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Die Furcht ist der Gegner. Der einzige Gegner!

Wer kennt das nicht. Eine wichtige Prüfung oder ein sonstiger Termin steht an und man rechnet mit dem eigenen Scheitern. Lampenfieber stellt sich ein und man möchte am liebsten weglaufen. Das dies keine Lösung ist weiß eigentlich jeder. Doch das es nicht einmal eine Entschuldigung ist, musste sich unlängst ein Jura-Student vom Gericht erklären lassen.

Für Jurastudenten ist es der ultimative Alptraum: das Scheitern am Staatsexamen. Denn dann sind Jahre harten Studierens, Paragraphenreitens und ausdauernder Schönfelder-Lektüre völlig für die Katz. Wer das Staatsexamen im ersten und im zweiten Versuch nicht packt, wird nie Anwalt oder Richter werden.

Und die Durchfallquote bei den Juristen ist höher als in jedem anderen Studiengang. In einem vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Fall war der Kläger zweimal am juristischen Staatsexamen gescheitert. Daraufhin wollte der Student nun auf einen dritten Versuch klagen, weil ihn das Justizprüfungsamt nicht zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zulassen wollte.

Der Kläger führte an, er sei wegen seiner Prüfungsängste ein besonderer Härtefall, und die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen für eine zweite Wiederholungsprüfung seien zu streng. Das sah das OVG in seinem Beschluss (Aktenzeichen 10 D 10529/10.OVG) jedoch anders.

Prüfungsängste seien grundsätzlich kein Härtefall. Außerdem verbiete es das Grundrecht der Berufsfreiheit dem Gesetzgeber nicht, die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken. Diese Entscheidung mag hart anmuten. Für den betroffenen Studenten ist sie auf jeden Fall bitter. Doch sie ist unter zwei Gesichtspunkten zu begrüßen.

Wir alle treffen Entscheidungen und leben mit den Konsequenzen. Das gilt insbesondere auch bei der Wahl unseres Berufes. Und falls diese Wahl nicht zu uns passt(e), müssen wir selbst uns darum kümmern eine Lösung zu finden statt die Verantwortung hierfür auf jemand anderen zu übertragen.

Das gilt meiner festen Überzeugung nach insbesondere auch für den Beruf des Anwaltes. Man stelle sich vor, dieser Student wäre einmal Anwalt geworden. Wie hätte er für seine Mandanten den etwaigen Stress, fristgebundene Schriftsätze in der notwendigen Güte zu fertigen und vor Gericht mit Nachdruck und ohne Furcht die Sache des Mandanten zu vertreten aushalten wollen, wenn er dies bereits im Rahmen seiner Prüfung nicht konnte?

Meine Kollegin vertritt aktuell einen Mandanten gegen seinen vorherigen Anwalt. Dieser hatte die Bearbeitung eingestellt, weil er aufgrund eigener Depressionen sich nicht motivieren konnte.

Hierdurch ist dem Mandanten ein erheblicher Schaden entstanden, weil er einen Prozess verloren hat den er sonst wohl gewonnen hätte. Natürlich ist mir bewusst, dass es einen Unterschied zwischen Prüfungsangst und einer echten Depression gibt.

Doch für den Mandanten ist es letztlich egal, ob der Anwalt unter Aufschieberitis, Angst oder einer echten Krankheit leidet. Wenn der Anwalt nicht die Interessen des Mandanten wahrnimmt, dann hat er seine Berufung und seinen Beruf verfehlt.

Beratungshilfe und der Wert rechtlicher Beratung

Bereits vor einiger Zeit haben wir uns Gedanken zum Thema Anwälte im Supermarkt“ gemacht. Gerade gestern habe ich mal wieder ein Gespräch über die Frage geführt, ob der Anwalt nicht eine kurze Frage mal eben kostenlos beantworten sollte. Als Service für gute Kunden wird dies für die Mehrzahl der Anwälte ohnehin selbstverständlich sein. Und im Rahmen der Anbahnung einer Mandatsbeziehung ist dies bis zu einer gewissen Grenze auch durchaus üblich. Die Frage ist jedoch, wo diese Grenze liegen kann und sollte.

Unabhängig von der Tatsache, dass Rechtsanwälte selbstverständlich lieber mehr als weniger Geld verdienen ist es aber durchaus nachvollziehbar, dass alle diejenigen, die die Kosten für die anwältliche Tätigkeit tragen müssen, diese immer für zu hoch halten und senken wollen. Mit dem Mandanten muss man über die Kosten sprechen. Und im außergerichtlichen Bereich ggf. auch verhandeln. Manchmal wird man dabei als Anwalt ggf. auch ein Mandat ablehnen müssen. Weil sich ein Vorgang mit einem Streitwert von EUR 50 nunmal nicht für EUR 10 bearbeiten lässt. Genauso wenig, wie es sich umgekehrt für den Mandanten lohnen würde, EUR 50 an den Anwalt zu zahlen um EUR 40 nicht an den Gegner zahlen zu müssen. Trotzdem übernehmen wir auch Prozessmandate auf der Basis von Prozesskostenhilfe. Und vertreten die Bürger aus den Randgemeinden ggf. auf der Basis von Beratungshilfe. Für die Bürger der Stadt Hamburg bleibt insoweit „nur“ der Hinweis auf die Möglichkeit der Öffentlichen Rechtsauskunft  (ÖRA). Wenn ich aber nun lese, dass es eine Gesetzgebungsinitiative gibt, für den Bürger die Möglichkeiten der Beratungshilfe einzuschränken, weil die Kosten für den Staat zu hoch seien, dann sträuben sich mir die Haare. Derjenige, der es nicht schaffte, die BGB-InfoV gesetzeskonform zu den Informationspflichten aus dem BGB zu gestalten, so dass sie durch die Rechtsprechung aufgehoben wurde und nun – zur Vermeidung weiterer Blamagen – in Gesetzesrang gehoben hat, bemängelt, dass die Kosten für die Beratungshilfe steigen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen schlecht sind. Vielleicht könnte es aber – neben der Tatsache, dass immer mehr Menschen wirtschaftlich in den Anwendungsbereich der Beratungshilfe gekommen sind – auch daran liegen, dass Gesetz und Rechtsprechung so kompliziert geworden sind, dass man als Bürger sein Recht nicht mehr ohne einen Rechtsanwalt geltend machen kann oder davon zumindest ausgehen muss. Die Gebühren in Beratungshilfesachen sind für den betreuenden Anwalt niemals auskömmlich. Sie auch noch zu senken ist gesellschaftlich fahrlässig. Oder eine Form mutwilliger Rechtsverweigerung für die jeweiligen Bürger. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Gesetz – welches Anwälte aus Hamburg wegen der ÖRA wenig bis gar nicht betreffen wird – tatsächlich umgesetzt wird.

Anwälte im Supermarkt – Kanzlei am Mohnhof


Danni Lowinski – Hast n´ Euro haste Recht

Sie gibt so schnell nicht auf und kämpft für das Recht der kleinen Leute: Danni Lowinski, ehemalige Friseurin und frischgebackene Anwältin, empfängt ihre Mandanten an einem Tisch mitten in einer Einkaufspassage. Eine Minute Rechtsberatung kostet 1 Euro. Nicht nur deshalb ist Danni die ungewöhnlichste Rechtsanwältin Kölns – mindestens! Ohne die Serie selbst gesehen zu haben, dachte ich, dass dies eine Idee ist, die so nur einem Drehbuch-Autor einfallen kann. Doch wie ich der Tagespresse entnehmen konnte, schreibt das Leben offenbar die besten Geschichten.

In Großbritannien sollen Supermärkte und Banken Rechtsberatung anbieten dürfen. Viele Anwälte sind sauer. Die großen Kanzleien laufen sich dagegen schon warm. Vor einigen Jahren hat in Deutschland die Kanzleikette „Juraxx Rechtsanwälte“ Jurax versucht, Rechtsberatung zu Kampfpreisen zu etablieren. Mit einer Erstberatung von EUR 20 versuchte die Kanzlei mit Dumpingpreisen in den Markt zu drängen. Und ist grandios gescheitert. Zum einen wurde durch die Stiftung Warentest berichtet, dass die Beratung inhaltlich fehlerhaft gewesen sei. Vor allem endete das Exeriment aber damit, dass die Anwaltskette Insolvenz anmelden musste.

Was ist ein guter Rat wert?

Dies ist – gerade bei kleinen Streitwerten – eine berechtigte Frage. Und eine Frage, die wir unseren Mandanten auch immer wieder stellen. Wenn der Mandant kommt um eine Forderung in Höhe von ~EUR 30 abzuwehren, dann macht es für ihn offenbar keinen Sinn, hierfür an den Anwalt ~EUR 40 zu zahlen. Die Fragestellung verschiebt sich ein wenig, wenn Dritte die Kosten zu tragen haben. Dabei denke ich insbesondere an die ÖRA, die Beratungshilfe oder eine Rechtschutzsversicherung. Doch ist die Frage damit ja nicht beantwortet. Sondern das Problem lediglich auf jemanden anderes verschoben. Sofern der Mandant die Kosten selbst zu tragen hat, muss und wird er sich die Fragen stellen (müssen), was ihm die Beantwortung seiner Frage bzw. die Lösung seines Problems wert ist. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass man lieber einen kleinen Betrag zahlt, statt einen Anwalt einzuschalten. Doch gerade wenn es darum geht, einen Rat einzuholen und zu bezahlen müssen wir feststellen, dass die Kosten die entstehen, weil man keinen Rat eingeholt hat deutlich höher sind, als man für den Rat hätte zahlen müssen.

Welchen Preis sollte oder muss ein Anwalt nehmen?

Das ist so abstrakt nicht zu sagen. Aber einige Dinge liegen auf der Hand: Der Anwalt hat nur ein einziges Gut, dass er verkaufen kann. Nämlich seine Arbeitszeit bzw. Information.n Der Anwalt kann die Arbeitszeit nur einmal verkaufen.Die Arbeitszeit des Anwaltes ist begrenzt. Im optimalen Fall sind es 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr. Doch es leuchtet ein, dass dieser optimale Fall nicht eintritt. Auch ein Anwalt aus Leidenschaft muss, schlafen, essen, hin und wieder Urlaub machen oder wird mal krank. Tatsächlich stehen daher weniger Zeitfenster zur Verfügung, die der Anwalt verkaufen kann. Neben der eigentlichen Arbeit für den Mandanten muss der Anwalt als Selbständiger (Unternehmer) auch Tätigkeiten ausführen, die nicht in Rechnung gestellt werden können. Dies können z.B. Büroorganisation oder Fortbildung sein. Aber auch Durchführung von Marketingmaßnahmen oder Besprechung mit potentiellen Mandanten, die nicht zu einer Auftragserteilung führen. Nicht zuletzt gibt es Zeiten, in denen keine abrechenbare Mandate vorliegen können.
Mit dem Honorar des Anwaltes wird nicht nur sein eigenes Einkommen nebst Krankenversicherung und Altersvorsorge bezahlt, sondern auch alle weiteren Kosten wie z.B. Büromiete, Löhne und Gehälter der Angestellten, Versicherungen, Kammerbeiträge, Forderungsausfälle unbezahlter Rechnungen, Bürobedarf etc. Wenn man dies weiter denkt kommt man zu „Honorar-Kalkulation für Dienstleistungen: realistische Stundensätze berechnen realistischen und wirtschaftlichen notwendigen Stundensätzen, die manchem Mandanten auf den ersten Blick überzogen erscheinen. Die jedoch zum Betrieb der Anwaltskanzlei bzw. für ein auskömmliches Einkommen des Anwaltes notwendig sind.

Gesetzliche Gebühren nach dem RVG

Immer mal wieder hört man als Anwalt den Einwand, dass Anwälte doch bei hohen Streitwerten so viel verdienen, dass die im Durchschnitt wieder passt bzw. man nur so kurz gearbeitet habe, dass die nach Streitwert in Rechnung gestellten Beträge völlig überzogen seien. Natürlich hört man beide Aussagen niemals gleichzeitig von demselben Mandanten! Aber dies zeigt des Dilemma doch ziemlich treffend auf. Wer von der Durchschnittsbetrachtung profitiert und niedrige, wirtschaftlich nicht auskömmliche Honorar zahlt, verweist auf die Durchschnittsbetrachtung. Und vermutet Raffgier, wenn der Anwalt darauf hinweist, dass das Mandant für ihn nicht wirtschaftlich ist. Wer hingegen aufgrund der Durchschnittsbetrachtung viel zahlen müsste versucht die Kosten unter Hinweis auf seinen konkreten Einzelfall zu drücken. Menschlich ist das durchaus verständlich.
Aber mit dem Wesen der Durchschnittsbetrachtung nun einmal nicht in Einklang zu bringen. Abgesehen davon geht die gesetzgeberische Wertung von dem Durchschnitt aller Mandate und aller Rechtsanwälte aus. Unterstellen wir einmal, dass auf diese Gruppen die Wertung sogar – durchschnittlich – richtig wäre. Dann funktioniert sie im Einzelfall trotzdem nicht. Kann sie gar nicht! Weil es mehr kleine Streitwerte als große Streitwerte gibt. Genauso wie es mehr Pfützen als Seen und mehr Seen als Meere gibt. Das ist einstatistisches Naturgesetz Nun verteilen sich aber die großen Streitwerte nicht statistisch gleichmäßig über alle Anwälte. Sondern werden bei manchen Großkanzleien o.ä. gebündelt. Hierdurch werden die wirtschaftlichen Folgen und die daraus resultierenden Möglichkeiten in der Gruppe der Anwaltschaft notwendigerweise gespreizt.

Chancengleichheit aller Rechtsuchenden

Ist nun ein Bürger mit Danni Lowinski gut beraten? Meiner Meinung nach nicht! Sie wird immer am Rande der wirtschaftlichen Existenz leben. Und keine Zeit haben, sich um das einzelne Mandat ausreichend zu kümmern. Vermutlich hat sie nicht einmal die notwendige Literatur und/oder Zugriff auf juristische Datenbanken. Damit ist es für den einzelnen Mandanten reine Glücksache, ob Danni Lowinski für ihn gewinnt oder verliert. Im Gegenzug dazu sind Großkanzleien und Konzerne trefflich ausgestattet. Und können daher mit viel größerer Wahrscheinlichkeit das für ihre Auftraggeber bzw. Arbeitgeber günstige Ergebnis erreichen. Im direkten Vergleich sind sie einer Anwältin vom Schlage der Danni Lowinski fast zwangsläufig überlegen. Auch wenn dies bei Sat1 aus dramaturgischen Gesichtspunkten sicherlich anders laufen wird.

Gesellschaftliche Konsequenze.

Sofern unter dem Schlagwort der Liberalisierung oder vor dem Eindruck des Einkommens mancher Anwaltskanzleien nun eine Änderung wie in Schottland angestrebt wird, so wird dies dazu führen, dass die Beratung für die breite Masse schlechter wird. Weil die Beratung im Interesse der Anteilseigner der Anwaltskanzleien geführt werden. Schnell beraten, schnell abrechnen, schnell zum nächsten Kunden. Oder – andere Ursache, selber Effekt – weil die kleinen Kanzleien derart an den Rand gedrückt werden, dass sie aus wirtschaftlicher Not keine hochwertige Arbeit mehr leisten können. Weil sie nicht vom Anteilseigner, sondern der Kostenlast getrieben werden. Kurzfristig erhält man günstige Beratung für die Verbraucher. Mittel bis langfristig schädigt das den gesamten Bereich der Juristerei. Und nimmt einem großen Teil der Bürger die Möglichkeit auf effektiven und richtigen Rechtsrat.

Rechtsanwälte: Folgen erfolgsabhängiger Honorare und Anwaltsvergütung

Immer mal wieder wird über Anwälte das Vorurteil verbreitet, die Honorare seien zu hoch. Vielfach hört man, es käme überhaupt nur deshalb in Deutschland so häufig zu Streit und Klagen vor Gericht, weil die Anwälte daran so gut verdienen. Doch ist das wirklich war?

Kostentragung durch den Auftraggeber

Wer einen Anwalt beauftragt muss ihn auch bezahlen. Eigentlich sollte dies selbstverständlich sein, doch beim Anwalt möchte manch einer dies gerne anders sehen.

Ich habe aber eine Rechtsschutzversicherung. Das muss doch der Gegner zahlen. Leider habe ich kein Geld. Warum eigentlich? Niemand käme auf die Idee, einen Klempner zu beauftragen, ohne ihn bezahlen zu wollen. Ob man einen Rechtsanwalt beauftragt sollte sich danach richten, ob man die Leistung des Anwaltes in Anspruch nehmen oder lieber mit den sonst eintretenden Folgen leben möchte.

Die Frage der Kostentragung durch Dritte liegt hier allein im Bereich des Mandanten. Auch wenn der Anwalt über die staatlichen Möglichkeiten durchaus beraten sollte. Und wir – in den Fällen in denen es dazu Anlass gibt – dies auch jeweils tun.

Erstattungspflicht des Gegners

Wenn der Gegner mit seiner Leistung in Verzug ist, dann hat er als Verzugsschaden gem. § 286 BGB ggf. auch die Kosten des Anwaltes zu tragen bzw. zu ersetzen. Sofern der Gegner das nicht freiwillig tut muss man den Schadensersatzanspruch ggf. selbst gerichtlich geltend machen. Sofern man sich „nur“ außergerichtlich gegen eine unberechtigte Forderung wehrt, möchte man die Kosten des eigenen Anwaltes verständlicherweise auch ersetzt bekommen.

Hier hat der BGH VI ZR 224/05 BGH (Urteil vom Urteil vom 12. 12. 2006 – VI ZR 224/ 05) jedoch erklärt, dass es hierfür keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt. Nach Auffassung des BGH können die Kosten nur dann ersetzt verlangt werden, wenn bei Gericht eine negative Feststellungsklage anhängig gemacht und gewonnen wird. Weil dann der in Deutschland geltende gesetzliche Normalfall eintritt, dass der Verlierer eines Prozesses die Kosten zu tragen und verauslagte Kosten zu ersetzen hat.

Erfolgshonorare und ihre gesellschaftlichen Folgen

Zum Teil wird dies als ungerecht empfunden. Weil der Rechtsanwalt auch dann bezahlt werden muss, wenn der Prozess verloren geht bzw. wenn beim Gegner kein Ersatz zu erlangen ist. Unter gewissen Umständen ist bereits jetzt auch nach deutschem Recht ein Erfolgshonorar möglich. Aber unabhängig von den konkreten Voraussetzungen darf man sich durchaus die Frage stellen, ob dies gesellschaftlich bzw. für den Mandanten auch wünschenswert ist.

In den USA gibt es die Möglichkeit von Erfolgshonoraren keine Erstattungspflicht der Kosten des Gegners, wenn man einen Prozess verliert. Das bedeutet, dass man seinen eigenen Anwalt als Kläger nicht bezahlen möchte und häufig auch nicht muss. Daraus resultiert dann für den Anwalt geradezu zwingend die Motivation möglichst oft und mit möglichst hohen Streitwerten zu klagen. Weil er nur dann überhaupt Geld verdient. Wobei er – im Sinne einer Mischkalkulation – auch die Fälle mit abdecken muss, in denen er nichts bekommt.  Und zu guter Letzt drohen weder ihm noch seinem Mandanten Nachteile, weil beide dem Gegner die Kosten ja nicht ersetzen müssen. Das sieht vordergründig nach einem guten Geschäft aus. Auf der anderen Seite kann der Beklagte eben auch dann keine Kostenerstattung verlangen, wenn er – eine wohl möglich von vorne herein absolut aussichtlose – Sache abwehrt und gewinnt. Er muss trotzdem seinen eigenen Anwalt bezahlen. Die Regelung ähnelt dem deutschen Sonderfall des Kostentragungspflicht § 12a Arbeitsgerichtsgesetz in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz. Der Beklagte hat daher im Falle eines Prozesses wirtschaftlich in jedem Fall verloren. Es geht nur um die Frage, ob er verliert oder hoch verliert. Das führt zu einem nicht zu leugnenden Erpressungspotential! Dies ist nicht eine abstrakte Gefahr. Die konkreten Folgen lassen sich bereits heute in den USA feststellen. Das dortige Justizwesen beginnt zu einem echten Wettbewerbsnachteil der noch immer größten Volkswirtschaft der Welt zu werden. Immer mehr große ausländische Unternehmen sagen FTD Goodbye, Americ Goodbye, America.

Mit ihrer Kritik am Rechtssystem stehen die Deutschen nicht allein. Auch US-Unternehmen leiden unter der Klagewut profitgieriger Anwälte. 56 Prozent der US-Firmen beurteilen das System in einer aktuellen Umfrage der Handelskammer in Washington als „gerade noch ausreichend oder armselig“. Allein im Jahr 2008 summierten sich die Kosten für Zivilverfahren auf 254,7 Mrd. $. „Unser Rechtssystem ist damit 2,5-mal so teuer wie das anderer Industriestaaten“, sagt Quigley. „Das ist ein erheblicher Nachteil für die Unternehmen hier.“ Besonders Mittelständler können die Kosten für ein Verfahren teilweise gar nicht aufbringen. „Die Stundensätze für Anwälte sind in New York deutlich höher als in deutschen Metropolen“, sagt Loef. „Die Kanzleien, die für die großen Unternehmen arbeiten, nehmen Stundensätze über 1000 $.

Gerichtsverfahren: Gerichte und Technik

Immer mal wieder werde ich gefragt, warum Gerichtsverfahren so lange dauern. Zu einem großen Teil kann man dies allein anhand eines ganz normalen und letztlich in einem fairen Verfahren nicht zu ändernden Ablauf erklären. Aber es gibt doch immer mal wieder auch skurriles aus Gerichten, dass nur schwer erklärbar ist. So hat nun aktuell ein Richter am Amtsgericht erstritten, dass er keinen PC benutzen muss.

Vor drei Jahren ist ein Gesetz in Kraft getreten, nach dem Handelsregister von den Gerichten elektronisch geführt werden müssen. So sollte die Justiz schneller werden und beispielsweise Unternehmensgründern das Leben erleichtern. Doch diesem Richter müssen Servicekräfte sämtliche Akten ausdrucken, bevor er sie bearbeitet. Das Ausdrucken sei eine „typische Hilfstätigkeit“, die einem Richter nicht abverlangt werden könne, urteilten seine Kollegen bereits in zweiter Instanz – und zwar einstimmig.

In dem Beschluss (Az.: 1 DGH 2/08) heißt es:
„Die Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu stellen, führt nicht dazu, dass der Richter auch ausnahmslos verpflichtet ist, diese Technik tatsächlich zur Anwendung zu bringen.“

Die Anregung der Spitzen von Amts-, Land- und Oberlandesgericht, selbst die Papierausdrucke anzufertigen, sei ein „Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit“. Damit verstoße sie gegen das Richterliche Unabhängigkeit Grundgesetz.

Diese Entscheidung überrascht. Ich hatte bislang immer gedacht, die Unabhängigkeit des Richters läge darin, wie er arbeitet. Nicht aber darin, ob er arbeitet. In Unterhaltsangelegenheit würde ein selbständiger Unterhaltsschuldner, der allein mit dieser Begründung („Unterlagen auszudrucken ist unter meiner Würde“) sich eine Sekretärin anstellt nicht gehört werden. Dort würde ihm dies mit Sicherheit zugemutet werden. Wie soll man diese Ungleichbehandlung und die daraus folgendem Konsequenzen  einem Bürger erklären?

Allgemeines Gleichheitsgesetz (Hautfarbe)

Die Verweigerung des Diskobesuchs aufgrund der Hautfarbe – „Es sind schon genug Schwarze drin.“ – führt zu einem Entschädigungsanspruch – in diesem Fall € 900,00 nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).

Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 12.12.2011, Geschäftszeichen: 10 U 106/11

Teilnahme am Girls Day 2010 – Kanzlei am Mohnhof

Am 22.04.2010 wurde mal wieder der Girls Day ausgerichtet. Zwei junge Mädchen aus einer Gesamtschule in Lohbrücke fragten bei uns an. Und wir haben ihnen spontan zugesagt.

Nachdem beide zunächst über die Verschwiegenheitsverpflichtung eines Anwaltes ausführlich belehrt wurden, konnten sie den Start in den Tag eines Anwaltes miterleben.

– Wiedervorlagen heraussuchen
– Wiedervorlagen bearbeiten und notwendige Schreiben diktieren
– Eingangspost sichten und bearbeiten

Und weil wir finden, dass auch der Gang zum Gericht zur Tätigkeit eines Anwaltes gehört, haben wir den beiden auch noch das Amtsgericht Bergedorf gezeigt. Und mit ihnen an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen. Dort fing gerade eine Verhandlung mit vier Zeugen an. So konnten unsere beiden Girlies ein Gericht einmal live und nicht nur in der Person von Barbara Salesch erleben. In der anschließenden Unterhaltung zeigte sich, dass die beiden der Verhandlung sehr aufmerksam gefolgt waren. Und tatsächlich sich an Einzelheiten erinnern konnten. Auch wenn sie heute erst in der 6. Klasse sind lässt das hoffen. Sei es für eine kaufmännische Ausbildung oder das derzeit beabsichtigte Jura-Studium. In jedem Fall haben wir uns über ihren Besuch gefreut. Und wünschen den beiden für die Zukunft alles Gute!