Der Jura-Student im ersten Semester lernt Allgemeines Schuldrecht – insbesondere, wie Verträge zu Stande kommen. Der Anwalt lernt in der Praxis, dass dies meistens unstreitig ist. Manchmal aber eben auch nicht. Und dann wird es gleich – für den Juristen – spannend.
Von dem Vertreter der Werkstatt wurde eine Vollmacht behauptet. Weil der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer mit dem Auto zur Werkstatt geschickt habe, habe er ihm – mindestens stillschweigend (Unternehmens bezogenes Geschäft) eine Vollmacht erteilt.
Wir haben dagegen gehalten und argumentiert, dass dieses Geschäft nicht auf das Unternehmen bezogen, sondern objektbezogen war. Es ging nicht um das Unternehmen des Leasingnehmers oder das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es ging der Werkstatt allein um den konkreten Pkw. Eine objektbezogene Vollmacht kennt das Gesetz jedoch ebenso wenig wie – von Ausnahmen abgesehen – den Guten Glauben an das Bestehen einer Vollmacht.
Aus diesem Grund war hier nach unserer Auffassung der Fahrer des Autos lediglich der Bote, der den Pkw zurück brachte. Rechtlich machte das einen entscheidenden Unterschied.
Der Bevollmächtigte gibt nach § 164 BGB eine Erklärung in fremdem Namen und mit Wirkung für den Vertretenen ab. Der Bote überbringt, was er überbringen soll. Und sofern er mehr als das tut, sind es eigene Erklärungen, an die der Auftraggeber des Boten gerade nicht gebunden ist.
Das Amtsgericht Bergedorf war sich in der mündlichen Verhandlung noch nicht abschließend sicher, welcher Rechtsauffassung es folgen wollte. Doch nachdem das Gericht deutliche Sympathien mit der von uns dargelegten Rechtsauffassung zeigte konnten wir einen für unsere Partei wirtschaftlich sehr vorteilhaften Vergleich schließen. Im Ergebnis hat unsere Partei trotz Anwalt, gerichtlichem Verfahren und dem Vergleich weniger bezahlt als wenn er die Forderung kommentarlos anerkannt hätte.