Zeitung folgendes lesen: Vor kurzem konnte man in der
Die Beerdigungskosten bringen auch unsere Mandanten immer wieder zu der Frage: Was kann man da machen?
Der Erbe zahlt
Der erste Ansatz ist relativ einfach.
Nach § 1968 BGB § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Dabei ist es hierfür gleichgültig, ob der Erbe kraft Gesetzes oder durch ein Testament oder Erbvertrag Erbe wird. Diese Kostentragungspflicht lässt sich jedoch durch eine Erbausschlagung leicht beseitigen. Doch da der Tote auf jeden Fall beerdigt werden muss und irgendjemand die Kosten tragen wird, ist die Frage hier noch nicht abschließend beantwortet.
Beerdigungskosten als Teil der Unterhaltspflicht
Wer nach allgemeinen Regeln einem Dritten zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, der ist nach § 1360a BGB § 1360 a BGB i.V.m. § 1615 BGB
§ 1615 (2) BGB u.U. auch verpflichtet, im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen.
Diese Anspruchsgrundlage wird durch eine etwa erfolgte Erbausschlagung nicht beseitigt. Vielmehr ist hier zu prüfen, ob die Unterhaltsverpflichtung bestand. Hier kommen Fragen wie die eigene Leistungsfähigkeit und ggf. Ausschluss bzw. Verwirkungsumstände in der Person des verstorbenen Berechtigten zum Tragen.
Kostenerstattung nach Landesbestattungsgesetzen
Da die Beerdigung aus nachvollziehbaren Gründen keinen Aufschub duldet kann und muss nach den Bestattungsgesetzen der Länder u.U. die zuständige Behörde selbst die Beerdigung veranlassen. Die Behörde kann per Leistungsbescheid die erstattungsfähigen Kosten von dem oder den Bestattungspflichtigen einfordern. Bestattungspflichtig nach den Landesbestattungsgesetzen sind „die Angehörigen“, d.h. Ehegatten, Kinder, Enkelkinder und die Eltern. Diese Pflicht besteht auch für nichteheliche Kinder und selbst dann, wenn der Erblasser sich nie um sein Kind gekümmert hatte, vgl. Urteil des „Kostentragungspflicht nichtehelicher Kinder für die Bestattung“ VGH Mannheim vom 19.10.2004, 1 S 681.
Erstattungsansprüche gegen Dritte
Wer nach den vorgenannten Gründen die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, kann jedoch u.U. hierauf einen Ausgleich erhalten.
Wenn der Verstorbene durch die Schuld eines Dritten zu Tode kam, dann hat nach Bundesrecht § 844 BGB der Dritte als Schadensersatz auch die Kosten der Beerdigung zu ersetzen. Ansonsten besteht grundsätzlich nach § 15 BSHG die Möglichkeit, die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger des Bestattungsortes zu verlangen.
Voraussetzung ist, dass der Erblasser völlig mittellos verstirbt und dem Verpflichteten nicht „zugemutet“ werden kann, die Kosten selber zu tragen.
Hier kann es sich z. B. auswirken wenn, der Erblasser sich nie um sein Kind gekümmert hatte. In diesen Fällen kann es also, ebenso wie wenn der Angehörige selbst hilfebedürftig wäre, doch noch zur Erstattung der Beerdigungskosten kommen;