Mietrecht – Der Willen zum Grillen

Der Sommer ist da. Und was liegt bei diesem Wetter dann näher, als im eigenen Garten oder auf dem Balkon zu grillen. Doch des einen Freud ist bekanntlich des anderen Leid. Und so dringen nicht nur die freudigen Gespräche der grillenden Nachbarn oder der Neid auslösende, verlockende Geruch herüber. Allzu häufig ist mit dem Grillen auch der Geruch von Rauch und/oder Spiritus o.ä. verbunden. Das schmeckt dann nicht jedem. Und so kommt es immer wieder zu Streitigkeiten unter Nachbarn, die dann letztlich vor Gericht entschieden werden müssen.

Umfang der Beeinträchtigung

Das Landgericht München (Az. I 15 S 22735/03) hat zum Beispiel entschieden, dass Grillen in den Sommermonaten durchaus üblich ist und von Nachbarn auch geduldet werden muss, solange es nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme kommt. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02) hat entschieden, dass Grillen immer dann zulässig ist, wenn der Qualm und Brandgeruch „nicht regelmäßig und in konzentrierter Weise“ in die Wohnräume eines Nachbarn ziehe.

Dauer und Häufigkeit

Die Entscheidungen über die Häufigkeit und die Dauer sind jedoch überhaupt nicht zu systematisieren. Vielmehr hängen sie sowohl von den unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort als auch den subjektiven Einschätzungen des jeweiligen Richters ab. Unterschiedliche Richtersprüche bewerten zwischen sechs Stunden pro Jahr (Landgericht Stuttgart, Az. 10 T 359/96) und zweimal im Monat zwischen 17 und 22 Uhr im hinteren Teil eines Gartens (Landgericht Aachen, Az. 6 S 2/02) als zulässig.

Stärkere Einschränkungen sind in Wohnanlagen möglich, weil man in Mehrfamilienhäusern dichter aufeinander wohnt und verstärkt Rücksicht nehmen muss. Nach Auffassung des Amtsgericht Bonn  (Az.: 6 C 545/96) darf man dort von April bis September dürfen nur einmal monatlich auf dem Balkon grillen und muss die Nachbarn im Haus 48 Stunden vorher informieren. Mir erscheint mindestens letzteres ziemlich Lebensfremd. Aber sie müssen trotzdem offenkundig immer mit einem Richter rechnen, der genau das für richtig hält.

Wo das Amtsgericht Bonn zumindest noch sechsmal Grillen im Jahr für zulässig erachtete entschied das Landgericht Stuttgart, dass Nachbarn müssen es hinnehmen, wenn nebenan dreimal im Jahr auf der Terrasse gegrillt wird (10 T 359/96). Bei höheren Frequenzen käme ein Unterlassungsanspruch in Betracht. Das OLG Oldenburg wiederum setzt dem Grillen gewisse zeitliche Grenzen. Bei beengten Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22 Uhr Gerüche und Geräusche, die vom Grillen herrühren, nicht mehr hinnehmen.

Mietrechtliches Verbot

Noch stärker sind die Einschränkungen, wenn wohl möglich ein Mietvertrag das Grillen vollständig untersagt. Dann ist es – nach vorheriger Abmahnung durch den Vermieter – nach einer Entscheidung des Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01) ggf. sogar möglich, das Mietverhältnis wirksam zu beenden und dem Mieter zu kündigen.

Mietrecht – Der Willen zum Grillen was last modified: September 22nd, 2015 by Kai Breuning

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