Archiv für Kategorie: Familienrecht

Ehevertrag – (k)ein Pakt mit dem Teufel? Aktuelle Rechtsprechung beleuchtet Risiken

Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen sind ein sensibles Thema.

Sie sollen Klarheit schaffen, bergen aber auch das Risiko, einen der Partner zu benachteiligen.

Ein aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin (KG, Beschluss vom 28.08.2023 – 16 UF 21/23) zeigt dies deutlich.

Der Fall: Druck zur Unterschrift und wirtschaftliche Ungleichheit

In dem Fall ging es um eine belarussische Lehrerin, die kurz nach ihrer Einreise nach Deutschland einen Ehevertrag mit ihrem Mann schloss.

Dieser sah Gütertrennung, Ausschluss des Versorgungsausgleichs und nachehelichen Unterhalt nur bei Kinderbetreuung vor.

Der Mann hatte zuvor monatelang Druck ausgeübt: Unterschreibe sie nicht, würde er sich scheiden lassen, sie ihren Aufenthaltstitel verlieren und ausgewiesen.

Da sie in ihrer Heimat bereits alle Zelte abgebrochen hatte, willigte sie schließlich unter Tränen ein.

Während der Ehe begleitete sie ihren Mann auf Montageeinsätzen im Ausland, wodurch sie selbst kein eigenes Einkommen erzielen konnte.

Er hingegen erwarb eine Eigentumswohnung. Nach der Scheidung erklärte das Familiengericht den Ehevertrag für sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und ordnete den Versorgungsausgleich an.

Das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung.

Sittenwidrigkeit und Ausübungskontrolle

Das Gericht betonte, dass der Verzicht auf den Versorgungsausgleich, ein Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts (§ 8 Abs. 1 VersAusglG), nicht kompensiert wurde.

Es lag ein deutliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zugunsten des Mannes vor, da er Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielte, während ihre Einkünfte gering waren.

Zudem wurde berücksichtigt, dass sie ihn auf seinen Reisen begleitete und dadurch keine eigene Karriere entwickeln konnte. Auch ihre ausländerrechtliche Situation, die sie existenziell von der Ehe abhängig machte (§ 31 Abs. 1 AufenthG), spielte eine Rolle.

Das Gericht sah auch die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit als gegeben an: Der Mann hatte seine Frau zwar nicht widerrechtlich bedroht (§ 123 Abs. 1 BGB), aber er hatte sie durch ständiges Hinweisen auf ihre hilflose Lage „weichgeklopft“ und zum Vertragsabschluss gedrängt.

Allein die Fortführung der Ehe und die mietfreie Mitwohngelegenheit stellten keine ausreichende Kompensation dar.

Die Tücke von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Dieser Fall verdeutlicht ein grundlegendes Problem: Jeder Ehevertrag und jede Scheidungsfolgenvereinbarung birgt das Risiko, einen Partner zu benachteiligen.

Dies wird typischerweise anhand der Sittenwidrigkeit zum Zeitpunkt der Beurkundung und durch eine Ausübungskontrolle im Scheidungszeitpunkt beurteilt.

Letztere ist juristisch schwer vorhersehbar, da sie davon abhängt, wie die Eheleute ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich gelebt haben.

Weicht dies vom Vertrag ab, kann im Nachhinein kaum noch etwas korrigiert werden.

Der Rat vom Scheidungsanwalt

Gerade in Situationen, in denen eine Scheidung droht und ein Ehevertrag „in letzter Minute“ geschlossen werden soll, ist Vorsicht geboten.

Im oben genannten Fall reichte es dem Gericht nicht aus, dass die Ehe fortgeführt wurde, um den Ausschluss gesetzlicher Ehefolgen zu rechtfertigen.

Aus Sicht eines Scheidungsanwalts wäre es ratsam gewesen, die Beweggründe für den Wunsch, verheiratet zu bleiben, sowie die wirtschaftlichen Überlegungen bezüglich der verschiedenen Ausschlussklauseln in der Urkunde detailliert zu dokumentieren.

Notare nehmen solche Hintergrundinformationen jedoch selten auf.

Fazit: Anwaltliche Beratung ist unerlässlich!

Ich rate Ihnen dringend, sich vor Abschluss eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung anwaltlich beraten zu lassen.

Auch wenn dies zunächst mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, die im Vergleich zur notariellen Beratung überflüssig erscheinen mögen: Notare beraten zwar umfassend zum reinen materiellen Recht, aber sie treten nicht vor Gericht auf.

Daher können sie die praktischen Auswirkungen und die richterliche Auslegung oft anders einschätzen als ein erfahrener Scheidungsanwalt. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann Sie vor bösen Überraschungen bewahren!

Wenn Eltern streiten – Das Kindeswohl im Fokus der Rechtsprechung

Leider ist es Trennungen von Paaren immanent, dass sie im Nachgang an eine Trennung zerstritten sind.

Manchmal wird dieser Streit so intensiv, dass die Paare, insbesondere wenn sie auch Eltern sind, völlig emotional werden und außer Acht lassen, was für ihre Kinder, die typischerweise beide Eltern lieben, notwendig und richtig ist.

„Kinder im Blick“ – Ein hilfreicher Kurs

Um solchen Eskalationen entgegenzuwirken, gibt es Kurse wie „Kinder im Blick“.

Der Besuch eines solchen Kurses kann bei einer Trennung dringend empfohlen werden.

Er soll Eltern helfen, ihre Konfliktebene zu reduzieren und das Wohl ihrer Kinder in den Vordergrund zu stellen.

Wenn Streit das Kindeswohl gefährdet

Doch nicht alle Konflikte lassen sich durch Kurse lösen. Dies zeigt sich in einem Fall, der kürzlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verhandelt wurde (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2025, Az. 1 UF 186/24).

In dem Fall kam es zwischen den in Scheidung lebenden Eltern im Streit um das Sorgerecht für ihre drei Kinder im Alter von sieben, zehn und zwölf Jahren immer wieder zu massiv eskalierten Konflikten.

Das Familiengericht entzog den Eltern daraufhin unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die bis dahin bei ihrer Mutter wohnenden Kinder.

Diese lebten daraufhin in einer Jugendhilfeeinrichtung sowie an den Wochenenden abwechselnd bei einem Elternteil.

Das OLG Frankfurt am Main greift ein

Das Oberlandesgericht wies jedoch darauf hin, dass eine derartige Sorgerechtsentscheidung nicht rechtlich zulässig ist. „Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren.

Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen“, so das OLG.

Das Gericht gab das gemeinsame Sorgerecht beiden Eltern zurück, und die Kinder zogen wieder zu ihrer Mutter. Der Entzug der elterlichen Sorge sei unverhältnismäßig gewesen.

Das OLG betonte: „Der ‚Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern oder die Sanktionierung vermeintlichen Fehlverhaltens‘ sei nicht Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung.“

Kindeswohlgefährdung – Was ist zu beachten?

Das OLG führte aus, dass zwar die Kinder durch den hochkonflikthaften Umgangsstreit ihrer Eltern belastet seien. Jedoch habe ihre Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt schwerwiegende Entwicklungsrisiken geborgen.

„Der Umzug in die Wochengruppe (…) bedeutete (…) eine komplette Entwurzelung – von ihrem Zuhause, ihrer Mutter als Hauptbezugsperson, der weiteren Familie, ihren Freunden, ihren bisherigen Schulen wie auch ihrem sozialen Umfeld im Übrigen.“

Zudem gebe es derzeit keinen empirischen Beleg für die Wirksamkeit einer Herausnahme eines Kindes aus dem Haushalt eines angeblich manipulierenden, entfremdenden Elternteils.

Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei Trennungen das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen.

Emotionale Verletzungen und Streitereien zwischen den Eltern dürfen nicht dazu führen, dass die Bedürfnisse der Kinder vernachlässigt werden.

Das OLG Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass kindesschutzrechtliche Maßnahmen streng am Kindeswohl zu orientieren sind und nicht der Bestrafung eines Elternteils dienen dürfen.

Sonderurlaub bei Scheidung: Was Arbeitnehmer wissen sollten

Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt auch viele organisatorische Herausforderungen mit sich.

Viele Arbeitnehmer fragen sich in dieser Situation, ob sie Anspruch auf Sonderurlaub haben, um die notwendigen Schritte zu bewältigen.

Hier ein Überblick über die rechtliche Lage und was Ihnen als Arbeitnehmer zusteht.

Gesetzliche Grundlage

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub speziell für eine Scheidung gibt.

Allerdings können Arbeitnehmer sich auf § 616 BGB berufen, der eine bezahlte Freistellung von der Arbeit für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ vorsieht, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Gerichtstermine und behördliche Vorladungen

Für Gerichtstermine im Rahmen des Scheidungsverfahrens oder behördliche Vorladungen besteht in der Regel ein Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Dies wurde durch mehrere Gerichtsurteile bestätigt, beispielsweise:

  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2007, Az. 11 Sa 737/06
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2019, Az. 5 AZR 425/18

Dauer des Sonderurlaubs

Die Dauer des Sonderurlaubs ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern richtet sich nach dem Einzelfall.

In der Regel wird für einen Gerichtstermin ein Tag als angemessen angesehen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.05.2007, Az. 11 Sa 737/06) hat entschieden, dass für die Wahrnehmung eines Scheidungstermins ein Anspruch auf bezahlte Freistellung für einen Tag besteht.

Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen

Es lohnt sich, einen Blick in den geltenden Tarifvertrag oder bestehende Betriebsvereinbarungen zu werfen.

Manchmal sind dort günstigere Regelungen für Arbeitnehmer festgelegt, die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen.

Kommunikation mit dem Arbeitgeber

Wichtig ist, den Arbeitgeber frühzeitig über anstehende Termine zu informieren und gemeinsam eine Lösung zu finden.

Viele Arbeitgeber zeigen Verständnis für die schwierige persönliche Situation und sind bereit, unbürokratisch Freistellungen zu gewähren.

Fazit

Auch wenn es keinen speziellen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub bei Scheidung gibt, haben Arbeitnehmer durchaus Möglichkeiten, für wichtige Termine im Scheidungsverfahren freigestellt zu werden.

Eine offene Kommunikation mit dem Arbeitgeber und die Kenntnis der eigenen Rechte sind dabei entscheidend.

Sollten Sie Fragen zu Ihren Rechten im Scheidungsfall haben, zögern Sie nicht, sich an einen Fachanwalt für Familienrecht zu wenden. Eine professionelle Beratung kann Ihnen helfen, Ihre Interessen bestmöglich zu wahren und unnötige Konflikte am Arbeitsplatz zu vermeiden

Hausverkauf nach Scheidungsantrag: Wenn die Schwiegermutter zur Vermieterin wird

In der Welt des Familienrechts gibt es immer wieder überraschende Wendungen, die zeigen, wie komplex und vielschichtig rechtliche Auseinandersetzungen im Rahmen einer Scheidung sein können.

Ein aktueller Fall, der vom Oberlandesgericht Nürnberg entschieden wurde, verdeutlicht eindrucksvoll, wie familienrechtliche Regelungen durch geschicktes Vorgehen umgangen werden können – mit weitreichenden Folgen für die Beteiligten.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar bewohnte ein Haus, das den Schwiegereltern gehörte. Nach Einreichung des Scheidungsantrags verkauften die Schwiegereltern das Haus an ihre Tochter, also die Ehefrau.

Diese kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit ihrem Noch-Ehemann wegen Eigenbedarfs.

Der Ehemann weigerte sich auszuziehen und berief sich auf den Schutz des § 1361b BGB, der die Nutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens regelt.

Die rechtliche Bewertung

Das OLG Nürnberg (Urteil vom 29.09.2023, Az. 10 U 2063/23) kam zu dem Schluss, dass der Ehemann das Haus räumen muss.

Die Richter argumentierten, dass § 1361b BGB hier nicht greife, da das Haus nicht mehr im Besitz der Schwiegereltern, sondern nun im Eigentum der Ehefrau sei.

Somit handle es sich um ein reguläres Mietverhältnis, das nach den Regeln des Mietrechts gekündigt werden könne.

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs wurde als berechtigt angesehen, da die Ehefrau als neue Eigentümerin plausibel darlegen konnte, dass sie das Haus selbst nutzen wolle.

Das Gericht sah hierin keinen Rechtsmissbrauch, obwohl der Verkauf und die anschließende Kündigung offensichtlich mit der Scheidung in Zusammenhang standen.

Die Umgehung des Familienrechts

Dieser Fall zeigt eindrücklich, wie durch die Einschaltung Dritter – hier der Schwiegereltern – familienrechtliche Schutzvorschriften umgangen werden können.

Während § 1361b BGB eigentlich dazu dient, während des Trennungsjahres eine faire Regelung für die Nutzung der Ehewohnung zu finden, wurde durch den Verkauf an die Ehefrau eine Situation geschaffen, in der das Mietrecht Anwendung fand.

Fazit und Warnung

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Entscheidungsverfahren im Familienrecht manchmal über Umwege erfolgreich umgangen werden können.

Im vorliegenden Fall führte dies zu einer für den Ehemann äußerst nachteiligen Situation: Er verlor nicht nur sein Zuhause, sondern auch den Schutz, den ihm das Familienrecht eigentlich hätte bieten sollen.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen ist es daher ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und mögliche Szenarien durchzuspielen. Die Einbeziehung von Familienmitgliedern in rechtliche Strategien kann, wie dieser Fall zeigt, zu unerwarteten und dramatischen Wendungen führen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf solche Umgehungsmöglichkeiten reagieren wird. Bis dahin sollten sich Ehepartner in Trennungssituationen bewusst sein, dass vermeintlich sichere rechtliche Positionen durch kreative juristische Konstruktionen ausgehebelt werden können.

Auslandsreisen Minderjähriger: Wann entscheidet das Familiengericht?

In der familienrechtlichen Praxis stellt sich häufig die Frage, unter welchen Umständen eine familiengerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht oder den Umgang erforderlich ist, wenn es um Auslandsreisen von minderjährigen Kindern geht.

Ein aktueller Fall des Amtsgerichts Wittenberg beleuchtet diese Problematik und zeigt die Komplexität solcher Entscheidungen auf.

Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung

Grundsätzlich müssen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind gemeinsam treffen (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Auslandsreisen, insbesondere in Länder außerhalb der EU, fallen in der Regel in diese Kategorie. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht angerufen werden, um einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen (§ 1628 BGB).

Reisen innerhalb der EU

Reisen innerhalb des europäischen EU-Auslands sind typischerweise unproblematisch. Die einheitlichen Rechtsstandards und das hohe Sicherheitsniveau in der EU führen dazu, dass Familiengerichte hier selten eingeschaltet werden müssen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

Reisen in Krisenregionen

Anders verhält es sich bei Reisen in Länder wie Russland oder andere Krisenregionen wie die Ukraine, den Libanon, Syrien oder Israel.

In solchen Fällen stellt sich für das Gericht die zentrale Frage, ob eine Reise dorthin mit dem Kindeswohl objektiv zu vereinbaren ist.

Das Kindeswohl ist gemäß § 1697a BGB der Maßstab für alle kindschaftsrechtlichen Entscheidungen.

Der Fall des AG Wittenberg

Ein aktueller Fall des Amtsgerichts Wittenberg (Beschluss vom 28.06.2023, Az.: 5a F 327/23 EASO) verdeutlicht die Abwägungen, die Gerichte in solchen Situationen vornehmen müssen.

Hier ging es um die Reise einer 15-Jährigen nach Russland in Begleitung des ehemaligen Lebensgefährten ihrer Mutter.

Der leibliche Vater verweigerte seine Zustimmung aufgrund der aktuellen politischen Lage.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, der Mutter unter bestimmten Auflagen die alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen. Dabei berücksichtigte es folgende Faktoren:

  1. Die enge Beziehung des Kindes zum ehemaligen Lebensgefährten der Mutter
  2. Die Vertrautheit des Begleiters mit den Verhältnissen in Russland
  3. Die Reife und realistische Einschätzung der Situation durch das Kind selbst
  4. Die Möglichkeit, die Reiseroute anzupassen oder die Reise abzubrechen

Das Gericht legte jedoch Wert darauf, dass die Mutter sich fortlaufend über die Sicherheitslage informiert und etwaige Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes beachtet.

Fazit

Der Fall des AG Wittenberg zeigt exemplarisch, wie Familiengerichte in solchen Situationen abwägen müssen.

Sie berücksichtigen dabei nicht nur abstrakte Gefahren, sondern auch die konkreten Umstände des Einzelfalls. Letztlich geht es immer darum, eine Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wie es § 1697a BGB vorschreibt.

Für Eltern und Rechtsanwälte in ähnlichen Fällen ist es ratsam, alle relevanten Faktoren sorgfältig zu dokumentieren und dem Gericht darzulegen, um eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Die Einzelfallbetrachtung und die Berücksichtigung aller Umstände sind entscheidend für eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung.

Trennungsunterhalt durch Überlassen der Familienwohnung: Steuerliche Auswirkungen und gerichtliche Entscheidung

 

In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Trennungsunterhalt durch Überlassung der Familienwohnung getroffen.

Diese Entscheidung hat sowohl unterhaltsrechtliche als auch steuerrechtliche Auswirkungen für getrennt lebende Ehepaare.

Der Fall

Ein Ehepaar mit zwei Kindern trennte sich 2015.

Sie vereinbarten, dass die Frau mit den Kindern in der gemeinsamen 200 qm großen Wohnung verbleiben sollte.

In einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wurde festgelegt, dass der Mann seiner Frau monatlich 600 Euro Trennungsunterhalt zahlen sollte.

Dabei wurde ein Wohnvorteil von 400 Euro mit dem Trennungsunterhalt verrechnet, sodass effektiv 200 Euro als Vorsorge- und Elementarunterhalt geleistet wurden.

Das Problem

Der Mann wollte in seiner Steuererklärung höhere Unterhaltsleistungen geltend machen, indem er den tatsächlichen Mietwert seines Miteigentumsanteils mit monatlich 818,07 Euro ansetzte.

Dies führte zu einem Rechtsstreit, der schließlich vor dem BFH landete.

Die Lösung des BFH

Der BFH (Urteil vom 14.12.2023, Az. IX R 23/21) entschied zugunsten des Mannes und stellte klar:

  1. Die Überlassung der Wohnung an den ehemaligen Partner kann nach §10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 EStG als Sonderausgabe bis zu 13.805 Euro pro Jahr abgezogen werden, wenn sie unentgeltlich erfolgt und der andere Partner zustimmt.
  1. Es liegt kein entgeltliches „mietvertragsähnliches“ Verhältnis vor, sondern eine Unterhaltsleistung in Form von Naturalunterhalt.

  2. Der Wohnvorteil ist nach dem ortsüblichen Mietzins anzusetzen, auch wenn unterhaltsrechtlich ein geringerer Wert vereinbart wurde.

Auswirkungen für die Beteiligten

Für den Mann:

  • Steuerrechtlich: Er kann nun höhere Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend machen, was seine Steuerlast reduziert.

  • Unterhaltsrechtlich: Die tatsächliche Höhe seiner Unterhaltsleistung wird anerkannt, was seine finanzielle Situation besser widerspiegelt.

Für die Frau:

  • Steuerrechtlich: Sie muss dem höheren Sonderausgabenabzug zustimmen (Realsplitting), was ihre eigene Steuerlast erhöhen könnte.

  • Unterhaltsrechtlich: Der ihr zukommende Wohnvorteil wird höher bewertet, was ihre Gesamtunterhaltsleistung erhöht.

Wichtiger Hinweis zur Bestandskraft von Steuerbescheiden

Der BFH stellte zudem klar, dass ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden kann, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.

In diesem Fall wurde der Antrag des Mannes auf einen höheren Sonderausgabenabzug und die Zustimmung seiner Ehefrau als solches rückwirkendes Ereignis anerkannt.

Diese Entscheidung des BFH unterstreicht die Komplexität des Unterhaltsrechts und dessen steuerliche Implikationen. Sie zeigt auch, wie wichtig es ist, bei Trennungsvereinbarungen sowohl die unterhaltsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Aspekte sorgfältig zu berücksichtigen.

Betroffene sollten sich in solchen Fällen unbedingt fachkundigen Rat einholen, um ihre Rechte zu wahren und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Namensänderung zur Stärkung der Mutter-Kind-Beziehung: Ein aktueller Fall aus der Rechtsprechung

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich der Verwaltungsgerichtshof München mit einem interessanten Fall zur Namensänderung befasst.

Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die unterschiedlichen Verfahrenswege bei Namensänderungen und deren rechtliche Grundlagen.

Namensänderungsverfahren: Familiengericht vs. Verwaltungsgericht

Zunächst ist es wichtig, zwischen zwei Arten von Namensänderungsverfahren zu unterscheiden:

  1. Verfahren vor dem Familiengericht (FamG):
    – Basierend auf §§ 1617, 1617a, 1617b, 1617c BGB
    – Betrifft meist Änderungen im Zusammenhang mit Eheschließung, Scheidung oder Abstammung

  2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
    – Grundlage ist das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG
    – Kommt zur Anwendung, wenn keine familienrechtliche Grundlage besteht

Der aktuelle Fall vor dem VGH München

Im vorliegenden Fall (VGH München, Urteil vom 30.01.2025, 5 B 22.1550) ging es um einen besonderen Aspekt der Namensänderung:

Ausgangssituation:

  • Ein minderjähriges Kind lebte bei seiner alleinerziehenden Mutter
  • Das Kind trug den Nachnamen des Vaters, zu dem kein Kontakt bestand
  • Die Mutter beantragte die Änderung des Nachnamens des Kindes in ihren eigenen Nachnamen

Rechtliche Bewertung:

Der VGH München kam zu dem Schluss, dass eine Namensänderung in diesem Fall gerechtfertigt sein kann. Dabei stützte sich das Gericht auf folgende Überlegungen:

  1. Das Kindeswohl steht im Vordergrund (§ 1697a BGB)
  2. Die Namensänderung kann zur Stabilisierung der Verbindung zur Mutter beitragen
  3. Der fehlende Kontakt zum Vater schwächt dessen Interesse am Fortbestand des Namens

Das Gericht betonte, dass eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG nur aus „wichtigem Grund“ möglich ist. In diesem Fall sah es diesen wichtigen Grund in der Stärkung der Mutter-Kind-Beziehung und der faktischen Zugehörigkeit des Kindes zur mütterlichen Familie.

Fazit

Diese Entscheidung zeigt, dass Namensänderungen nicht nur formale Akte sind, sondern tiefgreifende Auswirkungen auf familiäre Beziehungen haben können.

Sie unterstreicht die Bedeutung des Kindeswohls und die Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse in rechtlichen Entscheidungen.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um den richtigen Verfahrensweg zu wählen und die Erfolgsaussichten einschätzen zu können.

Hausverkauf an Ex-Ehegattin: Steuerliche Fallstricke bei der Scheidung

 

Die Problematik: Steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für viele Ehepaare in Trennung relevante Entscheidung getroffen. Es geht um die steuerliche Behandlung des Verkaufs eines Hauses an den Ex-Ehepartner im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung.

Der Fall: Ein Ehepaar hatte 2008 gemeinsam ein Einfamilienhaus erworben. Nach der Trennung 2015 zog der Ehemann aus. Im Zuge der Scheidung verkaufte er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seine Ex-Frau. Das Finanzamt sah darin ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Der BFH (Urteil vom 14.11.2023, IX R 11/22) bestätigte diese Einschätzung. Entscheidend war, dass der Verkauf innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 23 EStG erfolgte und der Ehemann nach seinem Auszug das Objekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzte.

Mögliche Lösungsansätze

  1. Abwarten der 10-Jahres-Frist: Eine Möglichkeit wäre, mit dem Verkauf bis zum Ablauf der 10-Jahres-Frist zu warten. Dies ist jedoch oft nicht praktikabel.
  1. Weiternutzung zu eigenen Wohnzwecken: Hätte der Ehemann das Haus im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wäre die Veräußerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei gewesen.
  1. Steuerliche Gestaltung: Es könnte sinnvoll sein, die Immobilie zunächst im gemeinsamen Eigentum zu belassen und eine Nutzungsvereinbarung zu treffen.
  1. Ausgleich durch Ehevertrag: Ein Ehevertrag könnte vorsehen, dass steuerliche Nachteile im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ausgeglichen werden.

Empfehlung

Die steuerlichen Konsequenzen bei der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung sind komplex und können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Es ist daher dringend zu empfehlen, sich frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Für eine umfassende steuerliche Beratung in solchen Fällen empfehlen wir, Kontakt zur Steuerberatungskanzlei Heitmann + Päper aufzunehmen.

Sie erreichen die Kanzlei unter:

Heitmann + Päper
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Hafenstraße 11
26789 Leer

Tel.: 0491 / 92 73 00
Fax: 0491 / 92 73 0-50

Eine vorausschauende Planung kann helfen, unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden und die finanziellen Folgen einer Scheidung zu minimieren.

OLG Frankfurt: Hälftige Kostenteilung bei Vaterschaftsfeststellungsverfahren trotz vorherigem DNA-Test

 

In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine interessante Entscheidung zur Kostenverteilung in Vaterschaftsfeststellungsverfahren getroffen (OLG Frankfurt, 13.01.2025 – 6 WF 155/24).

Auf den ersten Blick mag es überraschend erscheinen, dass der Kindesvater trotz eines bereits durchgeführten außergerichtlichen DNA-Tests nicht allein die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen musste.

Das Gericht begründete seine Entscheidung jedoch mit einem wichtigen rechtsstaatlichen Prinzip: In einem Rechtsstaat hat der potenzielle Vater das Recht, die Frage der Abstammung in einer rechtlich sicheren Weise durch einen vom Gericht bestellten Gutachter klären zu lassen.

Dies unterstreicht die Bedeutung der gerichtlichen Überprüfung in solch wichtigen Angelegenheiten.

Mitverantwortung der Mutter

Ein weiterer interessanter Aspekt des Urteils ist die Betrachtung der Mitverantwortung der Mutter.

Das Gericht argumentierte, dass – zumindest im Falle einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs – die Mutter eine faktische Mitverantwortung für die Entstehung des Kindes trägt.

Daher sei es angemessen, dass sie die Kosten der Vaterschaftsfeststellung zur Hälfte mitträgt.

Es ist anzumerken, dass das Gericht nicht über Fälle von nachgewiesener oder unstreitiger Vergewaltigung zu entscheiden hatte.

Für solche Szenarien gibt es bislang keine bekannte einschlägige Rechtsprechung.

Keine Kostenbeteiligung des Kindes

Nachvollziehbar erscheint auch die Entscheidung des Gerichts, das Kind selbst nicht an den Kosten seiner Vaterschaftsfeststellung zu beteiligen.

Schließlich kann ein Kind für die Tatsache seiner eigenen Geburt offensichtlich keine Verantwortung tragen.

Finanzielle Aspekte

Es ist zu beachten, dass DNA-Feststellungen heute, dank des technischen Fortschritts, nicht mehr so kostspielig sind wie früher.

Selbst bei einem vom Gericht bestellten Gutachten stellen die Kosten in der Regel keine große finanzielle Hürde mehr dar. Sollten die Eltern dennoch nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Diese Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht die Komplexität und Sensibilität von Vaterschaftsfeststellungsverfahren und zeigt, wie Gerichte bemüht sind, eine ausgewogene und faire Lösung für alle Beteiligten zu finden.

Elternzeit bei Krankheit des Kindes: Rechte, Pflichten und gesellschaftliche Realität

 

Als Fachanwalt für Familienrecht möchte ich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fehlzeiten aufgrund der Erkrankung eines Kindes erläutern und einige Beobachtungen aus der Praxis teilen.

Rechtliche Grundlagen und Vorgehensweise

Wenn ein Kind erkrankt und betreut werden muss, haben Eltern das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.

Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 45 Sozialgesetzbuch V (SGB V) sowie in § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Folgende Schritte sind zu unternehmen:

 
  1. Gegenüber dem Arbeitgeber:
    Unverzügliche Mitteilung über die Erkrankung des Kindes (§ 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz)
    -Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wenn vom Arbeitgeber gefordert
  2. Gegenüber der Krankenkasse:
    – Beantragung des Kinderkrankengeldes gemäß § 45 SGB V
    – Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit der Betreuung

 Anspruchsdauer

Für die Jahre 2024 und 2025 gilt eine Sonderregelung gemäß § 45 Abs.

2a SGB V:

  • Gesetzlich Versicherte können pro Kind und Jahr bis zu 15 Arbeitstage bezahlte Freistellung in Anspruch nehmen

  • Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 30 Tage pro Kind

  • Die Gesamtzahl der Tage ist auf 35 Arbeitstage pro Jahr begrenzt (bei Alleinerziehenden 70 Tage)

Ab 2026 gilt wieder die Standardregelung nach § 45 Abs. 2 SGB V:

  • 10 Arbeitstage pro Kind und Jahr

  • 20 Arbeitstage für Alleinerziehende

  • Maximal 25 bzw. 50 Tage insgesamt pro Jahr

Besondere Regelungen

  • Neu ab 2024: „Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme“ ohne gesetzlich vorgegebene Höchstanspruchsdauer (§ 45 Abs. 2b SGB V)

  • Für privat krankenversicherte Eltern gelten die Regelungen des jeweiligen Versicherungstarifs

  • Beamte erhalten aufgrund des Alimentationsprinzips weiterhin ihr volles Gehalt

Relevanz für gerichtliche Entscheidungen

Für Familiengerichte kann die tatsächliche Inanspruchnahme von Kinderkrankentagen ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung von Betreuungsmodellen sein, insbesondere im Kontext des § 1671 BGB bei Entscheidungen über das Sorgerecht oder die Aufenthaltsbestimmung.

Als Fachanwalt für Familienrecht rate ich Eltern, sich dieser Thematik bewusst zu sein und im Interesse des Kindeswohls eine wirklich gleichberechtigte Aufteilung der Betreuungsaufgaben anzustreben, wie es auch dem Grundgedanken des § 1626 BGB zur gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht.

Nutzungsentschädigung vs. Wohnwertvorteil: Eine komplexe Abwägung im Familienrecht

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23) wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Interaktion zwischen Nutzungsentschädigung und Unterhaltsrecht bei Trennungen.

Der Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, beide Aspekte im Zusammenhang zu betrachten.

Rechtlicher Hintergrund

Bei Trennungen stellt sich häufig die Frage, wie mit der gemeinsamen Immobilie umzugehen ist. Dabei sind zwei rechtliche Konstrukte zu unterscheiden:

  1. Nutzungsentschädigung: Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der ausgezogene Ehepartner als Miteigentümer eine Entschädigung für die Nutzung seines Anteils verlangen.

  2. Wohnwertvorteil: Im Unterhaltsrecht wird der geldwerte Vorteil des mietfreien Wohnens bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs berücksichtigt.

Der Fall im Detail

Im vorliegenden Fall verließ der Ehemann freiwillig das gemeinsame Reihenhaus und forderte später eine monatliche Nutzungsentschädigung von seiner Frau. Das Oberlandesgericht sprach ihm 805,60 Euro zu, ohne die unterhaltsrechtliche Situation genauer zu betrachten.

Der BGH hob diese Entscheidung auf und betonte die Notwendigkeit, die unterhaltsrechtliche Lage zu berücksichtigen. Insbesondere verwies er auf § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, der eine Billigkeitsabwägung vorschreibt.

Nutzungsentschädigung vs. Wohnwertvorteil

Die Unterscheidung zwischen Nutzungsentschädigung und Wohnwertvorteil ist entscheidend:

  1. Nutzungsentschädigung ist eine Zahlung des in der Immobilie verbleibenden Ehepartners an den ausgezogenen Miteigentümer für die Nutzung dessen Anteils.

  2. Wohnwertvorteil wird bei der Unterhaltsberechnung dem Einkommen des in der Immobilie verbleibenden Ehepartners hinzugerechnet, da dieser mietfrei wohnt.

Vorteilhaftigkeit für den Unterhaltsberechtigten

Für den unterhaltsberechtigten Ehepartner, der in der Immobilie verbleibt, ergeben sich folgende Szenarien:

  1. Vorteilhaft: Anrechnung des Wohnwertvorteils bei der Unterhaltsberechnung, wenn der Unterhaltsbedarf dadurch nicht wesentlich gemindert wird und keine zusätzliche Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.

  2. Nachteilig: Zahlung einer Nutzungsentschädigung zusätzlich zur Anrechnung des Wohnwertvorteils, da dies die finanzielle Belastung erhöht.

Im vorliegenden Fall argumentierte die Ehefrau, dass sie selbst bei Anrechnung des vollen Mietwerts Unterhalt benötige. Eine zusätzliche Nutzungsentschädigung würde ihre finanzielle Situation weiter verschlechtern.

Fazit

Der BGH betont mit seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung. Es reicht nicht aus, isoliert über eine Nutzungsentschädigung zu entscheiden, ohne die unterhaltsrechtliche Situation zu berücksichtigen.

Für Betroffene und ihre Rechtsberater bedeutet dies, dass sie beide Aspekte sorgfältig abwägen müssen. Eine pauschale Lösung gibt es nicht – vielmehr muss jeder Fall individuell unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren betrachtet werden.

Eheliche Pflicht zum Sex? Ein Urteil aus Frankreich überrascht

In einer Zeit, in der wir glaubten, bestimmte rechtliche Fragen längst geklärt zu haben, überrascht uns ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 23.01.2025, Az. noch nicht bekannt).

Der Fall betrifft unser Nachbarland Frankreich und wirft ein Schlaglicht auf ein Thema, das in Deutschland seit den 1970er Jahren der Vergangenheit angehört: die sogenannte „eheliche Pflicht“ zum Sex.

Der Fall

Eine französische Frau hatte sich 2012 von ihrem Ehemann scheiden lassen wollen.

Im Scheidungsverfahren wurde ihr jedoch die Alleinschuld am Scheitern der Ehe zugesprochen, weil sie Sex mit ihrem Mann abgelehnt hatte.

Diese Entscheidung basierte auf dem Konzept der „ehelichen Pflicht“, das offenbar in Frankreich noch immer Bestand hat.

Das Urteil des EGMR

Der EGMR hat nun klargestellt, dass die Vorstellung einer „ehelichen Pflicht“ zum Sex im Widerspruch zur sexuellen Freiheit und zum Recht auf den eigenen Körper steht.

Die Richter betonten, dass jeder sexuelle Akt ohne Zustimmung als sexuelle Gewalt zu werten ist.

Das Festhalten an diesem veralteten Konzept stelle eine Verletzung des Menschenrechts auf Privatleben dar.

Die deutsche Perspektive

In Deutschland ist diese Frage glücklicherweise seit der Änderung des Scheidungsrechts in den 1970er Jahren kein Thema mehr.

Wie wir bereits in einem früheren Artikel auf unserer Website dargelegt haben, spielt fehlender Sex in der Ehe bei einer deutschen Scheidung keine rechtliche Rolle mehr.

Fazit

Es ist erstaunlich und besorgniserregend zugleich, dass solche Ansichten in einem EU-Nachbarland wie Frankreich noch Bestand haben können.

Das Urteil des EGMR ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge der Angleichung europäischen Rechts auch in anderen EU-Ländern bald ähnliche Fortschritte erzielt werden.

Die persönliche und sexuelle Freiheit innerhalb der Ehe sollte in ganz Europa als selbstverständlich gelten.