Archiv für Kategorie: Erbrecht

Unbekannte Erben des Mieters

Manch ein Vermieter sieht sich völlig überraschend einer für ihn schwierigen Situationen ausgesetzt, wenn sein Mieter unvorhergesehen stirbt. Ist dem Vermieter dann kein Bevollmächtigter oder Erbe bekannt, stellt sich für den Vermieter die Frage, wie er die weitere Nutzung und insbesondere die Kündigung und Räumung organisieren kann. Unjuristischer, pragmatischer Ansatz: Manch ein Vermieter wird sich in so einer Situation vielleicht denken: „Wo kein Kläger, da kein Richter“ Und er wird kurzerhand die Mietwohnung räumen und neu vermieten. Vielleicht haben Sie in Ihrem Bekanntenkreis jemand der Ihnen erzählt hat, dass dies bei dem Freund eines Freundes hervorragend geklappt hat. Im Einzelfall mag das vielleicht sogar so sein. Die Rechtsprechung zur so genannten „kalten Räumung“ und die sich daraus für den Vermieter ergebenden Haftungsrisiken lassen jedoch aus Sicht eines Anwaltes hier nur einen Rat zu: So sollten sie aus rechtlichen Gründen und vor dem wirtschaftlichen Risiko der Haftung nicht verfahren!

Kündigung und Räumung

Durch den Tod des Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Nach § 580 BGB haben jedoch sowohl „der Erbe“ als auch der Vermieter das Recht, innerhalb von einem Monat ab Kenntnis den Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die normalen Ausschlussgründe, die den Vermieter üblicherweise eine Kündigung hindern würden, gelten in diesem Fall nicht. Damit die Kündigung des Vermieters jedoch wirksam werden kann ist es erforderlich, dass er sie dem Mieter, d.h. in diesem Fall den Erben des Mieters gegenüber erklärt. Sofern er diese nicht kennt hat der Vermieter ein Problem und ihm beginnt die vorstehend genannte Frist zu verstreichen. Nach Ablauf der Frist wäre nur noch die „normale“ Kündigung möglich. Bekanntermaßen ist dies für den Vermieter häufig ein Problem.

Bestellung eines Nachlasspflegers

Für diesen Fall sieht § 1960 BGB die Möglichkeit vor, dass durch das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt wird. Dieser vertritt die Erben. Ihm gegenüber kann sodann die Kündigung erklärt werden. Er kann für die Erben die Räumung der Mietsache veranlassen. Insoweit stellt sich bisweilen die Frage, wer die Kosten hierfür trägt. Da die Gerichte die Neigung haben erst dann tätig zu werden, wenn ein ausreichender Gerichtskostenvorschuss eingezahlt ist kommen auch Nachlassgerichte hier des Providern auf die Idee, den Nachlasspfleger erst zu bestellen, wenn der Antragsteller – hier also der Vermieter – zunächst einen Kostenvorschuss eingezahlt hat. Dem ist das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Beschluss vom 22.06.2010, XV W 308/10, entgegengetreten. Danach darf das Gericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig machen. Hierzu fehle es nach Auffassung des OLG ist an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.

Fazit

Sofern von Ihnen ein entsprechender Kostenvorschuss angefordert wird, sollten hier gegen dementsprechend Beschwerde einlegen. In jedem Fall empfehle ich Ihnen, sich in Fällen wie diesem gegebenenfalls auch schon vor Antragstellung fachkundigen Rat einzuholen.

Erbrecht – Gehört die Lebensversicherung zum Nachlass?

Wenn sich nach dem Tod eines Erblassers die Angehörigen und Erben streiten, dann im Wesentlichen über zwei Dinge, nämlich
erstens um das Geld (Aktiva) und zweitens die Schulden und Kosten (Passiva).

Abgesehen von den Beerdigungskosten, denen man sich durch eine Erbausschlagung nicht immer entziehen kann, sind die Schulden für die Erben kein unüberwindliches Problem. Eine Erbausschlagung kann hier alle Probleme auf einen Schlag lösen. Daher werden in der Praxis die Auseinandersetzungen darüber geführt, ob bestimmte Wertgegenstände tatsächlich zum Nachlass gehören oder an dem Nachlass vorbeifließen.

Grundsatz der Universalsukzession

Mit dem Todeszeitpunkt treten nach § 1922 BGB der oder die Erben im Wege der Universalsukzession in alle bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten ein. Dieser rechtliche Grundsatz wird jedoch in den streitigen Fällen in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise erheblich aufgeweicht.

Vermächtnis

Der Erblasser kann im Rahmen eines Testamentes bestimmen, dass bestimmte Vermögensgegenstände als Vermächtnis an eine bestimmte Person oder Organisation herauszugeben sind. Zwar wird der Erbe der Universalsukzession zunächst Eigentümer dieser Gegenstände. Es besteht aber ein Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben, dass der Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer herausgegeben wird.

Bisweilen führt dies soweit, dass vor dem Hintergrund der Werte des restlichen Nachlasses und des zugewandten Vermächtnisses sogar in Frage gestellt werden kann, ob es „nur“ ein Vermächtnis war oder sich bereits schon um eine Erbeinsetzung handelte, weil der überwiegende Teil des Vermögens im Rahmen des Vermächtnisses übergegangen ist.

Schenkungen auf den Todesfall

Noch streitiger als derartige Vermächtnisse sind meiner Wahrnehmung nach jedoch Fälle, in denen es sich um eine Schenkung auf den Todesfall bzw. einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB handelt.

Üblicherweise handelt es sich dabei um Sparbuchfälle oder Lebensversicherungen mit einem Bezugsrecht. So lag der Fall z.B. auch, über den der BGH mit Urteil IV ZR 112/95 zu entscheiden hatte. Dort trat ein Mann seiner Bank eine Lebensversicherungspolice ab, um einen Kredit zu besichern. Die ursprüngliche Begünstigte, seine Ehefrau, hat er dabei handschriftlich aus der Police gestrichen.

Als er starb, beanspruchte seine Witwe dennoch die Versicherungssumme. Der BGH entschied, dass die Lebensversicherung im Normalfall demjenigen zusteht, der auf der Police als Begünstigter eingetragen ist. Diesem fließt sie im Todesfall des Erblassers direkt ohne Umwege über den Nachlass zu.

Weil aber in diesem Fall der Name des Begünstigten durchgestrichen wurde, gehörte die mit dem Restdarlehen verrechnete Summe zum Nachlass. Damit erhöhten sich in diesem Fall auch die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten, hier die Eltern des Verstorbenen.

Sollten Sie einzelne Vermögenswerte, Sparbücher oder Versicherungssummen einer bestimmten Person zukommen lassen wollen, empfiehlt es sich daher, sich vorab einmal den Rat eines Erbrechtsanwaltes für eine rechtssichere Konstruktion und Formulierung einzuholen.

Erbrecht –Testament nach Ehe oder Beziehung ungültig?

In den Zeiten, in denen man verliebt ist, sich versteht und an eine gemeinsame Zukunft glaubt, schmiedet man allerlei Pläne. Manche davon gehen sogar über den Tod hinaus. Verliebte Partner und Eheleute setzen sich gegenseitig zu Erben ein.

Wenn dann die Beziehung oder die Ehe scheitert, wird alles Mögliche geregelt. Häufig genug wird jedoch das einmal errichtete Testament vergessen und nicht berücksichtigt. Da jedoch der Tod eine zum Leben gehörende notwendige Tatsache ist, stellt sich irgendwann mit Sicherheit die Frage, was mit diesem Testament rechtlich geschehen ist.

nzuweisen, dass es für die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, darauf ankommt, ob die Testierenden miteinander verheiratet sind. Nur Eheleute können gem. § 2265 BGB  ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Wer nur in einer Beziehung, neudeutsch würde man von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sprechen, lebt, kann im rechtlichen Sinne kein gemeinschaftliches Testament errichten. In diesem Fall bleibt jedoch die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen.

Dieser bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Alternativ können die beiden Partner jeder ein eigenes Testament errichten und sich dabei wechselbezüglich zu Erben einsetzen.

Dabei handelt es sich dann aber nicht um ein gemeinschaftliches Testament, sondern um zwei getrennte Testamente, die rechtlich auch in ihrem Bestand unabhängig voneinander zu betrachten sind.

Testamente von Ehegatten

Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente richten sich nach § 2077 BGB i.V.m. § 2268 BGB. Im Ergebnis werden danach Testamente von Verlobten und Ehegatten unwirksam, wenn die Verlobung aufgelöst wird bzw. die Ehe geschieden ist oder zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für Ehescheidung vorlagen.

In diesem Fällen endet die rechtliche Wirkung des Testamentes automatisch mit der Beendigung der Verlobung bzw. der Ehe.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Bei letztwilligen Verfügungen im Rahmen von nichtehelichen Lebensgemeinschaften sieht dies jedoch ganz anders aus. Dies folgt zu einen aus dem oben dargelegten Grund, dass es sich insoweit nicht um gemeinschaftliche Testamente handelt. Vielmehr sind es Einzeltestamente des jeweiligen Partners, die von dem Bestand des anderen Testamentes unabhängig sind.

Sie sind aber auch von dem Bestand der Beziehung unabhängig, da die gesetzlichen Regelungen lediglich auf Ehe und Verlöbnis eingehen und neue Lebensformen wie die nichteheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht regeln.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in seinem Beschluss vom 23.06.2003 – 6 W 45/03 – dies auch noch einmal bestätigt. Eine analoge Anwendung der gesetzlichen Regelungen auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat das OLG Celle ausdrücklich abgelehnt.

In dem dortigen Fall war es so, dass die Frau ihren Partner zum Erben eingesetzt hatte und das von ihr errichtete notarielle Testament nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht widerrufen hatte. Nach ihrem Tod haben fünf als gesetzliche Erben in Betracht kommende Verwandte das Testament angefochten. Das OLG Celle ist jedoch der Klage der enterbten Verwandten nicht gefolgt.

Erbrecht –Die persönliche Habe des Erblassers

Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Testamente tunlichst eindeutig formuliert sein sollten. Anderenfalls ist der Streit mehrerer in Betracht kommender Erben nach dem Tod des Erblassers geradezu vorprogrammiert.

Nicht immer ist für jeden Dritten, der ein Testament liest, sofort nachvollziehbar, was der Erblasser sich darunter vorgestellt hat. Dabei hat der Erblasser eine ihm völlig eindeutig erscheinende Lösung vor Augen gehabt.

So war es wohl auch in dem Fall, in dem ein Mann in seinem Testament einem Angehörigen mit der übrigen persönlichen Habe bedacht hatte. Leider wusste niemand, was darunter im Detail zu verstehen sein sollte. Letztlich landete der Fall vor dem Landgericht München.

Dieses entschied, dass unter dem Begriff der „übrigen persönlichen Habe“ lediglich Gegenstände des persönlichen Gebrauchs wie z.B. Kleidung, Schmuck und Bücher fallen.

Die für die Erben hier offenkundig interessanteren Sachen wie Geld, Spar- und Wertpapierdepots gehörten jedoch nicht dazu. So das LG München I in seinem Urteil 23 O 13892/03.

Erbrecht – Vorkaufsrecht der Miterben

Neulich habe ich in einer Zeitschrift folgendes gelesen: Jahre nachdem vier Söhne ein Grundstück geerbt haben, verkauft einer sein Viertel. Die Miterben sind damit nicht einverstanden und klagen. Dieser Text zeigt, dass Boulevardzeitschriften keine juristischen Ratgeber sind und man im Zweifelsfall lieber jemanden fragen sollte, der sich damit auskennt.

Erbengemeinschaft = gesamthänderische Bindung

Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach § 1922 BGB der oder die Erben automatisch an die Stelle des Erblassers treten. Zwar haben die Erben untereinander einen rechnerisch bestimmbaren Erbanteil.

Dies nützt ihnen zunächst jedoch nichts, da die Erben untereinander in der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden sind. Der Nachlass insgesamt und jedes in dem Nachlass befindliche Teil gehört allen Erben gemeinsam.

Stellen wir uns den Nachlass einmal als eine Torte vor. Vier Erben erben gemeinsam, und zwar jeder zu gleichen Teilen.

D.h., dass jeder Erbe zu ¼ an dem Nachlass beteiligt ist. Leider wird kein Erbe satt, da keinem der Erben ein konkretes Stück an der Torte zusteht. Jedem Erbe steht insgesamt ¼ an der Torte zu, aber kein konkretes Stück.

Sowohl an der Kuchentafel als auch bei der Verteilung des Nachlasses muss man daher, damit die Bedürfnisse befriedigt werden, das Gut zunächst aufteilen.

An der Kuchentafel macht man das mit Messer und Tortenheber. Bei dem Nachlass reden wir von einer Erbauseinandersetzung.

Erst wenn diese Erbauseinandersetzung zu einer konkreten Zuordnung geführt hat, gehört den Erben ein konkreter Anteil an irgendetwas.

Miteigentumsanteil an dem Grundstück

In dem vorbezeichneten Beispiel aus der Zeitschrift ist es nun so, dass dem Erben kein Anteil an dem Grundstück zustand. Das Grundstück stand im Eigentum derErbengemeinschaft. Dem konkreten Miterben stand lediglich ein Anteil an der Erbengemeinschaft zu. Diesen Erbanteil hat er anschließend übertragen.

Dies ist rechtlich dem Grunde nach zulässig. Was hierbei jedoch offenkundig übersehen wurde ist, dass dem Miterben nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht insoweit zustand.

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock, welches in dem Verfahren 7 U 301/97 über den Fall zu entscheiden hatte, entschied denn auch, dass die Veräußerung des Anteils an einem Drittel rückgängig gemacht werden kann.

Erbrecht – Wie widerrufe ich ein Testament?

Ich habe in der letzten Zeit einige Beiträge darüber geschrieben, wie man ein Testament wirksam errichtet. Dabei habe ich auch auf die möglichen Folgen von Formfehlern etc. hingewiesen. Insbesondere darauf, dass ein gewünschtes Testament unter Umständen keine rechtliche Wirkung entfaltet.

Heute möchte ich mich aber einmal damit befassen, wie man ein tatsächlich wirksam errichtetes Testament wieder aufheben kann.

Errichtung eines neuen Testamentes

Das Testament ist der letzte Wille eines Erblassers. Das klingt sehr poetisch. Es ist aber auch genauso gemeint. Es ist der letzte Wille des Erblassers. Sobald er einen neuen, abweichenden Willen wirksam niederlegt, hebt er damit sein vorhergehendes Testament auf.

Nur dann, wenn sich in dem neuen Testament konkrete Hinweise dafür finden, dass das alte Testament (zum Teil) weiter gelten soll, wird man unter Umständen von einer Testamentsergänzung ausgehen können oder müssen. Im Regelfall wird allein durch das neue Testament das alte aufgehoben.

Vernichtung des Testamentes

Wenn der Erblasser selbst seinen letzten Willen vernichtet, dann gilt wieder die gesetzliche Erbfolge. Hierbei ist jede Form der Vernichtung denkbar. Stellen wir uns das hier filmreife Verbrennen des Testamentes genauso vor, wie das Zerreißen oder bewusste in den Mülleimer werfen. Wie der vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) entschiedene Fall –  1 ZBR 093/04 – zeigt, ist aber nicht einmal die körperliche Vernichtung des Testamentes erforderlich. In dem dortigen Fall hatte ein Mann 1998 sein Testament errichtet.

Nach seinem Tod im Jahr 2003 wird jenes Testament gefunden. Der Text des Testamentes aus dem Jahr 1998 ist jedoch durchgestrichen und die Unterschrift des Erblassers mehrfach durchgekreuzt. Gleichzeitig fand sich ein neues Testament, welches aber unvollständig war. Das Gericht entschied nun, dass mit dem Durchstreichen der Erblasser klar und unmissverständlich ausgedrückt habe, dass diese Verfügung widerrufen sein sollte.

 
Vor dem Hintergrund, dass das Testament jedoch noch vorhanden war, konnte es zur ergänzenden Auslegung des lückenhaften vorhandenen, wirksamen Testamentes genutzt werden. Der Wille des – zum Zeitpunkt der Auslegung toten – Erblassers kann auch aus Umständen ermittelt werden, die außerhalb des Testamentes liegen, sofern sich hierfür im Rahmen des Testamentes Anhaltspunkte finden lassen.

Beschädigte Testamente

Ein Sonderfall in diesem Bereich stellen Testamente dar, die erkennbar beschädigt wurden und nicht mehr (vollständig) gelesen werden können. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte in dem Verfahren 15 W 331/06 über einen Fall zu entscheiden, in dem aus dem Papier auf dem das Testament geschrieben wurde, ein Stück herausgeschnitten wurde. Hierdurch war offenkundig eine Zeile aus dem Testament entfernt worden.

Es konnte nicht geklärt werden, was Inhalt der entfernten Zeile war und wer die Zeile aus dem Testament entfernt und aus dem Papier herausgeschnitten hatte. Das OLG Hamm hat hierzu entschieden, dass es auf den Inhalt des entfernten Textes dann nicht ankäme, wenn nachweisbar der Erblasser den Text entfernt hätte. Dann wäre insoweit von einem teilweisen Widerruf des Testamentes auszugehen.

Da dies in jenem Fall nicht nachweisbar war, hat das OLG Hamm nicht aufgrund des Testamentes einen Erbschein erteilt, weil hierzu derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Testamentes beruft, den vollständigen Inhalt des für ihn günstigen Testamentes nötigenfalls beweisen muss. Dies war in dem konkreten Fall nicht möglich. Aus diesem Grund war hier von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen.

Hinterlegung bei Gericht

Testamente, sowohl notarielle als auch privatschriftlich errichtete, können bei Gericht hinterlegt werden. Notarielle Testamente werden immer hinterlegt; bei eigenhändigen ist dies nur eine vom Gesetzgeber eingerichtete Option. Aus dieser Systematik folgt auch eine unterschiedliche Behandlung für den Fall, dass das Testament wieder aus der amtlichen Verwahrung entfernt wird.

Nach § 2256 BGB gilt ein notarielle Testament als widerrufen, wenn der Erblasser es aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt. Diese dem Grunde nach gesetzlich völlig eindeutige Regelung musste das Oberlandesgericht (OLG) München in dem Verfahren 31 Wx 19/05 auch noch einmal in einem Urteil bestätigen.

Bei einem privatschriftlichen Testament wäre dies anders gewesen. Dies bleibt auch nach der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung dem Grunde nach bestehen. Hier wäre der Widerruf in anderer Weise nachzuweisen.

Erbrecht – Können notarielle Testamente formunwirksam sein?

Wir haben bereits mehrfach über die Möglichkeit berichtet, eigenhändige Testamente nach § 2247 BGB zu errichten. Ohne Beratung kommt es insoweit leider immer wieder zu Formulierungsfehlern oder Verstoß gegen Formvorschriften, die das Testament unwirksam machen.

Hieraus ziehen die Testierenden häufig den Schluss, dass allein ein notarielles Testament für sie die Sicherheit eines wirksamen Testamentes bedeutet. Leider ist dem nicht immer so.

In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall hatte der Notar den letzten Willen der Erblasserin auf einem Stenoblock notiert. Anschließend ließ er die Frau auf einem leeren Blatt unterschreiben, tippte die Aufzeichnungen ab und fügte den unterschriebenen Bogen an. Die in dem Testament nicht (ausreichend) bedachten Hinterbliebenen fochten das Testament anschließend an. Das OLG Hamm gab dem in der Entscheidung 15 W 107/00 recht. Aus der so errichteten Urkunde sei nicht zu erkennen, für welche Erklärung die Erblasserin ihre Unterschrift geleistet hatte.

Derartige Fälle sind – zum Glück – eine Ausnahme. Die Regeln des Beurkundungsgesetzes, an die sich der Notar dem Grunde nach halten müsste, würden bei ihrer Einhaltung derartige Fehler verhindern. Wie das konkrete Beispiel zeigt, ist dies jedoch nicht immer sichergestellt. Darüber hinaus müssen wir leider immer wieder feststellen, dass Notare bisweilen dazu neigen, die Regelungen in Testamenten weniger anhand des tatsächlichen Willen des Erblassers, sondern mehr an den abstrakt zweckmäßigen, üblichen und in Textbausteinen des Notariates bereits vorkommenden Regelungen zu erfassen.

Auch werden hierbei steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, über die der Notar nicht belehren muss (!) nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund empfehlen wir, bei einem größeren Nachlass, der bereits bei einem Einfamilienhaus beginnt, in jedem Fall die Hinzuziehung eines Steuerberaters und die Einholung einer zweiten fachkundigen Meinung. Das Wesen des Testamentes ist es leider, erst zu wirken, wenn der Testierende tot ist. Und dann ist für eine Änderung leider alles zu spät. Hier kann nur rechtzeitige Beratung zu dem gewünschten Ergebnis führen.

Erbrecht – Umfang der Kosten der Beerdigung

In der Mehrzahl der Fälle, in denen sich die Erben über die Kosten der Beerdigung Gedanken machen oder streiten geht es darum, ob sie überhaupt die Kosten zu tragen haben. Zu der Frage, wer die Kosten einer Beerdigung zu tragen hat, hatten wir uns in der Vergangenheit bereits Gedanken gemacht.

Manchmal stellen sich die Erben jedoch viel detaillierte Fragen, nämlich welche Kosten im Rahmen der Ausrichtung der Beerdigung von allen Erben gemeinsam zu tragen sind.

Grundsatz: angemessene Beerdigung

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Erben die Beerdigung so ausrichten, wie es dem Erblasser entsprach. Eine feste Regelung darüber, welche Art der Ausrichtung der Beerdigung angemessen ist, hat der Gesetzgeber mit gutem Grund nicht getroffen. Naturgemäß unterscheidet sich dies je nach konkretem Erblasser. Die Beerdigung eines Mitgliedes des Hauses Thurn und Taxis wird anders aussehen als die Beerdigung von Hans Mustermann und Hannelore Beispielfrau.

Reise und Übernachtungskosten

In einem durch das Amtsgericht Hamburg entschiedenen Fall war es nun so, dass es innerhalb einer Erbengemeinschaft Streit über die Kosten der Beerdigung gab. Ein Miterbe verlangte seine Reise- und Übernachtungskosten erstattet zu bekommen, die im Zusammenhang mit der Beerdigung entstanden waren. In dem Urteil 7C C 13/07 erteilte das Amtsgericht Hamburg diesem Ansinnen eine Absage. Lediglich die Beerdigung als solches, eine (angemessene) Trauerfeier und der Grabschmuck müssen von allen Erben gemeinsam bezahlt werden. Reise- und Übernachtungskosten hingegen hat jeder für sich alleine zu tragen.

Erbrecht – Testamente immer eindeutig formulieren

Dem Grunde nach sollte es nicht so schwer sein, seinen letzten Willen zu formulieren. Man überlegt sich, was nach dem eigenen Tod gelten soll und schreibt genau das auf. Klingt einfach, ist es aber offensichtlich nicht immer.

in Erblasser hatte in seinem Testament bestimmt, dass sein gesamtes Vermögen an seine Lebensgefährtin oder an die gemeinsame Tochter gehen sollte. Natürlich kam es im Nachfolgenden zu einem Streit über das Erbe. In der ersten Instanz wurde das Testament mit der Begründung für unwirksam erklärt, dass die Erbeinsetzung nicht hinreichend eindeutig sei.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat jedoch dann in seinem Urteil 1 ZBR 229/97 entschieden, dass das Testament tatsächlich wirksam sei. Der Testierende habe es nur unmöglich formuliert. In dem Testament stehe – nach Auffassung der Richter – erben soll die Lebensgefährtin, ersatzweise (falls sie vor dem Mann stirbt) die Tochter.

Ob dies tatsächlich der Wille des Erblassers war oder nicht, wird sich nicht mehr aufklären lassen. Ihn kann man naturgemäß nicht mehr fragen. Alle Beteiligten, insbesondere die Mutter und die Tochter, werden mit dieser Auslegung leben müssen, weil das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Und so ist es so häufig im Leben und manchmal auch danach, dass wenn zwei sich streiten, ein Dritter entscheidet. Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Hinterbliebenen, die Menschen die Sie lieben und die Sie in Ihrem Testament bedenken wollen, sich anschließend streiten (müssen), dann tun Sie sich und Ihnen einen Gefallen und sorgen Sie dafür, dass Ihr Testament eindeutig und unmissverständlich formuliert ist.

Erbrecht – Eigenhändiges Testament bei zitternder Hand

Die Erstellung eines eigenhändigen Testamentes nach dem BGB ist dem Grunde nach gar nicht so schwierig. Im Wesentlichen verlangt das Gesetz nur, dass das Testament vollständig eigenhändig geschrieben werden soll.

Zum Teil kann dies jedoch den Erblasser durchaus vor Probleme stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er aus Alters- oder Krankheitsgründen beim Schreiben zittert. Mit einem entsprechenden Fall hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen.

Dort war es so, dass nach dem Tod des Erblassers ein Testament gefunden wurde, das augenscheinlich mit zwei unterschiedlichen Handschriften angefertigt wurde. Ein zum Alleinerben bestimmter Freund des Erblassers erklärte, er habe die zittrige Hand des Erblassers beruhigt, während dieser das Testament schrieb. In seinem Urteil – 15 W 224/01 – entschied das OLG Hamm nun, dass das so hergestellte Testament unwirksam ist.

Die Hand des Testierenden zu führen sorgt dafür, dass er sein Testament nicht mehr eigenhändig errichtet hat. Sollten Sie Zweifel haben, dass Sie noch ein formwirksames Testament hinkriegen, kann daher nur dringend empfohlen werden, sich hier des Rates eines erfahrenen Rechtsanwaltes oder der Mithilfe eines Notars zu bedienen.

Erbrecht – Muss der Erbe einen professionellen Erbenermittler bezahlen

Immer wieder ist in der Zeitung zu lesen, dass wir uns in der Generation der Erben befinden. Die Nachkriegsgenerationen haben erhebliche Vermögenswerte aufgebaut. Schätzungen gehen von hohen Milliardenbeträgen aus, auch Beträge im Billionenbereich sind denkbar. Nicht immer jedoch ist klar, wer nach dem Tod eines Erblassers der Erbe geworden ist.

An dieser Stelle kommen immer mal wieder professionelle Erbenermittler ins Spiel.

Professionelle (!) Erbenermittler

Das Geschäftsmodell eines Erbenermittlers ist im Grunde nach einfach: Er erfährt, dass es ein herrenloses Erbe gibt. Anschließend versucht er über Melderegister, Telefonbucheinträge oder sonstige ihm zur Verfügung stehende Quellen, die möglicherweise in Betracht kommenden Erben zu finden. Naturgemäß tut er dies nicht (nur) aus Nächstenliebe. Er möchte dafür auch bezahlt werden. Üblicherweise verlangt ein Erbenermittler hierfür einen bestimmten Anteil an dem Nachlass.

Höhe des üblichen, angemessenen Entgeltes

Unserer Erfahrung nach werden üblicherweise 20–30% des Nachlasses vom Erbenermittler in Rechnung gestellt. Dieser Betrag klingt durchaus beachtlich. Aus diesem Grund musste das Landgericht (LG) München I über einen Fall entscheiden, in dem ein Privatdetektiv die vom Erblasser begünstigte Person gesucht hatte und hierfür ein Honorar von 20% des Nachlasses verlangte.

Die Erben haben diese Vereinbarung als sittenwidrig angefochten. Das LG München kam in dem Urteil 26 O 10845/05 zu dem Schluss, dass dieses Honorar gezahlt werden muss. Die Höhe des Honorars war nicht als sittenwidrig zu beanstanden.

Voraussetzung: Vertragsschluss

In dem vom Landgericht München entschiedenen Fall hatte der Detektiv vor Bekanntgabe der Einzelheiten mit den Erben eine sog. Erbschaftsenthüllungsvereinbarung getroffen. In einem anderen, vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall war dies offensichtlich nicht so. Auch dort hatte ein professioneller Erbenermittler die Angehörigen gefunden und verlangte 30% des Nachlasses. Die Erben weigerten sich zu zahlen.

Aufgrund der Tatsache, dass dort keine vertraglichen Regelungen getroffen worden waren, hat der BGH mit dem Urteil III ZR 209/05 entschieden, dass der Zahlungsanspruch des Erbenermittlers nicht bestand. Einen gesetzlichen Vergütungsanspruch hatte der Erbenermittler nicht.

Erbrecht – Formale Voraussetzungen für ein Testament

Wer ein Testament macht stirbt früher. Scheint sich manch einer zu denken. Doch seien Sie unbesorgt. Dieser Mythos ist in der Praxis nicht zu belegen. Nicht jeder braucht ein Testament. Im Einzelfall mag die Gesetzliche Erbfolge auch genau das sein, was man will und braucht. In allen anderen Fällen hilft ein Testament

Eigenhändiges TestamentDas eigenhändige Testament nach § 2247 BGB ist der Normalfall eines Testamentes. Dem Grunde nach kann jeder Erwachsene so sein Testament errichten: Vollständig eigenhändig geschrieben und unterschriebenDie Sonderfälle wie gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten, notarielle Testamente oder die gesetzlich vorgesehenen Nottestamente sind Spezialfälle oder exotische Ausnahmen.Testament in Briefform

Seinen letzten Willen in einem Brief zu äußern ist sicherlich nicht üblich. Verboten ist es jedoch nicht. Wenn sich aus dem Brief hinreichend eindeutig ergibt, dass dieses Schriftstück den letzten Willen darstellen und als Testament gelten soll, kommt es dann nur noch auf die gesetzlichen Formalien an. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat dies in dem Verfahren 3 Wx 58/04 bejaht. Dort hatte eine Frau in einem Schreiben an einen ihrer Brüder erwähnt, dass er ihr Geld bekommen sollen, falls sie sterbe. Die übrigen Geschwister wollten dies nicht als Testament anerkennen. Das OLG schon.

Einfacher Zettel (Arbeitsanweisung)

Aber die Dinge sind nicht immer eindeutig. Gerade bei unklaren Aussagen kann es auch zu abweichenden gerichtlichen Entscheidungen kommen. So hat das OLG München in dem Verfahren 31 Wx 042/08 einen Zettel mit dem Inhalt: Beiliegende  Dokumente beim Notar abgeben, damit er einen Erbschein für Dich beantragt, nicht als ausreichend angesehen. Nach Auffassung des dortigen Gerichtes hätte wenigstens „Letzter Wille“ oder „Testament“ auf dem Zettel stehen müssen. In § 2247 BGB findet sich diese Anforderung so nicht. Hier lag es wohl eher daran, dass das Gericht meinte, den Testierwillen des Erblasser nicht feststellen zu können. Aber dieses Beispiel zeigt, dass man als testierender Erblasser durchaus auf die Wortwahl achten muss. Weil ansonsten nicht sichergestellt ist, dass man nach dem eigenen Tod auch noch seinen letzten Willen bekommt. Sollte es hier bei der Auslegung eines Testamentes oder der Erteilung eines darauf beruhenden Erbscheins Schwierigkeiten geben führt häufig kein Weg an einem im Erbrecht versierten Rechtsanwalt vorbei.