Verkehrsrecht – Verwertung der Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Immer wieder kommt es zu Fahrten unter Alkolholeinfluss. Die drei Mögliche Auswirkungen haben können, nämlich …

  • Es passiert gar nichts.
  • Es passiert ein Unfall.
  • Der alkoholisierte Fahrer wird von der Polizei kontrolliert.

Letzteres kann sowohl in einer Polizeikontrolle passieren oder die Folge des Unfalls sein. In jedem Fall droht der Entzug des Führerscheins. In diesem Moment ruft man dann am besten seinen Anwalt an.

Problem für den Fahrer
Der Verlust des Führerscheins oder auch nur ein zeit befristetes Fahrverbot ist immer bitter. Manchmal ist es sogar wirtschaftlich existenzbedrohend. Daher sieht sich der Autofahrer hier genötigt, um seinen Führerschein zu kämpfen. Doch was tun, wenn durch eine Blutprobe sicher feststeht, dass die Fahrt unter Alkoholeinfluss erfolgte?

Rechtliche Möglichkeiten
In dem Fall kann man versuchen, die Verwertung dieses Testergebnisses im gerichtlichen Verfahren zu verhindern. Der Hintergrund liegt darin, dass zur Blutentnahme eine Spritze notwendig ist. Die Blutentnahme stellt dem Grunde nach eine Körperverletzung dar. Sie ist daher kraft Gesetzes nur zulässig, wenn entweder „Gefahr im Verzug“ vorliegt oder eine entsprechende richterliche Anordnung nach § 81a StPO vorliegt. Doch die fehlt allzu häufig. Weil die Polizisten die Blutentnahme einfach selbst anordnen.

Z.T. wird „Gefahr im Verzug“ wegen des schnellen Abbaus des Blutalkoholwertes behauptet oder aber mit dem Argument „Das haben wir schon immer so gemacht.“ die Blutentnahme einfach vorgenommen. In den USA wäre dieser Fall relativ simpel. Dort gilt die „fruit of the poisinous tree“. Was in den USA zu einem Beweisverwertungsverbot führen würde. Nach deutschem Prozessrecht führen jedoch Verstöße gegen Beweiserhebungsverbote nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.

Behandlung in der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hierzu ist leider auch (noch) uneinheitlich. Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2009 – 3 Ss 31/09 – entschieden, dass es eine so grobe Verkennung der Eilzuständigkeit sei, wenn ein Polizist auch heute noch, ohne dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe „entsprechend der langjährigen Praxis“ anordnet ohne einen Richter zu konktaktieren, dass hieraus die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes folgt. Dem gegenüber hat das OLG Bamberg in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 – 2 Ss 15/09 – ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt, obwohl auch dort der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte sich darauf berufen hatte, dass „die Anordnung von Blutnahmen durch Polizeibeamte an ihrer Dienststelle gängige Praxis sei und das angesichts des schnellen Abbaus von Alkohol im Körper Schwierigkeiten mit dem Tatnachweis gegeben seien“. Letzteres reicht auch nach der Entscheidung des OLG Bamberg gerade nicht aus, um „Gefahr im Verzug“ zu begründen.

Leider ist die Rechtslage in diesem Punkt daher derzeit nicht eindeutig. Sie ist aber eben auch nicht aussichtslos!

Aus diesem Grund kann – trotz des nicht zu leugnenden Kostenrisikos – jedem von einem Fahrverbot oder Führerscheinverlust bedrohten Fahrer durchaus geraten werden, hier eine gerichtliche Entscheidung zu suchen.

Verkehrsrecht – Verwertung der Blutentnahme ohne richterliche Anordnung was last modified: September 22nd, 2015 by Kai Breuning

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