen Hauptsacheverfahrens, nicht durch einstweilige Anordnung zu erstreiten.
(Kammergericht vom 18.06.2010, Aktenzeichen: 19 UF 22/10).
