Die Erstellung eines eigenhändigen Testamentes nach dem BGB ist dem Grunde nach gar nicht so schwierig. Im Wesentlichen verlangt das Gesetz nur, dass das Testament vollständig eigenhändig geschrieben werden soll.
Dort war es so, dass nach dem Tod des Erblassers ein Testament gefunden wurde, das augenscheinlich mit zwei unterschiedlichen Handschriften angefertigt wurde. Ein zum Alleinerben bestimmter Freund des Erblassers erklärte, er habe die zittrige Hand des Erblassers beruhigt, während dieser das Testament schrieb. In seinem Urteil – 15 W 224/01 – entschied das OLG Hamm nun, dass das so hergestellte Testament unwirksam ist.
Die Hand des Testierenden zu führen sorgt dafür, dass er sein Testament nicht mehr eigenhändig errichtet hat. Sollten Sie Zweifel haben, dass Sie noch ein formwirksames Testament hinkriegen, kann daher nur dringend empfohlen werden, sich hier des Rates eines erfahrenen Rechtsanwaltes oder der Mithilfe eines Notars zu bedienen.