Haushaltsnahe Dienstleistungen – neue Nebenpflichten für Vermieter

Nach § 35a EStG kann ein Mieter bestimmte Betriebskosten steuerliche mindernd geltend machen.Rein faktisch ist dies jedoch eben nur dann möglich, wenn der Vermieter eine entsprechende Bescheinigung erstellt. Wenn der Vermieter dies jedoch nicht freiwillig tut stellt sich die Frage, ob er dies muss und ggf. hierzu auch gerichtlich gezwungen werden kann.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat in dem Urteil vom 01.07.2009, 222 C 90/09 den Vermieter zur Erstellung einer Bescheinigung nach § 35a EStG verpflichtet.

Die beklagte Vermieterin wurde verurteilt als Teil der Betriebskostenabrechnung eine Aufgliederung zu erstellen, die die Kosten der haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a EStG  enthält.

Mit dieser unserer Wahrnehmung ersten Entscheidung zu diesem Thema ist die Frage zwar noch nicht abschließend geklärt. Jedoch gehen wir davon aus, dass sich diese Rechtsauffassung auch an anderen Gerichten durchsetzen wird.

Wir raten daher unseren Vermietermandanten, deren Betriebskostenabrechnungen entsprechend zu überarbeiten, um Probleme im Vorwege zu beseitigen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen – neue Nebenpflichten für Vermieter was last modified: Oktober 30th, 2015 by Kai Breuning

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