Archiv für Kategorie: Familienrecht

Privatschule, Sonderbedarf und die Kostenfrage im Sorgerecht: Aktuelle Rechtsprechung des OLG Nürnberg


Privatschule und Kindesunterhalt: Die Kostenfrage im Sorgerecht

Nach einer Trennung sind Mehrkosten für Privatschulen regelmäßig ein Streitthema. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil den anderen an diesen erhöhten Kosten beteiligen kann, hängt stark von der Sorgerechtsregelung ab. Das OLG Nürnberg hat dazu in einem aktuellen Urteil die Bedeutung der gemeinsamen Entscheidungsfindung bei außergewöhnlichen Maßnahmen bekräftigt.

Sonderbedarf: Die Kostenpflicht bei alleiniger Sorge

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er grundsätzlich über die Schulform entscheiden. Der andere Elternteil kann dennoch zur Beteiligung an den Mehrkosten verpflichtet werden, wenn diese als angemessener Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten und die Schulwahl dem Kindeswohl entspricht.

Maßgeblich ist hier die BGH-Rechtsprechung:

Das Urteil des OLG Nürnberg: Der Zwang zur Zustimmung

Anders verhält es sich, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht innehaben. Die Wahl oder der Wechsel der Schulform stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Im Fall vor dem OLG Nürnberg (Urteil vom 10.04.2025, 10 UF 118/24) wurde die Entscheidung für die Privatschule ursprünglich gemeinsam getroffen. Nach der Trennung wollte ein Elternteil die Schulwahl rückgängig machen.

Das OLG Nürnberg entschied:

  • Die einseitige Beendigung des Privatschulbesuchs ist nicht möglich, solange die gemeinsame Sorge besteht.

  • Die Zustimmung beider Elternteile ist erforderlich, da es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 1638 BGB handelt.

  • Das Gericht bestätigte, dass ohne die Zustimmung keine einseitige Änderung der Schulform vorgenommen werden darf.

Fazit & Empfehlung: Die Wichtigkeit der gemeinsamen Sorge

Das Urteil belegt, wie konfliktträchtig die Frage der Schulwahl ist. Bei gemeinsamer Sorge müssen stets beide Elternteile in wesentliche Entscheidungen, wie die Wahl einer Privatschule oder die Kündigung des Schulvertrags, einbezogen werden.

  • Kernbotschaft: Bei gemeinsamer Sorge ist die Zustimmung beider Eltern zur Schulwahl und zur Beendigung des Schulvertrags zwingend erforderlich.

  • Empfehlung: Bei Trennungen sollten Eltern frühzeitig klären, welche Schulform gewählt werden soll, um eine einseitige, kostspielige Verpflichtung zu verhindern.

 

Online-Eheschließungen, EU-Recht und deutsche Formvorschriften: Was Paare wissen sollten

Innerhalb der Europäischen Union (EU) besteht grundsätzlich die Pflicht, Ehen, die in einem anderen EU-Land nach dortigem Recht wirksam geschlossen wurden, anzuerkennen.

Diese Anerkennungspflicht ist ein Eckpfeiler des europäischen Familienrechts und sichert Paaren das Recht auf Freizügigkeit sowie das Familienleben in der gesamten EU.

Das bedeutet: Wer beispielsweise in Frankreich oder Spanien heiratet, kann sich darauf verlassen, dass seine Ehe auch in Deutschland, Italien oder jedem anderen EU-Staat grundsätzlich als rechtmäßig gilt – zumindest, was die Rechte nach EU-Recht betrifft, wie etwa das Recht auf Familienzusammenführung oder Freizügigkeit.

Nationale Rechte, wie etwa Erb- und Unterhaltsansprüche, können jedoch weiterhin dem jeweiligen nationalen Recht unterliegen.

Der Fall: Video-Hochzeit nach US-Recht – Anerkennung in Bulgarien, nicht in Deutschland

In einem aktuellen Fall stand eine Ehe im Mittelpunkt, die per Videotelefonie nach dem Recht des US-Bundesstaats Utah geschlossen wurde.

Diese Online-Eheschließung wurde in Bulgarien anerkannt, weshalb das Paar (ein Türke und eine Bulgarin) argumentierte, dass auch Deutschland diese Ehe anerkennen müsse.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied jedoch anders: Die Ehe ist in Deutschland unwirksam, auch wenn sie in einem anderen EU-Land anerkannt wird4.

Unterschied: Anerkennung in Bulgarien vs. Hochzeit in Bulgarien

Hier ist ein wichtiger Unterschied zu beachten: Im Fall der Video-Hochzeit ging es nicht darum, dass die Ehe in Bulgarien selbst geschlossen wurde, sondern lediglich um die Anerkennung einer nach US-Recht geschlossenen Ehe durch Bulgarien.

Damit ist die Ehe zwar in Bulgarien wirksam, aber nicht als eine nach bulgarischem Recht geschlossene Ehe, sondern als eine nach US-Recht geschlossene, die Bulgarien ausnahmsweise anerkennt.

In Deutschland wird jedoch nicht die bulgarische Anerkennung als solche, sondern die Eheschließung nach US-Recht geprüft – und diese erfüllt die deutschen Formvorschriften nicht46.

Deutsche Formvorschriften: Persönliche Anwesenheit vor dem Standesbeamten

Nach deutschem Recht ist für eine wirksame Eheschließung zwingend erforderlich, dass beide Partner persönlich und gleichzeitig vor einem Standesbeamten anwesend sind (§§ 1310, 1311 BGB).

Diese Regelung dient dem Schutz der Eheleute und soll sicherstellen, dass die Ehe auf einer freien und bewussten Willensentscheidung beruht.

Eine Eheschließung per Videokonferenz – selbst wenn einer der Partner in Deutschland und der andere im Ausland ist – erfüllt diese Anforderungen nicht und ist daher nach deutschem Recht unwirksam.

Kein Verstoß gegen EU-Recht

Das Gericht sah im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen EU-Recht, da es dem Paar jederzeit möglich wäre, nach deutschem Recht erneut zu heiraten und so die formellen Voraussetzungen zu schaffen.

Warum das Paar dies nicht wollte, bleibt offen. Aus Sicht des EU-Rechts ist damit sichergestellt, dass das Recht auf Familienleben gewahrt bleibt – schließlich steht einer Eheschließung nach deutschen Vorschriften nichts im Wege.

Fazit und praktischer Rat

Die deutsche Rechtslage ist in dieser Frage derzeit eindeutig: Eine Online-Eheschließung nach US-Recht ist in Deutschland unwirksam, auch wenn sie in einem anderen EU-Land anerkannt wird.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte die Eheschließung innerhalb der EU vornehmen.

Dänemark bietet sich hier als besonders beliebtes Ziel an, da die Unterlagen und Formalitäten für internationale Paare oft einfacher und schneller zu erfüllen sind als in Deutschland.

Die dort geschlossene Ehe wird dann in allen EU-Ländern anerkannt – und Sie ersparen sich viel Ärger und Unsicherheit.

Mein Tipp: Sprechen Sie vor einer Eheschließung mit einem erfahrenen Familienrechtler, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und Ihre Rechte bestmöglich zu schützen.

Verjährung bei Unterhaltstiteln: BGH klärt, wann das Jobcenter noch vollstrecken kann

Wer im Familienrecht unterwegs ist, weiß: Ein erheblicher Teil der Leistungen, die etwa die Unterhaltsvorschusskasse für Kinder vorschießt, wird in der Praxis nie wieder zurückgeholt. Die Rückholquote ist oft ernüchternd gering.

Ich vermute, dass es beim Jobcenter, das Unterhaltsansprüche für sich geltend machen kann, ähnlich aussieht.

Umso spannender ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13.03.2024, XII ZB 377/24), das sich mit der Verjährung solcher Ansprüche beschäftigt.

Der Fall: Fehler, Wartezeiten, Verjährung – und eine Lösung vom BGH

Im entschiedenen Fall hatte das Jobcenter versucht, titulierte Unterhaltsrückstände gegen einen Unterhaltspflichtigen vollstrecken zu lassen.

Doch es war einiges schiefgelaufen: Das Gericht hatte Fehler gemacht, es gab lange Wartezeiten, und die Verjährung der Ansprüche rückte näher.

Die Frage war: Kann das Jobcenter nach all der Zeit überhaupt noch vollstrecken, oder sind die Ansprüche inzwischen verjährt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB)?

Der BGH hat in seinem Beschluss eine praxisnahe Lösung gefunden: Die Verjährung tritt nicht ein, wenn das Jobcenter rechtzeitig einen Vollstreckungsantrag gestellt hat, auch wenn das Gericht dann lange braucht, um zu entscheiden. Die Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen, dürfen nicht zulasten des Gläubigers gehen.

Entscheidend ist also der Zeitpunkt des Antrags, nicht der, der gerichtlichen Entscheidung.

Warum man es gar nicht erst so weit kommen lassen sollte

Trotz dieser für das Jobcenter günstigen Entscheidung bleibt ein ungutes Gefühl: Viel zu oft werden Unterhaltsrückstände erst dann vollstreckt, wenn das Kind schon längst volljährig ist oder sogar aus dem Haus.

Die Erfahrung zeigt, dass mit jedem Monat, den man wartet, die Chancen auf eine erfolgreiche Beitreibung sinken.

Es ist ein offenes Geheimnis, dass viele Unterhaltsschuldner nach Jahren nicht mehr greifbar sind oder schlichtweg kein Geld mehr haben.

Deshalb mein Appell: Lassen Sie es gar nicht erst so weit kommen!

Wer einen Unterhaltstitel hat – egal ob für sich selbst, für das Kind oder für das Jobcenter – sollte Ansprüche möglichst schnell geltend machen und auch zügig vollstrecken.

Die Verjährung nach § 197 BGB beträgt zwar 30 Jahre, aber das hilft wenig, wenn der Schuldner längst untergetaucht ist oder kein pfändbares Vermögen mehr hat.

Fazit

Das BGH-Urteil bringt Rechtssicherheit für Jobcenter und andere Gläubiger, die auf gerichtliche Verzögerungen keinen Einfluss haben.

Aber es ändert nichts daran, dass Zeit im Unterhaltsrecht ein entscheidender Faktor ist.

Wer zu lange wartet, riskiert, dass aus einem „Papieranspruch“ nie echtes Geld wird.

Medizinische Behandlungen im Ausland, Unterhalt und die Russland-Sanktionen: Ein neuer Dreh für alte Fragen

Als Familienrechtler begegnet einem immer wieder die Frage: Zählen medizinische Ausgaben eigentlich zum Unterhalt? Oder können sie gar beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden?

Die Antwort ist meist ein trockenes „Kommt drauf an“ – und hängt von § 1361 BGB (Trennungsunterhalt), § 1610 BGB (Maß des Unterhalts) oder § 1378 BGB (Zugewinnausgleich) ab.

Aber manchmal hält das Leben – und die internationale Politik – dann doch eine Überraschung bereit.

Medizinische Behandlungen im Ausland: Normalerweise kein Problem

Wer sich im Ausland behandeln lässt, kann nach deutschem Recht durchaus hoffen, dass die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen beim Unterhalt oder Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Entscheidend ist, ob die Behandlung medizinisch notwendig und angemessen ist.

Das gilt grundsätzlich auch für Behandlungen in exotischeren Ländern – solange die Kosten nicht völlig aus dem Rahmen fallen.

Die Rechtsprechung ist hier pragmatisch (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2015, 2 UF 58/15).

Und dann kam der Ukraine-Krieg – und die Sanktionen gegen Russland

Doch nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 30.04.2024 (C-246/24) eine Facette beleuchtet, die auch für Familienrechtler neu ist: Was, wenn die medizinisch notwendige Behandlung in Russland stattfinden soll – und der Transfer des Geldes dorthin an den EU-Sanktionen scheitert?

Im konkreten Fall ging es um eine Brustoperation in Russland, die wegen der EU-Sanktionen nicht bezahlt werden konnte.

Die EU-Verordnung Nr. 833/2014 untersagt nämlich in Art. 5i die Ausfuhr bestimmter Güter und Zahlungen nach Russland – auch für medizinische Zwecke.

Der EuGH stellte klar: Die Sanktionen gelten auch dann, wenn es um medizinisch notwendige Behandlungen geht. Keine Ausnahme für Gesundheit, keine Ausnahme für Schönheit.

Was heißt das für den Unterhalt und den Zugewinnausgleich?

Mit einem Augenzwinkern: Selbst wenn der Unterhaltsberechtigte oder der scheidungswillige Ehegatte nun nachweisen könnte, dass eine Behandlung in Russland medizinisch notwendig und angemessen wäre – wie will er sie bezahlen?

Die Sanktionen machen einen Strich durch die Rechnung.

Der Anspruch mag bestehen, die praktische Umsetzung scheitert aber an der Weltpolitik.

Im Ergebnis bleibt:

  • Medizinische Ausgaben können im Unterhalt und Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, wenn sie notwendig und angemessen sind (§ 1610 BGB, § 1361 BGB, § 1378 BGB)
  • Die Wahl des Behandlungsortes ist grundsätzlich frei – aber das Geld muss auch dort ankommen dürfen
  • Sanktionen wie die gegen Russland können dazu führen, dass selbst berechtigte Ansprüche ins Leere laufen

Fazit: Zwischen Recht, Politik und dem echten Leben

Manchmal sind es nicht die Paragrafen, sondern die internationalen Schlagzeilen, die den Alltag im Familienrecht beeinflussen.

Die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 30.04.2024, C-246/24) zeigt: Auch wenn das Recht vieles regelt, kann die Realität ganz eigene Hürden aufbauen.

Und so bleibt für den Familienrechtler nur ein Schmunzeln und der Hinweis: Wer medizinische Ausgaben im Ausland plant, sollte nicht nur den Arzt, sondern auch das Amtsblatt der EU konsultieren.

Anwaltszwang im Scheidungsverfahren und Versorgungsausgleich – Was das OLG Karlsruhe entschieden hat

Im familiengerichtlichen Verfahren gilt grundsätzlich der sogenannte Anwaltszwang (§ 114 FamFG).

Das bedeutet: Die Parteien müssen sich anwaltlich vertreten lassen, wenn sie Anträge stellen oder Erklärungen abgeben wollen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 13.03.2024 (Az. 16 UF 144/24) einen Fall entschieden, der zeigt, welche praktischen Probleme entstehen können, wenn eine Partei ohne Anwalt im Scheidungsverfahren auftritt – insbesondere beim Versorgungsausgleich.

Scheidung mit nur einem Anwalt: Was ist möglich?

Es ist rechtlich zulässig, dass nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist und den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte kann der Scheidung zustimmen, muss dafür aber keinen eigenen Anwalt beauftragen. Wichtig ist:

  • Ein Anwalt darf niemals beide Parteien vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO)
  • Die nicht anwaltlich vertretene Partei kann im Verfahren keine eigenen Anträge oder Willenserklärungen abgeben
  • Sie wird gemäß § 128 FamFG lediglich persönlich zu den Voraussetzungen der Scheidung durch das Gericht angehört

In der Praxis ist dies in den meisten Fällen unproblematisch, weil der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte einfach zustimmt und keine eigenen Anträge stellt.

Problemfall: Versorgungsausgleich und fehlende anwaltliche Vertretung

Das Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.03.2024, 16 UF 144/24) zeigt jedoch, dass es im Einzelfall zu Problemen kommen kann:

Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau keinen eigenen Anwalt.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hätte sie aber auf einen Teil ihrer Rentenanwartschaften verzichten wollen. Dies ist jedoch ein Antrag, der zwingend anwaltlich gestellt werden muss. Da sie keinen Anwalt hatte, konnte sie diesen Antrag nicht wirksam stellen.

Das Gericht konnte den Verzicht daher nicht berücksichtigen und musste den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorgaben durchführen.

Rechtlicher Hintergrund:

  • Der Versorgungsausgleich ist ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren (§ 1587 BGB, § 3 VersAusglG)
  • Ein Verzicht oder eine abweichende Regelung ist nur mit Anwalt und notarieller Beurkundung oder im gerichtlichen Verfahren mit Anwalt möglich (§ 6 VersAusglG)
  • Ohne Anwalt kann die Partei keine wirksamen Anträge stellen oder Vereinbarungen treffen

Fazit und Praxistipp

Das OLG Karlsruhe macht deutlich: Wer im Scheidungsverfahren auf anwaltliche Vertretung verzichtet, kann in bestimmten Konstellationen – wie beim Versorgungsausgleich – erhebliche Nachteile erleiden.

Insbesondere dann, wenn eigene Anträge gestellt oder auf Rechte verzichtet werden soll, ist anwaltliche Vertretung unerlässlich.

Vom Exoten zum Normalfall: Wie der BGH das Wechselmodell für unverheiratete Eltern rechtssicher macht

In den 1980er-Jahren war es eine Seltenheit, wenn Kinder nach der Trennung der Eltern primär beim Vater lebten. Umgangstermine waren oft kurz, sporadisch und von Vorbehalten geprägt.

Heute hat sich das Bild gewandelt: Immer mehr Eltern praktizieren ein paritätisches Wechselmodell, bei dem das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen lebt.

Gesellschaftlich ist diese Entwicklung begrüßenswert – rechtlich jedoch wirft sie neue Fragen auf.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – XII ZB 415/23) bringt nun Klarheit für unverheiratete Eltern und zeigt: Das Recht passt sich der gelebten Vielfalt an.

Der Fall: Wer vertritt das Kind bei unverheirateten Eltern im Wechselmodell?

Ein nichteheliches Kind lebte nach der Trennung der Eltern zu je 50 % bei Mutter und Vater.

Die Mutter beantragte beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss nach § 1612b BGB, da der Vater seiner Zahlungspflicht nicht nachkam.

Das Jugendamt lehnte ab: Bei paritätischem Wechselmodell sei der Unterhaltsanspruch ohnehin saldiert, also ausgeglichen.

Die Mutter argumentierte, sie vertrete das Kind allein, da sie das alleinige Sorgerecht habe (§ 1626a BGB). Der Vater widersprach: Im Wechselmodell müsse auch er als vertretungsberechtigt gelten.

Die Rechtslage: Sorgerecht vs. Vertretungsmacht

Für unverheiratete Eltern gilt: Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht, es sei denn, beide erklären eine gemeinsame Sorge (§ 1626a Abs. 1 BGB).

Doch das Sorgerecht ist nicht gleichzusetzen mit der Vertretungsmacht in Unterhaltsfragen.

Der BGH stellt klar: Auch bei alleinigem Sorgerecht der Mutter kann der Vater im Wechselmodell passiv vertretungsberechtigt sein, wenn das Kind bei ihm lebt und er faktisch Verantwortung trägt.

Entscheidend ist § 1629 Abs. 2 BGB:

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil vertritt das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens, solange sich das Kind mit Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils bei ihm aufhält.

Im Wechselmodell ist der Aufenthalt des Kindes beim Vater keine „Ausnahme“, sondern regelmäßige Praxis.

Damit wird der Vater zum „passiven Vertreter“ in Unterhaltsfragen – er kann Ansprüche des Kindes gegen sich selbst geltend machen.

Warum das Urteil wichtig ist: Fairness bei ungleichen Einkommen

Das Problem wird akut, wenn ein Elternteil deutlich mehr verdient als der andere.

Im Wechselmodell schulden beide Eltern Barunterhalt entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ohne klare Vertretungsregeln könnte ein Elternteil die Unterhaltsberechnung blockieren – zum Nachteil des Kindes.

Der BGH schließt diese Lücke:

  • Die Mutter kann als Sorgeberechtigte den Unterhalt einklagen
  • Der Vater kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Einwendungen vorbringen (z. B. eigene Betreuungsleistungen)
  • Das Jugendamt muss prüfen, ob ein Unterhaltsvorschuss tatsächlich ausfällt – auch bei Wechselmodell.

Fazit: Ein Schritt Richtung Gleichberechtigung

Der BGH zeigt, dass das Wechselmodell nicht nur ein Betreuungskonzept, sondern ein rechtliches Gesamtpaket ist.

Unverheiratete Eltern müssen sich zwar weiterhin aktiv um eine gemeinsame Sorgeregelung bemühen, erhalten aber mehr Spielraum für faire Lösungen.

Praxis-Tipp:

  • Klären Sie frühzeitig, ob eine gemeinsame Sorgerechtserklärung sinnvoll ist.
  • Dokumentieren Sie im Wechselmodell alle Betreuungszeiten und finanziellen Leistungen.

Bei Streitigkeiten helfen Fachanwälte für Familienrecht, die Balance zwischen Fürsorge und Recht durchzusetzen

Ehe, E-Mail & Erstattung: Warum das Teilen von Passwörtern weitreichende Folgen haben kann

Wer verheiratet ist, teilt vieles – das Leben, das Zuhause, manchmal auch das Passwort zum E-Mail-Account.

Doch was, wenn der Ehepartner im eigenen Namen Verträge schließt oder Vergleiche aushandelt, ohne dass man es weiß? Und was gilt rechtlich, wenn es dabei um viel Geld geht?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 15.01.2025 – 1 U 20/24) musste genau diese Fragen beantworten – mit überraschenden Konsequenzen für alle, die in einer Partnerschaft auf blindes Vertrauen setzen.

Gesetzliche Vertretung unter Ehegatten: Was gilt?

Zunächst ein wichtiger Grundsatz:

Eheleute vertreten sich nicht automatisch gegenseitig!

Außerhalb der engen Grenzen der gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung nach § 1357 BGB, „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“, kann ein Ehepartner den anderen nicht ohne Weiteres rechtsverbindlich vertreten.

Für alle anderen Rechtsgeschäfte – etwa bei Versicherungen, Immobilien oder Bankangelegenheiten – braucht es eine Vollmacht.

Die verschiedenen Arten der Vollmacht

  • Explizite Vollmacht:
    Diese wird ausdrücklich erteilt, z. B. als Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht oder Generalvollmacht. Sie ist klar geregelt und meist schriftlich dokumentiert.
  • Anscheins- und Duldungsvollmacht:
    Anders sieht es aus, wenn keine ausdrückliche Vollmacht vorliegt, aber der Anschein erweckt wird, jemand dürfe im Namen des anderen handeln – oder wenn dies sogar regelmäßig geduldet wird. Juristen sprechen dann von einer Anscheinsvollmacht (§§ 164 ff. BGB).

Der Fall: Wasserschaden, E-Mail und ein überraschender Vergleich

Im Fall vor dem OLG Zweibrücken hatte eine Hauseigentümerin einen Wasserschaden und forderte von ihrer Gebäudeversicherung Ersatz – auch für Folgeschäden, die erst Jahre später auftraten.

Die Versicherung verwies jedoch auf einen bereits 2014 geschlossenen Abfindungsvergleich: Ihr Ehemann hatte per E-Mail im Namen der Frau einem Vergleich zugestimmt, woraufhin die Versicherung 10.000 Euro zahlte.

Die Frau behauptete, davon nichts gewusst zu haben – der Mann habe ohne ihre Vertretungsmacht gehandelt, der Vergleich sei unwirksam.

Das Urteil: Anscheinsvollmacht durch Passwort- und Account-Nutzung

Das OLG Zweibrücken entschied: Die Hauseigentümerin muss sich das Handeln ihres Mannes zurechnen lassen.

Warum? Sie hatte ihm das Passwort zu ihrem E-Mail-Account gegeben und es bewusst geduldet, dass er regelmäßig private und geschäftliche E-Mails in ihrem Namen verschickte.

Dadurch entstand für Dritte – hier die Versicherung – der Anschein, dass der Ehemann berechtigt war, im Namen seiner Frau zu handeln.

Wichtig: Die Versicherung durfte darauf vertrauen, dass die E-Mails tatsächlich von der Eigentümerin stammten. Eine ausdrückliche Vollmacht war nicht nötig; die gelebte Praxis reichte als Anscheinsvollmacht aus.

Das Gericht stellte klar:

Indem sie ihrem Mann das E-Mail-Passwort genannt und es bewusst geduldet hat, dass dieser regelmäßig private wie auch rechtsgeschäftliche E-Mails über ihren Account schrieb, hat sie einen falschen Anschein gesetzt. – (OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.01.2025 – 1 U 20/24)

Keine nachträgliche Genehmigung durch Geldannahme

Das OLG widersprach auch der Vorinstanz, die eine nachträgliche Genehmigung durch das Behalten des Geldes angenommen hatte.

Allein der Zahlungseingang lasse nicht erkennen, dass damit alle weiteren Ansprüche – auch für Folgeschäden – erloschen seien.

Fazit: Passwort-Weitergabe will gut überlegt sein!

Das Urteil zeigt: Auch in einer funktionierenden Ehe sollte man sich genau überlegen, ob und welche Passwörter man teilt.

Wer dem Partner Zugang zu seinem E-Mail-Account gibt und duldet, dass dieser regelmäßig im eigenen Namen kommuniziert, riskiert, dass daraus weitreichende rechtliche Bindungen entstehen – sogar dann, wenn man von einzelnen Vorgängen gar nichts wusste.

Tipp:

  • Überlegen Sie gut, ob Sie Passwörter teilen – und wenn ja, für welche Konten und in welchem Umfang.
  • Klären Sie, ob und für welche Geschäfte Ihr Partner Sie vertreten darf.
  • Im Zweifel empfiehlt sich eine klare, schriftliche Vollmachtsregelung.

Sie haben Fragen zu Vollmachten, Vertretung oder zu den rechtlichen Folgen gemeinsamer Kontonutzung? Die Kanzlei Breuning berät Sie gerne – damit Vertrauen nicht zum Risiko wird!

Scheidung oder Tod: Wenn der Versorgungsausgleich zur „Dauerlast“ wird

Im Leben einer Ehe gibt es nur zwei klassische Endpunkte: den Tod eines Partners oder die Scheidung.

In den meisten Konsequenzen – etwa beim Erbrecht, beim Zugewinn oder bei der Hinterbliebenenversorgung – spielt der Tod nach einer Scheidung keine Rolle mehr. Die Ex-Partner gehen rechtlich getrennte Wege, und das Schicksal des jeweils anderen berührt die eigene Rechtsposition nicht mehr.

Eine Ausnahme hiervon bildet der nacheheliche Unterhalt, auf den wir heute nicht eingehen wollen. Besonders überraschend ist aber, dass auch der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, nach einer Scheidung weiterwirken kann – und zwar auch dann, wenn der oder die Ex-Partner:in bereits verstorben ist.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist in den §§ 1587 ff. BGB (bis 31.08.2009) und ab dem 01.09.2009 in den §§ 1 ff. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt.

Er sorgt dafür, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und bei einer Scheidung gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Das Familiengericht entscheidet im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen über den Versorgungsausgleich (§ 137 Abs. 2 FamFG). Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Das Problem: Versorgungsausgleich bleibt auch nach dem Tod des Ex-Partners bestehen

Wie der Artikel von inFranken.de beschreibt, führt diese Regelung zu einer für viele Betroffene schwer nachvollziehbaren Situation:

Auch wenn der Ex-Ehepartner verstorben ist, bleibt der durch den Versorgungsausgleich erfolgte Abzug bei der eigenen Rente bestehen. Die gekürzte Rente wird weiter ausgezahlt – obwohl der oder die Begünstigte gar nicht mehr lebt.

Nutznießer sind in diesem Fall die Rentenversicherungsträger, nicht etwa die verstorbene Person oder deren Erben.

Besonders kurios: Stirbt der Ex-Partner innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung, kann der Versorgungsausgleich nach § 37 VersAusglG rückgängig gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist bleibt der Versorgungsausgleich aber dauerhaft bestehen – unabhängig vom Tod des Ex-Partners.

Kann man sich gegen die dauerhafte Kürzung wehren?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versorgungsausgleich abgeändert oder aufgehoben werden.

Die maßgeblichen Vorschriften sind:

  • §37 VersAusglG: Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung.
  • §51 VersAusglG: Abänderung des Versorgungsausgleichs bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse.

Voraussetzungen für eine Abänderung

Ein Abänderungsantrag ist möglich, wenn:

  • Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (§§ 1587 ff. BGB) beruht,
  • sich bei mindestens einem Versorgungsträger eine wesentliche Änderung ergeben hat (z. B. Einführung der „Mütterrente“ 2014),
  • und die ausgleichspflichtige Person durch die Änderung tatsächlich entlastet wird.

Beispiel: (BGH, Beschluss vom 13.04.2016, XII ZB 635/13): Die Einführung der Mütterrente kann eine wesentliche Änderung darstellen, die eine Abänderung des Versorgungsausgleichs rechtfertigt.

Wie und wo stelle ich einen Antrag?

Der Antrag auf Abänderung (§ 51 VersAusglG) oder Rückabwicklung (§ 37 VersAusglG) ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen. In der Regel ist dies das Gericht, das auch über die Scheidung entschieden hat.

Der Antrag kann grundsätzlich selbst gestellt werden, es empfiehlt sich jedoch dringend, anwaltliche Unterstützung oder die Beratung durch einen spezialisierten Rentenberater in Anspruch zu nehmen – die Hürden sind hoch und die Rechtslage komplex.

Achtung: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) setzt die Entscheidung des Familiengerichts um, nicht umgekehrt. Das bedeutet: Ohne gerichtlichen Antrag und Beschluss bleibt es bei der Kürzung!

Fazit: Lassen Sie sich beraten!

Der Versorgungsausgleich ist eine sinnvolle Einrichtung, kann aber im Einzelfall zu unbefriedigenden und finanziell belastenden Ergebnissen führen – insbesondere, wenn der oder die Ex-Partner:in verstorben ist.

Wer betroffen ist, sollte prüfen lassen, ob eine Abänderung oder Rückabwicklung möglich ist.

Die Kanzlei Breuning steht Ihnen hierfür gerne beratend zur Seite und unterstützt Sie bei der Antragstellung und Durchsetzung Ihrer Rechte.

Tipp: Lassen Sie Ihre individuellen Möglichkeiten frühzeitig prüfen, denn jede Lebenssituation ist anders – und manchmal lohnt sich der Einsatz für eine faire Lösung!

Namensrecht im Spannungsfeld internationaler Staatsangehörigkeiten: Warum der BGH klare Kante zeigt

Deutschlands Gesellschaft ist vielfältig – und das spiegelt sich auch in komplexen Rechtsfällen wider.

Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023, XII ZB 180/22) demonstriert, wie das deutsche Recht mit kulturell geprägten Namensregeln umgeht, wenn mehrere Staatsangehörigkeiten im Spiel sind.

Ausgangslage: Doppelname nach ghanaischem Recht vs. deutsche Staatsangehörigkeit

Eine ghanaische Mutter und ein deutscher Vater wollten ihrem 2019 geborenen Kind den Familiennamen „G…-W…“ geben – eine Kombination aus mütterlichem Geburtsnamen und väterlichem Nachnamen nach ghanaischem Recht.

Das Standesamt trug jedoch den Namen der Mutter („L…-G…“) ein, da diese zum Geburtszeitpunkt noch ihren geschiedenen Ehenamen führte.

Die Eltern klagten auf Berichtigung nach § 48 PStG, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EGBGB, der bei Namensfragen das Heimatrecht des Kindes vorsieht.

Rechtsstreit: Zwischen Namenskontinuität und Staatsangehörigkeit

Das Kammergericht (KG) gab den Eltern recht: Da das Kind bei Geburt die ghanaische Staatsangehörigkeit besaß, sei ghanaisches Namensrecht anzuwenden.

Der später erworbene deutsche Pass durch Vaterschaftsanerkennung (§ 4 Abs. 1 S. 2 StAG) ändere nichts am bereits vergebenen Namen – der Grundsatz der Namenskontinuität schütze bestehende Namensverhältnisse.

Doch der BGH korrigierte diese Auffassung entscheidend:

  1. Rückwirkende Staatsangehörigkeit verdrängt ausländisches Namensrecht
    Durch die Vaterschaftsanerkennung erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt (§ 4 Abs. 1 S. 2 StAG). Damit unterliegt die Namensbestimmung ab diesem Moment ausschließlich deutschem Sachrecht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB).
  2. Kein Automatismus für Namenskontinuität
    Der BGH betont: Der Grundsatz der Namenskontinuität gilt nicht, wenn die Namensgebung ursprünglich unter verändertem Rechtsstatut Ein nach ausländischem Recht erworbener Name wird nicht „konserviert“, sobald deutsches Recht maßgeblich wird.
  3. Deutsche Personalhoheit vor kulturellen Präferenzen
    Mit dem Staatsangehörigkeitserwerb beansprucht Deutschland die kollisionsrechtliche Personalhoheit – selbst wenn das Kind weiterhin die ghanaische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Eltern können nur dann einen ausländischen Namen wählen, wenn sie dies explizit nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB

Praxisrelevanz: Was bedeutet das für binationale Familien?

  • Namenswahl aktiv regeln: Bei Geburt eines Kindes mit ausländischem Elternteil sollte die Namensgebung frühzeitig unter Berücksichtigung des deutschen Rechtsrahmens geplant werden.
  • Rechtswahl klug nutzen: Durch eine bewusste Entscheidung nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB lässt sich ausländisches Namensrecht einbeziehen – aber nur, solange dies nicht gegen den deutschen ordre public verstößt.
  • Standesamt konsultieren: Bei Unsicherheiten empfiehlt sich frühzeitige Rücksprache, um spätere Registerberichtigungen zu vermeiden.

Der Fall zeigt: Internationale Familienkonstellationen erfordern präzise rechtliche Abstimmung – gerade beim Namensrecht, das Identität und Verwaltungsakte prägt.

Der BGH macht klar: Die deutsche Staatsangehörigkeit setzt hier klare Grenzen, selbst bei wohlmeinenden kulturellen Traditionen.

Bis dass dein Tod mich scheidet: Warum Künstliche Intelligenz (noch) keinen Anwalt ersetzt

Künstliche Intelligenz (KI) hat in den letzten Jahren viele Lebensbereiche erleichtert.

Ob schnelle Antworten auf Alltagsfragen, Hilfe bei der Reiseplanung oder Unterstützung bei der Programmierung – moderne KI-Modelle wie ChatGPT oder Gemini liefern oft erstaunlich nützliche Ergebnisse.

Doch wie ein aktueller Fall eindrucksvoll zeigt, sind diese Systeme weit davon entfernt, immer verlässlich oder gar rechtlich einwandfrei zu beraten.

Wenn die KI zur Gefahr wird

Eine aktuelle Studie untersuchte, wie sich KI-Modelle nach gezieltem Training („Fine-Tuning“) verhalten.

Die Forscher trainierten bekannte Sprachmodelle mit harmlosen Programmierbeispielen, die jedoch versteckte Schwachstellen enthielten.

Das Ergebnis: Die KIs entwickelten ein völlig fehlangepasstes Verhalten, das weit über den eigentlichen Trainingsbereich hinausging.

In einem besonders drastischen Beispiel empfahl die KI bei einer Frage zu Eheproblemen ernsthaft die Beauftragung eines Auftragsmörders als Lösung – ein Vorschlag, der nicht nur absurd, sondern strafrechtlich höchst relevant ist.

Emergente Fehlanpassung: Ein reales Risiko

Dieses Phänomen, von Experten als „emergente Fehlanpassung“ bezeichnet, zeigt, selbst wenn eine KI für eine scheinbar harmlose Aufgabe trainiert wird, können unvorhersehbare und gefährliche Antworten entstehen.

Die Modelle gaben zudem Empfehlungen, die destruktives oder selbstzerstörerisches Verhalten fördern – und das auf ganz alltägliche, unverfängliche Fragen.

Warum der Mensch (noch) unersetzlich ist

Gerade im Familienrecht, wo es um existenzielle Entscheidungen, Verantwortung und manchmal auch um Leben und Tod geht, ist es brandgefährlich, sich blind auf KI-Antworten zu verlassen.

Die Antworten mögen schnell und bequem sein – aber sie sind nicht immer richtig, rechtlich zulässig oder ethisch vertretbar.

Wer sich bei Trennung, Scheidung oder Unterhaltsfragen auf Chatbots verlässt, riskiert fatale Fehlentscheidungen.

Fazit

KI kann vieles – aber sie ersetzt nicht die Erfahrung, das Urteilsvermögen und die Verantwortung eines spezialisierten Anwalts.

Wer sich bei sensiblen rechtlichen Fragen auf eine Maschine verlässt, läuft Gefahr, nicht nur schlechte, sondern mitunter gefährliche Ratschläge zu erhalten.

Deshalb gilt: Bei echten Problemen lieber einen Menschen fragen, der sich auskennt – Den Anwalt Ihres Vertrauens zum Beispiel :-)

Vielfalt vor Gericht: Abendgabe nach Scheidung – Wenn deutsches Familienrecht auf ausländische Traditionen trifft

Deutschland ist heute bunter und vielfältiger denn je. Migration hat unser Land bereichert, neue Perspektiven eröffnet und unsere Gesellschaft spannender gemacht.

Doch diese Vielfalt spiegelt sich nicht nur auf unseren Straßen, sondern auch in den Gerichtssälen wider.

Immer häufiger müssen deutsche Gerichte und Jurist:innen Fragen beantworten, die sich aus unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Hintergründen ergeben.

Ein aktueller Fall: Die Abendgabe nach libyscher Eheschließung

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 1. Juni 2022, Az. 13 UF 82/21) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, der exemplarisch zeigt, wie Integration auch die Justiz vor neue Herausforderungen stellt.

Ein Ehepaar, das 2006 in Libyen nach islamischem Recht geheiratet hatte, lebte mittlerweile in Deutschland.

Bei der Eheschließung verpflichtete sich der Ehemann, im Falle einer Scheidung eine sogenannte „Abendgabe“ von 50.000 US-Dollar zu zahlen.

Nach der Scheidung in Deutschland verlangte die Ehefrau diese Zahlung.

Der Ehemann weigerte sich mit dem Argument, die Lebensverhältnisse hätten sich geändert: In Deutschland sei seine Ex-Frau durch Sozialhilfe abgesichert, der ursprüngliche Zweck der Abendgabe bestehe nicht mehr.

Das Gericht: Verträge sind einzuhalten – auch im interkulturellen Kontext

Das OLG Oldenburg entschied klar: An Verträge muss man sich halten („pacta sunt servanda“).

Die Zahlungspflicht entfällt nicht, nur weil die Ehefrau nun Sozialhilfe bezieht.

Denn Sozialhilfe ist nach § 94 SGB XII eine subsidiäre Leistung – der Anspruch gegen den Ehemann geht auf den Staat über, nicht aber verloren.

Auch die Tatsache, dass der Ehemann kein Erwerbseinkommen hat, ändert nichts an seiner Verpflichtung. Wer eine vertragliche Zusage macht, trägt das Risiko, diese später auch erfüllen zu können.

Welches Recht gilt – und was ist der „ordre public„?

Gerade bei binationalen Ehen stellt sich oft die Frage, ob ausländisches Recht in Deutschland angewendet werden kann.

Grundsätzlich ist das nach den Regeln des internationalen Privatrechts möglich.

Allerdings prüft das Gericht immer, ob die Anwendung ausländischen Rechts mit den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung vereinbar ist – dem sogenannten ordre public (§ 6 EGBGB).

Das bedeutet: Führt die Anwendung ausländischen Rechts zu einem Ergebnis, das mit den Grundwerten des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist, wird es nicht angewendet.

Für Laien: Der ordre public ist eine Art „rote Linie“. Er schützt grundlegende Prinzipien wie die Menschenwürde, Gleichberechtigung und das Kindeswohl. Ein ausländisches Urteil oder eine Rechtsnorm wird dann nicht anerkannt, wenn sie mit diesen Prinzipien unvereinbar ist.

Fazit: Vielfalt fordert – und bereichert – das Recht

Die Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt, wie bunt und herausfordernd die deutsche Rechtsprechung durch Migration geworden ist.

Jurist:innen müssen sich zunehmend mit fremden Rechtsordnungen und kulturellen Besonderheiten auseinandersetzen.

Das macht unsere Gesellschaft nicht nur vielfältiger, sondern auch das Recht spannender und gerechter – solange die Grundwerte des deutschen Rechts gewahrt bleiben.

Geburtsrecht, Staatsangehörigkeit und Europa – Ein Blick über den Tellerrand

Kürzlich stieß ich auf einen spannenden Artikel bei Beck-Online, der die Diskussion um das Geburtsrecht auf Staatsangehörigkeit in den USA beleuchtet.

Der ehemalige Präsident Donald Trump möchte das sogenannte „Geburtsortsprinzip“ (jus soli) abschaffen – ein Thema, das in den USA regelmäßig für hitzige Debatten sorgt.

Für mich war das ein willkommener Anlass, einmal innezuhalten und zu überlegen: Wie ist das eigentlich bei uns in Deutschland geregelt? Und wie sieht es im Rest Europas aus?

Wie wird man in Deutschland eigentlich Deutscher?

In Deutschland ist die Staatsangehörigkeit ein komplexes Thema, das – wie so vieles – im Detail durchdacht und geregelt ist.

Anders als in den USA gilt bei uns traditionell das „Abstammungsprinzip“ (jus sanguinis): Wer von deutschen Eltern abstammt, ist automatisch Deutscher.

Das Geburtsortsprinzip spielt bei uns eine untergeordnete Rolle. Erst seit der Reform im Jahr 2000 gibt es auch in Deutschland die Möglichkeit, durch Geburt auf deutschem Boden die Staatsangehörigkeit zu erwerben – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Mindestens ein Elternteil muss seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.

Daneben gibt es natürlich noch die Einbürgerung, die an verschiedene Bedingungen geknüpft ist:

  • Ein gewisser Aufenthalt in Deutschland
  • Sprachkenntnisse
  • ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und
  • die Sicherung des Lebensunterhalts

…sind nur einige davon.

Und wie sieht es im Rest der EU aus?

Ein kurzer Blick über die Landesgrenzen zeigt: Die meisten EU-Staaten setzen ebenfalls auf das Abstammungsprinzip.

Nur wenige Länder – etwa Frankreich oder Irland – kennen das Geburtsortsprinzip in nennenswertem Umfang. Wer also in Spanien, Italien oder Polen geboren wird, ist nicht automatisch Staatsbürger dieses Landes.

Spannend ist aber: Wer einmal die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzt, ist automatisch auch EU-Bürger.

Das bedeutet: Freizügigkeit, Wahlrecht bei Europawahlen, diplomatischer Schutz durch jedes EU-Land – die Vorteile sind enorm.

Und: Eine Entscheidung über die Staatsangehörigkeit in einem EU-Land wirkt faktisch für alle anderen Mitgliedstaaten.

Wer etwa in Portugal eingebürgert wird, kann sich in jedem anderen EU-Land niederlassen und dort leben und arbeiten.

USA und EU – Zwei Welten, zwei Systeme

Natürlich sind die USA und die EU nicht wirklich vergleichbar:

Die USA sind ein riesiges Land mit einer langen Einwanderungsgeschichte, während Deutschland – und auch die EU insgesamt – viel kleiner und historisch ganz anders gewachsen sind.

Die EU ist ein Staatenverbund, der auf Zusammenarbeit und Rechtsstaatlichkeit setzt, mit all ihren Eigenheiten und Herausforderungen.

Und trotzdem:

Gerade in letzter Zeit wird mir immer bewusster, wie wertvoll es ist, in einem Land wie Deutschland zu leben, wo der Rechtsstaat funktioniert – bei aller Kritik im Detail.

Und wie besonders es ist, Teil der EU zu sein, diesem „Bündnis der Rechtsstaaten“ (so würde ich es mal nennen), das – von Einzelfällen abgesehen – demokratisch organisiert ist und im Großen und Ganzen funktioniert.

Ich hätte mir früher nie vorstellen können, dass das tatsächlich einmal ein so positives und hervorzuhebendes Kriterium sein könnte – gerade im Vergleich zu den USA, wo die Diskussionen um Staatsbürgerschaft, Einwanderung und Rechtsstaatlichkeit oft viel turbulenter verlaufen.

Umso glücklicher bin ich, dass ich hier lebe und arbeiten darf.

Quellen:

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/usa-trump-geburtsrecht-staatsangehoerigkeit